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Baukräne über fremdes Grundstück

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Joachim Kämpf

unread,
Mar 20, 2000, 3:00:00 AM3/20/00
to
Der Raum über der Erdoberfläche, der normalerweise noch genutzt werden
kann bzw. an dem ein Nutzungsinteresse besteht, gehört gemäß § 905 BGB
dem Eigentümer des Grundstücks.

viktor zacek schrieb:
>
> Liebe Leute!
>
> Bevor ich Terror mache möchte ich wissen, ob eine gemeinnützige
> Wohnbaugesellschaft - so mir nix - dir nix - mit einem auf ihrem
> Baugrundstück errichteten Baukran über die benachbarten Grundstücke (mit
> oder ohne Last am Ausleger) drüberschwenken darf? Wem gehört der Luftraum
> über meinem Grundstück... bzw bis in welche Höhe? Denn das die Flugzeuge in
> 10.000 m drüberfliegen ist mir reichlich egal - aber ein Baukran über meinen
> im Garten spielenden Kinder eher weniger!
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> Viktor Zacek
>
> viktor...@aon.at

--
<!doctype html public "-//w3c//dtd html 4.0 transitional//en">
<html>
<head>
<meta http-equiv="Content-Type" content="text/html;
charset=iso-8859-1">
<meta name="Author" content="Joachim Kämpf">
<meta name="GENERATOR" content="Mozilla/4.51 [de]C-CCK-MCD DT
(Win98; I) [Netscape Communicator von T-Online]">
<title>unterschrift</title>
</head>
<body>
Joachim K&auml;mpf
<br>===============================
<br>Aktuelle Rechtsprechung zu allen Fragen des
<br>Wirtschaftsrechts:
<br>http://www.conrads-online.de
<br>===============================
</body>
</html>

jkbrains.vcf

viktor zacek

unread,
Mar 23, 2000, 3:00:00 AM3/23/00
to

Andreas Blume

unread,
Mar 24, 2000, 3:00:00 AM3/24/00
to

viktor zacek schrieb in Nachricht
<38da3161$0$83...@SSP1NO17.highway.telekom.at>...
Lieber Viktor!

Nach der Rechtsprechung zu § 297 ABGB gehört die Luftsäule über einem
Grundstück zu diesem, soweit eine Herrschaft über sie möglich ist. Ein
Baukran verletzt den Luftraum des Grundstückseigentümers demnach nicht in
einer Höhe, in welcher der Grundeigentümer keine Möglichkeit einer
Einwirkung hat.
Sollten jedoch Teile des Baukrans oder Baumaterial auf Dein Grundstück
fallen, hast Du die Möglichkeit entweder gem. § 364 ABGB
(Emmissionsschutzklage) oder gem. den §§ 454 ff. ZPO (Besitzstörung)
Unterlassung zu begehren.

Mit freundlichen Grüßen,
Andi

Alexander Schiebel

unread,
Mar 24, 2000, 3:00:00 AM3/24/00
to
viktor zacek <viktor...@aon.at> wrote in message
news:38da3161$0$83...@SSP1NO17.highway.telekom.at...

> Bevor ich Terror mache möchte ich wissen, ob eine gemeinnützige
> Wohnbaugesellschaft - so mir nix - dir nix - mit einem auf ihrem
> Baugrundstück errichteten Baukran über die benachbarten Grundstücke (mit
> oder ohne Last am Ausleger) drüberschwenken darf? Wem gehört der Luftraum
> über meinem Grundstück... bzw bis in welche Höhe?

Der Luftraum über Deinem Grundstück gehört ebenso Dir wie das Erdreich unter
Deinem Grundstücke. Höhe bzw. Tiefe Deines Eigentums sind aber nicht
unbegrenzt, sondern beschränkt auf den Raum der tatsächlich möglichen
Einflußnahme (möglich = Krank, unmöglich = Flugzeug).

