Erst mal vielen Dank fuer die vielen Postings, die Ich aufmerksam
durchgelesen habe und dir mir einigermassen Hoffnung gegeben haben.
Ich habe eine neuen Thread angefangen, da der bisherige schon recht
unuebersichtlich geworden ist.
Also:
Ich habe den Vorbesitzer meiner Wohnung einschlaegig gefragt und er hat
mir versichert, keinen Wohnungseigentumsvertrag unterschrieben zu haben,
auch keinen anderen Vertrag, der seine Freiheit in seiner Wohnung/
Wohngemeinschaft in irgendeiner Art einschraenken wuerde.
In meinem Kaufvertrag steht, dass fuer mich dieselben grenzen gelten, wie
meinem vorgaenger bereits gegolten haben. aber wenn meinem vorgaenger
keine grenzen gelten, ist das nur gut fuer mich
Was mich nun am meisten interessieren wuerde, ist eine plausible
Rechtsgrundlage/ Gesetzestext, nachdem ich ableiten kann,
dass mir das halten eines Hundes nicht verboten werden darf.
Bitte schreibt mir eure MEinung an guenthe...@gmx.at
Bei Bedarf kann Ich euch auch gerne eine Kopie meines Kaufvertrages
zukommen lassen.
PS: Vielen Dank nochmal fuer Alles!
> mir versichert, keinen Wohnungseigentumsvertrag unterschrieben zu haben,
Ohne Wohnungseigentumsvertrag kein Wohnungseigentum
Wenn nicht er, dann muss eben jemand anders für dieses
Wohnungseigentumsobjekt den WE-Vertrag unterzeichnet haben. War er zum
Zeitpunkt der Wohnungseigentumsbegründung der Eigentümer?
Alternative: Du hast kein Wohnungseigentum, sondern nur schlichte
Miteigentumsanteile (bei einer 10 Jahre alten Wohnung, also etwa Baujahr 98
würde ich das jedoch als unwahrscheinlich sehen).
> auch keinen anderen Vertrag, der seine Freiheit in seiner Wohnung/
> Wohngemeinschaft in irgendeiner Art einschraenken wuerde.
War er auf allen Eigentümerversammlungen und/oder hat zumindest die
Protokolle gelesen (+aufgehoben)?
> Was mich nun am meisten interessieren wuerde, ist eine plausible
> Rechtsgrundlage/ Gesetzestext, nachdem ich ableiten kann,
> dass mir das halten eines Hundes nicht verboten werden darf.
Die gibt es meiner Meinung nicht.
Wenn die Eigentümergemeinschaft beschlossen hat, dass keine Hunde geduldet
werden, dann ist dies eben so beschlossen worden.
Aber bisher hast Du ja dementiert, dass es solch einen Beschluss gibt (z.b.
im Wohnungseigentumsvertrag (wäre unüblich), in der Hausordnung auf welche
im WE-Vertrag referenziert wird (wäre üblich) oder im Zuge einer
Eigentümerversammlung bzw. als Umlaufbeschluss).
Also: Hausverwalter kontaktieren, fragen ob eine Hausordnung beschlossen
wurde bzw. ob es Beschlüsse gibt die Hundehaltung verbieten.
Wenn ja kannst Dir ja das Protokoll zeigen lassen, dann weißt auch welche
Abstimmungsmehrheit es gegeben hat.
War die Mehrzeit damals recht knapp, könntest Du ja einen Versuch wagen
diesen Beschluss durch einen neuen (der die Hundehaltung erlaubt)
aufzuheben. Dazu musst Du nur eine entsprechende Anteilsmehrheit finden.
> Bitte schreibt mir eure MEinung an [email-adresse]
wir diskutieren gerne alle gemeinsam, daher hier.
>> mir versichert, keinen Wohnungseigentumsvertrag unterschrieben zu
>> haben,
Ist klar. Wohlmoeglich kann er sich nicht mehr erinneren.
> WE-Vertrag unterzeichnet haben. War er zum Zeitpunkt der
> Wohnungseigentumsbegründung der Eigentümer?
JA, er ist erstbesitzer der Wohnung.
Doch: Hab grad in meinem Kaufvertrag gelesen, dass es sich um
Wohnungseigentum handelt.
> War er auf allen Eigentümerversammlungen und/oder hat zumindest die
> Protokolle gelesen (+aufgehoben)?
Weiss ich nicht. Die Hausverwalterin hat mir jedenfalls eine Kopie
der Versammlung zukommen lassen, bei der das Hundverbot beschlossen wurde.
Die Anwesenden haben es einstimmig beschlossen, doch haben 8 von 27
gefehlt.
> Die gibt es meiner Meinung nicht.
> Wenn die Eigentümergemeinschaft beschlossen hat, dass keine Hunde
> geduldet werden, dann ist dies eben so beschlossen worden.
Ja gut, wenn aber im wohnungseigentumsvertrag nicht steht, dass die
mehrheit relevanz hat, ist dies nichtig.
> Aber bisher hast Du ja dementiert, dass es solch einen Beschluss gibt
> (z.b. im Wohnungseigentumsvertrag (wäre unüblich), in der Hausordnung
> auf welche im WE-Vertrag referenziert wird (wäre üblich) oder im Zuge
> einer Eigentümerversammlung bzw. als Umlaufbeschluss).
Es war anscheinend eine Versammlung der Wohnungseigentuemer. HAusordnung
gibt das nach 2maliger Frage nicht.
Vielen Dank fuer die Kommentare
Guenther Sohler schrieb:
>> Die gibt es meiner Meinung nicht.
>> Wenn die Eigentümergemeinschaft beschlossen hat, dass keine Hunde
>> geduldet werden, dann ist dies eben so beschlossen worden.
