Betreff: Lenkererhebungsverfahren
Mein Fahrzeug wurde am 5.09 als vor zwei Monaten am OrtX, UhrzeitY, bei Km
XY
gesehen worden sein.
Es wurde folgende Frage von der Hautpmannschaft zur Ausfüllung gestellt:
Wer hat das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gefahren?
Wenn dies nicht bekann, soll eine Person genannt werden, die dies weis.
Meine Frage/Bedenken:
In dem Schreiben wurde KEIN Grund eines möglichen Verkehrsvergehens genannt.
Mit einer Festschreibung eines möglichen Fahrzeugführers zu diesem Zeitpunkt
kann das mögliche Vergehen direkt zugewiesen werden.
Wie soll ich mich verhalten?
Hat die Hauptmannschaft das Recht OHNE Mitteilung eines Vergehens den
damaligen Fahrzeugführer zu erfahren?
Was passiert, wenn der damalige Fahrzeuglenker heute nicht mehr genau
bekannt ist?
Soll dies in dem Rückschreiben so mitgeteilt werden?
Gruss Klaus Bilgram
> ich bin deutscher Bundesbürger
Mit Wohnsitz wo?
> und erhielt von der Bezirkshauptmannschaft einen
> Eingeschriebenen Brief mit Rückschein [...]
M.
>> Mit Wohnsitz wo?
> Wohnsitz und Fahrzeugzulassung in Deutschland
Werd nicht ungeduldig, die Auskenner haben auch ein Recht aufs
Wochenende! (Ich gehöre nicht dazu, ich hab nur eine nicht unwichtige
Ergänzujngsfrage gestellt.)
Im übrigen: Einen solchen Thread hatten wir hier schon vor nicht
allzulanger Zeit. Guggl mal nach "lenkererhebung" und "deutschland".
M.
Klaus.Bilgram schrieb:
> Hallo,
> ich bin deutscher Bundesbürger und erhielt von der Bezirkshauptmannschaft
> einen
> Eingeschriebenen Brief mit Rückschein
>
> Betreff: Lenkererhebungsverfahren
>
> Mein Fahrzeug wurde am 5.09 als vor zwei Monaten am OrtX, UhrzeitY, bei Km
> XY
> gesehen worden sein.
>
> Es wurde folgende Frage von der Hautpmannschaft zur Ausfüllung gestellt:
> Wer hat das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gefahren?
>
> Wenn dies nicht bekann, soll eine Person genannt werden, die dies weis.
>
>
> Meine Frage/Bedenken:
> In dem Schreiben wurde KEIN Grund eines möglichen Verkehrsvergehens genannt.
> Mit einer Festschreibung eines möglichen Fahrzeugführers zu diesem Zeitpunkt
> kann das mögliche Vergehen direkt zugewiesen werden.
>
den grund muß die behörde bei der lenkerehebung noch nicht angeben
>
> Wie soll ich mich verhalten?
> Hat die Hauptmannschaft das Recht OHNE Mitteilung eines Vergehens den
> damaligen Fahrzeugführer zu erfahren?
>
muß sie nicht wenn du dich selber als lenker angibst wird niemand
anderer gesucht
>
> Was passiert, wenn der damalige Fahrzeuglenker heute nicht mehr genau
> bekannt ist?
> Soll dies in dem Rückschreiben so mitgeteilt werden?
>
wenn der lenker nicht feststellbar ist kann dir passieren das es noch
kostspieliger wird
als besitzer bist du verplichtet dich zu überzeugen das der lenker
berechtigt ist
unter berechtigung fällt nicht nur der besitz des FS sondern das er auch
von der STVO eine ahnung hat
walter
[Lenkererhebung nach Deutschland]
> Meine Frage/Bedenken:
> In dem Schreiben wurde KEIN Grund eines möglichen Verkehrsvergehens
> genannt. Mit einer Festschreibung eines möglichen Fahrzeugführers zu
> diesem Zeitpunkt kann das mögliche Vergehen direkt zugewiesen werden.
>
> Wie soll ich mich verhalten?
Begehrte Auskunft erteilen.
> Hat die Hauptmannschaft das Recht OHNE Mitteilung eines Vergehens den
> damaligen Fahrzeugführer zu erfahren?
Ja.
> Was passiert, wenn der damalige Fahrzeuglenker heute nicht mehr genau
> bekannt ist?
> Soll dies in dem Rückschreiben so mitgeteilt werden?
Dann machst dich selbst wegen Nichterteilung der Auskunft strafbar.
Die maßgebenden §§ seien hier für dich zitiert:
§ 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG): "Die Behörde kann Auskünfte darüber
verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen
bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten
Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem
bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die
Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der
Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der
Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht
erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann,
diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des
Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu
überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die
Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen
zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne
entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese
Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis
der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf
Auskunftsverweigerung zurück."
Und § 134 Abs 1 KFG: "Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen
Anordnungen [...] zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen."
Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at
http://www.lexisnexis.at/litinfo/derLeistungsbergriffImUStG.html
zunächst vielen Dank.
§ 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG): "Die Behörde kann Auskünfte darüber
der § 103 wird in der Lenkererhebung zitiert.
Nun weiss ich über den § genau Bescheid.
Mein Problem:
->>>>>>
Was steckt in Österreich üblicherweise hinter einer Lenkererhebung??????
Aus Deutschland kenne ich das Verfahren nicht.
Wenn in Deutschland zu schnell gefahren wird, erhält man einen Bescheid über
Ort und
überschrittener Geschwindigkeit mit angehängter Rechnung.
Bei zu grossem Vergehen gibt es Punkte in der Verkehrdatei in Flensburg.
Ist das Konto überschritten oder die Geschwindigkeit war bedeutend zu Hoch
in dem Bescheid,
wird der Führerschein für eine Zeit entzogen.
Da mir kein offensichtliches Vergehen vorliegt, könnte es eine
Geschwindigkeitsüberschreitung
sein. Auffallend ist, dass jetzt erst nach zwei Monaten eine Lenkererhebung
erfragt wird und
was mich ärgert auch nichts über den Hintergrund gesagt wird.
->>>>>>
Gibt es kein Recht zu erfragen, warum eine Lenkererhebung angefragt
wird?????
