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Anzeige von Privat wg. Verkehrsdelikt

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Jörg Severing

unread,
Jul 27, 2000, 3:00:00 AM7/27/00
to
hallo alle

letzte Woche hörte ich von folgendem Vorfall
Mann bekommt Strafverfügung über ATS 1500,-- wg. angeblicher
gefährlicher Fahrweise, angezeigt von anderem Autofahrer.
Dies obwohl er sich keiner Schuld bewußt ist, bezahlt er (nur um
ruhe zu haben) und beeinsprucht nicht.

Nach dieser Bezahlung erhält er eine weitere "Verfügung??", in der
er aufgefordert wird, wegen Gefährdung seinen Führerschein für 12
Monate abzugeben.
Nun besteht kein Einspruchsrecht mehr, da er ja die erste Strafe
bezahlt hat und somit die Schuld anerkannt hat. (er konnte diese 12
Monate Führerscheinentzug auf 4 Monate "runterhandeln")

Dieser fall zur allgemeinen Bestaunung!

nun meine Frage, die privat ohne Ergebnis diskutiert wurde:
ist es tatsächlich möglich, daß die Anzeige eines anderen
Verkehrsteilnehmers zu einer Verurteilung führt.
Gilt hier nicht, daß ein Delikt bewiesen werden muß?
In diesen fällen steht doch immer Aussage gegen Aussage?
Ich höre immer, daß dem Anzeiger mehr Glauben geschenkt wird?
Wie wehrt man sich hier gegen falsche Beschuldigungen (z.B nach
einem Vogelzeigduell oder gegen professionelle Rechthaber und
"Privatsheriffs"?

Gibt es da Tip(p)s oder Meinungen?

Danke
--
Viele Grüße Jörg


Theodor Isporidi

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Jul 28, 2000, 3:00:00 AM7/28/00
to
Hallo Joerg !

In a message of 27.07.00 Joerg Severing wrote to All about Anzeige von Privat
wg. Verkehrsdelikt:

JS> letzte Woche hoerte ich von folgendem Vorfall Mann bekommt
JS> Strafverfuegung ueber ATS 1500,-- wg. angeblicher gefaehrlicher
JS> Fahrweise, angezeigt von anderem Autofahrer. Dies obwohl er sich
JS> keiner Schuld bewusst ist, bezahlt er (nur um ruhe zu haben) und
JS> beeinsprucht nicht.

JS> Nach dieser Bezahlung erhaelt er eine weitere "Verfuegung??", in der
JS> er aufgefordert wird, wegen Gefaehrdung seinen Fuehrerschein fuer 12
JS> Monate abzugeben. Nun besteht kein Einspruchsrecht mehr, da er ja
JS> die erste Strafe bezahlt hat und somit die Schuld anerkannt hat.

Genau so ist es.

JS> Dieser fall zur allgemeinen Bestaunung!

Wieso Bestaunung? Mittlerweile sollte doch bekannt sein, dass wer eine
Anonymverfuegung bezahlt die Schuld eingesteht.

Bye !

Key fingerprint = 67 EE 0B D6 52 0A F0 3E E3 C7 1A 88 24 B0 EF C8

<<< PGP 2.6.3i Public Key auf Anfrage. >>>


Alexander Wunderer

unread,
Jul 28, 2000, 3:00:00 AM7/28/00
to

> Wieso Bestaunung? Mittlerweile sollte doch bekannt sein, dass wer eine
> Anonymverfuegung bezahlt die Schuld eingesteht.

Wenn man aber eine Anonymverfuegung einzahlt, heisst das noch lange nicht,
dass er gefahren ist! Ausserdem handelt es sich hier sicher nicht um eine
Anonymverfuegung.


--
Alexander Wunderer

M.Burger

unread,
Jul 28, 2000, 3:00:00 AM7/28/00
to

Theodor Isporidi <Theodor....@mailer.fido.at> schrieb in im
Newsbeitrag: MSGID_2=3A313=2F37.2_...@fidonet.org...

>
> Wieso Bestaunung? Mittlerweile sollte doch bekannt sein, dass wer eine
> Anonymverfuegung bezahlt die Schuld eingesteht.
>
> Bye !
>

Da kenn ich auch eine nette Geschichte ist jedoch etwas OT:
Jemand hat ein Motorrad auf seinen Namen angemeldet.
Es erfolgt eine Anonymverfügung und die Strafe wird bezahlt.
Anschließend soll der Führerschein abgegeben werden aber: Dieser
Führerschein umfaßt lediglich die Gruppe B.

Im Sinne des vor gesagten, ist jetzt ein Fahren ohne Führerschein
eingestanden obwohl das Motorrad von jemand anderen gelenkt wurde?

MfG Michi.

Anton Steiner

unread,
Jul 28, 2000, 3:00:00 AM7/28/00
to
Theodor....@mailer.fido.at (Theodor Isporidi) writes:


> In a message of 27.07.00 Joerg Severing wrote to All about Anzeige von Privat
> wg. Verkehrsdelikt:
>
> JS> letzte Woche hoerte ich von folgendem Vorfall Mann bekommt
> JS> Strafverfuegung ueber ATS 1500,-- wg. angeblicher gefaehrlicher

^^^^^^^^^


> JS> Fahrweise, angezeigt von anderem Autofahrer. Dies obwohl er sich
> JS> keiner Schuld bewusst ist, bezahlt er (nur um ruhe zu haben) und
> JS> beeinsprucht nicht.
>
> JS> Nach dieser Bezahlung erhaelt er eine weitere "Verfuegung??", in der
> JS> er aufgefordert wird, wegen Gefaehrdung seinen Fuehrerschein

> JS> fuer 12 Monate abzugeben. Nun besteht kein Einspruchsrecht mehr,
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Da kann etwas nicht stimmen! Bei einer Strafe von nur 1500,- ATS einen
Führerscheinentzug für 1 Jahr (was ja IMHO mit einem neuerlichen Erwerb der
Lenkerberechtigung verbunden ist) ist schon etwas
unwahrscheinlich. Eine solche Entzugsdauer wird in der Regel nur bei
wiederholter Alkoholisierung verhängt.
Der Entzug des Führerscheines ist ja keine Strafe, sondern eine
sichernde Maßname wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit. Außerdem
wird der Führerscheinentzug bescheidmäßig verfügt und da gibt es die
entsprechenden Rechtsmittel.

> JS> da er ja die erste Strafe bezahlt hat und somit die Schuld
> JS> anerkannt hat.

Nicht seine, nur die des Lenkers, der mit ihm ja nicht ident sein
muß. Ich kann mir keinen Verwaltungsjuristen vorstellen, der einen
FS-Entzug auf eine Anonymverfügung aufbauen würde. Ich glaub nicht, daß
das rechtmäßig ist - Sorry


>
> Genau so ist es.
>
> JS> Dieser fall zur allgemeinen Bestaunung!

Ja, aber bitte den ganzen Fall. Dann staune ich gerne mit

MfG
Anton


--
in a world without walls and fences - who needs windows and gates ?

IPA-member Linux Registered User # 178376 OE2AZM
A-5700 Zell am See, Nelkengasse 14

Theodor Isporidi

unread,
Jul 28, 2000, 3:00:00 AM7/28/00
to
Hallo Anton !

In a message of 28.07.00 Anton Steiner wrote to Theodor Isporidi about Re:


Anzeige von Privat wg. Verkehrsdelikt:

>>> letzte Woche hoerte ich von folgendem Vorfall Mann bekommt


>>> Strafverfuegung ueber ATS 1500,-- wg. angeblicher gefaehrlicher

AS> ^^^^^^^^^


>>> Fahrweise, angezeigt von anderem Autofahrer. Dies obwohl er sich

>>> keiner Schuld bewusst ist, bezahlt er (nur um ruhe zu haben) und

>>> beeinsprucht nicht.

>>> Nach dieser Bezahlung erhaelt er eine weitere "Verfuegung??", in

>>> der er aufgefordert wird, wegen Gefaehrdung seinen Fuehrerschein


>>> fuer 12 Monate abzugeben. Nun besteht kein Einspruchsrecht mehr,

AS> ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ Da kann etwas nicht stimmen! Bei
AS> einer Strafe von nur 1500,- ATS einen Fuehrerscheinentzug fuer 1 Jahr
AS> (was ja IMHO mit einem neuerlichen Erwerb der Lenkerberechtigung
AS> verbunden ist) ist schon etwas unwahrscheinlich. Eine solche

Mit der Hoehe der Strafen bin ich nicht ausreichend vertraut, um behaupten zu
koennen sie waere in Ordnung oder nicht in Ordnung. Es kann durchaus sein, dass
man diesbezueglich auf Unverhaeltnismaessigkeit der Strafe plaedieren kann. Was
wohl auch getan wurde, schliesslich konnte die Strafe ja auf 4 Monate
heruntergehandelt werden.

