wie lange ist Man(n) eigentlich verpflichtet für die ledigen Kinder Alimente
zu zahlen?
Konkretes Beispiel:
Vater geschieden alleinlebend Verdienst 18.000,-- netto, 3 Kinder 1
studiert, 1 machte eine Lehre (2.Lehrjahr), 3 geht in die HTL; Wie lange
muss der Vater für seine Kinder Alimente zahlen?
danke f. Infos
Antwort:
Die Unterhaltspflicht der Eltern endet mit der
"Selbsterhaltungsfähigkeit" des Kindes. Das ist von Kind zu Kind
unterschiedlich. Ist ein Kind bereit, einen Beruf (zügig) zu erlernen, endet
die Unterhaltspflicht nach Ende der Ausbildungszeit. Trödelt ein Kind aber
oder weigert es sich überhaupt, einen Beruf zu erlernen, endet die
Unterhaltspflicht sofort (also unter Umständen sogar vor der Volljährigkeit)
jedenfalls aber mit der Volljährigkeit.
Einkünfte der Kinder sind voll (!) anzurechnen. Im gegenständlichen
Fall also beim Lehrling die "Lehrlingsentschädigung".
Besteht eine wirksame Gerichtsentscheidung über die Höhe des
Unterhalts, muss allerdings mit Klage (bzw Antrag) die Herabsetzung oder das
Erlöschen der Unterhaltspflicht geltend gemacht werden, da ja sonst die
Exekution droht
Zu bedenken ist, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern immer
wieder aufleben kann ! ZB nach einem unverschuldeten Unfall oder Krankheit
des Kindes, weil es dann wieder nicht mehr "selbsterhaltungsfähig" ist.
Im geschilderten (Normal-)Fall endet die Alimentationspflicht (wie
üblich) beim Volleintritt ins Berufleben des jeweiligen Kindes.
MfG
RA Dr. Andreas Hanusch
Rechtsanwalt
1070 Wien, Gardegasse 2/9
Tel 523 06 52; Fax 522 48 11
E-Mail: a.ha...@aon.at
Homepage: http://www.members.aon.at/anwalt1
"Hilfe bei Fragen zum Unterhalt per E-Mail"
>
> Zu bedenken ist, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern immer
> wieder aufleben kann ! ZB nach einem unverschuldeten Unfall oder Krankheit
> des Kindes, weil es dann wieder nicht mehr "selbsterhaltungsfähig" ist.
Das klingt ja merkwürdig für mich als Laien - heißt das zB:
"Sohn ist 40J. arbeitet 20 Jahre lang, hat dann einen schweren Unfall,
ist pflegebedürftig.
Werden dann die Eltern zum Unterhalt herangezogen, auch zB wenn diese
sich schon vor 20 Jahren mit dem Sohn zerstritten haben?"
wenn sohn htl abgeschlossen hat ist er selbsterhaltungsfaehig. wenn er
weiterstudiert, dann muss vater dennoch keine seine alimente zahlungen
fortsetzen?
ich habe einmal einen bericht aus dem obersten gerichtshof gelesen:
tochter klagt (geschiedenen) vater auf unterhaltszahlungen.
gerichtshof hat entschieden. mit ihren ueber 25 jahren und erster
studienabschnitt noch immer nicht abgeschlossen kann kein erkannbares
interesse an ihrem studien erkannt werden.
das strukturabpassungsgesetz vom 1994 (oder war des 1995?), wonach
familienbehilfe nur mehr mindeststudiendauer und 1 toleranzsemester
gewaehrt wird, ist auch fuer vaeter, die alimente zahlen,
anwendbar!!!!!!!!!!!
mit ihrer bhs matura ist tochter zudem auch noch
selbsterhaltungsfaehig....
harald
D.H. dass man mit einer AHS-Matura zum Studieren verdammt ist? Gibt es
nicht auch viele Berufe, die man mit einer AHS-Matura anstreben kann,
oder ist das gesetzlich fixiert, das man mit dieser Ausbildung noch
nicht selbsterhaltungsfähig ist?
Peter
Nein, das heißt's nicht. Wer eine Reifeprüfung abgelegt hat (egal, ob AHS
oder BHS) und die nötige geistige Reife sowie den strebsamen Willen zu
einem Studium hat, ist, sofern er das Studium betreibt, (noch) nicht
selbsterhaltungsfähig. Jemand mit abgelegter Reifeprüfung (egal, ob AHS
oder BHS), der sich hingegen nicht zu einem Studium entschieden hat, ist
auch ohne Studium ab Eintritt ins Berufsleben selbsterhaltungsfähig. Die
oben angeführte Entscheidung besagt lediglich, dass für "Trödler" oder
"Tachinierer" (bitte nicht politisch werten) keine Unterhaltspflicht (mehr)
besteht.
Auch die Aussage "Der Sohn hat HTL abgeschlossen, ergo ist er
selbsterhaltungsfähig." ist eine (unzulässige) Simplifizierung des Problems
und trifft nicht auf jeden HTL-Absolventen zu.
Tschüss!
