Gerhard Eichberger
Clemens Aigner schrieb am Donnerstag, 9. März 2023 um 07:37:01 UTC+1:
> §76 StVO besagt nun, dass man unter gewissen Voraussetzungen
> auch näher als 25m vom Schutzweg entfernt überqueren darf.
>
> Abs 5: "Ist ein Schutzweg vorhanden oder nicht mehr
> als 25 m entfernt, ist dieser zum Überqueren der
> Fahrbahn zu benutzen; dies gilt nicht, wenn es die
> Verkehrslage zweifellos zulässt und der
> Fahrzeugverkehr nicht behindert wird."
Hier denke ich immer daran, daß ich eigentlich kein Maßband mit mir
herumtrage und daher nicht weiß, ob ich 23 oder 27 m vom Schutzweg
entfernt bin.
Außerdem bin ich seit meinem Unfall stark gehbehindert und
mit dem Rollator unterwegs. Ein Umweg von 50 m stellt für mich
bereits eine erhebliche Härte dar. Gilt da diese Bestimmung
auch für mich?
Gerhard