>>> da er ja die erste Strafe bezahlt hat und somit die Schuld

>>> anerkannt hat.

AS> Nicht seine, nur die des Lenkers, der mit ihm ja nicht ident sein
AS> muss. Ich kann mir keinen Verwaltungsjuristen vorstellen, der einen
AS> FS-Entzug auf eine Anonymverfuegung aufbauen wuerde. Ich glaub nicht,
AS> dass das rechtmaessig ist - Sorry

Da bin ich aber nicht deiner Ansicht. So weit ich weiss ist nicht der
Fahrzeughalter sondern der Lenker verpflichtet zu zahlen. In der Annahme das es
sich dabei um die selbe Person handelt (was zumeist wohl auch zutrifft) wird
die Anonymverfuegung daher zuerst an den Fahrzeughalter geschickt. Um seine
Unschuld nun amtlich zu dokumentieren muss dieser in jedem Fall Einspruch
erheben, mit der Begruendung er waere nicht gefahren und im Zuge der folgenden
Lenkererhebung Auskunft ueber den tatsaechlichen Fahrer erteilen. Eine
Anonymverfuegung zu bezahlen kommt meines Wissens nach einem
Schuldeingestaendnis fuer den Verstoss gleich. Und nach einer eingestandenen
Schuld und einem abgeschlossenen Verfahren gibt es nichts mehr was man tun
kann. Ausser zaehneknirschend den Fuehrerschein abzugeben.

Theodor Isporidi

unread,
Jul 28, 2000, 3:00:00 AM7/28/00
to
Hallo M.Burger !

In a message of 28.07.00 M.Burger wrote to All about Re: Anzeige von Privat wg.
Verkehrsdelikt:

>> Wieso Bestaunung? Mittlerweile sollte doch bekannt sein, dass wer


>> eine Anonymverfuegung bezahlt die Schuld eingesteht.

M> Da kenn ich auch eine nette Geschichte ist jedoch etwas OT: Jemand
M> hat ein Motorrad auf seinen Namen angemeldet. Es erfolgt eine
M> Anonymverfuegung und die Strafe wird bezahlt. Anschliessend soll der
M> Fuehrerschein abgegeben werden aber: Dieser Fuehrerschein umfasst
M> lediglich die Gruppe B.

M> Im Sinne des vor gesagten, ist jetzt ein Fahren ohne Fuehrerschein
M> eingestanden obwohl das Motorrad von jemand anderen gelenkt wurde?

Gute Frage! :-)

Damit sollen sich aber doch lieber die Rechtsexperten hier beschaeftigen.

Guenther Lazelsberger

unread,
Jul 28, 2000, 3:00:00 AM7/28/00
to
Theodor Isporidi schrieb:

> Eine
> Anonymverfuegung zu bezahlen kommt meines Wissens nach einem
> Schuldeingestaendnis fuer den Verstoss gleich.
>

Mag sein. Aber der Lenker bleibt dabei anonym.

Hinweis auf der Anonymverfügung:

| Diese Verfügung gegen unbekannten Lenger wird Ihnen als |
*Zulassungsbesitzer* des Fahrzeuges zugestellt.
|
| Wenn der Strafbetrag bis spätestens [Datum, Zahlschein] |
eingezahlt wird, wird diese Überetung verwaltungsbehördlich |
nicht mehr verfolgt und auch nicht vorgemerkt.

Das heißt für mich: wenn der Zulassungsbesitzer (oder wer auch
immer) den Betrag der Anonymverfügung einzahlt, dann wird der
Lenker nicht ermittelt, folglich kann auch keinem der FS
entzogen werden.
--
Grüße
Günther Lazelsberger
www.hagmair.at


Gerhard H Wrodnigg

unread,
Jul 28, 2000, 3:00:00 AM7/28/00
to
On Thu, 27 Jul 2000 22:00:13 +0200, "Jörg Severing"
<joerg.s...@liwest.at> wrote:

>Mann bekommt Strafverfügung über ATS 1500,--

Welche Art von Strafverfügung? Wurde eine Lenkererhebung durchgeführt?

>Nach dieser Bezahlung erhält er eine weitere "Verfügung??", in der
>er aufgefordert wird, wegen Gefährdung seinen Führerschein für 12
>Monate abzugeben.

...kann ich mir nicht vorstellen. Wenn, dann hätte zuerst der Lenker
erhoben werden müssen, oder hat derjenige bei der Behörde schon
mündlich kund getan, daß er der Lenker war, oder eventuell schon etwas
unterschrieben?

Wenn nicht, würde ich sagen, daß hier gute Chancen auf einen
Verfahrensmangel vorliegen...

Du solltest die Sacha mal genau schildern (die Amtsdeutschen Begriffe
dabei sind wichtig).

Ist der Zug eigentlich schon abgefahren, oder das Verfahren noch im
Gange?

>(er konnte diese 12
>Monate Führerscheinentzug auf 4 Monate "runterhandeln")

Wann, wo, wie? Das hört sich schon nach einem Schuldbekenntnis
gegenüber der Behörde an...

>ist es tatsächlich möglich, daß die Anzeige eines anderen
>Verkehrsteilnehmers zu einer Verurteilung führt.

Ja.

>Gilt hier nicht, daß ein Delikt bewiesen werden muß?
>In diesen fällen steht doch immer Aussage gegen Aussage?

Ja. Und genau deswegen versteh ich nicht ganz, warum die
Anonymverfügung bezahlt worden ist.
Üblicherweise reicht es, das ganze als erstunken und erlogen
darzustellen, und das Verfahren wird meist eingestellt.

-mfg-ghw-
--
begin LOVE-LETTER-UND-NIX-DAZUGELERNT.txt.vbs
I am a Signature, not a Virus!
http://www.dagegen.org/LOVE-LETTER.txt.html
end

Michael Pronay

unread,
Jul 28, 2000, 3:00:00 AM7/28/00
to
Theodor Isporidi schrieb in Nachricht ...

>
>So weit ich weiss ist nicht der Fahrzeughalter
>sondern der Lenker verpflichtet zu zahlen.

Du vermutest in diesem Fall der Anonymverfügung
- pardon - völlig falsch. Adressat einer solchen,
wie der Namen schon sagt, anonymen Verfügung ist
immer der Zulassungsbesitzer, nie der Lenker.
(Zulassungsinhaber kann übrigens ohne weiteres
auch eine juristische Person sein.)

>In der Annahme das es sich dabei um die selbe
>Person handelt (was zumeist wohl auch zutrifft)
>wird die Anonymverfuegung daher zuerst an den
>Fahrzeughalter geschickt.

Nicht "zuerst", sondern immer. An den Lenker kann
man sichimmer erst auf Grund einer Lenkererhebung
wenden.

>Um seine Unschuld nun amtlich zu dokumentieren muss
>dieser in jedem Fall Einspruch erheben, mit der
>Begruendung er waere nicht gefahren und im Zuge der
>folgenden Lenkererhebung Auskunft ueber den
>tatsaechlichen Fahrer erteilen.

Hübsche Vermutung, nur leider falsch.

>Eine Anonymverfuegung zu bezahlen kommt meines
>Wissens nach einem Schuldeingestaendnis fuer den
>Verstoss gleich.

Dein Wissen täuscht Dich.

>Und nach einer eingestandenen Schuld und einem
>abgeschlossenen Verfahren gibt es nichts mehr was
>man tun kann. Ausser zaehneknirschend den
>Fuehrerschein abzugeben.

Wenn die Story mit der Führerscheinabnahme stimmt,
dann war das mit Sicherheit keine Anonymverfügung.

Wenn aber doch - spinnerte Beamten gibt's
gelegentlich tatsächlich -, dann ab zur
Volksanwaltschaft.