Gruss Klaus
Martin Hotze schrieb:
> Walter Padewski <w.pad...@gmx.net> wrote:
>
> die Behörde könnte also - nur weil sie lustig sind - fragen wer aller
> wann und wo mit meinem Auto gefahren ist, zB das letzte Monat?
>
ich schätz das ist deswegen, weil es könnte sich ja auch ein firmenauto
handeln, da steht als zulassungsbesitzer meist der firmeninhaber drin
und wenn das eine spedition mit 120 autos ist hätt der besitzer viel
strafe zu zahlen
walter
> Florian Burger <flor...@aon.at> wrote:
>
>> > Was passiert, wenn der damalige Fahrzeuglenker heute nicht mehr genau
>> > bekannt ist?
>> > Soll dies in dem Rückschreiben so mitgeteilt werden?
>>
>> Dann machst dich selbst wegen Nichterteilung der Auskunft strafbar.
>
> nun, er schrub ja nicht daß er nix sagen will.
Es geht nicht darum, was er will, sondern was er tut bzw nicht tut.
> Aber wenn man sich zu zB viert mit Fahren immer wieder abwechselt und
> man nicht mehr genau weiß wer tatsächlich gefahren ist ... ich sage
> dann, daß einer von den 4 gefahren sein muss (samt Erklärung).
>
> Wer kommt zum Handkuss? Der Halter?
Genau, weil er eben keine Auskunft erteilt hat, wer konkret gefahren ist.
Der Zulassungsbesitzer muss eben wissen, wer gefahren ist. Kann er sich's
nicht merken, muss er es eben aufschreiben.
> Mein Problem:
> Was steckt in Österreich üblicherweise hinter einer
> Lenkererhebung??????
Mit ziemlicher Sicherheit ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung der
Grund, warum die Behörde den Lenker (= Täter) erfahren möchte.
In Österreich werden üblicherweise Radarfotos nur von hinten geschossen,
sodass lediglich das Kennzeichen des Fahrzeuges, nicht aber der Lenker zu
sehen ist. Der Täter ist also unbekannt. Die Strafbehörde hat nun die
Möglichkeit, vom Zulassungsbesitzer die Auskunft zu begehren, wer zum
bestimmten Zeitpunkt am bestimmten Ort mit dem Kfz gefahren ist. Ist der
Zulassungsbesitzer selbst gefahren, muss er sich auch selbst als Lenker
angeben. Als nächster Schritt sendet die Strafbehörde (= in diesem Fall
Bezirkshauptmannschaft) dem so ermittelten Lenker als Täter
üblicherweise eine Strafverfügung. Gibt der Zulassungsbesitzer keine
Auskunft (egal, warum), so begeht der Zulassungsbesitzer dadurch selbst
eine Straftat und wird entsprechend bestraft.
> Aus Deutschland kenne ich das Verfahren nicht.
Diese Art der Lenkerauskunft ist eine österreichische Eigenheit, ja.
> Bei zu grossem Vergehen gibt es Punkte in der Verkehrdatei in
> Flensburg.
Ich glaube, dass es keine Punkte in der Flensburg'schen Verkehrsdatei gibt,
egal wie schnell man in Österreich unterwegs war.
> Auffallend ist, dass jetzt erst nach zwei Monaten eine
> Lenkererhebung erfragt wird und
Die österreichische Strafbehörde hat sechs Monate Zeit (gemessen ab der
Tat), dem Lenker als Täter gegenüber eine Verfolgungshandlung (zB
Strafverfügung, Aufforderung zur Rechtfertigung) zu setzen. Zwei Monate ist
durchaus normal.
> was mich ärgert auch nichts über den Hintergrund gesagt wird.
Genaugenommen geht das den Zulassungsbesitzer auch nichts an, welche
Straftat der Lenker begangen hat. Der Zulassungsbesitzer wird nach
korrekter Auskunft auch nicht mehr weiter belästigt. Alles weitere ergeht
an den Lenker.
> Gibt es kein Recht zu erfragen, warum eine Lenkererhebung angefragt
> wird?????
Nein.
> die Behörde könnte also - nur weil sie lustig sind - fragen wer aller
> wann und wo mit meinem Auto gefahren ist, zB das letzte Monat?
Grundsätzlich ja, nur muss die Behörde Kfz-Nummer, Zeit und Ort angeben
können.
> wie lange muss ich warum welche Daten aber aufbehalten?
Dauer: Im Grunde ewig, praktisch aber nur sechs Monate
(Verfolgungsverjährung).
Grund: § 103 Abs 2 KFG.
Art der Daten: Name und Anschrift des Lenkers oder der Person, die diesen
nennen könnte; zur Verknüpfung auch Zeit der Überlassung des Kfz.
> nun, er sagt "ich bin mir nicht 100% sicher", also nicht gelogen.
Mag sein. Aber er gibt den Lenker nicht an. Tatsache.
> ... ich kann mir ja bei unserer kranken Rechtssprechung und
> Gesetzesgebung einiges vorstellen, aber daß ich _immer_ nachweisen
> muss wer wann wo gefahren ist ... no, das bezweifle ich jetzt.
Behaupte ich auch nicht. Lese doch bitte mal § 103 Abs 2 KFG genauer. Ich
hab' ihn eh im Volltext zitiert.
> Ausserdem war da vom OP noch die Frage der Grundangabe. Kann also die
> Behörde "einfach so" anfragen? Wäre sohin ja auch ein feines Mittel
> "hintenrum" für eine Erhebung in Richtung Mißbrauch des Datenschutzes,
> Rasterfahndung, etc.
Ein bestimmter Grund ist nach § 103 Abs 2 KFG nicht notwendig. Aber
bedenke, dass die Behörde a) das Kennzeichen, b) den Ort und c) die Zeit
schon wissen muss.
>
> ... ich kann mir ja bei unserer kranken Rechtssprechung und
> Gesetzesgebung einiges vorstellen,
Ich auch. Habe als Halter eines FirmenPKW eine Lenkererhebung erhalten:
"Wer hat..blabla...zwischen 8.00 und 12.00 Uhr(!)..."
