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Pflicht zur Strafverfolgung

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Anton Steiner

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May 21, 2002, 3:04:04 PM5/21/02
to
Hallo
Laut §§ 34 Abs. 1 und 84 Abs. ist der Staatsanwalt bzw. eine Behörde
oder öffentliche Dienststelle verpflichtet, bei Delikten, die von Amts
wegen zu verfolgen zu sind, eine Strafverfolgung einzuleiten
bzw. Anzeige zu erstatten. Das heißt, er hat auch dann tätig zu
werden, wenn in einer vorgelegten Anzeige ein Vergehen/Verbrechen
wegen eines nicht angezeigten Deliktes und/oder gegen eine nicht
angezeigten Person entdeckt.
Nun hat mich mir ein Jurist der BVB in einer Diskussion gesagt, daß es
eine solche Bestimmung in Verwaltunsrecht nicht gibt. Wenn er in einer
Verwaltungsanzeige eine andere Verwaltungsübertretung entdeckt,
besteht für ihn keine Pflicht zur (Verwaltungs)Strafverfolgung dieser
Übertretung. Soweit so schlecht. Wie schaut es aber mit dem
Strafreferenten der BVB aus. Dieser ist ja IMHO auch "Organ der
Sicherheitsbehörde"
VStG und EGVG schweigen sich aus.

Servus
Anton

--
Nie hat ein Dichter die Natur so frei ausgelegt, wie ein Jurist die
Wirklichkeit. (Jean Giraudoux )

IPA-member Linux Registered User # 178376 OE2AZM
Anton....@aon.at oe2...@oevsv.at

Florian Burger

unread,
May 21, 2002, 5:13:41 PM5/21/02
to
Anton Steiner schrieb:

> Laut §§ 34 Abs. 1 und 84 Abs. ist der Staatsanwalt bzw. eine Behörde
> oder öffentliche Dienststelle verpflichtet, bei Delikten, die von Amts
> wegen zu verfolgen zu sind, eine Strafverfolgung einzuleiten
> bzw. Anzeige zu erstatten. Das heißt, er hat auch dann tätig zu
> werden, wenn in einer vorgelegten Anzeige ein Vergehen/Verbrechen
> wegen eines nicht angezeigten Deliktes und/oder gegen eine nicht
> angezeigten Person entdeckt.
> Nun hat mich mir ein Jurist der BVB in einer Diskussion gesagt, daß es
> eine solche Bestimmung in Verwaltunsrecht nicht gibt. Wenn er in einer
> Verwaltungsanzeige eine andere Verwaltungsübertretung entdeckt,
> besteht für ihn keine Pflicht zur (Verwaltungs)Strafverfolgung dieser
> Übertretung.

> VStG und EGVG schweigen sich aus.

Gemäß § 25 Abs 1 VStG sind Verwaltungsübertretungen (ausgenommen
Privatanklagesachen nach § 56 VStG) von Amts wegen zu verfolgen. Wie die
Behörde (also der Strafreferent) von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis
erlangt, ist irrelevant. Wenn somit der Strafreferent im Rahmen seiner
Amtstätigkeit in einer Anzeige einen Sachverhalt erkennt, der einen
Tatbestand eines Deliktes verwirklichen könnte, welcher jedoch nicht
angezeigt wurde, so hat er trotzdem ein Verwaltungsstrafverfahren von Amts
wegen einzuleiten.

Die Rechtsansicht des Juristen der Bezirksverwaltungsbehörde ist für mich
nicht nachvollziehbar. Die Absurdität erkennt man an Hand eines Beispiels:
An einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung wird ein rechtmäßig bei
"Grün" die Fahrbahn querende Fußgänger von einem Kfz-Lenker gefährdet,
welcher - ebenfalls "Grün" habend - beim Rechtsabbiegen rücksichtslos über
den Schutzweg fährt. Der Fußgänger erstattet Privatanzeige wegen Verletzung
des § 9 Abs 2 StVO. Richtig wäre aber § 38 Abs 4 StVO. Soll hier etwa die
Behörde nach Belieben ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten können oder
soll sie von Amts wegen dazu verpflichtet sein?

