Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Vergraben von toten Haustieren im eigenen Garten

469 views
Skip to first unread message

Schreiber Roland

unread,
May 14, 2003, 4:29:31 AM5/14/03
to
Hallo,

da Google mir nicht helfen konnte, frage ich hier. Das Vergraben von
seinen geliebten Haustieren nach deren Ableben ist, soweit ich
informiert bin, in Oesterreich bis zu einem bestimmten Gewicht erlaubt.
Wie schwer darf das Tier sein?
Oder ist es generell verboten?

l.g.
-roland-

--
Um per Mail antworten zu koennen, bitte <1234> aus der E-Mailadresse
entfernen.

Alexander Ebner

unread,
May 14, 2003, 4:40:46 AM5/14/03
to

"Schreiber Roland" <rol...@schrei1234ber.co.at> schrieb im Newsbeitrag
news:3ec1ff0d$1...@e-post.inode.at...

> Hallo,
>
> da Google mir nicht helfen konnte, frage ich hier. Das Vergraben von
> seinen geliebten Haustieren nach deren Ableben ist, soweit ich
> informiert bin, in Oesterreich bis zu einem bestimmten Gewicht erlaubt.
> Wie schwer darf das Tier sein?
> Oder ist es generell verboten?

Kommt auf das jeweilige Bundesland an. Schau' mal in die für Dein Bundesland
relevante Tierkörperverwertungsverordnung.

Für Wien bsp.:

http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/l100380
0.htm?S0=tierkörperverwertung#P0

Alexander


Alexander Ebner

unread,
May 14, 2003, 4:41:55 AM5/14/03
to

"Schreiber Roland" <rol...@schrei1234ber.co.at> schrieb im Newsbeitrag
news:3ec1ff0d$1...@e-post.inode.at...
> Hallo,
>
> da Google mir nicht helfen konnte, frage ich hier. Das Vergraben von
> seinen geliebten Haustieren nach deren Ableben ist, soweit ich
> informiert bin, in Oesterreich bis zu einem bestimmten Gewicht erlaubt.
> Wie schwer darf das Tier sein?
> Oder ist es generell verboten?

Google hilft übrigens doch:

http://www.tierversuchsgegner.at/aktuell/aktuell_/tod_eines_haustieres.html

Alexander


Alexander Wunderer

unread,
May 14, 2003, 6:19:58 AM5/14/03
to
> Kommt auf das jeweilige Bundesland an. Schau' mal in die für Dein
Bundesland
> relevante Tierkörperverwertungsverordnung.
>
> Für Wien bsp.:
>
>
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/l100380
> 0.htm?S0=tierkörperverwertung#P0

Ganz besonder gefällt mir:

§ 2. Folgende tierische Abfälle unterliegen der Ablieferungspflicht:
1. Körper und Körperteile von verendeten, totgeborenen, ungeborenen oder zum
Zwecke der Beseitigung getöteten Tieren,

Zum Zwecke der Beseitigung getöteten Tieren. Auf zu Nachbars Wauzi....

Alexander


Bernhard Steiner

unread,
May 14, 2003, 2:52:39 PM5/14/03
to
Alexander Ebner wrote:

> http://www.tierversuchsgegner.at/aktuell/aktuell_/tod_eines_haustieres.html

Dort steht:
"In Vorarlberg, Kärnten, Salzburg, Niederösterreich, Tirol, im Burgenland und in
der Steiermark ist das Begraben des Haustieres auf dem eigenen Grundstück - mit
einer behördlichen Genehmigung und mit bestimmten Einschränkungen - erlaubt."

Im Gegensatz dazu hat die Tierärztin beim Einschläfern einer meiner Katzen
gemeint, daß ich bis 15 kg jedes Haustier im Garten vergraben darf. Was ich auch
tat.

Was nun?

--
mfg BeST

Florian Burger

unread,
May 14, 2003, 4:19:20 PM5/14/03
to
Bernhard Steiner schrieb:

> Alexander Ebner wrote:
> "In Vorarlberg, Kärnten, Salzburg, Niederösterreich, Tirol, im
> Burgenland und in der Steiermark ist das Begraben des Haustieres auf
> dem eigenen Grundstück - mit einer behördlichen Genehmigung und mit
> bestimmten Einschränkungen - erlaubt."
>
> Im Gegensatz dazu hat die Tierärztin beim Einschläfern einer meiner
> Katzen gemeint, daß ich bis 15 kg jedes Haustier im Garten vergraben
> darf. Was ich auch tat.

Kommt wohl auf das Bundesland an.

ZB die Tiroler Verordnung LGBl 52/2002. Gem § 3 Abs 2 lit a dieser
Verordnung sind von der Ablieferungspflicht an die Tiroler
Tierkörperentsorgungs-GmbH ausgenommen: "Körper und Körperteile von
Hunden, Katzen, Kaninchen, Geflügel, Fischen oder anderen Kleintieren,
wenn sie durch tiefes Verscharren auf einem Grundstück des Tierbesitzers
unschädlich beseitigt werden können und die Tiere weder seuchenkrank noch
seuchenverdächtig gewesen sind".

Die Salzburger Tierkörperbeseitigungs-Verordnung ist offenbar strenger.
Gem § 2 Abs 2 dieser Verordnung kann nur die Bezirksverwaltungsbehörde in
einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholten amtsärztlichen
und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen von der Abfuhrpflicht
bewilligen.

Etwas "großzügiger" ist wiederum die niederösterreichische
Tierkörperbeseitigungs-Verodnung. Diese nimmt gem § 2 Abs 2 dieser
Verordnung generell tierische Abfälle von der Ablieferungspflicht an die
SARIA Bio-Industries GmbH aus, wenn "ihr Gesamtgewicht 40 kg nicht
übersteigt, sie auf eigenem Grund unschädlich beseitigt werden und sie
nicht von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren stammen".

Florian


--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at
http://www.lexisnexis.at/litinfo/derLeistungsbergriffImUStG.html

0 new messages