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Personalvertretung - Wahl des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses

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Clemens Aigner

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Oct 30, 2023, 5:05:37 AM10/30/23
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§22 Abs 1 PVG:

"Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen,
die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist."

Hier kann es doch durchaus vorkommen, dass kein Kandidat
gewählt wird. Beispiel:

Es sind 9 Mandate zu vergeben. Die Verteilung ist 4, 3, 2.

Damit können die beiden schwächeren Wählergruppen
jeden der 4 Mandate der stärksten Fraktion ablehnen.

Sie können aber auch laut Gesetz keinen ihrer 5 Mandatare zum Vorsitzenden wählen.

Wie ist hier vorzugehen?

Eine ähnliche Situation habe ich derzeit: Der Vorsitzende
(aus der stärksten Fraktion) legt sein Mandat zurück,
da er an der Dienststelle eine Quasi-Leitungsfunktion
übernimmt. Die Mehrheit will mich als Vorsitzenden,
aber ich komme nicht aus der stärksten Fraktion.

LG Clemens

Georg Gruber

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Oct 30, 2023, 5:17:22 AM10/30/23
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Am 30.10.2023 um 10:05 schrieb Clemens Aigner:
> §22 Abs 1 PVG:
>
> "Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen,
> die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist."

Diese Bestimmung scheint mir ein Kandidat für eine (IMHO
aussichtsreiche) Feststellungsklage zu sein.
Begründung: Die Einschränkung der Wählbarkeit ist sachlich nicht zu
rechtfertigen.

BTW: IANAL.

--
LG Georg

Löwen föhnen ist keine TikTok-Challenge.

Bernhard Z

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Oct 30, 2023, 8:11:44 AM10/30/23
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Georg Gruber <g.gruber...@gmx.net> wrote:
>
> Diese Bestimmung scheint mir ein Kandidat für eine (IMHO
> aussichtsreiche) Feststellungsklage zu sein.

Feststellungsklage wäre zivilrechtlich. In casu geht es aber um
öffentliches Recht.

Klingt nach einer lex imperfecta. Gibt es kein Dirimierungsrecht des
Wahlvorsitzenden?

Wenn nein, wäre meiner Rechtsansicht nach die Bestimmung dass der
Vorsitzende aus der stärksten Fraktion kommen muss, auch wenn die
Mehrheit der Stimmen dagegen ist, sachlich nicht gerechtfertigt und
damit vom VfGH aufzuheben.

Bernhard
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