Michael


Jörg Severing

unread,
Jul 29, 2000, 3:00:00 AM7/29/00
to

Hallo NG

Ich habe den Eindruck, daß hier angezwiefelt wird, daß dieser fall
so stimmt.

also hier der Originalzeitungstext der Oberösterreichischen
Nachrichten

Hauptausgabe vom 20.07.2000 - Seite 019
--------------------------------------------------------------------
------------

Auf "harmlose" Geldstrafe folgte Führerscheinentzug

VON MARTHA HAKAMI

LINZ. Es kann fatale Folgen haben, eine scheinbare Bagatellstrafe
wegen eines angeblichen Verkehrsdelikts "ungeschaut" zu bezahlen.

Bei einem Überholmanöver in einem Autobahn-Baustellenbereich sei er
so weit nach links geraten, dass der Gegenverkehr akut gefährdet
gewesen sei, wurde einem Linzer Autofahrer per Straferkenntnis der
Bundespolizeidirektion Linz mitgeteilt -Êein anderer Fahrzeuglenker
hatte Anzeige erstattet.

Der Mann, der beruflich viel unterwegs ist, konnte sich zwar nicht
konkret an eine gefährliche Situation erinnern, wollte wegen der
Geldstrafe von 1500 Schilling aber kein Aufhebens machen, zahlte
halt und dachte, damit wäre die Sache erledigt.

Das dicke Ende folgte kurz darauf in Form eines Bescheides: Wegen
Verkehrsunzuverlässigkeit - rücksichtsloses Überholmanöver - werde
ihm der Führerschein für zwölf Monate entzogen, hieß es darin.

Der völlig konsternierte Lenker wandte sich daraufhin an den Linzer
Rechtsanwalt Karl Krückl. Im Berufungsverfahren wegen des
Führerscheinentzugs konnte die Frage, ob überhaupt ein
rücksichtsloses Überholmanöver stattgefunden hatte, freilich nicht
mehr aufgerollt werden - sie war mit der widerspruchslosen Annahme
der Geldstrafe bereits rechtskräftig erledigt. Zumindest gelang es
aber, die Folgen etwas zu mildern: Das Amt der Landesregierung als
Berufungsbehörde setzte die Dauer des Führerscheinentzugs auf vier
Monate herab.

Um solche Überraschungen zu vermeiden, sollten Empfänger von
Straferkenntnissen in jedem Fall lieber rechtzeitig juristischen Rat
einholen, meint Karl Krückl - die vermeintlich läppische Geldstrafe
kann den viel schwerer wiegenden Führerscheinentzug im Gefolge
haben.

nachzulesen unter:

http://www.nachrichten.at/archiv/retrieve.asp?query=-shlyc:client/oo
en/ooen/textarch/j2000/q3/m07/t20/ph/s019/004_001.dcs&ausgabe=H/Haup
tausgabe&datum=20.07.2000&seite=019

Was übrigens die frage nicht beantwortet, ob und wie man sich gegen
anonyme anzeiger wehrt.

Viele Grüße Jörg


Theodor Isporidi

unread,
Jul 29, 2000, 3:00:00 AM7/29/00
to
Hallo Guenther !

In a message of 28.07.00 Guenther Lazelsberger wrote to All about Re: Anzeige
von Privat wg. Verkehrsdelikt:

>> Eine Anonymverfuegung zu bezahlen kommt meines Wissens nach einem


>> Schuldeingestaendnis fuer den Verstoss gleich.

GL> Mag sein. Aber der Lenker bleibt dabei anonym.

Nein, ein Einzahlen ist ein Schuldeingestaendnis. Der Zulassungshalter gibt
damit zu, der Lenker gewesen zu sein.

GL> Hinweis auf der Anonymverfuegung:

GL> | Diese Verfuegung gegen unbekannten Lenger wird Ihnen als |
GL> *Zulassungsbesitzer* des Fahrzeuges zugestellt. | | Wenn der
GL> Strafbetrag bis spaetestens [Datum, Zahlschein] | eingezahlt wird,
GL> wird diese Ueberetung verwaltungsbehoerdlich | nicht mehr verfolgt
GL> und auch nicht vorgemerkt.

GL> Das heisst fuer mich: wenn der Zulassungsbesitzer (oder wer auch
GL> immer) den Betrag der Anonymverfuegung einzahlt, dann wird der
GL> Lenker nicht ermittelt, folglich kann auch keinem der FS entzogen
GL> werden. -- Gruesse Guenther Lazelsberger www.hagmair.at

Ich waere mir nicht sicher, dass das so zu verstehen ist.

Michael Pronay

unread,
Jul 29, 2000, 3:00:00 AM7/29/00
to
Jörg Severing schrieb ...

>
>Ich habe den Eindruck, daß hier angezwiefelt wird,
>daß dieser fall so stimmt.

Angezweifelt wurde, dass er sich so zugetragen hat,
wie berichtet wurde.

>also hier der Originalzeitungstext der Oberösterreichischen
>Nachrichten

>[Ausführlichen Text gesnipped]

Was meinen Verdacht bestätigt: Keine Spur von Anonymverfügung.

Michael


Michael Pronay

unread,
Jul 29, 2000, 3:00:00 AM7/29/00
to
Theodor Isporidi schrieb in Nachricht ...
>
>Guenther Lazelsberger wrote:
>
>>> Eine Anonymverfuegung zu bezahlen kommt meines
>>> Wissens nach einem Schuldeingestaendnis fuer
>>> den Verstoss gleich.
>
>GL> Mag sein. Aber der Lenker bleibt dabei anonym.
>
>Nein, ein Einzahlen ist ein Schuldeingestaendnis.
>Der Zulassungshalter gibt damit zu, der Lenker
>gewesen zu sein.

Das wird durch ständiges Wiederholen auch nicht wahrer.

>GL> Hinweis auf der Anonymverfuegung:
>

>> | Diese Verfuegung gegen unbekannten Lenger wird

>> | Ihnen als *Zulassungsbesitzer* des Fahrzeuges
>> | zugestellt. Wenn der Strafbetrag bis spaetestens
>> | [Datum, Zahlschein] | eingezahlt wird, wird diese
>> | Ueberetung verwaltungsbehoerdlich nicht mehr
>> | verfolgt und auch nicht vorgemerkt.


>
>> Das heisst fuer mich: wenn der Zulassungsbesitzer

>> (oder wer auch immer) den Betrag der Anonymverfuegung
>> einzahlt, dann wird der Lenker nicht ermittelt,
>> folglich kann auch keinem der FS entzogen werden.

>Ich waere mir nicht sicher, dass das so zu verstehen ist.

Ich bin mit ganz sicher, dass das so zu verstehen ist.
Btw, es gibt auch Zulassungsbesitzer, die keine natürlichen
Personen sind und auch solche, die nicht mal einen
Führerschein haben. Das alles spricht gegen Deine Meinung.

Im übrigen dürfte inzwischen geklärt sein, dass keinesfalls
eine Anonymverfügung dem Sachverhalt zugrunde gelegen ist -
zumindest ist der ÖON-Artikel soweit völlig eindeutig.

Michael


Michael Pronay

unread,
Jul 29, 2000, 3:00:00 AM7/29/00
to
Jörg Severing zitierte aus den OÖN:

>| Bei einem Überholmanöver in einem Autobahn-
>| Baustellenbereich sei er so weit nach links
>| geraten, dass der Gegenverkehr akut gefährdet
>| gewesen sei, wurde einem Linzer Autofahrer
>| per Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion

>| Linz mitgeteilt - ein anderer Fahrzeuglenker


>| hatte Anzeige erstattet.
>| Der Mann, der beruflich viel unterwegs ist,
>| konnte sich zwar nicht konkret an eine
>| gefährliche Situation erinnern, wollte wegen
>| der Geldstrafe von 1500 Schilling aber kein
>| Aufhebens machen, zahlte halt und dachte,
>| damit wäre die Sache erledigt.

Das war ein Kardinalfehler. Bei Strafverfügungen
nach Anzeigen von Privaten zahlt es sich praktisch
immer aus, Einspruch einzulegen. In Wien z.B. gibt's
in Verkehrsdingen überhaupt keine Strafverfügungen,
bevor der beschuldigte Lenker nicht einvernommen
worden ist. In der Regel steht dann Aussage gegen
Aussage, und damit wird das Verfahren eingestellt.

>| Das dicke Ende folgte kurz darauf in Form eines
>| Bescheides: Wegen Verkehrsunzuverlässigkeit -
>| rücksichtsloses Überholmanöver - werde ihm der
>| Führerschein für zwölf Monate entzogen, hieß es
>| darin.

So blöd es klingt: Selber schuld.

