Er erklärte dies damit, daß für den Vermieter festgestellt werden soll, ob
ausreichend Vermögen vorhanden ist, um im Falle des gewonnenen Prozesses die
Klagsforderung durchsetzen zu können.
Da die Forderung des Vermieters auf recht zweifelhaften Gründen beruht,
erscheint eine solche Vorgangsweise äußerst bedenklich.
Kommt die pfandweise Beschreibung einer Pfändung gleich?
Gibt es im Mietrecht eine Ausnahme, die eine pfandweise Beschreibung ohne
Titel zuläßt?
Könnte man eine solche Pfändung auch in anderen Klagsverfahren beantragen?
Bin gespannt auf Eure Antworten.
Max Hoffmann
>Noch vor Prozeßbeginn hat sich der Exekutor
>beim Hauptmieter gemeldet und eine gerichtlich bewilligte pfandweise
>Beschreibung der Wohnungseinrichtung durchgeführt.
du hast uns hier relativ wenig informationen gegeben; aber ich vermute
daß es sich um eine "exekution zur sicherstellung" nach §§ 320 ff EO
handelt.
>Kommt die pfandweise Beschreibung einer Pfändung gleich?
ja, aber nicht endgültig, bzw nicht so wie es im volksmund verstanden
wird; zwar wird ein (vorläufiges) pfandrecht eingeräumt, dessen
verwertung aber vom prozessausgang abhängig ist, und nur
sicherungsfunktion erfüllt.
>Da die Forderung des Vermieters auf recht zweifelhaften Gründen beruht,
>erscheint eine solche Vorgangsweise äußerst bedenklich.
sie ist auch nur unter bestimmten voraussetzungen (glaubhaftmachung
einer gefährdung, zB) möglich, und muß immer vom exekutiosngericht
bewilligt werden. wenn der beklagte aber den prozeß gewinnt, wars eben
nix. es entsteht ihm dann kein weiterer nachteil.
[MietRG]
>Könnte man eine solche Pfändung auch in anderen Klagsverfahren beantragen?
ja, das hat IMO mit dem mietrecht primär nichts zu tun.
ingmar
>du hast uns hier relativ wenig informationen gegeben; aber ich vermute
>daß es sich um eine "exekution zur sicherstellung" nach §§ 320 ff EO
>handelt.
Vermutlich. Vielleicht kann ich noch in das Pfändungsprotokoll Einsicht
nehmen. Dann könnte ich noch Information nachreichen.
[snip: pfandweise Beschreibung = Pfändung]
>>Da die Forderung des Vermieters auf recht zweifelhaften Gründen beruht,
>>erscheint eine solche Vorgangsweise äußerst bedenklich.
>
>sie ist auch nur unter bestimmten voraussetzungen (glaubhaftmachung
>einer gefährdung, zB) möglich, und muß immer vom exekutiosngericht
>bewilligt werden. wenn der beklagte aber den prozeß gewinnt, wars eben
>nix. es entsteht ihm dann kein weiterer nachteil.
Es ist halt nur sehr beschämend, wenn der Exekutor um 8 Uhr morgens
plötzlich anklopft. Noch dazu wohnt der Kläger (Hausherr) im selben Haus und
weiß über die Vermögensverhältnisse des Beklagten genau Bescheid. Es bestand
wohl kaum eine Gefahr, daß der Kläger im Falle des Prozeßgewinns nicht zu
seinem Geld gekommen wäre.
Noch dazu wurde die pfandweise Beschreibung vor Zustellung der
Klagsschrift - sozusagen aus heiterem Himmel - durchgeführt.
>[MietRG]
>>Könnte man eine solche Pfändung auch in anderen Klagsverfahren beantragen?
>
>ja, das hat IMO mit dem mietrecht primär nichts zu tun.
Das finde ich interessant. Wenn ich also eine schuldrechtliche Forderung
durchsetzen möchte und mir nicht sicher bin, ob mein Schuldner genug Geld
hat, beantrage ich gleich mit der Klage eine "Exekution zur Sicherstellung".
Sollte sich dabei herausstellen, daß der Schuldner kein Vermögen hat -
sofern der Exekutor sauber arbeitet - ziehe ich die Klage wieder zurück, um
die Kosten minimal zu halten.