>
> Ja gut, wenn aber im wohnungseigentumsvertrag nicht steht, dass die
> mehrheit relevanz hat, ist dies nichtig.
Das die Mehrheit entscheidet muss nicht im Wohnungseigentumsvertrag
stehen, da dies das WEG bereits definiert. Bitte führe Dir das WEG -
insbes. § 24 zu gemüte - dort wird auf Beschlüsse der
Eigentümergemeinschaft eingegangen.
Grüße,
Andi
--
Andreas Pöschek
http://www.fuchur.at
>> WE-Vertrag unterzeichnet haben. War er zum Zeitpunkt der
>> Wohnungseigentumsbegründung der Eigentümer?
> JA, er ist erstbesitzer der Wohnung.
wenn Wohnungseigentum schon begründet war bevor er die Wohnung gekauft hat,
hat er tatsächlich nie den WE-Vertrag unterschrieben. Wie gesagt, wenn er
Erstbesitzer war ist die Wahrscheinlichkeit zwar hoch den WE-Vertrag selbst
unterschrieben zu haben, wenn er die Wohnung jedoch bereits fertiggestellt
zu einem Zeitpunkt gekauft hat, in dem das Nutzwertgutachten schon vorlag
und der WE-Vertrag schon errichtet + unterschrieben war, dann hat er
fertiges Wohnungseigentum gekauft ohne selbst den WE-Vertrag unterschrieben
zu haben.
> Weiss ich nicht. Die Hausverwalterin hat mir jedenfalls eine Kopie
> der Versammlung zukommen lassen, bei der das Hundverbot beschlossen wurde.
> Die Anwesenden haben es einstimmig beschlossen, doch haben 8 von 27
> gefehlt.
Wenn Du ohnehin weißt wie das Hundeverbot zustande gekommen ist, warum lässt
Du uns hier dann über WE-Vertrag und eventuell darin referenzierte
Hausordnung beratschlagen? Somit wäre diese Frage ja nun geklärt.
> Ja gut, wenn aber im wohnungseigentumsvertrag nicht steht, dass die
> mehrheit relevanz hat, ist dies nichtig.
Welche Mehrheiten wofür nötig sind ist im Wohnungseigentumgsgesetz
definiert.
Und der Dir übermittelte Beschluss wird wohl formal korrekt zustande
gekommen sein, oder welche Zweifel hast Du nun konkret an der Richtigkeit
dieses Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft?
> Es war anscheinend eine Versammlung der Wohnungseigentuemer. HAusordnung
> gibt das nach 2maliger Frage nicht.
Ist bei Wohnungseigentum auch nicht unbedingt üblich eine Hausordnung zu
haben. Aber an den Beschlüssen sowie an der vorangegangenen Mehrheitsfindung
konnten sich ja alle Eigentümer beteiligen.
Fazit: Dir wurde Wohnungseigentum verkauft, schon bevor Du gekauft hast gab
es einen Beschluss der WE-Gemeinschaft das Hundehaltung untersagt ist. Dies
war Dir nicht bekannt. Jetzt stellt sich nur die Frage, ob es an Dir gelegen
wäre Dich besser zu erkundigen (wäre es im WE-Vertrag gestanden hätte ich es
als Dein Versäumnis betrachtet, aber die Protokolle hättest Du ja ohne Hilfe
des Vorbesitzers gar nicht erhalten können) oder ob man es dem Vorbesitzer
anlasten kann Dich nicht ausreichend informiert zu haben. Was Dir aber auch
wenig nützt - Du könntest maximal eine Wertminderung gegenüber dem
Vorbesitzer geltend machen, oder auf Irrtum oder gar Täuschung mit
Rückabwicklung des Kaufes drängen.
> wenn Wohnungseigentum schon begründet war bevor er die Wohnung gekauft
> hat, hat er tatsächlich nie den WE-Vertrag unterschrieben. Wie gesagt,
> wenn er Erstbesitzer war ist die Wahrscheinlichkeit zwar hoch den
> WE-Vertrag selbst unterschrieben zu haben,
In der Regel installiert bereits der Bauträger das Wohnungseigentum, damit
dieser bequem Eigentumswohnungen verkaufen kann. Es dürfte sogar eher
selten sein, dass ein "Erstbesitzer" auch den WE-Vertrag unterschrieben
hat.
Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
> In der Regel installiert bereits der Bauträger das Wohnungseigentum, damit
> dieser bequem Eigentumswohnungen verkaufen kann.
stimmt - so wärs natürlich am bequemsten, denn andernfalls kauft man ja kein
Wohnungseigentum sondern nur Miteigentumsanteile mit der Zusage der
Errichtung von Wohnungseigentum. Blöd nur, wenn zum Kaufzeitpunkt die
Liegenschaft noch nicht fertiggestellt ist, somit kein Nutzwertgutachten und
keine Fertigstellungsanzeige vorliegt - dann heißt es "bitte warten" - oft
jahrelang.
Florian Burger schrieb:
> In der Regel installiert bereits der Bauträger das Wohnungseigentum, damit
> dieser bequem Eigentumswohnungen verkaufen kann. Es dürfte sogar eher
> selten sein, dass ein "Erstbesitzer" auch den WE-Vertrag unterschrieben
> hat.
Wir, damals 92 Erstbezieher in einem Objekt, mussten alle notariell
beglaubigt unterschreiben. Das war 2001. Die Unterzeichnung war mit der
Einverleibung des Wohnungseigentumes im Grundbuch verbunden soweit ich
mich erinnern kann - das hat aber noch bis Ende 2007 gedauert, bis dies
endlich im Grundbuch eingetragen war.
Grüße
Andi