Michael


Guenther Lazelsberger

unread,
Jul 29, 2000, 3:00:00 AM7/29/00
to
Theodor Isporidi schrieb:

> Nein, ein Einzahlen ist ein Schuldeingestaendnis. Der Zulassungshalter gibt
> damit zu, der Lenker gewesen zu sein.
>

Das ist definitiv Blödsinn. Erstens interessiert sich die Behörde ja absolut
nicht für den Lenker - sonst würde sie keine Anonymverfügung schicken. Und
zweitens gibt es ja auch Fälle, wo der Zulassungsinhaber nicht der Lenker
gewesen sein kann.

Denk nur an die Firma XYZ GesmbH&CoKG - die Firmenautos sind alle auf deren
Namen angemeldet, aber ich bin ganz sicher, dass diese Firma durch Bezahlen
der Anonymverfügung nicht eingesteht, selber gelenkt zu haben.

Ausserdem kann ein Auto auch auf den Namen der Oma oder eines zweijährigen
Kindes oder mirwurschtwen angemeldet sein - denen kann man auch nicht den
Weisel zupfen.

Und: die Anonymverfügung gibts nur für relativ harmlose Vergehen. Für
schlimmere Sachen (die einen FS-Entzug rechtfertigen würden), kann es eh
keine Anonymverfügung mehr geben, da gibts gleich eine Anzeige mit
Lenkererhebung.

IMHO ist an dem G'schichtl was faul, evtl. ein Übertragungsfehler beim
Hörensagen oder sowas!

Wir 3 Tlapak`s

unread,
Jul 29, 2000, 3:00:00 AM7/29/00
to
Hallo Michael,

Michael Pronay schrieb:

> (Zulassungsinhaber kann übrigens ohne weiteres
> auch eine juristische Person sein.)

Heisst`s nicht "juridische" Person?

> Nicht "zuerst", sondern immer. An den Lenker kann
> man sichimmer erst auf Grund einer Lenkererhebung
> wenden.
> >Um seine Unschuld nun amtlich zu dokumentieren muss
> >dieser in jedem Fall Einspruch erheben, mit der
> >Begruendung er waere nicht gefahren und im Zuge der
> >folgenden Lenkererhebung Auskunft ueber den
> >tatsaechlichen Fahrer erteilen.
>
> Hübsche Vermutung, nur leider falsch.

Begründung?

> >Eine Anonymverfuegung zu bezahlen kommt meines
> >Wissens nach einem Schuldeingestaendnis fuer den
> >Verstoss gleich.
>

> Dein Wissen täuscht Dich.

Wiederum: Begründung!

> Wenn die Story mit der Führerscheinabnahme stimmt,
> dann war das mit Sicherheit keine Anonymverfügung.
> Wenn aber doch - spinnerte Beamten gibt's
> gelegentlich tatsächlich -, dann ab zur
> Volksanwaltschaft.

Stimmt, kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen! Details nach
Abschluss des anstehenden Verfahrens....

Erich


Philipp Lenger

unread,
Jul 29, 2000, 3:00:00 AM7/29/00
to


> http://www.nachrichten.at/archiv/retrieve.asp?query=-shlyc:client/oo
> en/ooen/textarch/j2000/q3/m07/t20/ph/s019/004_001.dcs&ausgabe=H/Haup
> tausgabe&datum=20.07.2000&seite=019

In concreto handelt es sich, leider wieder einmal, um eine
"typisch" österreichische Rechtslage, inkl mE indiskutabler, aus
verfassungsrechtlicher Sicht, nicht hinzunehmende Judikatur
dbzgl, ua aus den ff Gründen:

1. Auf Grund a) der Geldstrafe iSd § 15 VStG von 1,5´ und b) der
offensichtlich fehlenden Rechtfertigung des Beschuldigten iSd §
32 VStG und damit fehlenden ordentlichen Verfahrens, handelt es
sich konkret um eine Strafverfügung gem § 47 VStG wegen einer
vorgebrachten Anzeige einer Privatperson.

2. Dagegen hätte der Beschuldigte gem § 49 (1) VStG binnen 2
Wochen ab Zustellung Einspruch erheben können, was zur Folge
gehabt hätte, daß ein ordentliches Verfahren iSd § 40 VStG ex
officio eingeleitet worden wäre.
Die in concreto erfolgte Bezahlung der 1,5´ wirkt grundsätzlich
ex lege als Schuldeingeständnis iSd § 5 (1) letzer Halbsatz VStG
bzgl der vorgeworfenen Verwaltungsübertetung, da dem
Beschuldigten gem § 5 (1) VStG iRe praesumptio iuris bei sog
Ungehorsamsdelikten (Anm: Dies sind VerwÜbertr, die als TB
Verbote od Nichtbefolgung von Geboten normieren, zu denen a) der
Eintritt eines Schadens [Anm: Dies wird in Concreto angewandt] od
b) einer Gefahr nicht gehört) Fahrlässigkeit unterstellt wird,
solange der Beschuldigte nicht glaubhaft machen kann, daß ihn an
der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Da er die Glaubhaftmachung seiner Unschuld durch die Bezahlung
der Strafverfügung unterließ, wurde ihm ex officio culpa und
somit Schuld als Strafbarkeitsvoraussetzung unterstellt und dbzgl
vorausgesetzt.

3. Auf Grund des Schuldeingeständnisses bzgl der konkreten
Verwaltungsübertretung und dem damit verbundenen Strafbarkeit
ebensolcher konnte in weiterer Folge, iSd
verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzips gem §§ 3, 24 iVm
25 (3) FSG wegen mangelnder Verkehrszulässigkeit von der
zuständigen Beh die temporäre Entziehung der Lenkberechtigung
angeordnet werden.

4. Jedoch sei abschließend noch angemerkt, daß § 5 (1) VStG und
die damit verbundene Beweislastumkehr bzgl der Schuld
verfassungsrechtlich höchst bedenklich ist, da a) § 5 (1) VStG
zum einen wohl Art 90 (2) B-VG widerspricht, dh iSd materiellen
Anklagegrundsatzes im Strafrecht muß einem Beschuldigten ua auch
seine Schuld nachgewiesen werden, ergo darf es iSe
Verfassungskonformität nicht umgekehrt sein, wie dies § 5 (1)
VStG normiert, und b) § 5 (1) VStG auch Art 6 (2) EMRK
widerspricht, da dbzgl ein Angeklagter resp ein Beschuldigter
solange unschuldig ist, bis seine Schuld gesetzlich nachgewiesen
worden ist, dh mE, daß ein Beschuldigter nichts dazu beitragen
muß, um seine Unschuld zu beweisen resp die Beweislastumkehr d §
5 (1) VStG dem Art 6 (2) EMRK widerspricht und somit
verfassungswidrig ist.
(Anm: Leider geht die Judikatur d VfGH in eine andere Richtung
und erachtet § 5 (1) VStG als verfassungskonform [vgl VfSlg
7210], va auf Grund d Erfüllungsvorbehaltes zu Art 6 (1) EMRK)

Theodor Isporidi

unread,
Jul 29, 2000, 3:00:00 AM7/29/00
to
Hallo Michael !

In a message of 29.07.00 Michael Pronay wrote to All about Re: Anzeige von
Privat wg. Verkehrsdelikt:

[...]
MP> Im uebrigen duerfte inzwischen geklaert sein, dass keinesfalls eine
MP> Anonymverfuegung dem Sachverhalt zugrunde gelegen ist - zumindest
MP> ist der OeON-Artikel soweit voellig eindeutig.

Mein einziger Fehler war wohl das ich eine Strafverfuegung und eine
Anonymverfuegung in einen Topf geworfen habe, in der Unkenntnis das zweiteres
fuer leichte Strafen und ansonsten ersteres gebraucht wird. Vom Namen (und
offenbar auch von den Rechtsfolgen) abgesehen sehe ich aber keinen Unterschied,
einem Laien kann man daher wohl kaum einen Vorwurf machen. Und fuer ersteres
hast du meine Ansicht (Zahlen = Schuldeingestaendnis) selbst bestaetigt.