Max Hoffmann
Die Erklärung des Exekutors ist insofern unzutreffend, als es nicht um die
Feststellung der Einbringlichkeit geht, sondern eben darum, zu verhindern,
daß die invecta et illata in der Absicht, den Gläubiger zu schädigen, aus
der Wohnung gebracht werden.
In ihrer rechtlichen Wirkung ist die pfandweise Beschreibung eine Pfändung
(d.h. zB ein Verbringen der Pfandsachen ist als "Verstrickungsbruch"
strafbar). Die Pfandverwertung ist aber an die rechtskräftige Feststellung
der Forderung gebunden.
Meines Wissens nach gibt es as nur in Verfahren wegen Bestandzins, in
anderen nicht.
Ulrich
am Donnerstag, 28 Januar 1999 schrieb Max Hoffmann an All:
MH> From: "Max Hoffmann" <max.ho...@teleweb.at>
MH>
MH> Juengstens ist mir ein Fall untergekommen, wo ein Vermieter gegen
einen
MH> Hauptmieter Klage fuehren will. Noch vor Prozessbeginn hat sich der
Exekutor
...
MH> Beschreibung ohne Titel zulaesst? Koennte man eine solche Pfaendung
auch in
MH> anderen Klagsverfahren beantragen? Bin gespannt auf Eure Antworten.
Max
MH> Hoffmann -+- FIDOGATE 4.2.9 + Origin: Chello Austria (2:313/37.999)
Soweit ich weisz, ist dieser Vorgang ein Vorgang des Gerichts auf Antrag
des
Vermieters und ist nicht gar so arg einzustufen.
ABER!
Wenn der Vermieter schon so anfaengt, sollte man doch raschest einen
Anwalt mit der Angelegenheit betrauen, moeglichst keinen von der
Mietervereinigung, die sind nicht sehr engagiert, es gibt eine Menge
verfahrenstechnischer fieser Tricks und obwohl ein Richter im Mschg den
Mieter vertreten soll, ist das oft nicht der Fall, ein Anwalt ist auf
solchen Scheisz geeicht.
Auf Wunsch koennte ich schon einen benennen, falls das beabsichtigt ist,
bitte um Rueckmeldung, ansonsten vergesse ich die Sache.
Gschamstadina,
Hauptclemens;-)
... geh leck, wos isn a karma ?
>Noch dazu wurde die pfandweise Beschreibung vor Zustellung der
>Klagsschrift - sozusagen aus heiterem Himmel - durchgeführt.
das ist bei allen exekutionen so üblich.
>Das finde ich interessant. Wenn ich also eine schuldrechtliche Forderung
>durchsetzen möchte und mir nicht sicher bin, ob mein Schuldner genug Geld
>hat, beantrage ich gleich mit der Klage eine "Exekution zur Sicherstellung".
nicht ganz: wie gesagt, du mußt das gericht von einer gewissen
gefährdung überzeugen.
ingmar
[Guter RA - Schlechter RA]
>Auf Wunsch koennte ich schon einen benennen, falls das beabsichtigt ist,
>bitte um Rueckmeldung, ansonsten vergesse ich die Sache.
>
>
>Gschamstadina,
>Hauptclemens;-)
Seas Clemens,
zwar ist in der Angelegenheit on topic schon ein Anwalt eingeschalten, aber
ich interessiere mich immer für Tips, was gute RAe angeht.
Bitte nenn mir den Anwalt via PM oder eben hier. (ist hoffentlich keine
unerlaubte Werbung)
Danke
Max
>Der rechtliche Hintergrund besteht darin, daß dem Vermieter ein
gesetzliches
>Pfandrecht an den vom Mieter in den Mietgegenstand eingebrachten Sachen
>zusteht (im Juristenjargon: die "invecta et illata"). Die pfandweise
>Beschreibung kann bereits nach Klagseinbringung beantragt werden und setzt
>keinen rechtskräftigen Titel voraus, sie dient laut § 1101 ABGB der
>Sicherstellung des Bestandzinses.
>
>Die Erklärung des Exekutors ist insofern unzutreffend, als es nicht um die
>Feststellung der Einbringlichkeit geht, sondern eben darum, zu verhindern,
>daß die invecta et illata in der Absicht, den Gläubiger zu schädigen, aus
>der Wohnung gebracht werden.
