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Sparbuch mit unbekanntem Losungswort

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Huber Max

unread,
Jan 17, 2002, 6:24:41 AM1/17/02
to
Grüß Gott!

Mein Vater hat vor ein paar Monaten von einer älteren Frau (nicht
Verwandt) zwei Sparbücher geschenkt bekommen. Beide Sparbücher
ist mit einem Losungswort versehen. Die Frau wußte ein Losungs-
wort nicht mehr. Bei der Bank hat man Ihm gesagt, er soll mit ihr
sprechen vielleicht erinnert Sie sich.

Die Frau hat sich nicht mehr erinnern können und das ganze ist liegen
geblieben....

Nun ist die Frau verstorben und damit hat sich mein Vater auch wieder
mit den Sparbüchern befasst.

Beim einen Sparbuch konnte er problemlos Geld beheben.
Auf die Frage wie er nun beim zweiten Sparbuch Geld beheben kann
hat die Bank gesagt, er solle das Sparbuch zur Verlassenschaft
dazugeben und das würde sich schon regeln...

Fragen:
Was muß mein Vater machen, damit er von dem Sparbuch das Geld
beheben kann?

Danke für die Antworten im Voraus!

Thomas Konrad

unread,
Jan 17, 2002, 7:43:02 AM1/17/02
to
> hat die Bank gesagt, er solle das Sparbuch zur Verlassenschaft
> dazugeben und das würde sich schon regeln...

Bin kein Jurist, kommt mir aber komisch vor.
Die Sparbücher gehören IMO nicht zur Verlassenschaft, sondern sind doch
vorher geschenkt worden, also nicht vererbt.
IMO kann dein Vater rechtens zur Bank gehen und sagen:
"Ich habe hier ein Sparbuch von _mir_, ohne Losungswort, leiten sie die
für diesen Fall notwendigen Schritte ein,..."
Schau mal ins Kleingedruckte vom Sparbuch, oft ist da auch vermerkt, wie
das funktioniert, wahrscheinlich doch etwas aufwendig.

Peter Horny

unread,
Jan 17, 2002, 9:26:14 AM1/17/02
to
hube...@gmx.at (Huber Max) schrieb:

> Beim einen Sparbuch konnte er problemlos Geld beheben.
> Auf die Frage wie er nun beim zweiten Sparbuch Geld beheben kann
> hat die Bank gesagt, er solle das Sparbuch zur Verlassenschaft
> dazugeben und das würde sich schon regeln...
>
> Fragen:
> Was muß mein Vater machen, damit er von dem Sparbuch das Geld
> beheben kann?

Ich habe dazu folgenden Link gefunden:
http://www.steuerberatung.or.at/klienteninfo01-01.htm

| - vom Losungswort-Sparbuch können Abhebungen vom Inhaber
| bloß unter Nennung des Losungswortes erfolgen. Über Sparguthaben,
| die geerbt werden, kann auch, ohne Losungswort verfügt werden.
| Gleiches gilt bei Zwangsvollstreckungen.

Leider keinerlei weitere Erläuterung, aber das wird Deine Bank wohl gemeint
haben: Sobald en Notar festgestellt hat, daß das Sparbuch Bestandteil einer
Erbschaft ist und Deine Vater der rechtmäßige Erbe ist, dürfen sie das Geld
auszahlen.

Es soll nicht unterstellt werden, aber im Grunde könnte das Sparbuch uach
nach dem Tod der Inhaberin entwendet worden sein. Falls das Sparbuch sogar
auf den Vor- und Zunamen der Verstorbenen lautet und die Bank von deren Tod
weiß, dürften sie AFAIK nicht einmal *mit* Losungswort auszahlen. Zumindest
hat es ein Notar meiner Familie mal so erklärt.

Im übrigen solltet ihr darauf achten, daß die Behebung nicht all zu
offiziell abläuft. Wenn es um einen höheren Betrag geht, könnte
Schenkungssteuer fällig werden, welche bei miteinander nicht Verwandten
Personen eine unangenehme Höhe annimmt. Selbiges gilt für die
Erbschaftssteuer, wobei da auch noch allenfalls vorhandene Verwandte
aufmucken könnten.

Falls hier in der NG keine zielführenderen Hinwiese kommen, solltet ihr
einfach einmal ein diskretes Gespräch mit der *eigenen* Bank führen. Also
*nicht* mit der Bank, wo das Sparbuch angelegt ist.

Peter

Klaus Zotter

unread,
Jan 17, 2002, 10:29:14 AM1/17/02
to

"Huber Max" <hube...@gmx.at> schrieb im Newsbeitrag
news:3c46b25f...@news.cis.dfn.de...

Wenn sich im Verlassenschaftsverfahern keine Lösung findet, bleibt ein
Kraftloserklärungsverfahern;Dauer länger als ein Jahr.
klaus....@lawoffice.co.at


Unknown

unread,
Jan 17, 2002, 1:16:14 PM1/17/02
to
hube...@gmx.at (Huber Max) schrieb Folgendes:

>Mein Vater hat vor ein paar Monaten von einer älteren Frau (nicht
>Verwandt) zwei Sparbücher geschenkt bekommen.

>Die Frau hat sich nicht mehr erinnern können und das ganze ist liegen


>geblieben....
>
>Nun ist die Frau verstorben und damit hat sich mein Vater auch wieder
>mit den Sparbüchern befasst.

>Auf die Frage wie er nun beim zweiten Sparbuch Geld beheben kann


>hat die Bank gesagt, er solle das Sparbuch zur Verlassenschaft
>dazugeben und das würde sich schon regeln...

Die spannende Frage, die hier noch nicht gestellt worden ist, ist, ob es
sich um ein anonymes oder um vinkuliertes (auf Namen lautendes) Sparbuch
handelt.