Wir 3 Tlapak`s

unread,
Jul 30, 2000, 3:00:00 AM7/30/00
to
Philipp Lenger schrieb:

> > http://www.nachrichten.at/archiv/retrieve.asp?query=-shlyc:client/oo
> > en/ooen/textarch/j2000/q3/m07/t20/ph/s019/004_001.dcs&ausgabe=H/Haup
> > tausgabe&datum=20.07.2000&seite=019
>
> In concreto handelt es sich, leider wieder einmal, um eine
> "typisch" österreichische Rechtslage, inkl mE indiskutabler, aus
> verfassungsrechtlicher Sicht, nicht hinzunehmende Judikatur
> dbzgl, ua aus den ff Gründen:
>
> 1. Auf Grund a) der Geldstrafe iSd § 15 VStG von 1,5´ und b) der

schnippschnapp..

> .........widerspricht und somit


> verfassungswidrig ist.
> (Anm: Leider geht die Judikatur d VfGH in eine andere Richtung
> und erachtet § 5 (1) VStG als verfassungskonform [vgl VfSlg
> 7210], va auf Grund d Erfüllungsvorbehaltes zu Art 6 (1) EMRK)

Danke Philipp, ausführlich, korrekt und lehrreich wie immer.....!

Erich


Jörg Severing

unread,
Jul 30, 2000, 3:00:00 AM7/30/00
to
Philipp Lenger <philipp...@kfunigraz.ac.at> schrieb in im
Newsbeitrag: 39833506...@kfunigraz.ac.at...


eine umfassende Antwort!

sakrischen Dank Jörg

Michael Pronay

unread,
Jul 30, 2000, 3:00:00 AM7/30/00
to
Wir 3 Tlapak`s schrieb ...

>Michael Pronay schrieb:

>> (Zulassungsinhaber kann übrigens ohne weiteres
>> auch eine juristische Person sein.)

Heisst`s nicht "juridische" Person?

Beides ist möglich. Wahrig (Dt. Wörterbuch in 6 Bd.)
sagt zu "juridisch": veraltet, noch österreichisch.

>> >Um seine Unschuld nun amtlich zu dokumentieren muss
>> >dieser in jedem Fall Einspruch erheben, mit der
>> >Begruendung er waere nicht gefahren und im Zuge der
>> >folgenden Lenkererhebung Auskunft ueber den
>> >tatsaechlichen Fahrer erteilen.
>>
>> Hübsche Vermutung, nur leider falsch.
>
>Begründung?

Bei einer Anonymverfügung wird keine Schuld (= individuell
vorwerfbares Verhalten geprüft), insbesondere, als der
Lenker, dem man Schuld vorwerfen könnte, nicht erhoben wird.
"Schuld" der nichtführerscheinbesitzenden Oma oder einer
Firma ist Nonsens, begreif das endlich.
Und im gegenständlichen Fall war's, wie dem OÖN-Artikel
eindeutig zu entnehmen ist, _keine_ Anonymverfügung.

>> >Eine Anonymverfuegung zu bezahlen kommt meines
>> >Wissens nach einem Schuldeingestaendnis fuer den
>> >Verstoss gleich.
>>
>> Dein Wissen täuscht Dich.

>Wiederum: Begründung!

Siehe soeben.

M-.


Michael Pronay

unread,
Jul 30, 2000, 3:00:00 AM7/30/00
to
Theodor Isporidi schrieb in Nachricht ...

>Michael Pronay wrote :


>
>> Im uebrigen duerfte inzwischen geklaert sein, dass

>> keinesfalls eine Anonymverfuegung dem Sachverhalt
>> zugrunde gelegen ist - zumindest ist der OÖN-Artikel
>> soweit voellig eindeutig.
>
>Mein einziger Fehler war wohl[,] das[s] ich eine


>Strafverfuegung und eine Anonymverfuegung in einen
>Topf geworfen habe,

Das ist aber ganz wichtig und im gegenständlich Fall
entscheidend.

>in der Unkenntnis das zweiteres fuer leichte Strafen
>und ansonsten ersteres gebraucht wird. Vom Namen (und
>offenbar auch von den Rechtsfolgen) abgesehen sehe ich
>aber keinen Unterschied,

Gerade über die Rechtsfolgen diskutieren wir doch die
ganze Zeit! Was soll also diese Bemerkung?

>einem Laien kann man daher wohl kaum einen Vorwurf machen.

Ich mach niemandem einen Vorwurf. Wenn aber jemand einen
juristischen Terminus technicus wie "Anonymverfügung"
gebraucht - und an eine solche knüpfen sich halt völlig
andere Rechtsfolgen als an eine Strafverfügung, nämlich
keine -, dann muss es gestattet sein, diesen Lapsus zu
korrigieren.

>Und fuer ersteres hast du meine Ansicht (Zahlen =
>Schuldeingestaendnis) selbst bestaetigt.

Richtig. Ist aber weder besonders neu noch besonders
originell und wird - wie Philipp Lenger zutreffend
ausgeführt hat - schon seit Jahrzehnten von der Lehre
kritisiert.

Michael


Wir 3 Tlapak`s

unread,
Jul 30, 2000, 3:00:00 AM7/30/00
to
Michael Pronay schrieb:

> Beides ist möglich. Wahrig (Dt. Wörterbuch in 6 Bd.)
> sagt zu "juridisch": veraltet, noch österreichisch.

Zum Glück sind wir Österreicher! Mit dem Recht auf eigene
Sprachentwicklung. Gefällt Dir vielleicht "Fleischkäse" besser als
Leberkäse"?

> Bei einer Anonymverfügung wird keine Schuld (= individuell
> vorwerfbares Verhalten geprüft), insbesondere, als der
> Lenker, dem man Schuld vorwerfen könnte, nicht erhoben wird.
> "Schuld" der nichtführerscheinbesitzenden Oma oder einer
> Firma ist Nonsens, begreif das endlich.

Begreifen? Was? Das o.a. WEISS ich ja....

Meiner Meinung nach solltest Du - wenn Du schon der Aussage eines
Usenetters wiedersprichst - diese auch klar begründen. Bloss
wiedersprechen ist kein Diskussionsbeitrag....

Nix für ungut,

Erich

Ingo Ließegang

unread,
Jul 30, 2000, 3:00:00 AM7/30/00
to
[ohje, das scorefile war löchrig]

Wir 3 Tlapak`s schrieb:

> Michael Pronay schrieb:
>
>> Beides ist möglich. Wahrig (Dt. Wörterbuch in 6 Bd.)
>> sagt zu "juridisch": veraltet, noch österreichisch.
>
> Zum Glück sind wir Österreicher!

Wer ist 'wir'?

> Mit dem Recht auf eigene Sprachentwicklung. Gefällt Dir vielleicht
> "Fleischkäse" besser als Leberkäse"?

Klassischer Fall von 'schlechtes Beispiel aufgrund mangelnder
Kenntnisse'.

Es gibt sowohl Fleisch- als auch Leberkäse. Ersterer unterscheidet sich
von Letzterem, daß der Teig grober ist, so daß Fleischstücke erkennbar
sind.

Und daß keinerlei 'Leber' im Leberkäse ist, ist darauf zurückzuführen,
daß dies eine Herleitung von 'Laib/Loab' darstellt...

Jedenfalls werden im bairischen/deutschen Sprachraum _beide_ Begriffe
verwendet - nur halt für unterschiedliche Dinge.

xp+fup-to at.sonstiges.
--
|ich habe das gemacht, wovon viele träumen: Das Hobby zum Beruf machen.
|keine Freizeit - nur lernen, mieses Einsteigergehalt.... Jetzt bin
|ich dort wo ich hinwollte :)
NZU über sein erreichtes Berufsziel

Michael Pronay

unread,
Jul 30, 2000, 3:00:00 AM7/30/00
to
Wir 3 Tlapak`s schrieb ...

>Michael Pronay schrieb:

>> Beides ist möglich. Wahrig (Dt. Wörterbuch in 6 Bd.)
>> sagt zu "juridisch": veraltet, noch österreichisch.

>Zum Glück sind wir Österreicher! Mit dem Recht auf


>eigene Sprachentwicklung. Gefällt Dir vielleicht
>"Fleischkäse" besser als Leberkäse"?

Bevor Du von Dingen sprichst, von denen Du nix verstehst
- Details hat Ingo Ließegang nachgewiesen -, bleib bei
der Sache und nimm zur Kenntnis, dass Du auch davon
keine Ahnung hast. Der Terminus "juristische Person"
ist in der österreichischen Rechtssprache nämlich der
gängige: von Hans Kelsen (Reine Rechtslehre) über
Koziol-Welser (Bürgerliches Recht) bis Walter-Mayer
(Verfassungs-, Verwaltungsverfahrensrecht).

