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ORF-GIS und ihre Rechte!

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Markus Mayer

unread,
Feb 18, 2002, 2:59:51 PM2/18/02
to
Hi!
Ich weiß, daß dieses Thema schon mehrmals hier durchgekaut wurde.
Allerdings hat die ORF Gebühren Info Service kürzlich an (alle?)
Addressen in Wien für die keine Rundfunkmeldung vorliegt einen netten
Brief geschrieben und die Leute aufgefordert ihre Rundfunkempfänger zu
melden. Sprich: Die GIS darf auf Meldedaten zurückgreifen (laut § 4
Abs 3 RGG), was in früheren Postings zu diesem Thema nicht als sicher
gegolten hat.
In diesem Brief der GIS heißt es nun:
"Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe
gemäß 2 Abs. 5 unrichtig ist oder eine solche trotz Mahnung verweigert
wird, so hat die GIS eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der
örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen."

Meine Fragen nun:
1)Ich habe den mitgeschickten Fragebogen nicht retourniert: der Brief
war auch nicht eingeschrieben. Gehe ich richtig in der Annahme, daß
die oben angeführte Mahnung eingeschrieben erfolgen muß?
2)Was ist ein "Begründeter Verdacht"? Ist es anzunehmen, daß die
Bezirksverwaltungsbehörden nun tausende Wohnungen in Österreich (laut
Online-Presse vom 18.2. ~400.000) durchsucht.
3) Wer oder was ist die Bezirksverwaltungsbehörde und kann die ohne
Durchsuchungsbefehl Einlass verlangen?

Ich selbst bin kein Jurist & hab keinen Ahnung davon. Ich hab keinen
Fernseher, nur Radio und seh nicht ein, daß ich fast 1000öS pro Jahr
dafür zahlen soll. (Und warum eigentlich nur an den ORF und nicht an
Private?)

Danke im voraus & freundliche Grüße, Markus Mayer.

Philipp Lenger

unread,
Feb 18, 2002, 5:04:22 PM2/18/02
to


G1. Recht der GIS auf Überprüfung der Gebührenpflicht sA
G1.1 Besteht gem § 6 Abs 5 RGG der begründete Verdacht, daß eine
Mitteilung lt § 2 Abs 5 leg cit ua trotz Mahnung verweigert wird,


so hat die GIS eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der

örtlich zuständigen BezVBeh zu veranlassen, die dabei auch § 83
Abs 6 TKG sinngemäß anzuwenden hat.
G1.1.1 Zunächst ist hinsichtlich der BezVBeh, ad 3),
festzuhalten, daß diese sich entweder in Gestalt von BH des
jeweiligen politischen Bezirkes od aber in Form von bestimmten
Organen der Statuarstädte (idR Magistrat) örtlich manifestieren.
Ad der Mahnung (Mitteilungsaufforderung), ad 1), wird
festzuhalten sein, daß diese Aufforderung eine Form behördlicher
Erledigung iSd § 18 AVG ist, für die grundlegend Formfreiheit
besteht, sodaß sie nicht zwingend schriftlich als Schriftstück
iSd § 18 Abs 3 leg cit zugestellt werden muß u auch nicht etwa
postalisch als eingeschriebene Briefsendung.
Zum begründeten Verdacht, ad 2), hinsichtlich der Verweigerung
der Mitteilung nach § 2 Abs 5 RGG, ist auszuführen, daß diese
sich bloß auf das Tatbild der unrichtigen Mitteilung bezieht,
nicht aber auf die Mitteilungsverweigerung, weshalb diese
Bedingung für das Verfahren nach § 6 Abs 5 RGG im Falle der
konkreten Mitteilungsverweigerung hintangehalten werden kann.
Zu dem Betreten von Räumen durch die BezVBeh, wo ein
Rundfunkteilnehmer eine Rundfunksempfangseinrichtung betreibt (§§
1 Abs 1 iVm 2 Abs 1 RGG), ist diese Beh durch den Verweis auf §
83 Abs 6 TKG auch berechtigt, für Zweck der Einhaltung der
Gebührenpflicht nach § 2 RGG, wenn der dahingehenden
Mitteilungspflicht, etwa wie in concreto durch
Mitteilungsverweigerung, nicht entsprochen wird, solcherarts
unmittelbare Zwangsgewalt auszuüben, ohne daß eine
Hausdurchsuchung iSd § 1 HausRSchG hiedurch begründet wird, die
grundsätzlich nicht ohne richterlichen Befehl erfolgen dürfte.
G1.2 Es ist daher die GIS unter oa Verfahren berechtigt, die
jeweilige Gebührenpflicht zu überprüfen.