Du hast natürlich das Recht, der Gesellschaft das oben Geschilderte zu
untersagen, allerdings könnte es sein, daß man Dir dann das Schikaneverbot
entgegenhält (kommt auf konkreten SV an).

:-) Alexander Schiebel

Ulrich Schmidtmayr

unread,
Mar 26, 2000, 3:00:00 AM3/26/00
to
Alle, die so forsch auf das Eigentumsrecht an der Luftsäule über dem
Grundstück hingewiesen haben (was bürgerlich-rechtlich natürlich stimmt),
möchte auf die jeweiligen Landes-Bauordnungen hinweisen. Zumindest in Wien
ist aus § 126 abzuleiten, daß die Inanspruchnahme fremden Grundes zu dulden
ist:

Benützung des Nachbargrundes, Verlegung fremder Leitungen und ähnliches

§ 126. (1) Die Eigentümer der Nachbarliegenschaften sind verpflichtet,
die anläßlich einer Bauführung oder Instandsetzung notwendigen, ohne
Benützung des Nachbargrundes oder des darüber befindlichen Luftraumes nicht
möglichen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichen Arbeiten
einschließlich der nötigen Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Pölzungen und
Unterfangungen, gegen Ersatz des erlittenen Schadens auf ihrer Liegenschaft
zu gestatten. Über die Höhe des erlittenen Schadens entscheiden im
Streitfalle die ordentlichen Gerichte.

Ein Schaden wird aus der Luftraumbenützung nicht erwachsen, also nehme ich
an, daß es mit Sperre der Kranüberfahrt so leicht nicht sein wird ...In den
anderen Landes-Bauordnungen wird es wohl ähnliche Bestimmungen geben.

Liebe Grüße

Ulrich

"viktor zacek" <viktor...@aon.at> schrieb im Newsbeitrag
news:38da3161$0$83...@SSP1NO17.highway.telekom.at...
> Liebe Leute!


>
> Bevor ich Terror mache möchte ich wissen, ob eine gemeinnützige
> Wohnbaugesellschaft - so mir nix - dir nix - mit einem auf ihrem
> Baugrundstück errichteten Baukran über die benachbarten Grundstücke (mit
> oder ohne Last am Ausleger) drüberschwenken darf? Wem gehört der Luftraum

Nemo

unread,
Mar 27, 2000, 3:00:00 AM3/27/00
to
>Sollten jedoch Teile des Baukrans oder Baumaterial auf Dein Grundstück
>fallen, hast Du die Möglichkeit entweder gem. § 364 ABGB
>(Emmissionsschutzklage) oder gem. den §§ 454 ff. ZPO (Besitzstörung)
>Unterlassung zu begehren.

Davon hat man sehr viel, wenn ein Teil des Baukrans aus 20 m Höhe zufällig
das spielende Kind im Garten trifft. :-(

Markus

viktor zacek

unread,
Mar 27, 2000, 3:00:00 AM3/27/00
to
> Davon hat man sehr viel, wenn ein Teil des Baukrans aus 20 m Höhe zufällig
> das spielende Kind im Garten trifft. :-(
>
genau das ist es ... möchte so ungern für die Gesundheit meiner Kinder
"SChadenersatz" forden müssen ..

danke für die Antworten ...


mfg Viktor

Kremser Herbert

unread,
Mar 27, 2000, 3:00:00 AM3/27/00
to
Ulrich Schmidtmayr <schmi...@netway.at> wrote:
> Benützung des Nachbargrundes, Verlegung fremder Leitungen und ähnliches

> § 126. (1) Die Eigentümer der Nachbarliegenschaften sind verpflichtet,
> die anläßlich einer Bauführung oder Instandsetzung notwendigen, ohne
> Benützung des Nachbargrundes oder des darüber befindlichen Luftraumes nicht
> möglichen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichen Arbeiten
> einschließlich der nötigen Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Pölzungen und
> Unterfangungen, gegen Ersatz des erlittenen Schadens auf ihrer Liegenschaft
> zu gestatten. Über die Höhe des erlittenen Schadens entscheiden im
> Streitfalle die ordentlichen Gerichte.

