"Wie gewonnen, so zerronnen: Nach dem Gewinn von 20.000 Euro wurde
einer 40-jährigen der Anspruch auf Hartz-IV gestrichen. Sie sei nach
diesem Gewinn nicht mehr hilfebedürftig, entschied das Sozialgericht
Frankfurt. [...] Der Gewinn müsse wie ein Einkommen gewertet werden -
und mit diesem hätte die Frau ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Stattdessen habe sie das Geld ausgegeben und Schulden getilgt. Das
dürfe aber nicht dazu führen, dass der Steuerzahler einspringen muss,
um ihren Lebensbedarf zu decken."
Wie sieht das in Österreich aus?
1) Ist ein Gewinn ein relevantes Einkommen im Sinn des ALVG?
2) Auf welcher rechtlichen Grundlage sähe sich das AMS aus der
Pflicht, wenn ein Arbeitsloser seinen Gewinn sofort zur Gänze ausgibt,
etwa für den Kauf einer Eigentumswohnung oder zum Begleichen seiner
Schulden, anstatt ihn nach und nach für den Lebensunterhalt zu
verwenden?
3) Hier wird offenkundig ein Unterschied gemacht zwischen Besitz und
Einkommen. Wenn jemand arbeitslos wird, spielt es keine Rolle, wieviel
er aktuell auf dem Bankkonto hat. Es spielt dann aber eine Rolle, wenn
plötzlich viel Geld ins Haus kommt? Mit welcher rechtlichen
Unterscheidung?
4) Wie verhält es sich, wenn ein Arbeitsloser anstatt 20000 Euro zu
gewinnen, den Betrag erbt?
5) In dem Fall aus Deutschland erfolgte der Gewinn in einer
Fernsehsendung, von daher war er "öffentlich". Ist er das nicht,
darf/muß/kann die gewinnauszahlende Institution die Daten des
Gewinners an Behörden weiterleiten?
6) Muß der Arbeitslose seinerseits einen solchen Gewinn als
"Einkommen" betrachten und daher ans AMS melden?
7) Muß der Arbeitslose eine Erbschaft dem AMS melden?
Werner Tann <wt...@gmx.at> writes:
> Anlaßfall:
> "Wie gewonnen, so zerronnen: Nach dem Gewinn von 20.000 Euro wurde
> einer 40-jährigen der Anspruch auf Hartz-IV gestrichen. [...]"
>
> [...]
>
> 2) Auf welcher rechtlichen Grundlage sähe sich das AMS aus der
> Pflicht, wenn ein Arbeitsloser seinen Gewinn sofort zur Gänze ausgibt,
> etwa für den Kauf einer Eigentumswohnung oder zum Begleichen seiner
> Schulden, anstatt ihn nach und nach für den Lebensunterhalt zu
> verwenden?
Verwechselst du hier nicht zwei Sachen? Es gibt
1. Arbeitslosengeld - eine Versicherungsleistung, die Arbeitswilligkeit
aber keine Bedürfigkeit voraussetzt, und
2. Sozialleistungen für Bedürftige.
Das bei uns vom AMS ausgezahlte Arbeitslosengeld fällt in Kategorie 1,
Hartz-IV hingegen in Kategorie 2 (obwohl Hartz-IV offiziell
irreführenderweise "Arbeitslosengeld II" heißt). Insofern müsste man
Hartz-IV eher mit unserer Mindestsicherung vergleichen, und dafür ist
AFAIK die BH und nicht das AMS zuständig.
LG,
Heinzi
Schröder und Hartz haben die Arbeitslosenversicherung und die
Mindestsicherung in einen gemeinsamen Topf geworfen, damit alle gleich
behandelt werden, auch Unternehmer und andere Faulenzer.
In Österreich sind Unternehmer und Künstler, die keine Aufträge mehr
haben, nicht versichert.
GL
--
[...] Seht mir doch diese Überflüssigen! Reichtümer erwerben
sie und werden ärmer damit. Macht wollen sie und zuerst das
Brecheisen*) der Macht, viel Geld – diese Unvermögenden!
<*)Korruption. Vom neuen Götzen. ...Zarathustra>
>1. Arbeitslosengeld - eine Versicherungsleistung, die Arbeitswilligkeit
> aber keine Bed�rfigkeit voraussetzt, und
Jein. Denn insofern der Arbeitslose alle Einkommen, z. B. aus privater
Untervermietung, angeben mu�, ebenso das Einkommen des Ehepartners,
flie�t nat�rlich die "Bed�rftigkeit" in die Bemessung der
Notstandshilfe ein. Oder anders: Die H�he der "Versicherungsleistung"
bemi�t sich durchaus an der finanziellen Situation des Arbeitslosen.