Ich schrieb rein (etwa): "Waren mehrere Lenker in dieser Zeit, ersuche
um genauere Zeitangabe."
Patsch, Strafe wegen nicht Erteilen der Auskunft. Höhe weiß ich nimmer,
war aber ziemlich geschmalzen und Einspruch half auch nix:-(
Richard
[hier gekürzt]
> Mein Problem:
> ->>>>>>
> Was steckt in Österreich üblicherweise hinter einer
> Lenkererhebung??????
Eine Verwaltungsstrafbehörde hat vermutlich eine Verwaltungsübertretung
registriert, deren der damalige Lenker deines Pkw verdächtig ist. Heißer
Tipp: eine Radarbox hat ein Foto geschossen.
> Aus Deutschland kenne ich das Verfahren nicht.
> Wenn in Deutschland zu schnell gefahren wird, erhält man einen
> Bescheid über
> Ort und
> überschrittener Geschwindigkeit mit angehängter Rechnung.
Das ist hierzulande sehr ähnlich. Nur kommt meist nicht gleich ein
Bescheid sondern eine Straf- oder Anonymverfügung. Letztere ist für den
Täter überhaupt sehr praktisch, sozusagen ein 'Urteil' to whom it may
concern. Nach z.B. einem Foto vom Radarautomaten (Nachschuss) geht sie
gleich an den Zulassungsinhaber; wird gezahlt - egal von wem -, ist die
Sache erledigt (insbesondere keine Zuordnung der strafbaren Handlung zu
einer Person in irgendwelchen Dateien). Anonymverfügungen sind aber
nicht rechtskraftfähig - im Gegensatz zu namentlichen
Strafverfügungen -; wird nicht gezahlt, so folgt das volle Programm:
Lenkererhebung, Aufforderung zur Rechtfertigung an den angegebenen
Lenker (= Tatverdächtigen), weiteres Ermittlungsverfahren je nach
Rechtfertigung (Parteienvernehmung, Zeugen), dann i.d.R. Straferkenntnis
(= Bescheid).
> Bei zu grossem Vergehen gibt es Punkte in der Verkehrdatei in
> Flensburg.
So etwas gibt es in Österreich (aus meiner Sicht: leider) nicht in
dieser Form. Es gibt nur örtliche Vormerke (~
'Verwaltungsstrafregister') der einzelnen Behörden; für gewisse
(massive) Verkehrsübertretungen ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde
(BVB) bzw. Verwaltungsstrafbehörde des Hauptwohnsitzes eine
Registrierung vorgesehen. Vor einem Straferkenntnis wird i.d.R. im
eigenen Vormerk nachgesehen und eine Anfrage an die Wohnsitz-BVB
bzw -Strafbehörde gemacht. Dies ist notwendig, da ungetilgte
einschlägige Vorstrafen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind.
> Ist das Konto überschritten oder die Geschwindigkeit war bedeutend zu
> Hoch
> in dem Bescheid,
> wird der Führerschein für eine Zeit entzogen.
>
> Da mir kein offensichtliches Vergehen vorliegt, könnte es eine
> Geschwindigkeitsüberschreitung
> sein. Auffallend ist, dass jetzt erst nach zwei Monaten eine
> Lenkererhebung
> erfragt wird und
> was mich ärgert auch nichts über den Hintergrund gesagt wird.
>
> ->>>>>>
> Gibt es kein Recht zu erfragen, warum eine Lenkererhebung angefragt
> wird?????
Nein, Du hast die gesetzliche Pflicht des Zulassungsbesitzers zu
erfüllen, über den oder die Benutzer deines Kfz informiert zu sein und
Auskunft zu geben. Die Lenkerauskunft ist keine Verfolgungshandlung. Die
Pflicht zur Lenkerauskunft ist allerdings durch Verfassungsklausel -
ähnlich wie die Pflicht zur Absolvierung des Alkotests inkl.
Blutabnahme - auch gegenüber dem Grundrecht abgesichert, sich nicht
selbst belasten zu müssen. Falls man also selbst gefahren ist, muss man
sich faktisch unter Strafdrohung selbst als Verdächtigen ausliefern.
--
Michael Suda
A-1150 Wien, Oesterreich/Austria/Autriche
Falsch, gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention die sowohl von
Österreich als auch Deutschland anerkannt wurde, darf er nicht gezwungen
werden sich durch eine Aussage selbst zu belasten.
mfg
Tom
Dann schau mal VfGH 29.09.1988, G 72/88 uva, VfSlg 11.829 an.
>Höhe weiß ich nimmer, war aber ziemlich geschmalzen
Etwas höher, als die Strafe für das begangene Delikt.
>und Einspruch half auch nix:-(
Na klar.
~ghw
--
There are only 10 kinds of people who understand binary digits:
Those who do, and
Those who don't.
>... ich kann mir ja bei unserer kranken Rechtssprechung und
>Gesetzesgebung einiges vorstellen, aber daß ich _immer_ nachweisen muss
>wer wann wo gefahren ist ... no, das bezweifle ich jetzt.
Wennst es nicht kannst, bist als Zulassungsbesitzer dran.
>Kann also die Behörde "einfach
>so" anfragen?
Ja. So ist es bei diesen Verfahren. Zuerst wird ermittelt gegen wen
das Verfahren eingeleitet werden soll.
Wennst die Auskunft verweigerst bist als ZB dran, bei einem
Firmenwagen als "vom ZI befugter" (sprich der Außendienstler, dem der
Wagen an diesem Tag zugeteilt war).
>Wäre sohin ja auch ein feines Mittel "hintenrum" für eine
>Erhebung in Richtung Mißbrauch des Datenschutzes, Rasterfahndung, etc.
Quatsch!
> Das versteh ich jetzt nicht. Wegen "nichterteilen der Auskunft"?
Ja, das sit strafbar.
> Er konnte doch offensichtlich gar nicht Auskunft erteilen.
Das muss er als Zulasungsbesitzer aber können, sonst macht er sich
selber strafbar;
> Oder er schreibt 6 Namen rein und sagt, sucht's Euch's aus.
Strafbar.
Ingmar
> >und Einspruch half auch nix:-(
>
> Na klar.
Das versteh ich jetzt nicht. Wegen "nichterteilen der Auskunft"?