In Wirklichkeit hat der Mieter bereits eine anerkannte Forderung gegen den
Vermieter - infolge Besitzstörung. Diese Forderung erwies sich als
uneinbringlich (fruchtloser Pfändungsversuch).
>In ihrer rechtlichen Wirkung ist die pfandweise Beschreibung eine Pfändung
>(d.h. zB ein Verbringen der Pfandsachen ist als "Verstrickungsbruch"
>strafbar). Die Pfandverwertung ist aber an die rechtskräftige Feststellung
>der Forderung gebunden.
Wenn ich Dich richtig verstehe, darf der Mieter, solange das Verfahren im
Gang ist und das Pfandrecht bedingt gilt, keinen der Wohnungsgegenstände
entfernen. Auch ein Verkauf einzelner Gegenstände käme nicht in Frage.
Zumindest müßte der Verkaufserlös beiseite gelegt werden bzw. der Verkauf
überhaupt erst vom Gericht genehmigt werden. Ich empfinde dies als sehr
starke Eigentumsbeschränkung, die in keiner Relation zum Schutz der
Vermieterinteressen steht.
>Meines Wissens nach gibt es as nur in Verfahren wegen Bestandzins, in
>anderen nicht.
IMHO ein seltsames Relikt. Was eben durch ein ABGB-Spezialpfandrecht gedeckt
ist - ähnlich dem kfm. Zurückbehaltungsrecht. Noch dazu wenn man bedenkt,
daß bei fast allen MietV Kautionen zusätzlich vereinbart werden.
Max Hoffmann
>nicht ganz: wie gesagt, du mußt das gericht von einer gewissen
>gefährdung überzeugen.
>
>ingmar
Ist Dir bekannt, welches Ausmaß die Gefährdung haben müßte? Könnte man gegen
die Exekutionsbewilligung des Gerichts Rekurs einlegen?
Max Hoffmann
>
>
>In Wirklichkeit hat der Mieter bereits eine anerkannte Forderung gegen den
>Vermieter - infolge Besitzstörung. Diese Forderung erwies sich als
>uneinbringlich (fruchtloser Pfändungsversuch).
Da scheint einiges durcheinander zu laufen. Eine Besitzstörungsklage richtet
sich prinzipiell nur auf Wiederherstellung des ruhigen Besitzstandes und
eine solche "Forderung" ist nicht so einfach exekutierbar. Ich nehme an, daß
die "Forderung" sich auf Kosten bezogen hat und daß der Mieter diese
Kostenforderung mit dem Mietzins aufgerechnet hat (d.h. er hat nicht oder
nur teilweise bezahlt). In den meisten Mietverträgen ist Aufrechnung
verboten, daher hat der Vermieter auf Mietzins geklagt und die Pfändung der
eingebrachten Sachen beantragt. Wenn es so war, wie ich hier vermute, ist
soweit alles noch rechtens...
>Wenn ich Dich richtig verstehe, darf der Mieter, solange das Verfahren im
>Gang ist und das Pfandrecht bedingt gilt, keinen der Wohnungsgegenstände
>entfernen. Auch ein Verkauf einzelner Gegenstände käme nicht in Frage.
>Zumindest müßte der Verkaufserlös beiseite gelegt werden bzw. der Verkauf
>überhaupt erst vom Gericht genehmigt werden. Ich empfinde dies als sehr
>starke Eigentumsbeschränkung, die in keiner Relation zum Schutz der
>Vermieterinteressen steht.
Nicht einmal bei Hinterlegung des Kauferlöses darf er verkaufen, das
Pfandrecht entzieht jegliche Verfügungsberechtigung !
>> Auf Wunsch koennte ich schon einen benennen, falls das beabsichtigt
ist,
>> bitte um Rueckmeldung, ansonsten vergesse ich die Sache.
MH>
MH> Seas Clemens,
MH>
MH> zwar ist in der Angelegenheit on topic schon ein Anwalt
eingeschalten,
MH> aber ich interessiere mich immer fuer Tips, was gute RAe angeht.
Bitte nenn
MH> mir den Anwalt via PM oder eben hier. (ist hoffentlich keine
unerlaubte
MH> Werbung)
Gern: (Kommt zur Sicherheit auch als PM)
Mag.Rudolf Fidesser Wien I Seilergasse 17 Kanzlei Kinzel und Fidesser
kinz...@aon.at 513 73 53
Dr.Robert Lirsch Wein I Singerstrasze 27 Kanzlei Grossmann...Lirsch
512 75 55 Informiert vorher ueber die Chancen!