mfg, Phil

Markus Konstantineas

unread,
Feb 19, 2002, 2:16:20 AM2/19/02
to
"Markus Mayer" <max_m...@genie.de> schrieb:

[Rundfunkgebühr]

> 2)Was ist ein "Begründeter Verdacht"?

eine SAT-Schüssel, die beim Fenster raushängt? ;-)

> Und warum eigentlich nur an den ORF und nicht an
> Private?

weil Du nicht für den ORF als solchen zahlst, sondern dafür, dass Du
überhaupt einen Fernseher/Radio benutzen darfst, also unabhängig davon
ob bzw. wann Du tatsächlich das Gerät benutzt. Also es reicht, wenn
das
Gerät in der Ecke steht, um gebührenpflichtig zu sein.

Pay-TV wäre fairer, aber dann würden die Einnahmen des ORF vermutlich
"leicht" nach unten redigieren ;-)

zum Rest: siehe Ausführungen von Phil

--
mfG
Markus Konstantineas
_________________________________


Clemens Aigner

unread,
Feb 19, 2002, 2:22:38 AM2/19/02
to
> Ich selbst bin kein Jurist & hab keinen Ahnung davon. Ich hab keinen
> Fernseher, nur Radio und seh nicht ein, daß ich fast 1000öS pro Jahr
> dafür zahlen soll. (Und warum eigentlich nur an den ORF und nicht an
> Private?)

Das ist Sache der Politik. Und ich wundere mich ohnehin, warum die
jetzige Regierung so am ORF herummurkst, anstatt diesen Mist ein fuer
alle Mal kurz und schmerzlos zu beenden.

Rechtlich interessant ist allerdings: Wer (!) ist gebuehrenpflichtig?
Wer kann bestraft werden? Alle, die gemeldet sind? Und was ist, wenn in
einer Wohnung keiner gemeldet ist ...

... erstens, wenn es sich um ein Wochenendhaus handelt, das mir gehoert,
in dem ich aber nicht gemeldet bin (*), weil ich mich dort immer nur
fuer ein oder zwei Naechte aufhalte

... zweitens, wenn ich die Nachbarwohnung dazukaufe, einen
Mauerdurchbruch mache, dort Empfangsgeraete aufstelle, aber mich in der
Nachbarwohnung nicht melde (*), weil ich ja in der ersten Wohunng
"uebernachte".

Clemens

(*) Ist das legal?

Martin Hotze

unread,
Feb 19, 2002, 3:28:50 AM2/19/02
to
In article <3C717A66...@kfunigraz.ac.at>,
Philipp Lenger <philipp...@kfunigraz.ac.at> wrote:

> G1. Recht der GIS auf Überprüfung der Gebührenpflicht sA
> G1.1 Besteht gem § 6 Abs 5 RGG der begründete Verdacht, daß eine
> Mitteilung lt § 2 Abs 5 leg cit ua trotz Mahnung verweigert wird,
> so hat die GIS eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der
> örtlich zuständigen BezVBeh zu veranlassen, die dabei auch § 83
> Abs 6 TKG sinngemäß anzuwenden hat.

das finde ich schon nett, daß einer GmbH solche Rechte zustehen (schon
klar, das wurde ausgelagert).

#m
--
Life is too short for v.34-handshake's...
(Rene Schuster in at.internet.provider)

Hubert Partl

unread,
Feb 19, 2002, 4:02:35 AM2/19/02
to
Clemens Aigner <aig...@websms.at> wrote:
> Rechtlich interessant ist allerdings: Wer (!) ist gebuehrenpflichtig?

Jeder, der eine Rundfunk-Empfangsanlage besitzt.

> ... zweitens, wenn ich die Nachbarwohnung dazukaufe, einen

Der Besitz ist entscheidend, nicht der Zettel am Meldeamt.

