Georg Gruber <
g.gruber...@gmx.net> wrote:
>
> Diese Bestimmung scheint mir ein Kandidat für eine (IMHO
> aussichtsreiche) Feststellungsklage zu sein.
Feststellungsklage wäre zivilrechtlich. In casu geht es aber um
öffentliches Recht.
Klingt nach einer lex imperfecta. Gibt es kein Dirimierungsrecht des
Wahlvorsitzenden?
Wenn nein, wäre meiner Rechtsansicht nach die Bestimmung dass der
Vorsitzende aus der stärksten Fraktion kommen muss, auch wenn die
Mehrheit der Stimmen dagegen ist, sachlich nicht gerechtfertigt und
damit vom VfGH aufzuheben.
Bernhard