Kannst Dich ruhig auf mich berufen :-)
Gschamstadina,
Hauptclemens;-)
... I develop... the others just play
US> Der rechtliche Hintergrund besteht darin, dass dem Vermieter ein
US> gesetzliches Pfandrecht an den vom Mieter in den Mietgegenstand
US> eingebrachten Sachen zusteht (im Juristenjargon: die "invecta et
US> illata").
Hae? Ich miete eine (leere) Wohnung, stelle meine (!) Moebel rein, und der
Vermieter hat darauf ein gesetzliches Pfandrecht?
Ciao
Thomas
am Sonntag, 31 Januar 1999 schrieb Thomas Moser an Ulrich Schmidtmayr:
TM> Sers Ulrich,
TM>
US>> Der rechtliche Hintergrund besteht darin, dass dem Vermieter ein
US>> gesetzliches Pfandrecht an den vom Mieter in den Mietgegenstand
US>> eingebrachten Sachen zusteht (im Juristenjargon: die "invecta et
US>> illata").
TM>
TM> Hae? Ich miete eine (leere) Wohnung, stelle meine (!) Moebel rein,
und der
TM> Vermieter hat darauf ein gesetzliches Pfandrecht?
Wieso kannst das nicht fassen? Glaubst, das ist die einzige
Ungeheuerlichkeit in der gueltigen Rechtssprechung?
Gschamstadina,
Hauptclemens;-)
... There IS intelligent life on Earth -- but I'm just visiting.
Helmut Wollmersdorfer
«
--
http://members.aon.at/ai-management/
Na freilich -- oder glaubst Du, wenn Du eine möblierte
Wohnung nimmst, daß der Vermieter ein Pfandrecht an ihm
selbst gehörenden(!) Sachen begründen kann? So was geht
_nur_ an fremden, in diesem Falle von Dir in die Wohnung
eingebrachten Sachen.
>Wieso kannst das nicht fassen? Glaubst, das ist die einzige
>Ungeheuerlichkeit in der gueltigen Rechtssprechung?
Brems Dich ein, nimm ein ABGB zur Hand (stammt aus 1811, hat
also nix mit der derzeitigen Rechtsprechung zu tun) und lies
Dir den einschlägigen Paragraphen durch.
Das ist keineswegs ungeheuerlich, sondern völlig normal:
Stell Dir vor, Du vermietest ein Büro, es zieht eine Firma
ein, die vielleicht nur eine Scheinfirma oder ein Briefakasten
ist und bleibt Dir Die Miete schuldig. Da hast Du dann ein
gesetzliches Pfandrecht an der "eingebrachten" Büroeinrichtung.
See the point?
Michael
Ob es gerechtfertigt ist, daß Vermieter Sonderrechte haben, ist
natürlich eine andere Frage. In der Praxis ist es natürlich so, daß
ein Mieter, welche die Miete nicht bezahlt, nur sehr schwer aus dem
Mietobjekt wegzubekommen ist. Fälle, wo Unternehmen vom Beginn (!)
des Mietverhältnisses keine Miete bezahlen, sind recht häufig. In der
Regel dauert dieser Zustand bis 9 Monate an. In Einzelfällen nutzen
Mieter das Mietobjekt 3 Jahre lang, ohne jemals Miete bezahlt zu
haben - so langsam und verschlungen ist unsere Gerichtsbarkeit.
Alles richtig -- hat aber mit dem Sonderpfandrecht a priori
nichts zu tun. Letzteres stammt aus dem Jahr 1811 (iirc),
die (verkorksten?) Sonderregeln der Miete sind mindestens
100 Jahre jünger.
Michael
>Ob es gerechtfertigt ist, daß Vermieter Sonderrechte haben, ist
>natürlich eine andere Frage. In der Praxis ist es natürlich so, daß
>ein Mieter, welche die Miete nicht bezahlt, nur sehr schwer aus dem
>Mietobjekt wegzubekommen ist. Fälle, wo Unternehmen vom Beginn (!)