Er konnte doch offensichtlich gar nicht Auskunft erteilen. Oder er
schreibt 6 Namen rein und sagt, sucht's Euch's aus.
> ~ghw
Wolfgang
Nochmal. Der Zeitraum. Die Behörde sagt: "Zwischen 8:00 und 12:00".
Wenn in der Zeit 4 Fahrer gefahren sind, wie soll er das dann rechtlich
korrekt angeben?
> Ingmar
Wolfgang
>Nochmal. Der Zeitraum. Die Behörde sagt: "Zwischen 8:00 und 12:00".
>
>Wenn in der Zeit 4 Fahrer gefahren sind, wie soll er das dann rechtlich
>korrekt angeben?
Fahrtenbuch.
Zum Beispiel.
Ist nicht so selten, bei Firmenwägen passiert das häufig.
Wir mussten _jede_ noch so kurze Fahrt inkl. Datum und Uhrzeit
eintragen, erstens aus verrechnungstechnischen Gründen (da wäre aber
Datum und Uhrzeit egal gewesen), zweitens genau aus dem oben
angeführten Grund.
lg
Wolfgang
--
Merke: Nicht überall, wo kein Smiley draufsteht, ist kein Witz drin.
(C. Gassmann in dsrd)
** Neu: http://www.traumrouten.com/motorrad-honda-vfr **
Himmel!
Warum glaubst schrub ich, er muß dann halt 6 Fahrer angeben und die
Behörde sucht sich den für den zeitraum aus??
Ingmar sagt, das ist strafbar.
Also was soll er machen?
Wenn er den Zeitraum nicht kennt, muß er doch mehrere angeben.
Wolfgang
Ingmar Greil wrote:
>
> Thus spake Wolfgang Pawlinetz <wolfgang....@space.at>:
>
> > Wenn in der Zeit 4 Fahrer gefahren sind, wie soll er das dann rechtlich
> > korrekt angeben?
>
> Mit genauen Uhrzeiten. Von - bis.
Ok.
Ich schrieb davor:
"Er konnte doch offensichtlich gar nicht Auskunft erteilen. Oder er
schreibt 6 Namen rein und sagt, sucht's Euch's aus."
Damit hatte ich schon gemeint, daß er die mit den Uhrzeiten
reinschreiben soll. Was anderes macht wenig Sinn.
Also ist das doch nicht strafbar.
Richard hat halt um genauere Angaben gebeten, damit er die richtige
Angabe machen kann. Daß die Behörde das nicht zulässt find ich arg.
> Ingmar
Wolfgang
>Ingmar sagt, das ist strafbar.
>
>Also was soll er machen?
>
>Wenn er den Zeitraum nicht kennt, muß er doch mehrere angeben.
Ah, ein Licht!
Ich versteh.
Angenommen also der Fall, die Behörde schreibt: "Wer hat das Fahrzeug
im Zeitraum zwischen 8 und 12 Uhr gelenkt".
Dann lautet die korrekte Antwort:
von 7:45 bis 9:25 Herr Meier
von 9:45 bis 10:25 Herr Müller
von 10:40 bis 11:00 Herr Biedermann
von 11:15 bis 11:45 Herr Brandstifter.
Ingmar, fragt die Behörde nach Fahrern innerhalb eines Zeitraumes und
ist die oben angeführte Angabe dann strafbar?
>Wolfgang
auch.
Matthias Kahlert wrote:
>
> Wolfgang Pawlinetz wrote:
>
> > Nochmal. Der Zeitraum. Die Behörde sagt: "Zwischen 8:00 und 12:00".
>
> Glaub ich nicht. Die Behörde sagt "Am: " "Um: " "In: "
Es ging um <3DCD410B...@stefek.at>
Wolfgang
Der wurde aber bestraft, weil er statt eines oder mehrerer Namen nur "Es
waren mehrere." angegeben hat.
--
Matthias
> Angenommen also der Fall, die Behörde schreibt: "Wer hat das Fahrzeug
> im Zeitraum zwischen 8 und 12 Uhr gelenkt".
>
> Dann lautet die korrekte Antwort:
>
> von 7:45 bis 9:25 Herr Meier
> von 9:45 bis 10:25 Herr Müller
> von 10:40 bis 11:00 Herr Biedermann
> von 11:15 bis 11:45 Herr Brandstifter.
Genau.
> Ingmar, fragt die Behörde nach Fahrern innerhalb eines Zeitraumes und
> ist die oben angeführte Angabe dann strafbar?
Keine Ahung, wonach die Behörde fragt, dürfen tut sie's. Nein,
natürlich ist die obige Angabe nicht strafbar; sonst gäbe es ja kein
rechtskonformes Verhalten (MaW: Was immer man tut, es ist verboten)
und das widerspricht fundamentalen Grundsätzen.
Ingmar
>> Oder er schreibt 6 Namen rein und sagt, sucht's Euch's aus.
>
>Strafbar.
Und wenn er reinschreibt: mein Onkel aus Amerika, der grad zu Besuch
war? Hier habt's die Adresse... Happy hunting.
> Nochmal. Der Zeitraum. Die Behörde sagt: "Zwischen 8:00 und 12:00".
Glaub ich nicht. Die Behörde sagt "Am: " "Um: " "In: "
Der OP schrieb:
| Betreff: Lenkererhebungsverfahren
|
| Mein Fahrzeug wurde am 5.09 [..] am OrtX, UhrzeitY,
| bei Km XY gesehen worden sein.
--
Matthias
> Fahrtenbuch.
> Zum Beispiel.
> Ist nicht so selten, bei Firmenwägen passiert das häufig.
> Wir mussten _jede_ noch so kurze Fahrt inkl. Datum und Uhrzeit
> eintragen, erstens aus verrechnungstechnischen Gründen (da wäre aber
> Datum und Uhrzeit egal gewesen), zweitens genau aus dem oben
> angeführten Grund.
