ich nehme an, dass von den österreischischen gerichten eine kündigung per
e-mail wohl als zulässig anerkannt wird. ich hoffe nicht, dass hier zwingend
der schriftform erforderlich ist. insbesondere, wenn die nachricht
(kündigung) bereits beantwortet wurde und somit als gelesen bestätigt gilt.
beim ggst. zeitschriften-abo handelt es sich um eine zeitschrift, welche
sehr stark im internet präsent ist und die man natürlich auch über's
internet unterschrifsnfrei bestellen kann.
http://www.geo.de/cgi-bin/geoabo/abonniere.pl?abo_id=17&logging=yes
bin gespannt auf eure meinung,
g.riha
Eine (ordentliche od außerordentliche) Kündigung als
Vertragsbestandteil, gegenständlich offenbar iR eines Abonnements
einer Zeitschrift, unterliegt iSd § 883 ABGB grundsätzlich der
Formfreiheit von Verträgen, dh sie kann ua auch auf
elektronischem Wege durch eine E - Mail erfolgen.
Bestimmte einzuhaltende Formvorschriften wären durch die
Dispositivität des § 883 ABGB denkbar u unterliegen dem
Parteiwillen, so auch im gegenständlichen SV, wo in eventu eine
einzuhaltende Form der Kündigung vereinbart wurde.
mfg, Phil
ich hoffe nicht, dass hier zwingend der schriftform erforderlich ist.
hallo news (ist das dein realname?)
die kündigung (hier eines abonnement-vertrages) ist eine einseitige,
empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche willenserklärung. sie muss, um ihre
rechtswirkung zu entfalten, dem empfänger zugehen und ist grundsätzlich
formfrei. um ansprüche aus einer kündigung vor gericht durchsetzen zu
können, muss deren zugang beim empfänger bewiesen werden können. hier
könnten imho bei einer email-kündigung probleme auftreten.
oft sind jedoch in allgemeinen geschäftsbedingungen formvorschriften für
kündigungen enthalten, die es zu beachten gilt.
alleine aus gründen der beweisbarkeit empfiehlt es sich IMHO, kündigungen
grundsätzlich mittels eingeschriebenen briefes vorzunemen.
gruß
rudolf wüstner
>formfrei. um ansprüche aus einer kündigung vor gericht durchsetzen zu
>können, muss deren zugang beim empfänger bewiesen werden können. hier
>könnten imho bei einer email-kündigung probleme auftreten.
>
>oft sind jedoch in allgemeinen geschäftsbedingungen formvorschriften für
>kündigungen enthalten, die es zu beachten gilt.
>
>alleine aus gründen der beweisbarkeit empfiehlt es sich IMHO, kündigungen
>grundsätzlich mittels eingeschriebenen briefes vorzunemen.
Ich hab schon mehrere Abonnements per e-Mail gekündigt und um
Bestätigung gebeten, was bisher immer funktioniert hat.
Wenn einmal die Bestätigung ausbleiben sollte, werd ich anrufen und
fragen was los ist.
Es empfiehlt sich halt immer, das alles rechtzeitig zu machen!
--
"Das genaue Hinschauen, die präzise Analyse und die angemessene
sprachliche Vermittlung eines Sachverhaltes entsprechen nicht
unbedingt der kollektiven Bedürfnislage unserer Epoche."
Nicholas Mailänder, Verleger und Alpinist, AVZ 03/01
Mit
freundlichen Grüßen
Architekturbüro Siebert Wien I Österreich -> Clemens Haupt