Florian
--
Ab Frühjahr 2001 in Ihrer Buchhandlung:
"Das österreichische Zivildienstrecht", ISBN 3-8311-0562-6
www.zivildienstrecht.at1.at
www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3831105626/
Harald Pachler <pul...@gmx.at> wrote:
> mit ihrer bhs matura ist tochter zudem auch noch
> selbsterhaltungsfaehig....
Mit einer AHS Matura nicht? *wonders*
Bernhard
--
bernhar...@gmx.at ||| http://stud1.tuwien.ac.at/~e9325653/
Ich bin fuer die Einfuehrung eines siebentaegigen Wochenendes -
woechentlich, mit sofortiger Wirkung
PGP Key auf der Homepage
Antwort:
Der betreffende Sohn wird wohl einen Versehrtenrentenanspruch
gegenüber der Unfallversicherungsanstalt und einen Pflegegeldanspruch nach
dem Pflegegeldgesetz haben. Die eigenen Einkünfte gehen immer vor. Auch
angespartes Vermögen des Sohnes muss unter Umständen herangezogen werden.
Reichen diese Vermögenswerte nicht (mehr) aus, kommt primär die
Unterhaltspflicht des Ehepartners zum Tragen, danach die Unterhaltspflicht
der Eltern und dann der Großeltern.
Ob man sich zerstritten hat, ist dabei völlig unwichtig. Der
Anspruch ergibt sich aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch wenn
das Gesetz in einigen Teilen etwas antiquiert ist, gelten die alten
Unterhaltsregelungen immer noch.
Es gibt ja immer noch die Beamtenlaufbahn, oder als
Parkpickerlüberprüfer kann man es auch versuchen 8-)
Peter
> Nein, das heißt's nicht. Wer eine Reifeprüfung abgelegt hat (egal, ob AHS
> oder BHS) und die nötige geistige Reife sowie den strebsamen Willen zu
> einem Studium hat, ist, sofern er das Studium betreibt, (noch) nicht
> selbsterhaltungsfähig. Jemand mit abgelegter Reifeprüfung (egal, ob AHS
> oder BHS), der sich hingegen nicht zu einem Studium entschieden hat, ist
> auch ohne Studium ab Eintritt ins Berufsleben selbsterhaltungsfähig. Die
> oben angeführte Entscheidung besagt lediglich, dass für "Trödler" oder
> "Tachinierer" (bitte nicht politisch werten) keine Unterhaltspflicht (mehr)
> besteht.
>
> Auch die Aussage "Der Sohn hat HTL abgeschlossen, ergo ist er
> selbsterhaltungsfähig." ist eine (unzulässige) Simplifizierung des Problems
> und trifft nicht auf jeden HTL-Absolventen zu.
Es hängt auch von der Ausbildung der Eltern selbst ab, die AFAIK
grundsätzlich dazu verpflichtet sind, ihren Kindern das gleiche
Ausbildungsniveau zu ermöglichen, wie es ihnen selbst vergönnt war.
Vorraussetzung ist dabei eine erkennbare ernsthafte Absicht, die
Ausbildung auch zu beenden (so oder so ähnlich ist es irgendwo
formuliert). Siehe dazu auch der bereits erwähnte Fall jener 25jährigen
im 1.Studienabschnitt.
An der Familienbeihilfe wird es aber meines Wissens auch nicht
aufgehängt.
Markus
Das wäre doch wohl ein bisschen ungerecht: Verfügen beide Eltern über einen
Hauptschulabschluss, hat das Kind Deines Erachtens nur Anspruch bis zur
Erreichung des selben Ausbildungsniveaus seiner Eltern?
Wenn nein, wird wohl nicht auf das Ausbildungsniveau der Eltern abgestellt
werden!
hallo!
>>> wenn sohn htl abgeschlossen hat ist er selbsterhaltungsfaehig. wenn er
>>> weiterstudiert, dann muss vater dennoch keine seine alimente zahlungen
>>> fortsetzen?
ich habe es ohnehin als frage gestellt, und nicht als aussage...
>Auch die Aussage "Der Sohn hat HTL abgeschlossen, ergo ist er
>selbsterhaltungsfähig." ist eine (unzulässige) Simplifizierung des Problems
>und trifft nicht auf jeden HTL-Absolventen zu.
harald
Ich vergaß das Wörtchen 'zumindest'.
Ich bezog mich da auch eher auf den Fall wie er sich bei einer
Mitschülerin von mir darlegte: Der Vater sagte, daß er ihr, obwohl
selbst Akademiker, nach der Matura nur mehr 3 Jahre Ausbildung zahlen
würde. Natürlich klagt da im Normalfall keiner seine Eltern.
Außerdem würden vor Gericht sicher auch so Dinge wie Einkommen und
soziale Stellung in Betracht gezogen werden.
Wenn die Eltern zwar selbst nur die HS abgeschlossen, aber trotzdem
Millionen am Konto hätten, würden sie vermutlich schwer argumentieren
können, warum sie ihrem Nachwuchs keine bessere Ausbildung ermöglichen.
Dein Beispiel ist aber in der Praxis gar nicht soweit hergeholt. Sätze
wie "Studiern wüll a, da Bua! Der soi gscheita wos lernan." oder "Wer
glaubst zoit'n des?" kommen sicher auch heute noch vor.
Markus