Zur�ck zur Frage. Wenn wir in �sterreich also von der normalen
Arbeitslosen bzw. Notstandshilfe sprechen, und nicht von der
Mindestsicherung, k�nnte bei diesen Bez�gen so etwas wie in
Deutschland nicht passieren? Sicher? Lottogewinn 20000 Euro, Erbschaft
20000 Euro --> dem AMS ist das egal?
>Heinrich Moser <use...@heinzi.at> schrieb:
>
>>1. Arbeitslosengeld - eine Versicherungsleistung, die Arbeitswilligkeit
>> aber keine Bedürfigkeit voraussetzt, und
>
Und, drittens, er muß vorher eine Weile gearbeitet und eingezahlt
haben. (irgendwie logisch)
Schulabgänger, die arbeitswillig sind, aber keinen Job haben,
kriegen nix,
und die gehen dann auf die Straße die Autos der Reichen anzünden.
w.
> Schulabgänger, die arbeitswillig sind, aber keinen Job haben,
> kriegen nix,
> und die gehen dann auf die Straße die Autos der Reichen anzünden.
Echt? Wo?
Ich hab' im TV nur welche gesehen, die die Autos von denen angezuendet
haben, die nur ein wenig mehr als sie haben. Von "Reichen" keine Spur.
mfg
otto
Xpost & FuP da in agp OffTopic
Arbeitslosengeld != Notstandshilfe.
Arbeitslosengeld bekommen auch (arbeitslose) Millionäre, Notstandshilfe
nicht.
--
Matthias
>Arbeitslosengeld bekommen auch (arbeitslose) Million�re, Notstandshilfe
>nicht.
Ich habe im OP nicht differenziert, die Fragen galten f�r beide
Gelder. Die Antwort, die Notstandshilfe betreffend, ist also: Ja, mit
Erbschaft und Gewinn kann einem das in �sterreich genauso gehen wie in
Deutschland? Keine Notstandshilfe mehr, sondern gef�lligst vom Gewinn
leben ...? Wie lange, mit welchem Betrag pro Tag? Auch etliche andere
Fragen aus dem OP sind bislang unbeantwortet.
Klingt ja nicht unplausibel - wenn jemand z.B. auf einen Schlag
Millionaer ist, weshalb soll er dann noch Notstandshilfe beziehen?
> Wie lange, mit welchem Betrag pro Tag?
Vermutlich: welchen Betrag auch immer er moechte. Wie sollte ihm
jemand nach dem Wegfall der Notstandshilfe noch Vorschriften machen
koennen?
Servus,
Stefan
--
http://kontaktinser.at/ - die kostenlose Kontaktboerse fuer Oesterreich
Offizieller Erstbesucher(TM) von mmeike
Stefan - das drallste Bequatschen, welches man sich vorstellen kann.
(Sloganizer)
Wirklich knifflig sind die Fragen der Verwandtschaftshaftung. Kinder,
Eheleute, Eltern...
>Klingt ja nicht unplausibel - wenn jemand z.B. auf einen Schlag
>Millionaer ist, weshalb soll er dann noch Notstandshilfe beziehen?
1) Es ging in dem Fall in Deutschland nicht ums Millionärwerden,
sondern um die Kontoaufbesserung von 20000 Euro.
2) Wenn man einen Antrag auf Notstandshilfe stellt, wird man nicht
gefragt, wieviel Geld man auf seinen Kontos hat. Man wird auch nicht
nach dem "Besitz" gefragt, etwa Haus oder Eigentumswohnung oder
Grundbesitz. Gefragt wird man, ob man eine Landwirtschaft hat, und
generell nach allen Einkommen.
Von daher sehe ich keinen Grund, warum jemand mit 100000 Euro auf dem
Konto oder ein Hausbesitzer mit 1000 m2 Grund nicht Notstandshilfe
beziehen dürfte.
Ich wiederhole daher die Frage nach der rechtlichen Begründung, nach
der es einen Unterschied macht, ob man als Mensch mit dickem Bankkonto
Notstandshilfe beantragt oder ob man - als bereits
Notstandshilfebezieher - plötzlich 20000 Euro gewinnt. De facto haben
beide Menschen eine Menge Schotter auf'm Konto: der eine "schon
immer", der andere seit gestern. Und beide sind
Notstandshilfebezieher. Bloß will man anscheinend dem zweiten den
Bezug plötzlich abdrehen. Mit welcher Begründung?