>> Bei einer Anonymverfügung wird keine Schuld
>> (= individuell vorwerfbares Verhalten geprüft),
>> insbesondere, als der Lenker, dem man Schuld
>> vorwerfen könnte, nicht erhoben wird. "Schuld"
>> der nichtführerscheinbesitzenden Oma oder einer
>> Firma ist Nonsens, begreif das endlich.

>Begreifen? Was? Das o.a. WEISS ich ja....
>Meiner Meinung nach solltest Du - wenn Du schon der
>Aussage eines Usenetters wiedersprichst - diese auch
>klar begründen. Bloss wiedersprechen ist kein
>Diskussionsbeitrag....

Nein, diese Dummheit ist einfach zu viel.
Du wirst Dir einen anderen Diskussionspartner suchen
müssen, der Dir's erklärt.

Michael


Wir 3 Tlapak`s

unread,
Jul 31, 2000, 3:00:00 AM7/31/00
to
Michael Pronay schrieb:

> Bevor Du von Dingen sprichst, von denen Du nix verstehst
> - Details hat Ingo Ließegang nachgewiesen -, bleib bei
> der Sache und nimm zur Kenntnis, dass Du auch davon
> keine Ahnung hast. Der Terminus "juristische Person"
> ist in der österreichischen Rechtssprache nämlich der
> gängige: von Hans Kelsen (Reine Rechtslehre) über
> Koziol-Welser (Bürgerliches Recht) bis Walter-Mayer
> (Verfassungs-, Verwaltungsverfahrensrecht).

Falls Du lesen kannst - und das nehme ich an - hast Du das Fragezeichen
am Ende des Satzes gesehen, oder hast die Sehhilfe verkehrt herum
aufgehabt? Also Klartext: Ich stellte eine FRAGE und keine FESTSTELLUNG!

> >Begreifen? Was? Das o.a. WEISS ich ja....
> >Meiner Meinung nach solltest Du - wenn Du schon der
> >Aussage eines Usenetters wiedersprichst - diese auch
> >klar begründen. Bloss wiedersprechen ist kein
> >Diskussionsbeitrag....
>
> Nein, diese Dummheit ist einfach zu viel.
> Du wirst Dir einen anderen Diskussionspartner suchen
> müssen, der Dir's erklärt.
>
> Michael

Wer hat denn behauptet dass er gerade mit DIR diskutieren will? Ich
nicht! Es steht jedem im Usenet so meine ich, frei, seine Meinung zu
äussern. Wenn jemand jedoch - wie schon vorhin erwähnt - bloss
wiederspricht und das nicht entsprechend argumentiert zeugt das von
äusserst geringer Wertschätzung, ja gerade Präpotenz anderen Usenettern
gegenüber. Und, sehr ehrlich gesagt, auf Deine - siehe
Usenet-Verhaltenskodex - Qualifizierung hin solltest Du mal Dein
Denkschema abchecken........

Erich


Nie wieder wird das Bürschel pissen, weil Haie in sein Pürschel bissen!


Gerhard H Wrodnigg

unread,
Jul 31, 2000, 3:00:00 AM7/31/00
to
On Sat, 29 Jul 2000 15:11:42 GMT, "Michael Pronay" <pro...@teleweb.at>
wrote:

>Im übrigen dürfte inzwischen geklärt sein, dass keinesfalls

>eine Anonymverfügung dem Sachverhalt zugrunde gelegen ist -
>zumindest ist der ÖON-Artikel soweit völlig eindeutig.

Ja, so sehe ich das auch.

Und dann ist auch der Rest klar. Der Entzug der Lenkberechtigung ist ja ein
eigenes Verfahren, und stellt keine (weitere zusätzliche) Strafe dar...

Gerhard H Wrodnigg

unread,
Jul 31, 2000, 3:00:00 AM7/31/00
to
On Sat, 29 Jul 2000 19:41:27 GMT, Philipp Lenger
<philipp...@kfunigraz.ac.at> wrote:

>offensichtlich fehlenden Rechtfertigung des Beschuldigten

...das kann ich mir angesichts der Erwähnung von "Straferkenntnissen" in
diesem Zusammenhang nicht vorstellen.

Ich denke, daß derjenige einfach keinen weiteren Zores wollte, und das
Straferkenntnis unterschirben hat, nichtsahnend, daß dadurch ein Verfahren
zum Entzug der Lenkberechtigung in Gang kommen könnte...

Die Dauer des Entzuges von 12 Monaten macht mich irgendwie stutzig, da
überlicherweise mal von 6 Monaten ausgegangen wird...

>2. Dagegen hätte der Beschuldigte gem § 49 (1) VStG binnen 2
>Wochen ab Zustellung Einspruch erheben können, was zur Folge
>gehabt hätte, daß ein ordentliches Verfahren iSd § 40 VStG ex
>officio eingeleitet worden wäre.

Woher weißt du, daß dies nicht der Fall war...?

Martin Gritsch

unread,
Jul 31, 2000, 3:00:00 AM7/31/00
to
On Sun, 30 Jul 2000 08:31:37 GMT, "Michael Pronay" <pro...@teleweb.at>
wrote:

>Und im gegenständlichen Fall war's, wie dem OÖN-Artikel


>eindeutig zu entnehmen ist, _keine_ Anonymverfügung.

woran war das erkennbar? kannte die anzeigende partei den fahrer und
erkannte ihn persönlich als lenker? von einer lenkererhebung war in dem
artikel nicht die rede, und bevor das nicht der fall gewesen ist kann es
sich doch NUR um eine anonymverfügung handeln, oder? oder gibt es
irgendwelche umstände, die das verwaltungsstrafferfahren hier abkürzen
und eine sofortige persönliche schuldzuweisung an den halter des
fahrzeuges begründen?

--
Dipl.-Ing. Martin Gritsch
A-1150 Wien
http://welcome.to/mgritsch

Gerhard H Wrodnigg

unread,
Jul 31, 2000, 3:00:00 AM7/31/00
to
On Mon, 31 Jul 2000 12:03:34 +0200, Martin Gritsch
<mgri...@iac.tuwien.ac.at> wrote:

>woran war das erkennbar?

|"...sollten Empfänger von Straferkenntnissen"

Clemens Aigner

unread,
Jul 31, 2000, 3:00:00 AM7/31/00
to
Guenther Lazelsberger wrote:

>
> Ausserdem kann ein Auto auch auf den Namen der Oma oder eines zweijährigen
> Kindes oder mirwurschtwen angemeldet sein - denen kann man auch nicht den
> Weisel zupfen.

Oma ja, 2-jaehriges Kind auch? Um einen Wagen anzumelden, muss er mir doch
gehoeren. Und ich glaube doch nicht, dass ein 2-jaehriges Kind einen Vertrag
ueber den Betrag eines noch so billigen Autos abschliessen darf.

--
Unwissend
Clemens


Martin Gritsch

unread,
Jul 31, 2000, 3:00:00 AM7/31/00
to
On Mon, 31 Jul 2000 12:43:29 +0200, g...@gmx.net (Gerhard H Wrodnigg)
wrote:

>>woran war das erkennbar?
>
>|"...sollten Empfänger von Straferkenntnissen"

und wie kam es zu einer straferkenntnis? doch nicht nur aufgrund der
anzeige von irgendeinem autofahrer, oder? so gesehen muss es ja doch
noch eine weitere vorgeschichte geben.

Guenther Lazelsberger

unread,
Jul 31, 2000, 3:00:00 AM7/31/00
to
Clemens Aigner schrieb:

> 2-jaehriges Kind auch?
>

Why not?

> Um einen Wagen anzumelden, muss er mir doch
> gehoeren. Und ich glaube doch nicht, dass ein 2-jaehriges Kind einen Vertrag
> ueber den Betrag eines noch so billigen Autos abschliessen darf.
>

Den Vertrag schließen dann die Erziehungsberechtigten für das Kind ab. Ganz
simpel.

Gerhard H Wrodnigg

unread,
Jul 31, 2000, 3:00:00 AM7/31/00
to
On Mon, 31 Jul 2000 15:33:52 +0200, Martin Gritsch
<mgri...@iac.tuwien.ac.at> wrote:

>und wie kam es zu einer straferkenntnis?

...ich weiß genauso wenig, wie du.

Aber wenn hier ein Straferkenntnis genannt wird, dann gehe ich davon
aus, daß dieses auf dem üblichen Wege zustande gekommen ist...

>doch nicht nur aufgrund der
>anzeige von irgendeinem autofahrer, oder?

