In "unserer Straße" (öffentliche Straße im Stadtgebiet) befindet sich ein
Handelsunternehmen, dessen Kunden und Lieferanten durch eine große Einfahrt
am Straßenrand zu- und wegfahren. Soweit, so gut. Gleich neben dieser
Einfahrt ist eine, sagen wir "Pseudo-Einfahrt", die von niemandem genutzt
wird, und folgendermaßen aussieht: Auf ca. 3 m Breite ist der Gehsteig
abgeflacht, und die "Einfahrt" ist am Grundstück des Unternehmens (also
knapp hinter dem Gehsteig)durch 2 vertikale, ca. 1 m hohe Stahlsäulen (auf
einer der Säulen hängt seit Ewigkeiten eine Stahlkette herab) begrenzt.
Immer wieder stellen sich Bewohner des danebenstehenden Wohnhauses und auch
Fremde auf diesen vermeintlichen öffentlichen Parkplatz (weil man ihn meiner
Meinung nach eben nicht als "Einfahrt" erkennt), immer wieder sind Zetteln
mit "Besitzstörungsklagsandrohungen" auf den Autos zu finden. Der Inhaber
des Unternehmens ist der Meinung, daß die Einfahrt "deutlich markiert" ist,
dies ist auf seinen Drohzetteln zu lesen. Wo die "deutliche Markierung" ist,
kann er jedoch selbst nicht erklären, wenn man ihn direkt darauf anspricht
(!).
Die konkrete Frage lautet nun:
Reicht die Abflachung des Gehsteiges aus, damit die "Einfahrt" vor dem
Gesetz (StVo?) als solche rechtmäßig gekennzeichnet ist? Oder müßte die
"Einfahrt" durch ein Schild gekennzeichnet sein?
Danke
Roman
Du meinst da ist die Gehsteigkante auf 3m abgesenkt, und dahinter ist
auch die Möglichkeit vorhanden reinzufahren? Also kein fixer Zaun o.ä.
(Schranken, Stahlkette die man schnell wegtun kann etc. sind bei
einer Einfahrt ja kein Problem)
> Die konkrete Frage lautet nun:
> Reicht die Abflachung des Gehsteiges aus, damit die "Einfahrt" vor dem
> Gesetz (StVo?) als solche rechtmäßig gekennzeichnet ist?
Ja, was ist an so einer Einfahrt undeutlich zu erkennen?
> Oder müßte die "Einfahrt" durch ein Schild gekennzeichnet sein?
Durch welches Schild sollte man eine Einfahrt kennzeichnen?
Tom
Versteh ich das richtig: die fahren durch die beiden Pfeiler auf das
Grundstück. Oder stellen sie sich VOR die Einfahrt?
> Der Inhaber
> des Unternehmens ist der Meinung, daß die Einfahrt "deutlich markiert" ist,
> dies ist auf seinen Drohzetteln zu lesen. Wo die "deutliche Markierung" ist,
> kann er jedoch selbst nicht erklären, wenn man ihn direkt darauf anspricht
> (!).
> Die konkrete Frage lautet nun:
> Reicht die Abflachung des Gehsteiges aus, damit die "Einfahrt" vor dem
> Gesetz (StVo?) als solche rechtmäßig gekennzeichnet ist? Oder müßte die
> "Einfahrt" durch ein Schild gekennzeichnet sein?
Naja, eine Abschrägung UND eine eindeutige Zufahrtsmöglichkeit werden
ja wohl ausreichen.
Kritischer wird bei Abschrägungen, wo dahinter KEINE EINDEUTIGE
Einfahrtsmöglichkeit ist (ich hab sowas schon vor einer Hausmauer
gesehen, aber da ist es auch wieder klar) oder vor Toren, die keine
Abschrägung davor haben. Da würde ich eventuell auch auf
Einfahrtsschilder schauen.
Kathi (die aber hier nicht wirklich ein Problem sieht)
Genau! z.b. mit einem 1 m breiten Gartentürl dahinter..
>(ich hab sowas schon vor einer Hausmauer gesehen, aber da ist es
> auch wieder klar)
Mein Lieblingsparkplatz ist die übriggebliebene Abschrägung beim
Billa "Altmannsdorfer-Ast" : nach dem Gehsteig kommt dort eine
ca. 5m breite, gut 10 Stufen hohe Treppe zum Einkaufstempel.
Nie und nimmer nicht kann daher eine Abschrägung das alleinige
Kennzeichen eines Einfahrt-bedingten Parkverbots sein.
> oder vor Toren, die keine Abschrägung davor haben.
Sind keine Einfahrten im Parkverbotssinn, Abschrägung ist
Pflicht.