>des Mietverhältnisses keine Miete bezahlen, sind recht häufig. In der
>Regel dauert dieser Zustand bis 9 Monate an. In Einzelfällen nutzen
>Mieter das Mietobjekt 3 Jahre lang, ohne jemals Miete bezahlt zu
>haben - so langsam und verschlungen ist unsere Gerichtsbarkeit.
Vielleicht war dieses gesetzliche Pfandrecht im 19. Jhd. noch angebracht,
weil die meisten Mieter arm waren und keinerlei andere Sicherheiten
einbringen konnten. Heutzutage sollte es modernere Mittel zur Abdeckung des
Mietforderungsausfallsrisiko geben, wie z. B. Kautionen, Bankgarantie,
Versicherungen etc.
Mich stört halt noch diese alte Landlord-Mentalität. Der Vermieter darf bei
der Pfändung anwesend sein. Und bei Privaten ist es doch ein schwerer
Eingriff in die Privatsphäre.
Grüße
Max Hoffmann
Stimmt schon -- war aber im Jahr 1811 offenbar mehr oder weniger
Teil des gesellschaftlichen Konsenses.
Die Konsequenz: Dem Michalek schreiben -- mir scheint, der hat
ein offenes Ohr für solche Anachronismen --, am besten in
Verbindung mit einem krassen Einzelfall, der durch die Medien
geht.
Michael
Am Freitag 29 Jaenner 1999 schrieb Ingmar Greil an All:
>> Noch vor Prozessbeginn hat sich der Exekutor
>> beim Hauptmieter gemeldet und eine gerichtlich bewilligte pfandweise
>> Beschreibung der Wohnungseinrichtung durchgefuehrt.
IG> du hast uns hier relativ wenig informationen gegeben; aber ich
vermute
IG> dass es sich um eine "exekution zur sicherstellung" nach ^U^U 320 ff
EO
IG> handelt.
Nein. Gem. Par 1101 ABGB _hat_ der Bestandgeber ein gesetzliches
Pfandrecht an den vom Mieter (u.a.) eingebrachten Sachen.
>> Kommt die pfandweise Beschreibung einer Pfaendung gleich?
IG> ja, aber nicht endgueltig, bzw nicht so wie es im volksmund
verstanden
IG> wird; zwar wird ein (vorlaeufiges) pfandrecht eingeraeumt, dessen
IG> verwertung aber vom prozessausgang abhaengig ist, und nur
IG> sicherungsfunktion erfuellt.
Nein, nein. Die Pfaendung ist die Begruendung des Pfandrechtes. In diesem
Fall GIBT es das Pfandrecht bereits. Nur damit klar ist, um welche
Gegenstaende es sich handelt und was sie wert sind, findet die
Beschreibung statt.
>> Da die Forderung des Vermieters auf recht zweifelhaften Gruenden
>> beruht, erscheint eine solche Vorgangsweise aeusserst bedenklich.
Ueberhaupt nicht. Deshalb gibt es den Par 1101 ABGB. Da ist voellig normal
und ich mache das mind. 2x in der Woche, verbunden mit einer Klage auf
Mietzins und/oder Raeumung (wegen Nichtzahlung des Zinses).
Thomas.
Thomas Winischhofer
email: t...@webit.com
HW> Worauf sollte er sonst ein Pfandrecht haben, als auf DEINE Moebel?
Gut, ich habs schlecht formuliert. So wie der Fall geschildert wurde, hat
der Vermieter in jedem Fall ein Pfandrecht. Er braucht noch nicht einmal
nachweisen, dass da z.B. ein Mietrueckstand vorhanden ist.
Oder hab ich da was falsch verstanden?
Ciao
Thomas
>Nein, nein. Die Pfaendung ist die Begruendung des Pfandrechtes.
ohne zweifel.