Wieso nicht?

a zeigt b an. b wird von der Behörde vorgeladen, und akzeptiert das
Straferkenntnis (im Glauben, die Sache wäre damit erledigt).

Die Behörde leitet daraufhin ein Verfahren zum Entzug der
Lenkberechtigung ein...

Kann natürlich auch anders abgelaufen sein - who knows.

Philipp Lenger

unread,
Jul 31, 2000, 3:00:00 AM7/31/00
to

Gerhard H Wrodnigg wrote:
>
> On Sat, 29 Jul 2000 19:41:27 GMT, Philipp Lenger
> <philipp...@kfunigraz.ac.at> wrote:
>
> >offensichtlich fehlenden Rechtfertigung des Beschuldigten
>
> ...das kann ich mir angesichts der Erwähnung von "Straferkenntnissen" in
> diesem Zusammenhang nicht vorstellen.
>
> Ich denke, daß derjenige einfach keinen weiteren Zores wollte, und das

> Straferkenntnis unterschirben hat, nichtsahnend, daß dadurch ein Verfahren
> zum Entzug der Lenkberechtigung in Gang kommen könnte...

1. Sofern ein Straferkenntnis ergangen wäre, hätte dies zur
Folge, daß diesem Erkenntnis ein ordentliches
Verwaltungsstrafverfahren gem § 40 f VStG vorausgehen hätte
müssen, was zur Folge gehabt hätte, daß ihm, dem Beschuldigten
iSd § 32 VStG, das Recht zur Rechtfertigung iSd § 40 (1) VStG
eingeräumt hätte müssen, dh er hätte Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung gehabt, um seinen Standpunkt darzulegen,
widrigenfalls das darauf ergehende Straferkenntnis iSd § 43 (1)
VStG rechtswidrig wäre.

2. Somit kann ich mir nur schwer vorstellen, daß, da
offensichtlich gem dem SV "sich der Mann konkret an eine
gefährliche Situation nicht erinnern konnte", iRd Rechtfertigung
auf Grund einer Sachverhaltsdarstellung, die sich somit primär
auf
die singuläre Beobachtungsgabe eines anderen Autofahrers bzgl der
Verkehrsgefährlichkeit stützt, ein solches Straferkenntnis
ergangen ist.

3. Vielmehr halte ich es für wahrscheinlich, daß "vorschnell"
nach einer Lenkererhebung gem § 103 (2) KFG bzgl Feststellung,
wer zu dem bestimmten Zeitpunkt das nach dem Kennzeichen
bestimmtes Kraftfahrzeug im Baustellenbereich gelenkt hat,
gerichtet an den Zulassungsbesitzer, die zuständige Beh resp
Bundespolizeidirektion Linz auf Grund des für sie offenbar
erwiesenen SV eine Strafverfügung iSd §§ 48 VStG iVm 3 (2)
VwFormV als Formular 29 erlassen, ohne ein ordentliches
Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

>
> >2. Dagegen hätte der Beschuldigte gem § 49 (1) VStG binnen 2
> >Wochen ab Zustellung Einspruch erheben können, was zur Folge
> >gehabt hätte, daß ein ordentliches Verfahren iSd § 40 VStG ex
> >officio eingeleitet worden wäre.
>
> Woher weißt du, daß dies nicht der Fall war...?

Ich weiß es nicht, es ist nur meine Präsumption aus den oa
Gründen.

Clemens Haupt

unread,
Jul 31, 2000, 3:00:00 AM7/31/00
to
Einen wunderschoenen Tag wuensch ich, Anton!

am Freitag, 28 Juli 2000 schrieb Anton Steiner an Theodor Isporidi:

>> JS> Nach dieser Bezahlung erhaelt er eine weitere "Verfuegung??", in
>> JS> der er aufgefordert wird, wegen Gefaehrdung seinen Fuehrerschein
>> JS> fuer 12 Monate abzugeben. Nun besteht kein Einspruchsrecht mehr,
AS> ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
AS> Da kann etwas nicht stimmen! Bei einer Strafe von nur 1500,- ATS
AS> einen Fuehrerscheinentzug fuer 1 Jahr (was ja IMHO mit einem
AS> neuerlichen Erwerb der Lenkerberechtigung verbunden ist) ist
AS> schon etwas unwahrscheinlich. Eine solche Entzugsdauer wird in der
AS> Regel nur bei wiederholter Alkoholisierung verhaengt.

Schlimm, Du boeser Gschichtlzerstoerer :-))))

AS> Ich kann mir keinen Verwaltungsjuristen vorstellen, der einen
AS> FS-Entzug auf eine Anonymverfuegung aufbauen wuerde. Ich glaub
AS> nicht, dass das rechtmaessig ist - Sorry

Aber es gibt schon Verwaltungsjuristen vom Feinsten! :-)

Mit den besten
Empfehlungen
Clemens Haupt

... Beatus ille. qui procul negotiis

Clemens Haupt

unread,
Jul 31, 2000, 3:00:00 AM7/31/00
to
Einen wunderschoenen Tag wuensch ich, Joerg!

am Samstag, 29 Juli 2000 schrieb Joerg Severing an All:

JS> Ich habe den Eindruck, dass hier angezwiefelt wird, dass dieser
JS> fall so stimmt.

Ich auch, ich zweifle auch :-)))

JS> also hier der Originalzeitungstext der Oberoesterreichischen
JS> Nachrichten

Na bitte ned, nur alles, aber keine Zeitungsgschichtln! Wer erlebt hat, wie die
zustande kommen, liest nur mehr Asterix ;-)))

JS> http://www.nachrichten.at/archiv/retrieve.asp?query=-shlyc:client/oo
JS> en/ooen/textarch/j2000/q3/m07/t20/ph/s019/004_001.dcs&ausgabe=H/Haup
JS> tausgabe&datum=20.07.2000&seite=019
JS> Was uebrigens die frage nicht beantwortet, ob und wie man sich gegen
JS> anonyme anzeiger wehrt.

Na eben. Denen geht's doch nur um das Reiszerische, doch nicht um
Hilfestellung. Schad um die Zeit... ;-)


Mit den besten
Empfehlungen
Clemens Haupt

... Qualis rex talis grex

Michael Pronay

unread,
Jul 31, 2000, 3:00:00 AM7/31/00
to
Clemens Aigner schrieb ...
>
>Oma ja, 2-jaehriges Kind auch? Um einen Wagen

>anzumelden, muss er mir doch gehoeren. Und ich
>glaube doch nicht, dass ein 2-jaehriges Kind
>einen Vertrag ueber den Betrag eines noch so
>billigen Autos abschliessen darf.

Eigentumserwerb gibt's nicht nur auf Grund von
Kaufverträgen, da ist noch alles mögliche
denkbar, von der Schenkung bis zur Erbschaft,
über die dann zB ein Vormund rechtsgeschäftlich
verfügen kann.

Michael


Michael Pronay

unread,
Jul 31, 2000, 3:00:00 AM7/31/00
to
Martin Gritsch schrieb in Nachricht ...

>"Michael Pronay" <pro...@teleweb.at> wrote:
>
>>Und im gegenständlichen Fall war's, wie dem
>>OÖN-Artikel eindeutig zu entnehmen ist,
>>_keine_ Anonymverfügung.
>
>woran war das erkennbar?

Daran, dass es auf Grund von Anonymverfügungen
keine Führerscheinentzugsverfahren gibt, weil
der Täter ex definitione legis unbekannt ist.

Weil hier ununterbrochen nach der Begründung
für meine Auffassung geschrien wird:

| (Anonymverfügung). Wird der Strafbetrag ...
| eingezahlt, so hat die Behörde von der
| Ausforschung des unbekannten Täters Abstand
| zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu
| unterlassen.

(Nach § 49a VStG, zitiert nach Peter Soche, "Die
Österreichische Straßenverkehrsordnung nach der
19. StVO-Novelle", ÖAMTC-Fachbuchreihe, Wien 1994,
S. 424 f.)

Zusätzlich noch der komplette Wortlaut von § 49 a
VStG. Wer's jetzt nicht glaubt, ist selber schuld.