Im ersten Fall (anonymes Sparbuch) erwirbst Du Eigentum an der Forderung
gegenüber der Bank.
Das Sparbuch ist nämlich ein "Zeichen" iS des ABGB, das eine Forderung
ausweist. Mittels Übergabe des Sparbuchs wird der Modus für den
Eigentumserwerb iS des §427 ABGB (iVm §425 ABGB) gesetzt.
Der Titel ist wohl eine Schenkung unter Lebenden.
Sohin hast Du mit Übergabe des Sparbuchs einen Anspruch auf Auszahlung
gegenüber der Bank im eigenen Namen.

Im zweiten Fall wird es etwas komplizierter.
Die berechtigte Inhaberin gibt es nicht mehr, sie hätte vielleicht etwas
bei der Bank erwirken können. (Kraftloserklärung, wie schon anderorts
ausgeführt)
Umgekehrt wurde das Sparbuch schon zu Lebzeiten übergeben, d.h. die
Forderung rechtstechnisch zediert. (Es ist also ganz anders rechtlich zu
behandeln wie im ersten Fall! - dort sachenrechtlicher Erwerb, hier
schuldrechtlicher!)

Der springende Punkt ist, ob das erste "Antanzen" bei der Bank (zu
Lebzeiten der alten Dame) eine Verständigung des Schuldners von der
Zession iS der §§1395 f ABGB darstellt. Falls nicht, dann wäre nur der
Zedent, also die alte Dame, respektive der rechtmäßige Erbe
auszahlungsberechtigt. In dem Fall müsstest dann Du Dich an die
Verlassenschaft bzw. nach Einantwortung an den/die Erben wenden und Deine
Forderung geltend machen.

___/.\_____/.\______
mit lieben Grüßen
Markus Konstantineas

Florian Burger

unread,
Jan 17, 2002, 3:12:59 PM1/17/02
to
Peter Horny schrieb:

> Im übrigen solltet ihr darauf achten, daß die Behebung nicht all zu
> offiziell abläuft. Wenn es um einen höheren Betrag geht, könnte
> Schenkungssteuer fällig werden, welche bei miteinander nicht Verwandten
> Personen eine unangenehme Höhe annimmt. Selbiges gilt für die
> Erbschaftssteuer, wobei da auch noch allenfalls vorhandene Verwandte
> aufmucken könnten.

Der Erwerb eines Sparbuches von Todes wegen ist erbschaftssteuerfrei, da es
sich um ein sog "endbesteuertes" Kapitalvermögen (gemeint ist Vermögen, auf
dessen Erträge Kapitalertragsteuer abgeführt wird) handelt (§ 15 Abs 1 Z 17
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz). Die Schenkung eines Sparbuches ist
freilich schenkungssteuerpflichtig, sofern keine andere Befreiung greift.

Florian


--
"Das österreichische Zivildienstrecht"
ISBN 3-8311-0562-6
www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3831105626/
www.zivildienstrecht.at

Florian Burger

unread,
Jan 17, 2002, 3:13:00 PM1/17/02
to
Markus Konstantineas schrieb:

> Im ersten Fall (anonymes Sparbuch) erwirbst Du Eigentum an der Forderung
> gegenüber der Bank.
> Das Sparbuch ist nämlich ein "Zeichen" iS des ABGB, das eine Forderung
> ausweist. Mittels Übergabe des Sparbuchs wird der Modus für den
> Eigentumserwerb iS des §427 ABGB (iVm §425 ABGB) gesetzt.
> Der Titel ist wohl eine Schenkung unter Lebenden.
> Sohin hast Du mit Übergabe des Sparbuchs einen Anspruch auf Auszahlung
> gegenüber der Bank im eigenen Namen.

Es ist richtig, dass der Vorbehalt eines Losungswortes das Sparbuch
wertpapierrechtlich nicht ändert, sodass neben der Vorlage des
Sparbuches die Angabe des Losungswortes keine unverzichtbare Voraussetzung
für die Geltendmachung des Rechts wäre, deren Fehlen nur durch ein
Kraftloseerklärungsverfahren überbrückt werden könnte. Wer das Losungswort
nicht (mehr) anzugeben vermag, kann sein Recht auf andere Weise nachweisen
(§ 31 Abs 3 Satz 3 BWG). Fraglich ist in diesem Fall nur, wie dieser
Nachweis erbracht werden kann. Der Schenker ist verstorben, einen
schriftlichen Schenkungsvertrag gibt's nicht. Sollte die Bank trotzdem ohne
Bekanntgabe des Losungswort das Guthaben auszahlen, so kann die Bank im
Missbrauchsfall gegenüber der Erbengemeinschaft evt schadenersatzpflichtig
werden.

Hubert Partl

unread,
Jan 18, 2002, 3:49:04 AM1/18/02
to
Florian Burger <flor...@aon.at> wrote:
> Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz). Die Schenkung eines Sparbuches ist
> freilich schenkungssteuerpflichtig, sofern keine andere Befreiung greift.

... ausser sie erfolgt vor dem 30.Juni 2002, bis dahin ist sie auch
schenkungssteuerfrei, was schöne Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

--
Hubert Partl pa...@mail.boku.ac.at
ZID BOKU Wien http://homepage.boku.ac.at/partl/
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
if ( music == food(love) ) play_on(); /* night[12-1] */

Unknown

unread,
Jan 18, 2002, 4:15:02 AM1/18/02
to
Florian Burger <flor...@aon.at> schrieb Folgendes:

>Der Schenker ist verstorben, einen

An dieser Stelle sei ein Zitat von Prof. Welser dargebracht,
das Prüflinge bei ihm beachten sollten:

"Schenker is a Spedition." :-)

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