> Ein Schaden wird aus der Luftraumbenützung nicht erwachsen, also nehme ich
> an, daß es mit Sperre der Kranüberfahrt so leicht nicht sein wird ...In den
> anderen Landes-Bauordnungen wird es wohl ähnliche Bestimmungen geben.

So sicher waer ich mir da nicht. Wenn auch nur die Gefahr besteht dass
da was runterfaellt, dann entsteht durchaus ein konkreter Schaden,
naemlich die verminderte Nutzungsfaehigkeit der Flaeche darunter (Kinder
koennen waehrend der Zeit nicht spielen).
Da es bei Kranaufstellung ueblicherweise laenger dauert, kann man hier
wohl mit Recht ein Entgeld verlangen, oder eine entsprechende Absicherung,
die aber unter unverhaeltnismaessiger Aufwand fallen duerfte.

Bin aber kein Jurist, wie sieht das in der Praxis aus?

Herbert

Peter Kuhm

unread,
Mar 27, 2000, 3:00:00 AM3/27/00
to
Kremser Herbert <kre...@flinux.tu-graz.ac.at> wrote:

>> Ein Schaden wird aus der Luftraumbenützung nicht erwachsen, also nehme ich
>> an, daß es mit Sperre der Kranüberfahrt so leicht nicht sein wird ...In den
>> anderen Landes-Bauordnungen wird es wohl ähnliche Bestimmungen geben.

>So sicher waer ich mir da nicht. Wenn auch nur die Gefahr besteht dass
>da was runterfaellt, dann entsteht durchaus ein konkreter Schaden,
>naemlich die verminderte Nutzungsfaehigkeit der Flaeche darunter (Kinder
>koennen waehrend der Zeit nicht spielen).

hat nicht jeder kleine Kran/Laderampe/.. eine sinngem. Aufschrift:
"Aufenthalt unter schwebender Last verboten!"

>Bin aber kein Jurist, wie sieht das in der Praxis aus?

Wuerde mich auch interessieren?
Gibt es diesbezueglich eine Art Haftpflichtversicherung?

Peter

viktor zacek

unread,
Mar 27, 2000, 3:00:00 AM3/27/00
to
"Peter Kuhm" <peter...@plus.at> schrieb im Newsbeitrag
news:38df8df8...@news.plus.at...

> hat nicht jeder kleine Kran/Laderampe/.. eine sinngem. Aufschrift:
> "Aufenthalt unter schwebender Last verboten!"
tja ...gilt das auch für mich im eigenen garten ...unter fremder last und
fremden kran????

-

Franz Stefan

unread,
Mar 27, 2000, 3:00:00 AM3/27/00
to

Peter Kuhm wrote:
>
> Kremser Herbert <kre...@flinux.tu-graz.ac.at> wrote:
>
> >> Ein Schaden wird aus der Luftraumbenützung nicht erwachsen, also nehme ich
> >> an, daß es mit Sperre der Kranüberfahrt so leicht nicht sein wird ...In den
> >> anderen Landes-Bauordnungen wird es wohl ähnliche Bestimmungen geben.
>
> >So sicher waer ich mir da nicht. Wenn auch nur die Gefahr besteht dass
> >da was runterfaellt, dann entsteht durchaus ein konkreter Schaden,
> >naemlich die verminderte Nutzungsfaehigkeit der Flaeche darunter (Kinder
> >koennen waehrend der Zeit nicht spielen).
>

> hat nicht jeder kleine Kran/Laderampe/.. eine sinngem. Aufschrift:
> "Aufenthalt unter schwebender Last verboten!"

Ja, die kleinen schon.
Bloss koenntest damit in Wien praktisch nirgends eine grossen Kran
aufstellen, ohne den halben Haeuserblock zu evakuieren. Die Kraene sind
ausser Betrieb ausgekuppelt, damit sich der Ausleger mit dem Wind drehen
kann.