Das Finanzamt stürzt sich bei Betriebsprüfungen auch gern über die
Fahrtenbücher oder schreibt welche vor. Dann ist es auch im Interesse
des Unternehmens, die Anonymverfügungen und Strafen zuzuordnen. Wobei
ich BTW gute Erfahrungen damit gemacht habe, daß man pro Kopf zB 50 oder
100 EUR aus der Firmenkasse zahlt und darüber hinaus vom Gehalt abzieht.
Läßt sich auch dem Finanzamt gegenüber als betriebsbedingt
argumentieren.
Helmut Wollmersdorfer
--
http://www.wollmersdorfer.at
Name them and shame them http://www.bigbrotherawards.at/
http://www.vibe.at subscribe http://www.vibe.at/kontakt.html#internetz
http://quintessenz.at subscribe http://www.quintessenz.at/q/depesche
>>> Wenn in der Zeit 4 Fahrer gefahren sind, wie soll er das dann rechtlich
>>> korrekt angeben?
>> Fahrtenbuch. Zum Beispiel.
> Warum glaubst schrub ich, er muß dann halt 6 Fahrer angeben und die
> Behörde sucht sich den für den zeitraum aus??
> Ingmar sagt, das ist strafbar.
Da hast Du mich flasch verstanden. Ein saloppes "Sucht's es euch halt
aus" wird wohl nicht genügen. Ein Angabe der Form:
08:15 - 09:30 Fahrer A
09:32 - 09:45 Fahrer B
10:00 - 11:30 Fahrer C
11:30 - 14:00 Fahrer D
aber sicherlich schon.
> Also was soll er machen?
> Wenn er den Zeitraum nicht kennt, muß er doch mehrere angeben.
Ja, mit Zeitraum. Das ist schon in Ordnung.
Ingmar
>>> Er konnte doch offensichtlich gar nicht Auskunft erteilen.
>> Das muss er als Zulasungsbesitzer aber können, sonst macht er sich
>> selber strafbar;
>
> Nochmal. Der Zeitraum. Die Behörde sagt: "Zwischen 8:00 und 12:00".
>
> Wenn in der Zeit 4 Fahrer gefahren sind, wie soll er das dann rechtlich
> korrekt angeben?
Mit genauen Uhrzeiten. Von - bis.
Ingmar
> Das seh' ich etwas anders. Gem § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskunft
> verlangen, wer zu einem bestimmten Zeit_punkt_ ein nach dem Kennzeichen
> bestimmtes Kfz gelenkt oder abgestellt hat.
Hm. Ich halte diese Einschränkung persönlich für zu weitgehend. Was
ist denn die ratio legis dahinter? Die Behörde hat das Recht zu
erfahren, wer wann mit dem Kfz unterwegs war, und der Halter die
Pflicht das zu wissen oder Aufzeichnungen zu führen.
Was ist denn nun ein Zeitraum anderes als eine Aneinanderreihung von
Zeitpunkten? Und hier ist die Behörde ja zahlenmäßig nicht beschränkt.
Statt also zu fragen: "Wer war um 11:02, um 11:03, um 11:04, ... mit
dem Auto unterwegs?" halte ich auch "Wer zwischen 11:00 und 12:00?"
für zulässig.
> Da die Behörde allerdings Auskunft über Lenker eines bestimmten
> Zeit_raumes_ haben möchte, ist dieses Verlangen unzulässig.
Das ist Sophismus. Ich glaube nicht, dass man dem Gesetzgeber
unterstellen kann, dieser Unterscheidung Gewicht beigemessen zu haben,
umso mehr als auch die EB darauf keinen Bezug nehmen. Was, wenn die
Behörde - aus welchem Grund auch immer - den Zeitpunkt nicht genau
anzugeben vermag, wohl aber einen Zeitraum?
[Originaltext leicht umgestellt]
> Jedenfalls ist die Behörde und nicht der Zulassungsbesitzer verpflichtet,
> den Zeitpunkt anzugeben.
Das hat sie ja auch getan, eben eine Zeitraum von vier Stunden - über
das Ausmaß könnte man ja diskskutieren: 4 Stunden finde ich OK, "wer
hat denn im letzten Monat ihr Auto benützt?" wäre IMO
rechtsmißbräuchlich.
> Eigentlich könnte somit die Auskunft verweigert
> werden, weil keine Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG besteht.
Und so sieht man wieder einmal, wie man sicht täuschen kann. Ich nehme
also den erhobenen Sophismus-Vorwurf zurück (Bzw, nach Deiner Wahl,
inkludiere den VwGH ;-) behaupte ab sofort das Gegenteil des oben
Ausgeführten und bringe dem p.t. publico die Auflösung dieser
Rechtsfrage in Form des Erkenntnisses 94/03/0030 vom 29. Mai 1996 zur
Kenntnis:
| § 103 Abs 2 Satz 1 erster Fall KFG stellt ausdrücklich nicht
| auf einen Zeitraum ab, sondern auf einen bestimmten ZEITPUNKT,[0]
| zu dem ein Kfz gelenkt wurde. Eine Anfrage (Aufforderung), die
| sich nur auf einen Zeitraum bezieht, entspricht somit nicht dem
| Gesetz und vermag daher eine Pflicht des Zulassungsbesitzers
| zur Bekanntgabe des Kfz-Lenkers nicht auszulösen.
| http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=vwgh&e=VwGHR.34604.2
Ing "Rom^H^H^Hcura locuta, causa finita" mar
[0] Hervorhebung im Original
Florian Burger schrieb:
> Ingmar Greil schrieb:
>
>
>>Thus spake Wolfgang Decker <wode_mu...@hotmail.com>:
>>
>>
>>>Angenommen also der Fall, die Behörde schreibt: "Wer hat das Fahrzeug
>>>im Zeitraum zwischen 8 und 12 Uhr gelenkt".
>>>
>>>Dann lautet die korrekte Antwort:
>>>
>>>von 7:45 bis 9:25 Herr Meier
>>>von 9:45 bis 10:25 Herr Müller
>>>von 10:40 bis 11:00 Herr Biedermann
>>>von 11:15 bis 11:45 Herr Brandstifter.
>>
>>Genau.