Florian


--
"Das österreichische Zivildienstrecht"
ISBN 3-8311-0562-6
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3831105626/dasosterreich-21
http://www.zivildienstrecht.at

Anton Steiner

unread,
May 21, 2002, 7:01:34 PM5/21/02
to
Florian Burger <flor...@aon.at> writes:

> Anton Steiner schrieb:



> > Nun hat mich mir ein Jurist der BVB in einer Diskussion gesagt, daß es
> > eine solche Bestimmung in Verwaltunsrecht nicht gibt. Wenn er in einer
> > Verwaltungsanzeige eine andere Verwaltungsübertretung entdeckt,
> > besteht für ihn keine Pflicht zur (Verwaltungs)Strafverfolgung dieser
> > Übertretung.
> > VStG und EGVG schweigen sich aus.
>
> Gemäß § 25 Abs 1 VStG sind Verwaltungsübertretungen (ausgenommen
> Privatanklagesachen nach § 56 VStG) von Amts wegen zu verfolgen. Wie die
> Behörde (also der Strafreferent) von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis
> erlangt, ist irrelevant. Wenn somit der Strafreferent im Rahmen seiner
> Amtstätigkeit in einer Anzeige einen Sachverhalt erkennt, der einen
> Tatbestand eines Deliktes verwirklichen könnte, welcher jedoch nicht
> angezeigt wurde, so hat er trotzdem ein Verwaltungsstrafverfahren von Amts
> wegen einzuleiten.

Ich habe mich vielleicht etwas ungenau ausgedrückt. Es ging dabei
nicht darum, daß der angezeigte Sachverhalt falsch war, sondern dass
man aus der Anzeige eine Übetretung einer *anderen* Person herauslesen
konnte.

Es handelte sich dabei um eine Anzeige nach dem Salzburger
Jugendgesetz, bei der mehrere Jugendliche (unter 16 Jahren) angezeigt
wurden, im Lokal xxx alkoholische Getränke ausgeschenkt bekommen zu
haben. Der Jurist war der Ansicht,daß er nicht verpflichtet sei, auch
ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Kellnerin einzuleiten, obwohl
man aus der Anzeige eindeutig ihre Übertretung nach dem SJG entnehmen
konnte. In dieser Anzeige wurden allderings nur die Jugendlichen und
deren Eltern angezeigt. Diese Anzeige wurde ja auch von Amts wegen
verfolgt :-)
Wir haben jetzt das korrigiert und auch die Schankbeamtin an die BVB
angezeigt.

Florian Burger

unread,
May 22, 2002, 3:13:56 PM5/22/02
to
Anton Steiner schrieb:

> Florian Burger <flor...@aon.at> writes:
>
>> Anton Steiner schrieb:
>
>> > Nun hat mich mir ein Jurist der BVB in einer Diskussion gesagt, daß
>> > es eine solche Bestimmung in Verwaltunsrecht nicht gibt. Wenn er in
>> > einer Verwaltungsanzeige eine andere Verwaltungsübertretung
>> > entdeckt, besteht für ihn keine Pflicht zur
>> > (Verwaltungs)Strafverfolgung dieser Übertretung. VStG und EGVG
>> > schweigen sich aus.
>>
>> Gemäß § 25 Abs 1 VStG sind Verwaltungsübertretungen (ausgenommen
>> Privatanklagesachen nach § 56 VStG) von Amts wegen zu verfolgen. Wie
>> die Behörde (also der Strafreferent) von einer Verwaltungsübertretung
>> Kenntnis erlangt, ist irrelevant. Wenn somit der Strafreferent im
>> Rahmen seiner Amtstätigkeit in einer Anzeige einen Sachverhalt
>> erkennt, der einen Tatbestand eines Deliktes verwirklichen könnte,
>> welcher jedoch nicht angezeigt wurde, so hat er trotzdem ein
>> Verwaltungsstrafverfahren von Amts wegen einzuleiten.
>
> Ich habe mich vielleicht etwas ungenau ausgedrückt. Es ging dabei
> nicht darum, daß der angezeigte Sachverhalt falsch war, sondern dass
> man aus der Anzeige eine Übetretung einer *anderen* Person herauslesen
> konnte.