Ich habe die Mindestsicherung eben so verstanden, daß diese erstmals
hinguckt, wieviel Geld jemand auf dem Konto hat, ob er ein dickes Auto
hat etc. Bei der Notstandshilfe war dies niemals Thema öffentlicher
Diskussion! Ich kenne z. B. persönlich einen arbeitslosen Architekten,
der seit Jahren Notstandshilfe bekommt, "obwohl" er eine riesige
Eigentumswohnung bewohnt und (immer noch) nicht gerade wenig Geld auf
dem Konto hat. Das hat nie jemand überprüft (zumindest nicht für ihn
transparent), und er war in dieser Sache nicht meldungspflichtig bzw.
wurde er darüber nicht belehrt, daß er es wäre.
>> Wie lange, mit welchem Betrag pro Tag?
>
>Vermutlich: welchen Betrag auch immer er moechte. Wie sollte ihm
>jemand nach dem Wegfall der Notstandshilfe noch Vorschriften machen
>koennen?
Bitte lies das OP. Es geht schließlich darum, was passiert, wenn das
Geld ausgegeben ist. Wenn jemand vom Gewinn seine Schulden bezahlt und
sich eine kleine Eigentumswohnung kauft ... das darf nicht sein?
Weil's "sofort" ausgegeben wäre? Jedenfalls werden auch 20000 Euro
irgendwann ausgegeben sein, selbst wenn man von 30 Euro am Tag lebt.
Und was dann? Bekäme er dann wieder Notstandshilfe? Was, wenn er 100
Euro am Tag ausgibt? Wäre das zu viel? Und wo ist das alles geregelt?
>1) Es ging in dem Fall in Deutschland nicht ums Millionärwerden,
>sondern um die Kontoaufbesserung von 20000 Euro.
Ich würde da einmal die Berufungsverhandlung abwarten.
>2) Wenn man einen Antrag auf Notstandshilfe stellt, wird man nicht
>gefragt, wieviel Geld man auf seinen Kontos hat. Man wird auch nicht
>nach dem "Besitz" gefragt, etwa Haus oder Eigentumswohnung oder
>Grundbesitz.
sprichst du jetzt von .at oder .de?
Soweit ich weiß, werden diese Dinge in .de bei HartzIV schon abgefragt.
lg
Wolfgang
--
»Du kennst mich doch, ich hab' nichts gegen Fremde.
Einige meiner besten Freunde sind Fremde.
Aber diese Fremden da sind nicht von hier!« (Methusalix)
Neu: http://www.traumrouten.com/namibia
>>2) Wenn man einen Antrag auf Notstandshilfe stellt, wird man nicht
>>gefragt, wieviel Geld man auf seinen Kontos hat. Man wird auch nicht
>>nach dem "Besitz" gefragt, etwa Haus oder Eigentumswohnung oder
>>Grundbesitz.
>
>sprichst du jetzt von .at oder .de?
Natürlich von AT. Bei allem, was ich weiß, erfolgt beim
Notstandshilfeantrag keine Besitzstandsprüfung oder - offenlegung
seitens des Antragstellers. Notstandshilfe ist eben weder
Mindestsicherung noch Sozialhilfe.
Ich wollte im OP wissen, ob der Fall von DE auf AT übertragbär wäre.
Nicht bezogen auf die Mindestsicherung, in der der "Besitz"
bekanntlich relevant ist, sondern bezogen auf die Notstandshilfe. Man
muß daher auch nicht diskutieren, ob Hartz4 der AT-Notstandshilfe
entspricht oder nicht, sondern simpel meine Fragen beantworten,
bezogen auf österreichische Notstandshilfe. 8-|
>Ich wollte im OP wissen, ob der Fall von DE auf AT übertragbär wäre.
Nachdem er nicht mal in .de "durchgefochten" ist, wird das schwer. ;-)
>Nicht bezogen auf die Mindestsicherung, in der der "Besitz"
>bekanntlich relevant ist, sondern bezogen auf die Notstandshilfe. Man
>muß daher auch nicht diskutieren, ob Hartz4 der AT-Notstandshilfe
>entspricht oder nicht, sondern simpel meine Fragen beantworten,
>bezogen auf österreichische Notstandshilfe. 8-|
So direkt wird das meiner Meinung nach nicht beantwortbar sein.