> >Bin aber kein Jurist, wie sieht das in der Praxis aus?
>
> Wuerde mich auch interessieren?
> Gibt es diesbezueglich eine Art Haftpflichtversicherung?

Davon gehe ich doch einmal aus.
Schaetze auch, dass der Betrieb eines Kranes ebenso wie jener einer
Seilbahn (oder auch eines KFZ) der Gefaehrdenshaftung unterliegt.

Franz

Ingmar Greil

unread,
Mar 27, 2000, 3:00:00 AM3/27/00
to
Thus spake Peter Kuhm <peter...@plus.at>:

> hat nicht jeder kleine Kran/Laderampe/.. eine sinngem. Aufschrift:
> "Aufenthalt unter schwebender Last verboten!"

die viel interessantere gfrage: muß ich mir das auf meinem grundstück
gefallen lassen?

--
Ingmar Greil.
"The Internet? We are not interested in it" -- Bill Gates, 1993

Ingmar Greil

unread,
Mar 27, 2000, 3:00:00 AM3/27/00
to
Thus spake Franz Stefan <fst...@magnet.at>:

> Schaetze auch, dass der Betrieb eines Kranes ebenso wie jener einer
> Seilbahn (oder auch eines KFZ) der Gefaehrdenshaftung unterliegt.

§ 1319 ABGB.

Philipp Lenger

unread,
Mar 28, 2000, 3:00:00 AM3/28/00
to

viktor zacek wrote:
>
> Liebe Leute!
>
> Bevor ich Terror mache möchte ich wissen, ob eine gemeinnützige
> Wohnbaugesellschaft - so mir nix - dir nix - mit einem auf ihrem
> Baugrundstück errichteten Baukran über die benachbarten Grundstücke (mit
> oder ohne Last am Ausleger) drüberschwenken darf? Wem gehört der Luftraum
> über meinem Grundstück... bzw bis in welche Höhe? Denn das die Flugzeuge in
> 10.000 m drüberfliegen ist mir reichlich egal - aber ein Baukran über meinen
> im Garten spielenden Kinder eher weniger!

Grundsätzlich ist der Luftraum über einem Grundstück Pertinenz
dessen iSd § 297 ABGB. Der Grundstückseigentümer ist somit auch
Eigentümer des Luftraums gem §§ 294 iVm 353 ABGB, die Grenze
dieses Eigentumrechts über den Luftraum ist gem § 285 ABGB die
objektive Möglichkeit der Ausübung des Eigentumrechts.
Somit hat grundsätzlich der Grundeigentümer einen
Unterlassungsanspruch auf Inanspruchnahme seines Grundstückes,
auch durch Baukräne, die er etwa durch die actio negatoria gem §
523 ABGB (per analogiam iVm 354 (1) ABGB) gerichtlich geltend
machen kann.
Allerdings wird in concreto das dingliche Recht der
unumschränkten Eigentumsausübung durch ein spezielles
Baurechtsgesetz beschränkt (beispielsweise durch den von Ulrich
Schmidtmayr genannten § 126 WrBauO, ähnliches bestimmt § 13
stmkBauO).
Eine solche, öffentlich-rechtliche Verpflichtung, in
Ausgestaltung eines privatrechtlichen Anspruchs, zur Duldung von
Eigentumsbeschränkungen auf horizontaler Rechtsbeziehungsebene,
also inter pares, ist grundsätzlich zulässig, allerdings hat ein
solcher Eingriff nur a) unter einer Interessensabwägung
stattzufinden (bei einem privatrechtlichen Anspruch, dh wenn im
Streitfalle keine Verwaltungsbehörde zur Streitschlichtung
berufen ist) bzw b) unter Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (sofern
eine Verwaltungsbehörde zur Streitbeilegung berufen ist, das idR
der Fall sein wird).
Wird in die Eigentumssphäre des Nachbarn, der grundsätzlich den
Eingriff ex lege zu dulden hätte, unverhältnismäßig eingegriffen,
etwa durch eine konkrete Gefährdung von Kindern, so wird ein
solcher Eingriff in einem solchen Ausmaße wohl unzulässig sein.