Verstehe. Ändert aber nichts daran, dass von Amts wegen ein
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden muss, wenn die Behörde
Kenntnis erlangt. Und Kenntnis hat sie eben durch die Anzeige, auch wenn
die Anzeige jemand anderen belastet.

Anton Steiner

unread,
May 22, 2002, 4:48:47 PM5/22/02
to
Florian Burger <flor...@aon.at> writes:

> Anton Steiner schrieb:
>
> > Florian Burger <flor...@aon.at> writes:
> >
> >> Anton Steiner schrieb:
>

> > Ich habe mich vielleicht etwas ungenau ausgedrückt. Es ging dabei


> > nicht darum, daß der angezeigte Sachverhalt falsch war, sondern dass
> > man aus der Anzeige eine Übetretung einer *anderen* Person herauslesen
> > konnte.
>
> Verstehe. Ändert aber nichts daran, dass von Amts wegen ein
> Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden muss, wenn die Behörde
> Kenntnis erlangt. Und Kenntnis hat sie eben durch die Anzeige, auch wenn
> die Anzeige jemand anderen belastet.

Es besteht aber im Verwaltungsrecht nicht automatisch eine Pflicht zur
Anzeige. So hat die Gendarmerie zb. nur eine Anzeigepflicht bei jenen
Verwaltungsübertretungen, bei denen es sich um Angelegenheiten
handelt, die allgemein den Sicherheitsbehörden (Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit) zugewiesen sind oder
wenn im Gesetz eine Mitwirkungsverpflichtung enthalten ist. Wir haben
zb. bei Ortspolizeiverordnungen der Bgm. und bei verschiedenen
Landes- und Bundesgesetzen keine Mitwirkungsverpflichtung. So ist zb. nach
dem Salzburger Campinggesetz ein Einschreiten gegen Schwarzcamper
nicht möglich, da wir keine Mitwirkungsverpflichtung haben und deshalb
auch keine Identiätsfeststellung durchführen können/wollen/dürfen.
Wie weit das auch bei der BVB der Fall ist, weiss ich nicht. AFAIK hat
der Referent des Polizeiamtes als Sicherheitsbehörde zb. keine Mit-
wirkungsverpflichtung bei Angelegenheiten der Jugendfürsorge. Im Salz-
burger Jugendgesetz ist zwar die Mitwirkung der Gendarmerie vorgesehen
und die BH hat natürlich die Anzeige zu bearbeiten, wie dies in §26
VstG vorgesehen ist. Ob sie aber in diesem Fall eine Anzeigepflicht
hat? Im Gesetz ist es nicht explizit angeführt.

Florian Burger

unread,
May 22, 2002, 5:12:07 PM5/22/02
to
Anton Steiner schrieb:

> wirkungsverpflichtung bei Angelegenheiten der Jugendfürsorge. Im Salz-
> burger Jugendgesetz ist zwar die Mitwirkung der Gendarmerie vorgesehen
> und die BH hat natürlich die Anzeige zu bearbeiten, wie dies in §26
> VstG vorgesehen ist. Ob sie aber in diesem Fall eine Anzeigepflicht
> hat? Im Gesetz ist es nicht explizit angeführt.

Die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Strafbehörde muss für sich
selbst keine Anzeige schreiben. Sie eröffnet einfach das Strafverfahren.
Mag sein, dass ein Sicherheitswachekörper mitunter keine Anzeigepflicht
hat, dies betrifft aber nicht die Strafbehörde. Und wenn bei Einleitung des
Strafverfahrens festgestellt wird, dass die Strafbehörde sachlich oder
örtlich unzuständig ist, hat eine Abtretung zu erfolgen. Dies ist aber
keine Anzeige der unzuständigen Strafbehörde an die zuständige
Strafbehörde.