>
>
> Das seh' ich etwas anders. Gem § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskunft
> verlangen, wer zu einem bestimmten Zeit_punkt_ ein nach dem Kennzeichen
> bestimmtes Kfz gelenkt oder abgestellt hat. Da die Behörde allerdings
> Auskunft über Lenker eines bestimmten Zeit_raumes_ haben möchte, ist dieses
> Verlangen unzulässig.
ist es nicht
> Eigentlich könnte somit die Auskunft verweigert
> werden, weil keine Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG besteht.
> Jedenfalls ist die Behörde und nicht der Zulassungsbesitzer verpflichtet,
> den Zeitpunkt anzugeben.
>
Den beweis das es nicht irgendwo abgestellt war sondern sich in den
angegebenen gebiet bewegt worden ist den hat die behörde schon
das hat mit KFG nix mehr zu tun sondern mit irgendeiner straftat der STVO
sollte er es sich um eine verwechlung handeln muss er den gegenbeweis
antreten, das er nicht zu diesen zeitpunkt an den angegebenen ort war
walter
> Florian Burger schrieb:
>> Das seh' ich etwas anders. Gem § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde
>> Auskunft verlangen, wer zu einem bestimmten Zeit_punkt_ ein nach dem
>> Kennzeichen bestimmtes Kfz gelenkt oder abgestellt hat. Da die
>> Behörde allerdings Auskunft über Lenker eines bestimmten Zeit_raumes_
>> haben möchte, ist dieses Verlangen unzulässig.
>
> ist es nicht
Ingmar hat sich dankenswerterweise die Mühe gemacht, ein passendes
Erkenntnis des VwGH heraus zu suchen. Wie passt das in deine rechtliche
Gedankenwelt?
>> Eigentlich könnte somit die Auskunft verweigert
>> werden, weil keine Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG besteht.
>> Jedenfalls ist die Behörde und nicht der Zulassungsbesitzer
>> verpflichtet, den Zeitpunkt anzugeben.
>>
> Den beweis das es nicht irgendwo abgestellt war sondern sich in den
> angegebenen gebiet bewegt worden ist den hat die behörde schon
Was hat ein Zeitpunkt mit der Tatsache der Bewegung des Kfz zu tun?
Versteh' ich jetzt nicht.
> das hat mit KFG nix mehr zu tun sondern mit irgendeiner straftat der
> STVO
Mag sein. Tut aber nichts zur Sache der Zulässigkeit des
Auskunftsbegehrens.
> Thus spake Florian Burger <flor...@aon.at>:
>
>> Das seh' ich etwas anders. Gem § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde
>> Auskunft verlangen, wer zu einem bestimmten Zeit_punkt_ ein nach dem
>> Kennzeichen bestimmtes Kfz gelenkt oder abgestellt hat.
>
> Hm. Ich halte diese Einschränkung persönlich für zu weitgehend. Was
> ist denn die ratio legis dahinter? Die Behörde hat das Recht zu
> erfahren, wer wann mit dem Kfz unterwegs war, und der Halter die
> Pflicht das zu wissen oder Aufzeichnungen zu führen.
Ratio legis ist, den Täter zu finden. ;-) Meistens auf Grund einer
Anzeige, in der ein Organ der Straßenaufsicht eine
Verwaltungsübertretung, welche zu einem bestimmten Zeitpunkt
verwirklicht wurde, meldet.
> Was ist denn nun ein Zeitraum anderes als eine Aneinanderreihung von
> Zeitpunkten? Und hier ist die Behörde ja zahlenmäßig nicht beschränkt.
An sich keiner. Vor allem, wenn der Abstand zwischen den Zeitpunkten
sich gen Null drängt. ;-)
>> Da die Behörde allerdings Auskunft über Lenker eines bestimmten
>> Zeit_raumes_ haben möchte, ist dieses Verlangen unzulässig.
>
> Das ist Sophismus.
Sophist = jmd., der in geschickter und spitzfindiger Weise etwas aus und
mit Worten zu beweisen versucht; Wortverdreher (Duden). Als Jurist fasse
ich das mal als Kompliment auf ;-)), vor allem wenn ...
> die Auflösung dieser Rechtsfrage in Form des Erkenntnisses 94/03/0030
> vom 29. Mai 1996 zur Kenntnis:
... ich nicht der einzige Sophist bin.
> Was, wenn die
> Behörde - aus welchem Grund auch immer - den Zeitpunkt nicht genau
> anzugeben vermag, wohl aber einen Zeitraum?
Erstens kann die Behörde ja beliebig einen Zeitpunkt dazwischen wählen,
wenn sie einen Zeitraum kennt. Zweitens hat die Behörde meist den Zeitpunkt
(Polizist sieht einen Schnellfahrer; geht an einem Falschparker vorbei).
Aber warum sollte die Behörde wissen wollen, wer das Kfz von 9 bis 12
Uhr gelenkt hat? Weil ein Polizist drei Stunden lang hinter ihm
hergefahren ist oder in dieser Zeit am Straßenrand dem parkenden Wagen
zugeschaut hat?
> Da hast Du mich flasch verstanden. Ein saloppes "Sucht's es euch halt
> aus" wird wohl nicht genügen. Ein Angabe der Form:
>
> 08:15 - 09:30 Fahrer A
> 09:32 - 09:45 Fahrer B
> 10:00 - 11:30 Fahrer C
> 11:30 - 14:00 Fahrer D
>
> aber sicherlich schon.
>
>
>>Also was soll er machen?
>>Wenn er den Zeitraum nicht kennt, muß er doch mehrere angeben.
>
>
> Ja, mit Zeitraum. Das ist schon in Ordnung.
Wobei der Witz bei genau _dieser_ Sache war, dass es um einen
Parkschaden mit Fahrerflucht ging. Und da hätte obige
Personen/Zeit-Tabelle auch keinen Sinn gemacht. Anscheinend hat nämlich
jemand das (falsche) Kennzeichen notiert. Aber wenn es einen "Zeugen"
gibt, wieso keine konkrete "Tatzeit"? Auch das wurde mir nicht erklärt,
das Verfahren wurde dann eingestellt. Aber erst nachdem ich, wie
beschrieben, bestraft wurde.
Richard
> Thus spake Wolfgang Decker <wode_mu...@hotmail.com>:
>
>> Angenommen also der Fall, die Behörde schreibt: "Wer hat das Fahrzeug
>> im Zeitraum zwischen 8 und 12 Uhr gelenkt".