Michael Pronay

unread,
Mar 28, 2000, 3:00:00 AM3/28/00
to
Ingmar Greil <2703200...@ingmar.at> schrieb

>
>die viel interessantere gfrage: muß ich mir das auf
>meinem grundstück gefallen lassen?

Fraglich. Wenn ich's aber richtig verstanden habe, ragt
ja nur der Ausleger (also das Gegengewicht) über den
Garten, wo die Kinder spielen; Last wird da keine
transportiert.

Michael


viktor zacek

unread,
Mar 28, 2000, 3:00:00 AM3/28/00
to
"Michael Pronay" <pro...@teleweb.at> schrieb im Newsbeitrag
news:Ci7E4.84038$763.3...@news.chello.at...

> Fraglich. Wenn ich's aber richtig verstanden habe, ragt
> ja nur der Ausleger (also das Gegengewicht) über den
> Garten, wo die Kinder spielen; Last wird da keine
> transportiert.
>
> Michael
leider nein - der Ausleger mit dem Gegengewicht berührt mein Grundstück
nicht ....aber der Ausleger mit angehängter Last ...

P.S. Da in NÖ ist die NÖ Bauordnung gültig.

Peter Kuhm

unread,
Mar 28, 2000, 3:00:00 AM3/28/00
to
Ingmar Greil <2703200...@ingmar.at> wrote:
>Thus spake Franz Stefan <fst...@magnet.at>:

>> Schaetze auch, dass der Betrieb eines Kranes ebenso wie jener einer
>> Seilbahn (oder auch eines KFZ) der Gefaehrdenshaftung unterliegt.

>§ 1319 ABGB.

?

<http://www.ris.bka.gv.at/plweb-cgi/fastweb?getdoc+bndfull+NOR+32420+0++%281319%29%3APARA%20%20und%28abgb%29%3AABK%20%20%20%20%20%20%20%20%20%20>

---snip---
§ 1319. Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes
oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand
verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des
Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die
Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht
beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt
angewendet habe.
---snap---

Was ist mit dem Kranbetreiber?
Ist ja in den wenigsten Faellen der Gebaeudebesitzer.

Peter

Michael Pronay

unread,
Mar 28, 2000, 3:00:00 AM3/28/00
to
iktor zacek schrieb

>
>leider nein - der Ausleger mit dem Gegengewicht berührt
>mein Grundstück nicht ....aber der Ausleger mit angehängter
>Last ...

Sorry, das hatt ich falsch im Hinterkopf.

Michael


Michael Pronay

unread,
Mar 28, 2000, 3:00:00 AM3/28/00
to

Ingmar Greil

unread,
Mar 29, 2000, 3:00:00 AM3/29/00
to
Thus spake Peter Kuhm <peter...@plus.at>:

>>> Schaetze auch, dass der Betrieb eines Kranes ebenso wie jener einer


>>> Seilbahn (oder auch eines KFZ) der Gefaehrdenshaftung unterliegt.
>>§ 1319 ABGB.
> ?

!

> § 1319. Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes
> oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand
> verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des
> Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die
> Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht
> beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt
> angewendet habe.

> Was ist mit dem Kranbetreiber?


> Ist ja in den wenigsten Faellen der Gebaeudebesitzer.

das macht nichts. unter § 1319 fallen auch sendemasten, gerüste,
dachlawinen, und sogar bäume. einen kran unter "sonstiges
aufgeführtes werk" zu susbumieren erscheint IMO übrigens auch gar nicht
_so_ weit hergeholt.

Peter Kuhm

unread,
Mar 29, 2000, 3:00:00 AM3/29/00
to
Ingmar Greil <2903200...@ingmar.at> wrote:

>> § 1319. Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes
>> oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand
>> verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des
>> Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die

>> Was ist mit dem Kranbetreiber?