Anton Steiner

unread,
May 23, 2002, 3:57:00 AM5/23/02
to
Florian Burger <flor...@aon.at> writes:

> Anton Steiner schrieb:
>
> > wirkungsverpflichtung bei Angelegenheiten der Jugendfürsorge. Im Salz-
> > burger Jugendgesetz ist zwar die Mitwirkung der Gendarmerie vorgesehen
> > und die BH hat natürlich die Anzeige zu bearbeiten, wie dies in §26
> > VstG vorgesehen ist. Ob sie aber in diesem Fall eine Anzeigepflicht
> > hat? Im Gesetz ist es nicht explizit angeführt.
>
> Die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Strafbehörde muss für sich
> selbst keine Anzeige schreiben. Sie eröffnet einfach das Strafverfahren.
> Mag sein, dass ein Sicherheitswachekörper mitunter keine Anzeigepflicht
> hat, dies betrifft aber nicht die Strafbehörde. Und wenn bei Einleitung des
> Strafverfahrens festgestellt wird, dass die Strafbehörde sachlich oder
> örtlich unzuständig ist, hat eine Abtretung zu erfolgen. Dies ist aber
> keine Anzeige der unzuständigen Strafbehörde an die zuständige
> Strafbehörde.

Danke, das wollte ich wissen. Strafbehörde ist das Polizeiamt ja,
nicht aber in der Sache zuständig. Das ist ja das Jugendamt im selben
Haus, einen Stock tiefer :-) bzw. das Bezirksgendarmeriekommando und
die nachgeordneten Gend.Posten

Florian Burger

unread,
May 24, 2002, 2:07:09 PM5/24/02
to
Anton Steiner schrieb:

> Florian Burger <flor...@aon.at> writes:
>> Die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Strafbehörde muss für
>> sich selbst keine Anzeige schreiben. Sie eröffnet einfach das
>> Strafverfahren. Mag sein, dass ein Sicherheitswachekörper mitunter
>> keine Anzeigepflicht hat, dies betrifft aber nicht die Strafbehörde.
>> Und wenn bei Einleitung des Strafverfahrens festgestellt wird, dass
>> die Strafbehörde sachlich oder örtlich unzuständig ist, hat eine
>> Abtretung zu erfolgen. Dies ist aber keine Anzeige der unzuständigen
>> Strafbehörde an die zuständige Strafbehörde.
>
> Danke, das wollte ich wissen. Strafbehörde ist das Polizeiamt ja,
> nicht aber in der Sache zuständig. Das ist ja das Jugendamt im selben
> Haus, einen Stock tiefer :-) bzw. das Bezirksgendarmeriekommando und
> die nachgeordneten Gend.Posten

Ein paar juristische Spitzfindigkeiten seien mir noch erlaubt: ;-)

Zuständige Strafbehörde für Verwaltungsübertretungen nach § 40 Salzburger
Jugendgesetz ist genaugenommen nicht "das Polizeiamt", sondern je nach
örtlicher Zuständigkeit entweder der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde
Salzburg oder die jeweilige Bezirkshauptmannschaft. _Dieselben Behörden_
(plus Landesregierung) sind auch für die Vollziehung des Gesetzes in
Landesverwaltung zuständig. Ob "Polizeiamt" oder "Jugendamt" betrifft nur
den inneren Aufbau ein und derselben Behörde. Auch
Bezirksgendarmeriekommando und Gendarmeriepostenkommanden sind als
Wachkörper bloß Hilfsorgane der Behörde "Sicherheitsdirektion", selbst aber
keine Behörden.

Anton Steiner

unread,
May 24, 2002, 4:39:46 PM5/24/02
to
Florian Burger <flor...@aon.at> writes:

> Anton Steiner schrieb:
>
> > Florian Burger <flor...@aon.at> writes:
> >> Die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Strafbehörde muss für
> >> sich selbst keine Anzeige schreiben. Sie eröffnet einfach das
> >> Strafverfahren. Mag sein, dass ein Sicherheitswachekörper mitunter
> >> keine Anzeigepflicht hat, dies betrifft aber nicht die Strafbehörde.
> >> Und wenn bei Einleitung des Strafverfahrens festgestellt wird, dass
> >> die Strafbehörde sachlich oder örtlich unzuständig ist, hat eine
> >> Abtretung zu erfolgen. Dies ist aber keine Anzeige der unzuständigen
> >> Strafbehörde an die zuständige Strafbehörde.
> >
> > Danke, das wollte ich wissen. Strafbehörde ist das Polizeiamt ja,
> > nicht aber in der Sache zuständig. Das ist ja das Jugendamt im selben
> > Haus, einen Stock tiefer :-) bzw. das Bezirksgendarmeriekommando und
> > die nachgeordneten Gend.Posten
>
> Ein paar juristische Spitzfindigkeiten seien mir noch erlaubt: ;-)