>In diesem Fall GIBT es das Pfandrecht bereits.
ja, ich kenne § 1101 ABGB -- ich ging aber von eine "normalen"
sicherungsexekution aus, weil § 1101 eben _nur_ "Zur Sicherstellung
des Bestandzinses" gedacht ist.
im ursprünglichen posting <ZvNr2.1433$yI.1...@news.chello.at>
hieß es aber:
>Jüngstens ist mir ein Fall untergekommen, wo ein Vermieter gegen einen
>Hauptmieter Klage führen will. Noch vor Prozeßbeginn hat sich der Exekutor
>beim Hauptmieter gemeldet und eine gerichtlich bewilligte pfandweise
>Beschreibung der Wohnungseinrichtung durchgeführt.
ohne näher zu spezifizieren, ob es sich um mietzinsforderungen
handelt. daher schrieb ich auch in <78spri$3792$1...@www.univie.ac.at>:
>du hast uns hier relativ wenig informationen gegeben;
ingmar
>ohne näher zu spezifizieren, ob es sich um mietzinsforderungen
>handelt. daher schrieb ich auch in <78spri$3792$1...@www.univie.ac.at>:
>
>>du hast uns hier relativ wenig informationen gegeben;
Es handelt sich um ein Mietzinsforderung aufgrund einer nachträglich
erhöhten Miete - ohne vertragliche Grundlage und Anerkennung durch den
Mieter.
Grüße
Max Hoffmann
>Gut, ich habs schlecht formuliert. So wie der Fall geschildert wurde, hat
>der Vermieter in jedem Fall ein Pfandrecht. Er braucht noch nicht einmal
>nachweisen, dass da z.B. ein Mietrueckstand vorhanden ist.
>
>Oder hab ich da was falsch verstanden?
das gesetzliche pfandrecht besteht nur zur sicherung von
mietzinsforderungen:
§ 1101 (1) ABGB. Zur **Sicherstellung des Bestandzinses** hat der
Vermieter einer unbeweglichen Sache das Pfandrecht an den
eingebrachten, dem Mieter oder seinen mit ihm in gemeinschaftlichem
Haushalte lebenden Familienmitglieder gehörigen Einrichtungsstücken
und Fahrnissen, soweit sie nicht der Pfändung entzogen sind. Das
Pfandrecht erlischt, wenn die Gegenstände vor ihrer pfandweisen
Beschreibung entfernt werden, es sei denn, daß dies infolge einer
gerichtlichen Verfügung geschieht und der Vermieter binnen drei Tagen
nach dem Vollzuge sein Recht bei Gericht anmeldet.
HTH,
ingmar
>>>du hast uns hier relativ wenig informationen gegeben;
>Es handelt sich um ein Mietzinsforderung aufgrund einer nachträglich
>erhöhten Miete - ohne vertragliche Grundlage und Anerkennung durch den
>Mieter.
dann hat aber natürlich Thomas Winischhofer recht: gesetzliches
pfandrecht nach 1101.
ingmar
IG> das gesetzliche pfandrecht besteht nur zur sicherung von
IG> mietzinsforderungen:
IG> ^U 1101 (1) ABGB. Zur **Sicherstellung des Bestandzinses** hat der
IG> Vermieter einer unbeweglichen Sache das Pfandrecht an den
IG> eingebrachten, dem Mieter oder seinen mit ihm in gemeinschaftlichem
IG> Haushalte lebenden Familienmitglieder gehoerigen Einrichtungsstuecken
[...]
Sorry, fuer meine Beharrlichkeit, aber ich bin mir immer noch nicht ganz
sicher, dass ich das so recht verstanden habe.
Also: Der Vermieter sagt, der Mieter ist mir Miete schuldig, bringt das
bei Gericht ein, und noch "bevor" das Gericht etwas "tut", bzw. der Mieter
eine Chance auf Rechtfertigung hat, kommt es zur pfandweisen Beschreibung.
Das hat zur Folge, dass der Mieter mit seinem Eigentum nix tun darf, nicht
verkaufen, nich verborgen, nicht ins Wochenendhaus stellen etc. bis die
Sache ausgestanden ist. Und sowas kann sich ja bekanntlich seeeehhr in die
Laenge ziehen.
Ciao
Thomas
am Mittwoch, 10 Februar 1999 schrieb Thomas Moser an Ingmar Greil:
TM> verkaufen, nich verborgen, nicht ins Wochenendhaus stellen etc. bis
die
TM> Sache ausgestanden ist. Und sowas kann sich ja bekanntlich seeeehhr
in die
TM> Laenge ziehen. Ciao Thomas -+- AquaEDiT 1.50.beta7 + Origin: 2 beer
or
TM> not 2 beer (shakesbeer) (2:310/208)
Genau so schaut's aus :-(((
Gschamstadina,
Hauptclemens;-)
... Das hast Du ja gefickt eingeschaedelt....