>>
>> Dann lautet die korrekte Antwort:
>>
>> von 7:45 bis 9:25 Herr Meier
>> von 9:45 bis 10:25 Herr Müller
>> von 10:40 bis 11:00 Herr Biedermann
>> von 11:15 bis 11:45 Herr Brandstifter.
>
> Genau.
Das seh' ich etwas anders. Gem § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskunft
verlangen, wer zu einem bestimmten Zeit_punkt_ ein nach dem Kennzeichen
bestimmtes Kfz gelenkt oder abgestellt hat. Da die Behörde allerdings
Auskunft über Lenker eines bestimmten Zeit_raumes_ haben möchte, ist dieses
Verlangen unzulässig. Eigentlich könnte somit die Auskunft verweigert
werden, weil keine Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG besteht.
Jedenfalls ist die Behörde und nicht der Zulassungsbesitzer verpflichtet,
den Zeitpunkt anzugeben.
Florian
Florian Burger schrieb:
> Walter Padewski schrieb:
>
>
>>Florian Burger schrieb:
>>
>>>Das seh' ich etwas anders. Gem § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde
>>>Auskunft verlangen, wer zu einem bestimmten Zeit_punkt_ ein nach dem
>>>Kennzeichen bestimmtes Kfz gelenkt oder abgestellt hat. Da die
>>>Behörde allerdings Auskunft über Lenker eines bestimmten Zeit_raumes_
>>>haben möchte, ist dieses Verlangen unzulässig.
>>
>>ist es nicht
>
>
> Ingmar hat sich dankenswerterweise die Mühe gemacht, ein passendes
> Erkenntnis des VwGH heraus zu suchen. Wie passt das in deine rechtliche
> Gedankenwelt?
>
nochmal das es du auch verstehst
*deine worte*
>>>Das seh' ich etwas anders. Gem § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde
>>>Auskunft verlangen, wer zu einem bestimmten Zeit_punkt_ ein nach dem
>>>Kennzeichen bestimmtes Kfz gelenkt oder abgestellt hat. Da die
>>>Behörde allerdings Auskunft über Lenker eines bestimmten Zeit_raumes_
>>>haben möchte, ist dieses Verlangen unzulässig.
die behörden wissen bereits das das fahrzeug zu diesen zeitpunkt an
diesen ort war
*vermutlich durch ein radarfoto*
der tatbestand der straftat ist damit bewiesen *vermutlich durchs selbe
radarfoto*
>
> Mag sein. Tut aber nichts zur Sache der Zulässigkeit des
> Auskunftsbegehrens.
>
bei dieser lenkererhebung gehs lediglich darum *wer* zu bestrafen ist
und schon lang nimmer um der 103er §
KFG ist out STVO ist in
walter
>>> Da die Behörde allerdings Auskunft über Lenker eines bestimmten
>>> Zeit_raumes_ haben möchte, ist dieses Verlangen unzulässig.
>> Das ist Sophismus.
> Sophist = jmd., der in geschickter und spitzfindiger Weise etwas aus und
> mit Worten zu beweisen versucht; Wortverdreher (Duden). Als Jurist fasse
> ich das mal als Kompliment auf ;-)), vor allem wenn ...
War ja auch nicht bös gmeinet ;)
>> die Auflösung dieser Rechtsfrage in Form des Erkenntnisses 94/03/0030
>> vom 29. Mai 1996 zur Kenntnis:
> ... ich nicht der einzige Sophist bin.
Nein, bist Du nicht. Eigentlich hab ich ja nach einem Erkenntnis
gesucht, das meine Sicht argumentativ untermauern hätte sollen, aber
man kann diebsezüglich nicht immer Glück haben :-)
> Erstens kann die Behörde ja beliebig einen Zeitpunkt dazwischen wählen,
> wenn sie einen Zeitraum kennt.
Naja, nur dort wo's eh keinen Unterschied macht -- denn auch wenn sie
den Zeitrahmen kennt, weiß sie ja nicht ob und ggf wann Fahrerwechsel
stattgefunden haben.
> Zweitens hat die Behörde meist den Zeitpunkt
> (Polizist sieht einen Schnellfahrer; geht an einem Falschparker vorbei).
Richtig. Deshalb wird so eine Anfrage wohl auch die Ausnahme sein. Wir
nehmen zur Kenntnis: unzulässig.
> Aber warum sollte die Behörde wissen wollen, wer das Kfz von 9 bis 12
> Uhr gelenkt hat? Weil ein Polizist drei Stunden lang hinter ihm
> hergefahren ist oder in dieser Zeit am Straßenrand dem parkenden Wagen
> zugeschaut hat?
Da würde mir schon was einfallen, ein Zeuge der die genaue Uhrzeit
nicht angeben kann oder so... Ist aber hinfällig.
Ingmar
>... ein passendes Erkenntnis des VwGH heraus zu suchen. Wie
> passt das in deine rechtliche Gedankenwelt?
Wer wird sich denn durch sowas Banales wie ein VwGH-Erkenntnis vom
Polemisieren abhalten lassen?
> Was hat ein Zeitpunkt mit der Tatsache der Bewegung des Kfz zu tun?
> Versteh' ich jetzt nicht.
Das liegt nicht an Dir.
Ingmar
> Und wenn er reinschreibt: mein Onkel aus Amerika, der grad zu Besuch
> war? Hier habt's die Adresse... Happy hunting.
Naja, das kommt eh vor. Man darfs nur nicht übertreiben, bisweilen
findet von seiten der Behörde auch ein gewisser Plausibilitäts-Check
statt. (Gibt's den Onkel überhaupt? Unter der Adresse?)
Ingmar
> Wobei der Witz bei genau _dieser_ Sache war, dass es um einen
> Parkschaden mit Fahrerflucht ging. Und da hätte obige
> Personen/Zeit-Tabelle auch keinen Sinn gemacht. Anscheinend hat nämlich
> jemand das (falsche) Kennzeichen notiert. Aber wenn es einen "Zeugen"
> gibt, wieso keine konkrete "Tatzeit"? Auch das wurde mir nicht erklärt,
> das Verfahren wurde dann eingestellt. Aber erst nachdem ich, wie
> beschrieben, bestraft wurde.