Vielleicht hilft dir die Notstandshilfeverordnung weiter?
<http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008277>
"Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen
und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin)
zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der)
Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen
Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem
Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu
berücksichtigen."
Und an dem Punkt "gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse" wird's mal
liegen. Da kann ich mir schon vorstellen, dass - so das Amt Kenntnis von
einem großen Gewinn erhält - das in die Beurteilung einfließen wird.
> Natürlich von AT. Bei allem, was ich weiß, erfolgt beim
> Notstandshilfeantrag keine Besitzstandsprüfung oder - offenlegung
> seitens des Antragstellers. Notstandshilfe ist eben weder
> Mindestsicherung noch Sozialhilfe.
Richtig. AFAIK geht es bei der Notstandshilfe (NSH) nicht um den
Besitzstand sondern um die Einkünfte [aus dem Besitzstand].
Z.B. Dividenden von Aktien muss man als Einkünfte angeben, den Wert
des Aktienbesitzes wird aber nicht herangezogen.
Meinem Verständnis nach müsste man auch die Zinseinkünfte aus
Spareinlagen angeben, die sind ja auch Einkünfte aus Kapitalanlagen.
Allerdings habe ich das noch nirgends explizit formuliert gelesen.
> Ich wollte im OP wissen, ob der Fall von DE auf AT übertragbär wäre.
> Nicht bezogen auf die Mindestsicherung, in der der "Besitz"
> bekanntlich relevant ist, sondern bezogen auf die Notstandshilfe.
IMO ist der Fall bei NSH-Bezug nicht auf AT übertragbar.
Bezüglich Erbschaft habe ich hier
<http://www.soned.at/forum___gaestebuch/seite_59/#Erbschaft> einen
interessante Forumseintrag gefunden:
| Ich bin zur zeit Arbeitslos und empfange Notstandshilfe. Auf Grund
| eines Todesfalles in der Familie wird es in nächster Zeit eine
| Erbschaft geben (Geld und Grundstück). Da ich unter anderem gehört
| habe, das für das geerbte Grundstück ein Verkaufspreis ermittelt
| wird und die sämtliche Zahlungen seiten des AMS bis zum Verbrauch
| dieser Summe eingestellt werden. Ebenso bei einer geerbten
| Geldsumme. Meine Frage ist, ob das stimmt, bzw. muß ich mit
| Konsequenzen durch das AMS rechnen, falls diese etwas von der
| Erbschaft erfahren?
|
| Antwort: AMS-Mitarbeiter3
| Dass die AMS-Zahlungen bis zum Verbrauch
| der Erbschaft eingestellt werden stimmt natütlich nicht! Probleme
| könnte es u.U. geben, wenn das Grundstück verpachtet und daraus ein
| regelmäßiges Einkommen erzielt wird. Das geerbte Geld könnte u.U.
| im Folgemonat nach Erhalt einmalig auf die Notstandshilfe
| angerechnet werden
Diese Antwort halte ich für plausibel, und das müsste sinngemäß auch
für einen Gewinn gelten.
Sicher kann man aber wohl nur sein, wenn man in die Abgründe des AlVG
eintaucht und auch die relevanten Verweise auf das EStG durchackert.
--
lG Ferenc
>| Antwort: AMS-Mitarbeiter3
>| Dass die AMS-Zahlungen bis zum Verbrauch
>| der Erbschaft eingestellt werden stimmt natütlich nicht! Probleme
>| könnte es u.U. geben, wenn das Grundstück verpachtet und daraus ein
>| regelmäßiges Einkommen erzielt wird. Das geerbte Geld könnte u.U.
>| im Folgemonat nach Erhalt einmalig auf die Notstandshilfe
>| angerechnet werden
Ah ja, das ist zumindest mal eine halbwegs brauchbare Information.
Obwohl die Art der "einmaligen Anrechnung" auch noch Fragen aufwürfe.
>Diese Antwort halte ich für plausibel, und das müsste sinngemäß auch
>für einen Gewinn gelten.
>Sicher kann man aber wohl nur sein, wenn man in die Abgründe des AlVG
>eintaucht und auch die relevanten Verweise auf das EStG durchackert.
Vor allem der von Wolfgang zitierte Passus der "gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse" wäre, wenn er ohne weitere Bestimmungen
allein auf weiter Gesetzesflur stünde, ein rechter Gummiparagraph, der
behördlichen "Ermessensakten" Tür und Tor öffnen würde.