>> Ist ja in den wenigsten Faellen der Gebaeudebesitzer.

>das macht nichts. unter § 1319 fallen auch sendemasten, gerüste,
>dachlawinen, und sogar bäume. einen kran unter "sonstiges
>aufgeführtes werk" zu susbumieren erscheint IMO übrigens auch gar nicht
>_so_ weit hergeholt.

der Gebaeudebesitzer wird aber nicht gern fuer die von ihm beauftragte
Baufirma geradestehen wollen. Fehlt ihm wohl auch das Fachwissen um
die Sicherheitsvorkehrungen beurteilen zu koennen. An wen wendet sich
ein Geschaedigter mit seiner Forderung? An den Gebaeudebesitzer oder
den Kranbetreiber?

Peter

Clemens Haupt

unread,
Mar 29, 2000, 3:00:00 AM3/29/00
to
Einen wunderschoenen Tag wuensch ich, viktor!

am Dienstag, 28 Maerz 2000 schrieb viktor zacek an All:

>> Fraglich. Wenn ich's aber richtig verstanden habe, ragt

>> ja nur der Ausleger (also das Gegengewicht) ueber den


>> Garten, wo die Kinder spielen; Last wird da keine
>> transportiert.

vz> leider nein - der Ausleger mit dem Gegengewicht beruehrt mein
vz> Grundstueck nicht ....aber der Ausleger mit angehaengter Last ...
vz> P.S. Da in NOe ist die NOe Bauordnung gueltig.

Dabei muss immer erst was passieren, damit was gschicht.
Ein Einwand gegen den Kran wird kaum was bringen, besonders wo der staendig
durch einen Zivilingenieur ueberprueft werden muss, und wegen Unzumutbarkeit,
ich weiss nicht.
Aber sicher ist der Aufenthalt unter schwebender Last verboten, das
,Bodenpersonal' muesste sicher fuer eine Warnung sorgen. Jedes Mal. Aber ob das
zumutbar ist? Wenn nix gschegn is?

Mit den besten
Empfehlungen
Clemens Haupt

... Wer am Ende ist, kann immer noch von vorne anfangen!

Gerhild Schinagl

unread,
Mar 30, 2000, 3:00:00 AM3/30/00
to
"viktor zacek" <viktor...@aon.at> wrote:

>Bevor ich Terror mache möchte ich wissen, ob eine gemeinnützige
>Wohnbaugesellschaft - so mir nix - dir nix - mit einem auf ihrem
>Baugrundstück errichteten Baukran über die benachbarten Grundstücke (mit
>oder ohne Last am Ausleger) drüberschwenken darf? Wem gehört der Luftraum
>über meinem Grundstück... bzw bis in welche Höhe? Denn das die Flugzeuge in
>10.000 m drüberfliegen ist mir reichlich egal - aber ein Baukran über meinen
>im Garten spielenden Kinder eher weniger!

Zu diesem Thema gab's in der Kleinen Zeitung Anfang des Jahres einen
Ombudsmann-Bericht. Im Online-Archiv der Kleinen Zeitung
(www.kleine.at) sollte er noch mit Hilfe der Suchfunktion zu finden
sein.

viktor zacek

unread,
Mar 30, 2000, 3:00:00 AM3/30/00
to
"Clemens Haupt" <Clemen...@2mb.itc.or.at> schrieb im Newsbeitrag
news:MSGID_2=3A310=2F313.6_...@fidonet.org...

> Einen wunderschoenen Tag wuensch ich, viktor!
>
> Aber sicher ist der Aufenthalt unter schwebender Last verboten, das
> ,Bodenpersonal' muesste sicher fuer eine Warnung sorgen. Jedes Mal. Aber
ob das
> zumutbar ist? Wenn nix gschegn is?
>
und damit wäre wohl die Benutzung - meines Gartens - nur mehr eine
eingeschränkte ... Plötzlich darf mir ein Bauarbeiter sagen ...wo, wann und
ob ich mich in meinem Garten bewegen darf???