Wird Dir nichts mehr helfen, aber Du warst damals im Recht :)
Ingmar
>Nochmal. Der Zeitraum. Die Behörde sagt: "Zwischen 8:00 und 12:00".
...dann muß er schreiben: von 8-10 ist "A" gefahren, von 10-10:30 "B"
und von 10:30-12 "C"
>Wenn in der Zeit 4 Fahrer gefahren sind, wie soll er das dann rechtlich
>korrekt angeben?
s.o.
~ghw
--
There are only 10 kinds of people who understand binary digits:
Those who do, and
Those who don't.
>> Nochmal. Der Zeitraum. Die Behörde sagt: "Zwischen 8:00 und 12:00".
> ...dann muß er schreiben: von 8-10 ist "A" gefahren, von 10-10:30 "B"
> und von 10:30-12 "C"
>
> >Wenn in der Zeit 4 Fahrer gefahren sind, wie soll er das dann rechtlich
> >korrekt angeben?
>
> s.o.
Das dachte ich auch. Aber lies
<6o5atus4vovtcq31e...@4ax.com>
bzw. das VwGH-Erkenntnis 94/03/0030 vom 29. Mai 1996;
(http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=vwgh&e=VwGHR.34604.2)
Ingmar
> bzw. das VwGH-Erkenntnis 94/03/0030 vom 29. Mai 1996;
> (http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=vwgh&e=VwGHR.34604.2)
Dazu eine Frage:
Wenn man, so wie ich, trotzdem aus Unwissenheit eine Strafe bezahlt hat,
wie lange hat man eigentlich Zeit dagegen nachträglich einen
"Einspruch"(heisst dann sicher nicht mehr so, oder?) einzubringen. Gibt
es dazu ebenso Fristen wie bei der Strafverfolgung?
Richard
> Quoting Ingmar Greil <dev...@ingmar.at>:
>
>>bzw. das VwGH-Erkenntnis 94/03/0030 vom 29. Mai 1996;
>
> Tja, aber was, wenn die Tatzeit nicht genau bekannt ist (Anzeige wegen
> Fahrerflucht zwischen 11:00 und 12:00)...?
Für eine Bestrafung ist die genaue Angabe der Tatzeit notwendig. Zwar ist
eine Zeitangabe unter Voranstellung des Wortes "circa" (VwGH 24.09.1997,
95/03/0143) oder "gegen" (VwGH 15.12.1986, 84/10/0274, 0276) noch zulässig,
die Angabe der Tatzeit mit einer Ungenauigkeit von einer Stunde (11:00 bis
12:00 Uhr) jedoch rechtswidrig, da die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a
Abs 1 Z 1 VStG) ausreichend konkretisiert und individualiert zu sein hat.
Kann der (einzige) Zeuge eines Verkehrsunfalles zwar das Kennzeichen des
flüchtenden Kfz erkennen, vermag dieser aber die Tatzeit nur mehr auf
eine Stunde genau anzugeben, so kann eine Bestrafung schon nicht mehr
erfolgen.
Praktisch wird wohl so verfahren, dass ein konkreter Tatzeitpunkt
angenommen wird (zB 11:30 Uhr). Kann der Lenker des Kfz glaubhaft machen,
dass er zu diesem Zeitpunkt die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat,
so hat die Behörde ja innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die
Möglichkeit, den Tatzeitpunkt zu ändern und das Verwaltungsstrafverfahren
mit einer neuen Anschuldigung fortzusetzen. (Ist aber juristisch nicht die
saubere Art.)
Deshalb ist es für einen Melder auch wichtig, in der Anzeige immer eine
konkrete Tatzeit (und Tatort) anzugeben, damit die Strafbehörde die Tat
auch konkretisieren kann!
> Es kann ja nicht sein, daß dann keine Lenkererhebung durchgeführt
> werden kann/darf, weil kein Zeitpunkt bekannt ist.
Doch, kann sein.
>bzw. das VwGH-Erkenntnis 94/03/0030 vom 29. Mai 1996;
Tja, aber was, wenn die Tatzeit nicht genau bekannt ist (Anzeige wegen
Fahrerflucht zwischen 11:00 und 12:00)...?
Es kann ja nicht sein, daß dann keine Lenkererhebung durchgeführt
werden kann/darf, weil kein Zeitpunkt bekannt ist.
~ghw
> Praktisch wird wohl so verfahren, dass ein konkreter Tatzeitpunkt
> angenommen wird (zB 11:30 Uhr). Kann der Lenker des Kfz glaubhaft machen,
> dass er zu diesem Zeitpunkt die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat,
> so hat die Behörde ja innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die
> Möglichkeit, den Tatzeitpunkt zu ändern und das Verwaltungsstrafverfahren
> mit einer neuen Anschuldigung fortzusetzen. (Ist aber juristisch nicht die
> saubere Art.)
Das kann man wohl sagen.
>> Es kann ja nicht sein, daß dann keine Lenkererhebung durchgeführt
>> werden kann/darf, weil kein Zeitpunkt bekannt ist.
> Doch, kann sein.
Und warum auch nicht? Das Recht des Staates, Verwaltungsübertretungen
zu bestrafen ist ja nicht schrankenlos.
Ingmar
> Wenn man, so wie ich, trotzdem aus Unwissenheit eine Strafe bezahlt hat,
> wie lange hat man eigentlich Zeit dagegen nachträglich einen
> "Einspruch"(heisst dann sicher nicht mehr so, oder?) einzubringen. Gibt
> es dazu ebenso Fristen wie bei der Strafverfolgung?
Ja, sicher. Es gibt den "Einspruch" gegen die Strafverfügung bzw.
"Berufung" gegen den Bescheid. Die Fristen betragen 14 Tage, IIRC,
sind aber jedenfalls am Bescheid angeführt.
Danach erwächst der Bescheid in Rechtskraft, und ist nur sehr schwer
wieder zu beseitigen. "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" steht
nur bei einem "unavorhersehbaren und unabwendbaren" Ereignis zu, an
dem den Berufungswerber "kein oder bloß ein minderer Grad des
Verschuldens" trifft.
Ingmar