Das ist dann ja nur noch eine Frage des Ausmasses - und
sinnvollerweise ueberlegt man sich die Frage zunaechst einmal fuer
einen _richtig_ grossen Gewinn, dann weiss man danach auch gleich,
ob es ums Prinzip oder nur um die Menge geht.
> 2) Wenn man einen Antrag auf Notstandshilfe stellt, wird man nicht
> gefragt, wieviel Geld man auf seinen Kontos hat. Man wird auch
> nicht nach dem "Besitz" gefragt, etwa Haus oder Eigentumswohnung
> oder Grundbesitz. Gefragt wird man, ob man eine Landwirtschaft
> hat, und generell nach allen Einkommen.
Ich bin in der gluecklichen Situation, bisher noch keinen derartigen
Anspruch gestellt zu haben. Die rechtliche Lage ist (mir) nicht
voellig klar, weil die schon zitierten "gesamten wirtschaftlichen
Verhältnisse" ein wenig im Widerspruch zum ansonsten im Gesetzestext
verwendeten Begriff "Einkommen" stehen.
> Von daher sehe ich keinen Grund, warum jemand mit 100000 Euro auf
> dem Konto oder ein Hausbesitzer mit 1000 m2 Grund nicht
> Notstandshilfe beziehen dürfte.
> Ich wiederhole daher die Frage nach der rechtlichen Begründung,
> [...]
Rechtlich: siehe oben.
> [...] nach der es einen Unterschied macht, ob man als Mensch mit
> dickem Bankkonto Notstandshilfe beantragt oder ob man - als
> bereits Notstandshilfebezieher - plötzlich 20000 Euro gewinnt.
Kann ja auch keiner sein. Entweder wird das Vermoegen mit
beruecksichtigt, dann steht beiden keine Notstandshilfe zu, oder es
wird nicht beruecksichtigt, dann steht sie beiden zu (wiewohl ich
das nicht wahnsinnig sinnvoll faende, aber das ist eine andere
Baustelle).
> Bitte lies das OP. Es geht schließlich darum, was passiert, wenn
> das Geld ausgegeben ist. [...]
Das ist dann wieder einfach: weiterhin kein Einkommen, kein
Vermoegen mehr => anspruchsberechtigt.
> Jedenfalls werden auch 20000 Euro irgendwann ausgegeben sein,
> selbst wenn man von 30 Euro am Tag lebt. Und was dann? Bekäme er
> dann wieder Notstandshilfe? Was, wenn er 100 Euro am Tag ausgibt?
> Wäre das zu viel? Und wo ist das alles geregelt?
Ich schaetze, derartiges ist nirgendwo geregelt. _Wenn_ das
Vermoegen des Antragstellers in die Betrachtung nach seinen gesamten
wirtschaftlichen Verhaeltnissen einfliesst, dann verliert er den
Anspruch auf Notstandshilfe genau so lange, als ausreichend (bares
oder verwertbares) Vermoegen vorhanden ist, um davon seinen
Lebensunterhalt zumutbar bestreiten zu koennen.
Servus,
Stefan
--
http://kontaktinser.at/ - die kostenlose Kontaktboerse fuer Oesterreich
Offizieller Erstbesucher(TM) von mmeike
Der zarte Chef liebt Stefan. Und Sie?
(Sloganizer)
>> 1) Es ging in dem Fall in Deutschland nicht ums Millionärwerden,
>> sondern um die Kontoaufbesserung von 20000 Euro.
>
>Das ist dann ja nur noch eine Frage des Ausmasses - und
>sinnvollerweise ueberlegt man sich die Frage zunaechst einmal fuer
>einen _richtig_ grossen Gewinn, dann weiss man danach auch gleich,
>ob es ums Prinzip oder nur um die Menge geht.
Ich verstehe nicht, was Du sagen willst.
*Ich* wollte sagen: Wer Lottomillionär wird, dem kann es egal sein, ob
er danach noch Notstandshilfe bekommt oder nicht. Wer 20000 Euro
gewinnt, dem kann es sicher nicht egal sein, denn mit diesem Betrag
kommt er nicht weit, egal, was er damit macht - davon leben, Schulden
bezahlen, Wohnung kaufen.
>> Bitte lies das OP. Es geht schließlich darum, was passiert, wenn
>> das Geld ausgegeben ist. [...]
>
>Das ist dann wieder einfach: weiterhin kein Einkommen, kein
>Vermoegen mehr => anspruchsberechtigt.
