leo.f...@gmail.com schrieb:
> Ist bei Euch schon länger her, aber wir wollen das bei unserer
> Verlassenschaft auch so machen (schriftliche Abhandlungspflege).
> Der Notar meinte, wir sollen die Erbantrittserklärungen,
> die Vermögensaufstellung und die Einantwortung an ihn schicken
> und er leitet es ans Gericht weiter.
Ja, so wars bei mir auch.
> Wenn er es weiterleitet, ist es dann überhaupt noch eine
> schriftliche Abhandlungspflege?
Ja. Eigentlich sollten die Schriftstücke gem. § 3 GKG direkt ans Gericht
gerichtet werden, aber § 144 Abs. 2 Außerstreitgesetz bestimmt, daß
Anbringen, die ans Gericht zu richten sind, auch an den
Gerichtskommissär (den Notar) geeichtet werden können.
Mwin Notar hat mir erklärt, daß ich natürlich auch alles ans Gericht
schicken kann. Das Gericht leitet dann aber den Akt an ihn weiter, weil
er ja die Vermögensaufstellung benötigt, um seine Gebührenforderung
für die Todesfallsaufnahme stellen zu können. (Über seine Gebühren wird
auch in der Einantwortung entschieden.) Es beschleunigt also das
Verfahren, wenn Du gleich alles an den Notar schickst.
Mehrkosten sind für mich dadurch keine entstanden — der Notar hat mir
nur die Todesfallsaufnahme und eine von mir beantragte Amtsbestätigung
verrechnet. (Die habe ich benötigt, um die Vermögensaufstellung zu
machen, bzw. kann man damit über Teile des Vermögens schon vor der
Einantwortung verfügen.)
> Was soll ich als "Einantwortung" schicken (dachte, den
> Einantwortungsbeschluss fällt ohnehin das Gericht)?
Theoretisch ja, aber wenn Du den Beschluß vorformulierst und
ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtest, sofern der Beschluß so
aussieht wie von Dir formuliert, dann hat das ein paar Vorteile:
1) Es steht nachher alles so drinnen wie von euch gewünscht.
2) Der Beschluß ist sofort mit Ausstellung rechtskräftig.
3) Dem Gericht wird Arbeit abgenommen und es ist daher schneller.
Bei mir hat das ca. so ausgesehen:
1. Aufgrund der Erbantrittserklärungen vom $Datum beantragen wie die
Erlassung des folgenden Einantwortungsbeschlusses:
Die Verlassenschaft wir nachgenannten Erben, die ohne die Rechtswohltat
des Inventars aufgrund des Gesetzes die unbedingte Erbantrittserklärung
abgegeben haben, und zwar
-) dem erblichen Sohn $Name, geboren am $Datum, wohnhaft $Adresse
-) der erblichen Tochter $Name, usw.
je zu 1/2 des Nachlasses eingeantwortet.
2. Auf Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluß wird ausdrücklich
verzichtet.
> Muss ich in die Erbantrittserklärungen auch schon die
> Fruchtgenussrechte und Belastungs- und Veräußerungsverbote eintragen,
> die wir uns freiwillig gewähren wollen?
Nein. Das gehört ins Erbteilungsübereinkommen und wird dann vom
Grundbuchgericht ins Grundbuch eingetragen.
Das Erbteilungsübereinkommen benötigt ihr sowieso, da sonst nach der
Einantwortung gemeinschaftliches Eigentum am gesamten Erbe besteht.
In unserem Fall war das nicht so wichtig, da wir keine Immobilien geerbt
haben. Die Bankguthaben und die geerbten Gegenstände haben wir dann
einfach einvernehmlich aufgeteilt (das wäre dann ein mündliches
Erbteilungsübereinkommen), aber bei Immobilien wird das Grundbuchgericht
wohl etwas Schriftliches sehen wollen. Da wäre es praktisch, wenn im
Einantwortungsbeschluß ein Hinweis auf das Erbteilungsübereinkommen
enthalten ist. Da habe ich aber leider keine Erfahrung - vielleicht
kennt sich da sonst wer in der Gruppe aus?
In die Erbantrittserklärung gehören nur folgende Dinge:
-) Name, Adresse und Geburtsdatum des Erklärenden
-) Angabe, ob das Erbe bedingt oder unbedingt angetreten wird
-) Rechtstitel, auf den (oder die) man sich beruft
(gesetzliche Erbfolge, Testament von $Datum oder Erbvertrag)
-) die Quote, zu der man das Erbe antreten will
(ergibt sich aus dem Gesetz oder dem Testament)
Bei mir hat das so ausgesehen:
Ich, David Seppi, geboren am ..., wohnhaft ..., gebe in der
Verlassenschaftssache nach meinem Vater ..., geb. ..., die unbedingte
Erbantrittserklärung zu einer Quote von 50 vH ab und berufe mich dabei
auf die gesetzliche Erbfolge.
Eine Kopie meiner Geburtsurkunde liegt bei.
Letztwillige Verfügungen hat mein Vater nicht hinterlassen.