Anonymverfügung
§ 49a. (1) Die Behörde kann, soweit die
Verwaltungsvorschriftennicht anderes bestimmen,
durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung
einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen
bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung
eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im
vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu
1 000 S vorschreiben darf.
(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1
eine Geldstrafe im vorhinein festgesetzt, so kann
sie von der Ausforschung des unbekannten Täters
(§ 34) vorerst Abstand nehmen und die Geldstrafe
ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch
Anonymverfügung vorschreiben, wenn
1. die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung
eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf
automatischer Überwachung beruht und
2. sowohl das Ausmaß der mit der Tat verbundenen
Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen,
deren Schutz die Strafdrohung dient, als auch die
nachteiligen Folgen, welche die Tat sonst nach
sich gezogen hat, keine Bedachtnahme auf die
Person des Täters erfordern.
(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die sie erläßt, und das Datum der
Ausfertigung;
2. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner
die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat
verletzt worden ist;
4. die verhängte Strafe und die angewendete
Gesetzesbestimmung;
5. die Belehrung über die in Abs. 6 getroffene
Regelung.
(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen
Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg
beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer
zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen
werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen,
von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie
oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ
den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung.
Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird
gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach
Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels
Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung
gegenstandslos geworden, so hat die Behörde gemäß
§ 34 vorzugehen. Als fristgerechte Einzahlung des
Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch
die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg
angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag
die automationsunterstützt lesbare, vollständige
und richtige Identifikationsnummer des Beleges
enthält und der Strafbetrag dem Konto des
Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben
wird.
(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4)
fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der
Ausforschung des unbekannten Täters endgültig
Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu
unterlassen.
(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen
Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im
Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden.
Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung
von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im
automationsunterstützten Datenverkehr ist
unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung
sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt,
in dem sie gegenstandslos geworden oder die
Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch
zu löschen.
(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6
bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges
(Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die
Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens
nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder
anzurechnen.

HTH den Ewigzweiflern,

Michael


Jörg Severing

unread,
Aug 1, 2000, 3:00:00 AM8/1/00
to
Clemens Haupt <Clemen...@2mb.fido.at> schrieb in im Newsbeitrag:
MSGID_2=3A310=2F313.6_...@fidonet.org...

> Na bitte ned, nur alles, aber keine Zeitungsgschichtln! Wer erlebt
hat, wie die
> zustande kommen, liest nur mehr Asterix ;-)))
>
> JS>
http://www.nachrichten.at/archiv/retrieve.asp?query=-shlyc:client/oo
> JS>
en/ooen/textarch/j2000/q3/m07/t20/ph/s019/004_001.dcs&ausgabe=H/Haup
> JS> tausgabe&datum=20.07.2000&seite=019
> JS> Was uebrigens die frage nicht beantwortet, ob und wie man
sich gegen
> JS> anonyme anzeiger wehrt.
>
> Na eben. Denen geht's doch nur um das Reiszerische, doch nicht um
> Hilfestellung. Schad um die Zeit... ;-)

Hallo Clemens

worüber möchtest denn gern diskutieren, was hält denn deiner
Wahrheitsprüfung stand?

Ich hab auch nicht die "reiszerische" OÖN nach Hilfe gefragt,
sondern hier die NG, die übrigens mit Interesse diskutiert, wie dir
nicht entgangen sein sollte.

Woher beziehst du denn info´s mit wahrheitsgehalt?? Aus funk und
Fernsehen??


Übrigens, ASTERIX ist das märchen, nicht die OÖN ;-)

--
Viele Grüße Jörg


Martin Gritsch

unread,
Aug 1, 2000, 3:00:00 AM8/1/00
to
On Mon, 31 Jul 2000 17:55:12 GMT, g...@gmx.net (Gerhard H Wrodnigg)
wrote:

>>doch nicht nur aufgrund der


>>anzeige von irgendeinem autofahrer, oder?
>
>Wieso nicht?
>
>a zeigt b an. b wird von der Behörde vorgeladen, und akzeptiert das
>Straferkenntnis (im Glauben, die Sache wäre damit erledigt).

im strassenverkehr kennt a aber b nicht, sondern sieht lediglich das
kennzeichen. und ob b als zulassungsbesitzer auch tatsächlich gefahren
ist, dafür braucht es erst mal eine lenkererhebung, oder ?

Gerhard H Wrodnigg

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Aug 1, 2000, 3:00:00 AM8/1/00
to
On Mon, 31 Jul 2000 19:21:49 GMT, Philipp Lenger
<philipp...@kfunigraz.ac.at> wrote:

>1. Sofern ein Straferkenntnis ergangen wäre, hätte dies zur
>Folge, daß diesem Erkenntnis ein ordentliches
>Verwaltungsstrafverfahren gem § 40 f VStG vorausgehen hätte
>müssen,

Na davon gehe ich mal aus.

...und all die anderen Mutmaßungen erachte ich als wenig zielführend, ohne
auch nur die geringste Ahnung davon zu haben, was in diesem Verfahren
wirklich vorgefallen sit...

>ohne ein ordentliches
>Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Details? Beweise?

>Ich weiß es nicht, es ist nur meine Präsumption aus den oa
>Gründen.

s.o.

Gerhard H Wrodnigg

unread,
Aug 1, 2000, 3:00:00 AM8/1/00
to
On Tue, 1 Aug 2000 01:52:59 +0200, "Jörg Severing"
<joerg.s...@liwest.at> wrote:

>worüber möchtest denn gern diskutieren, was hält denn deiner
>Wahrheitsprüfung stand?

In so einem Fall geht es um essntielle Details. So wischiwaschi kann man
lang darüber lamentieren, aber nachdem der Zug offensichtlich schon
abgefahren ist, kann man eh nix mehr machen.

Gerhard H Wrodnigg

unread,
Aug 1, 2000, 3:00:00 AM8/1/00
to
On Tue, 01 Aug 2000 13:21:50 +0200, Martin Gritsch
<mgri...@iac.tuwien.ac.at> wrote:

>dafür braucht es erst mal eine lenkererhebung, oder ?

Ja klar. Und auch ein entsprechendes Verwaltungsverfahren...
...und wenn b in diesem die Strafe akzeptiert...

Philipp Lenger

unread,
Aug 22, 2000, 3:00:00 AM8/22/00
to
Zur Vervollständigung:

1. Sofern eine Strafverfügung iSd § 47 VStG dbzgl erlassen, wäre
dies bei einer Anzeige d Verwaltungsübertretung iSd § 1 VStG
durch eine Privatperson nicht zulässig gewesen, da mangels
Nennung dieser Möglichkeit im § 47 (1) VStG der Beh bei dieser
Zurkenntnisbringung einer Verwaltungsübertretung nicht zugute
kommt.

2. Da jedoch gem § 49 (1) VStG binnen 2 Wochen ab Zustellung
offenbar kein Einspruch als ordentliches RM in Anspruch genommen
wurde bzw die Strafe anerkannt wurde, so fehlt ein Rechtsmittel
im Verwaltungsstrafverfahren, den Verfahrensmangel geltend zu
machen und die Strafverfügung ist entsprechend gem § 49 (3) VStG
zu vollstrecken.

3. Dem Beschuldigten iSd § 32 (1) VStG stehen jedoch zur
Geltendmachung dieses Verfahrensmangel a) Parteibeschwerde iSd
Art 131 (1) Z 1 B-VG binnen 6 Wochenfrist ab Zustellung d
Straferkenntnis gem § 26 (1) Z 1 VwGG an d VwGH, mit der
Behauptung, in einem einfach gesetzlichen Recht verletzt worden
zu sein und b) Bescheidbeschwerde gem Art 144 (1) B-VG binnen 6
Wochenfrist ab Zustellung gem § 82 VfGG an den VfGH, mit der
Behauptung, in einem verfassungsgesetzlichen Recht verletzt
worden zu sein, etwa eine Verletzung d Art 83 (2) B-VG, Art 5
StGG, Art 1 1. ZPEMRK od Art 7 B-VG.

renfield

unread,
Aug 22, 2000, 3:00:00 AM8/22/00
to

"Philipp Lenger" <philipp...@kfunigraz.ac.at> schrieb im Newsbeitrag
news:39A2C737...@kfunigraz.ac.at...

> Zur Vervollständigung:
>
> 1. Sofern eine Strafverfügung iSd § 47 VStG dbzgl erlassen, wäre
> dies bei einer Anzeige d Verwaltungsübertretung iSd § 1 VStG
> durch eine Privatperson nicht zulässig gewesen, da mangels
> Nennung dieser Möglichkeit im § 47 (1) VStG der Beh bei dieser
> Zurkenntnisbringung einer Verwaltungsübertretung nicht zugute
> kommt.

hört hört!

mfG r.

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