Eben nicht zwingend. Wenn Du das Geld "falsch" ausgegeben hast,
nämlich zu schnell (oder was weiß ich), bekommst Du "als Strafe" eben
kein Geld mehr vom Staat. Schließlich ist es in dem Fall in
Deutschland so gelaufen! Die haben ihm übel genommen, daß er es gewagt
hat, die Kohle auf einmal zu verputzen. Spannend, ob sie damit
rechtlich wirklich durchkommen werden.
>Ich schaetze, derartiges ist nirgendwo geregelt. _Wenn_ das
>Vermoegen des Antragstellers in die Betrachtung nach seinen gesamten
>wirtschaftlichen Verhaeltnissen einfliesst, dann verliert er den
>Anspruch auf Notstandshilfe genau so lange, als ausreichend (bares
>oder verwertbares) Vermoegen vorhanden ist, um davon seinen
>Lebensunterhalt zumutbar bestreiten zu koennen.
Er kauft sich also um die 20000 Euro eine Eigentumswohnung und muß
sie, weil "verwertbares" Vermögen, am nächsten Tag wieder verkaufen,
damit er weiterhin Notstandshilfe bekommt. Das liefe de facto auf das
"Verbot" hinaus, durch Gewinn oder Erbschaft erworbenes Geld in Besitz
umzuwandeln, welcher "verwertbar" ist. Allenfalls Schulden könnte man
begleichen. Surreal, das Ganze.
> Stefan...@Froehlich.Priv.at (Stefan Froehlich) schrieb:
>>Ich schaetze, derartiges ist nirgendwo geregelt. _Wenn_ das
>>Vermoegen des Antragstellers in die Betrachtung nach seinen gesamten
>>wirtschaftlichen Verhaeltnissen einfliesst, dann verliert er den
>>Anspruch auf Notstandshilfe genau so lange, als ausreichend (bares
>>oder verwertbares) Vermoegen vorhanden ist, um davon seinen
>>Lebensunterhalt zumutbar bestreiten zu koennen.
>
> Er kauft sich also um die 20000 Euro eine Eigentumswohnung und muß
> sie, weil "verwertbares" Vermögen, am nächsten Tag wieder verkaufen,
> damit er weiterhin Notstandshilfe bekommt. Das liefe de facto auf das
> "Verbot" hinaus, durch Gewinn oder Erbschaft erworbenes Geld in Besitz
> umzuwandeln, welcher "verwertbar" ist. Allenfalls Schulden könnte man
> begleichen. Surreal, das Ganze.
Neh, also so weit sind wir in AT noch nicht, das man vor/bei Bezug der
Notstandshilfe (NSH) zuerst das "verwertbare" Vermögen verbrauchen
muss. Die NSH ist immerhin noch eine Versicherungsleistung aus der
Arbeitslosenversicherung und keine Sozialhilfe.
Ich gebe zu, das mit der "Berücksichtigung der gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse" klingt verdächtig, ich bin mir aber
ziemlich sicher, das es nicht in diesem Sinne zu verstehen ist bzw.
angewendet wird/werden kann.
AFAIK waren derartige Begehrlichkeiten mancher politischer Kreise der
Grund dafür, das man ursprünglich bei der Bedarfsorientierten
Mindestsicherung die NSH und die Sozialhilfe zusammenlegen wollte.
--
lG Ferenc
>hat, die Kohle auf einmal zu verputzen. Spannend, ob sie damit
>rechtlich wirklich durchkommen werden.
Eben. Das ist ja noch nicht durch.
Das würde ich so nicht unterschreiben.
<noch nicht endgültig verdrängt> Aus meinem früheren Leben kann ich
berichten dass es OGH Entscheidungen gab die das genaue Gegenteil des §
im GSVG aussagten. Dabei ging es in einem konkreten Fall um
Pensionsanspruch ja oder nein(!). Wir hielten uns an das OGH Urteil. Die
damaligen Kollegen die nach dem BSVG arbeiteten hielten sich beim
parallelen § an das Gesetz, weil es gab keine Dienstanweisung. Der
jenige hatte Glück für die Zuständigkeit seiner Pension an die SVA
geraten zu sein weil er damit eine Pension bekam, bei der SVB hätte er
keine Pension erhalten.</>
#m
--
"What would I do with 72 virgins? That's not a reward,
that's a punishment. Give me two seasoned whores any day."
(Billy Connolly)