Wenn es sich um eine beglaubigte Ausfertigung - wo die Verwendung dieses
Kürzels aber gar nicht zwingend geboten ist - handelt, so heißt die
Abkürzung e.h. (bzw. m.p. auf Lateinisch, was iirc noch im
Außenministerium gebräuchlich ist) nur, dass der Approbant auf der dem
Beglaubiger vorliegenden Urschrift mit eigener Hand unterschrieben hat
(bzw. bei Ministerialerledigung in Wahrheit meist auf dem so genannten
"Referatsbogen").
Bei einer ADV-mäßig genehmigten Erledigung sollte man das e.h. besser
weglassen, weil es da nix Eigenhändiges mehr gibt.
--
Michael Suda
1040 Wien
Oesterreich/Austria/Autriche