> Da würde ich eventuell auch auf Einfahrtsschilder schauen.
Ich nicht. Es gibt nämlich keine rechtsverbindliche Kennzeichnung
einer Einfahrt per Schild.
Die wesentlich wichtigere Frage (auf die ich hier schon vor Monaten
keine Antwort bekam) ist, was _außer_ der Gehsteigabschrägung/absenkung
noch zusätzliches gegeben sein _muß_, damit es sich um eine
Parkverbot bewehrte Einfahrt handelt.
P.
Indikator 1
> knapp hinter dem Gehsteig)durch 2 vertikale, ca. 1 m hohe Stahlsäulen (auf
> einer der Säulen hängt seit Ewigkeiten eine Stahlkette herab) begrenzt.
Indikator 2: kein torloser Zaun, keine Wand, Umzäunung unterbrochen,
Stahlsäulen vermutlich entfernbar => sowas von Einfahrt
> Immer wieder stellen sich Bewohner des danebenstehenden Wohnhauses und auch
> Fremde auf diesen vermeintlichen öffentlichen Parkplatz (weil man ihn meiner
> Meinung nach eben nicht als "Einfahrt" erkennt), immer wieder sind Zetteln
Naja, bin sonst eher streng, aber Abschrägung + Einfahrtspoller sollte
reichen.
> des Unternehmens ist der Meinung, daß die Einfahrt "deutlich markiert" ist,
Wobei das Markieren überflüssig und rechtlich irrelevant ist, zumidest
wenn es ums Stvo-Parkverbot vor Einfahrten geht.
<snip>
> Die konkrete Frage lautet nun:
> Reicht die Abflachung des Gehsteiges aus, damit die "Einfahrt" vor dem
> Gesetz (StVo?) als solche rechtmäßig gekennzeichnet ist?
Abschrägung alleine (z.B. vor eine torlosen Hauswand) reicht sicher
nicht,muß aber zwingend vorhanden sein, sonst Parken erlaubt.
Man müsste wissen, was der Gesetzgeber mit dem Parkverbot erreichen
wollte, was der eigentliche Grund für das Verbot ist:
1) PWK/LKW Aus- und Einfahrt zu ermöglichen
2) Kfz Aus- und Einfahrt zu ermöglichen
3) bequemes Abstellen des Hausmistkübles auf der Strasse
4) einfaches Erreichen der Fahrbahn mit Fahrrad/Kinderwagen
Für 3) und 4) wäre die (teure) Abschrägung aber unnötig
Für 1) wäre eine Mindestbreite des Tores/Weges dahinter nötig
Bei 2) wäre die Konsequenz, daß auch eine bloß motorradbreite
90cm Tür oder sogar die zwei Stahlsäulen des OP - auch wenn fest
einbetoniert - ein Parkverbot ergeben.
> Oder müßte die "Einfahrt" durch ein Schild gekennzeichnet sein?
Sicher nicht. Kennzeichnungspflicht gibt kane.
P.
Naja, für ein Motorrad oder Moped sollte es reichen.
[...]
>> Da würde ich eventuell auch auf Einfahrtsschilder schauen.
>
> Ich nicht. Es gibt nämlich keine rechtsverbindliche Kennzeichnung
> einer Einfahrt per Schild.
Ich auch nicht. Derartige Schilder gibt es an vielen Stellen, wo nicht mal
ein Moped reinfahren *kann* ("tragen" vielleicht).
Bernd
--
"Designed for Windows" ist das Äquivalent zu Entwicklungsprinzipien der
russischen Armee: es muß so gut sein, daß es ein Bauerntrampel nur
schwer mutwillig kaputt kriegt. - Arnim Sommer
Durch diese "Einfahrt" mit den Pfeilern fährt nie jemand, da die
EIGENTLICHE, riesige Einfahrt, die von allen Menschen benutzt wird, gleich
daneben ist.
AFAIK ist eine Einfahrt im Sinne des Gesetzes durch entsprechende
Bodenmarkieren ersichtlich. Keine Bodenmarkierung, keine Einfahrt, auch
wenn ein Schil "Einfahrt freihalten" angebracht ist.
Falls es sich um Wien handelt, würde ich den Bürgerdienst anrufen und
nachfragen, ob dort eine genehmigte Einfahrt besteht.
MfG
Cathairna Turnwald
>> Die konkrete Frage lautet nun: Reicht die Abflachung des
>> Gehsteiges aus, damit die "Einfahrt" vor dem Gesetz (StVo?) als
>> solche rechtmäßig gekennzeichnet ist? Oder müßte die "Einfahrt"
>> durch ein Schild gekennzeichnet sein?
>
> AFAIK ist eine Einfahrt im Sinne des Gesetzes durch
> entsprechende Bodenmarkier[ung]en ersichtlich.