Eigentum ....du bist ein dehnbarer Begriff???

Mit freundlichen Grüßen

Viktor Zacek

viktor.zacek@aon.

Ingmar Greil

unread,
Mar 30, 2000, 3:00:00 AM3/30/00
to
Thus spake Peter Kuhm <peter...@plus.at>:

> der Gebaeudebesitzer wird aber nicht gern fuer die von ihm beauftragte
> Baufirma geradestehen wollen.

muß er auch nicht.

> Fehlt ihm wohl auch das Fachwissen um die Sicherheitsvorkehrungen
> beurteilen zu koennen. An wen wendet sich ein Geschaedigter mit
> seiner Forderung? An den Gebaeudebesitzer oder den Kranbetreiber?

den kranbetreiber, da diesen als eigentümer die "bauwerke-haftung" des
1319 trifft.

Clemens Haupt

unread,
Mar 30, 2000, 3:00:00 AM3/30/00
to
Einen wunderschoenen Tag wuensch ich, viktor!

am Donnerstag, 30 Maerz 2000 schrieb viktor zacek an All:

>> Aber sicher ist der Aufenthalt unter schwebender Last verboten, das
>> ,Bodenpersonal' muesste sicher fuer eine Warnung sorgen. Jedes Mal.
>> Aber ob das zumutbar ist? Wenn nix gschegn is?

vz> und damit waere wohl die Benutzung - meines Gartens - nur mehr eine
vz> eingeschraenkte ... Ploetzlich darf mir ein Bauarbeiter sagen ...wo,
vz> wann und ob ich mich in meinem Garten bewegen darf???
vz> Eigentum ....du bist ein dehnbarer Begriff???

Wie man an der Laenge des threads sieht, ist das rechtlich auch nicht so
glasklar. Wir haben daraufhin uns gefragt, wie koennte man im Stadtgebiet sonst
ueberhaupt noch bauen, wenn man da nicht mit Einsicht rechnen koennt....
Wie sagte Sinowatz? ,Es st alles so kompliziert...' :)

Mit den besten
Empfehlungen
Clemens Haupt

... Are the noises in my head bothering you?

viktor zacek

unread,
Mar 31, 2000, 3:00:00 AM3/31/00
to
"Clemens Haupt" <Clemen...@2mb.itc.or.at> schrieb im Newsbeitrag
news:MSGID_2=3A310=2F313.6_...@fidonet.org...
> Wie man an der Laenge des threads sieht, ist das rechtlich auch nicht so
> glasklar. Wir haben daraufhin uns gefragt, wie koennte man im Stadtgebiet
sonst
> ueberhaupt noch bauen, wenn man da nicht mit Einsicht rechnen koennt....
> Wie sagte Sinowatz? ,Es st alles so kompliziert...' :)
Jaja - die Baumeister sind halt überfordert ein 1 stöckiges Mehrfamilienhaus
aufzubauen ....wenn ich da an Wolkenkratzerbaustellen in den USA denke, die
bauen an 40 Stockwerken und mehr - das einzige das man davon bemerkt ist ein
leicht verschmutzter Gehsteig im Aus und Einfahrtsbereich. Also ich war da
immer sehr beeindruckt - wie solche Baustellen ohne Behinderung von
Irgendwem ablaufen ....

Mfg Viktor

Hikl Michael

unread,
Apr 21, 2000, 3:00:00 AM4/21/00
to
Michael Pronay schrieb:Fraglich. Wenn ich's aber richtig verstanden
habe, ragt

> ja nur der Ausleger (also das Gegengewicht) über den


> Garten, wo die Kinder spielen; Last wird da keine
> transportiert.
>

Sorry! Auch Gegengewicht habe sich schon unbeabsichtigt in Richtung
Erdboden bewegt. Wenn das dann keine Last ist .....

Ebenfalls Michael


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