Darf ich auch? :-)

> Zuständige Strafbehörde für Verwaltungsübertretungen nach § 40 Salzburger
> Jugendgesetz ist genaugenommen nicht "das Polizeiamt", sondern je nach
> örtlicher Zuständigkeit entweder der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde
> Salzburg oder die jeweilige Bezirkshauptmannschaft. _Dieselben Behörden_
> (plus Landesregierung) sind auch für die Vollziehung des Gesetzes in
> Landesverwaltung zuständig. Ob "Polizeiamt" oder "Jugendamt" betrifft nur
> den inneren Aufbau ein und derselben Behörde.

Das ist aber nicht zwangsläufig so.
Das Fremdenamt der BH kann zb. als Titel-Behörde (im Polbereich Magis-
trat) oder als Fremdenbehörde (BPD) tätig sein. Daraus ergibt sich ein
vollkommen anderer Instanzenzug und im Asylverfahren kann es ganz
lustige (nicht für den Betroffenen Asylwerber) Berufungsverfahren ge-
ben, wo ein und der selbe Beamte als unterschiedliche Behörde
tätig wird. Da gibts AFAIK ein paar verwirrende VwGH Entscheidungen.
Außerdem gibts nach dem Unterbringungsgesetz Bestimmungen, wo die Gend
der Sicherheitsbehörde, (BH - Polizeiamt) Mitteilung machen *muß*
(zb. Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde), der Sanitätsbehörde (BH-
Gesundheitsamt) *keine* Mitteilung machen *darf*
Anordnungen nach dem SPG (zb. Platzverbot, Auflösung von Besetzungen,
Wegweisung) kann nur der Behördenleiter oder der Referent (Stv) des
Polizeiamts in der Funkton als Sicherheitsbehörde erlassen - sonst
hält es rechtlich nicht.


>Auch
> Bezirksgendarmeriekommando und Gendarmeriepostenkommanden sind als
> Wachkörper bloß Hilfsorgane der Behörde "Sicherheitsdirektion",

nicht ganz :-)
Das jeweilige BGK ist Hilfsorgan der Bezirkshauptmannschaft. GPs sind
nur eine innere Gliederung der Gendarmerie. Daraus ergibt sich auch
die örtliche Zuständigkeit (VStG) aller Beamter eines BGKs für den ge-
samten Bezirk und nicht nur für den jeweiligen GP. Nur die Kriminal-
abteilung ist Organ der SID, die Verkehrsabteilung ist (Hilfs)Organ
der Landesregierung (im Verkehrsrecht)

> keine Behörden.

Nur Dienstbehörde :-)
In den inneren Dienst der Gendarmerie hat sich die BH (SID) nicht
einzumischen. Die können zwar sagen was gemacht werden soll, aber wie
das personell von der Gendarmerie abgewickelt wird, geht sie nichts
an.

Es ist mir nicht um die Behördenwertigkeit der Gendarmerie gegangen,
sondern darum, das sie im Salzburger Jugendgesetz Mitwirkungsver-
pflichtung hat. Ob diese Verpflichtung auch für die "Sicherheits-
behörde" besteht (als solche wird die BH ja in diesem Fall ja tätig)?
Zumindest im Gesetz steht nichts.

Qurban Qehramanov

unread,
Jun 9, 2023, 3:17:59 PM6/9/23
to
Finanzielle Hilfe
Guten Morgen,
Wir sind eine Gruppe von vier Personen und haben beschlossen, jedem, der die Lebensrechte für häusliche Tiere (unsere alltäglichen Gefährten) erworben hat, finanziell zu helfen.
Unsere Hilfe gilt auch für vegetarische Familien und arme Häuser, die finanzielle Mittel haben, um ihr Projekt mit einem jährlichen Zinssatz von 3%durchzuführen. Interessierte Menschen werden sich mit Ihnen in Verbindung setzen, Philippe Marie-Vincent, um weitere Informationen zu erhalten.

E -Mail: philippemar...@gmail.com
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