Nein.
> Keine Bodenmarkierung, keine Einfahrt, auch wenn ein Schil[d]
> "Einfahrt freihalten" angebracht ist.
Flasch. Bodenmarkierungen sind in der StVO für Einfahrten *nicht*
vorgesehen.
M.
Ja und? Du meinst doch nicht im Ernst dass eine Einfahrt keine
Einfahrt mehr ist nur weil sie selten benutzt wird?
Bei einer Stopptafel musst du auch stehenbleiben wenn nie jemand
daherkommt.
Tom
>AFAIK ist eine Einfahrt im Sinne des Gesetzes durch entsprechende
>Bodenmarkieren ersichtlich. Keine Bodenmarkierung, keine Einfahrt, auch
>wenn ein Schil "Einfahrt freihalten" angebracht ist.
Ich frag mich jetzt, wie eine Einfahrt definiert wird.
Gelernt hab ich: Abschrägung und Tor/Tür, aber das nicht in der StVO
gefunden.
Ich hab schon Situationen vorgefunden:
niedriger Gehsteig, Höhenunterschied zur Fahrbahn ca. 5 cm auf der
gesamten Gehsteiglänge. Ein Doppeltor (ca. 2,5 m breit) in ein Haus
hinein, aber keine Abschrägung davor. Ist rein technisch auch nicht
notwendig (und wahrscheinlich auch kaum herstellbar). Das würde aber
nach der in der Fahrschule gelernten Definition keine Einfahrt
darstellen. Ich parke aber trotzdem nicht davor.
>
>Falls es sich um Wien handelt, würde ich den Bürgerdienst anrufen und
>nachfragen, ob dort eine genehmigte Einfahrt besteht.
Ich kann mich an ein VwGH-Urteil erinnern, dass das Abstellen eines
Fahrzeuges auch vor einer nicht genehmigten Einfahrt strafbar und
abschleppwürdig ist. Die Nachfrage beim Bürgerdienst ist trotzdem
sicher interessant, weil dieser dann diese Ausfahrt zurückbauen lässt.
Liebe Grüße
Hannes
--
Für persönliche Nachricht Reply-Adresse verwenden und "usenet" im Betreff einfügen.
Amerika ist die in Wunschträumen oder Albträumen wahrgewordene
Fortsetzung des Abendlandes. (Robert Crumb)
> Man muesste wissen, was der Gesetzgeber mit dem Parkverbot erreichen
> wollte, was der eigentliche Grund fuer das Verbot ist:
>
> 1) PWK/LKW Aus- und Einfahrt zu ermoeglichen
> 2) Kfz Aus- und Einfahrt zu ermoeglichen
> 3) bequemes Abstellen des Hausmistkuebles auf der Strasse
> 4) einfaches Erreichen der Fahrbahn mit Fahrrad/Kinderwagen
>
> Fuer 3) und 4) waere die (teure) Abschraegung aber unnoetig.
Wieso fuer 4 unnoetig? Ob ich mit einem Fahrrad oder einem
Auto die Stufe ueberwinden muss, ist das gleiche. In beiden
Faellen moeglich, in beiden Faellen verstaerkte
Abnutzung des Fahrzeugs.
Kinderwagen gilt nicht, denn in der Verhaltensvorschrift zu
Einfahrten ist festgelegt, dass wegzufahren ist,
wenn der Lenker eines Fahrzeugs die Einfahrt benutzen
will. Und damit greift die Definition eines Fahrzeugs
aus der StVO.
Und das ist es auch, was der Gesetzgeber erreichen
wollte: Der Lenker eines Fahrzeugs (nach StVO-Definition)
soll die Einfahrt ungehindert benutzen koennen.
> Bei 2) waere die Konsequenz, dass auch eine
> bloss motorradbreite 90cm Tuer oder sogar die
> zwei Stahlsaeulen des OP - auch wenn fest
> einbetoniert - ein Parkverbot ergeben.
Nachdem es meines Wissens nach keine Vorschrift
fuer die Mindestbreite eines Fahrzeugs gibt, laesst
sich zumindest so keine Mindestbreite der Einfahrt
herleiten. In der Rechtsprechung wird es aber vermutlich
doch so sein, dass 20 oder 30cm Breite nicht
fuer eine Einfahrt ausreichen.
Bei 90cm kommt man wahrscheinlich aber schon mit
jedem Motorrad durch, mit dem Fahrrad sowieso.
Und damit: Einfahrt nach StVO.
Clemens
Gibt es Listen irgendwo?
Bei uns gibt es dermaßen viele Einfahrten, daß es mühsam ist die alle
aufzuschreiben und per Telephon zu checken.