--
Hubert Partl pa...@mail.boku.ac.at
ZID BOKU Wien http://homepage.boku.ac.at/partl/
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
if ( music == food(love) ) play_on(); /* night[12-1] */

Clemens Aigner

unread,
Feb 19, 2002, 4:05:19 AM2/19/02
to
>
> Der Besitz ist entscheidend, nicht der Zettel am Meldeamt.

Und wer ist der Besitzer einer Mietwohnung? Der Mieter?

Wenn nein, dann muesste man ja in Mietwohnungen nix an die GIS zahlen,
weil es eh nur den Besitzer=Eigentuemer treffen kann.

Clemens

Peter Horny

unread,
Feb 19, 2002, 4:15:25 AM2/19/02
to
Hubert Partl <pa...@boku.ac.at> schrieb:

> Clemens Aigner <aig...@websms.at> wrote:
>> Rechtlich interessant ist allerdings: Wer (!) ist gebuehrenpflichtig?
>
> Jeder, der eine Rundfunk-Empfangsanlage besitzt.

Nein, jeder der eine *empfangsbereite* Anlage daheim hat. Der verpackte
Fernseher, der zu Weihnachten dem Enkel geschenkt werden soll, ergibt noch
keine Gebührenpflicht. Und der Fernseher, der sich im Schlafzimmerkasten
oder am Dachboden zwecks Aufbewahrung befindet, kostet auch nichts.

Was natürlich Möglichkeiten eröffnet, wenn sich die GIS mal bemüßigt fühlt,
vorbeizuschauen.

Peter

--
Du hast im AT-Usenet ein witziges und/oder interessantes Posting gefunden,
das einer breiteren Leserschaft zugänglich gemacht werden sollte?
Dann ist at.usenet.schmankerl die richtige Gruppe dafür!
Infos unter http://www.starhan.org/usenet/autsch-infos.shtml

Philipp Lenger

unread,
Feb 19, 2002, 5:13:46 AM2/19/02
to

Martin Hotze wrote:
>
> In article <3C717A66...@kfunigraz.ac.at>,
> Philipp Lenger <philipp...@kfunigraz.ac.at> wrote:
>
> > G1. Recht der GIS auf Überprüfung der Gebührenpflicht sA
> > G1.1 Besteht gem § 6 Abs 5 RGG der begründete Verdacht, daß eine
> > Mitteilung lt § 2 Abs 5 leg cit ua trotz Mahnung verweigert wird,
> > so hat die GIS eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der
> > örtlich zuständigen BezVBeh zu veranlassen, die dabei auch § 83
> > Abs 6 TKG sinngemäß anzuwenden hat.
>
> das finde ich schon nett, daß einer GmbH solche Rechte zustehen (schon
> klar, das wurde ausgelagert).


Dadurch, daß der Gebühreninkasso Service GmbH nach § 5 RGG die
Erfüllung betreffend der Einhebung von Rundfunkgebühren
übertragen wurde (Beleihung), ist sie sie zwar von ihrer
Rechtsform her zivilrechtlich organisiert u damit ausgegliedert,
jedoch auf Grund der Beteiligungsverhältnisse des § 5 Abs 2 RGG
nicht privatisiert, denn am Stammkapital partizipieren
ausschließlich öffentliche Rechtsträger.

Insofern, sieht man von einer organisatorischen Betrachtung ab,
liegt hier funktional Hoheitsgewalt vor, die zwar ausgegliedert,
aber keineswegs privatisiert worden ist, weshalb von diesem
Standpunkt aus auch eine Art "Hausdurchsuchung" ihrerseits nicht
unverständlich sein kann.

mfg, Phil

Thorsten Oesterlein

unread,
Feb 19, 2002, 6:19:26 AM2/19/02
to

"Markus Konstantineas" <nos...@everyday.com> wrote:
> "Markus Mayer" <max_m...@genie.de> schrieb:
>
> [Rundfunkgebühr]
>
> > 2)Was ist ein "Begründeter Verdacht"?
>
> eine SAT-Schüssel, die beim Fenster raushängt? ;-)
>
> > Und warum eigentlich nur an den ORF und nicht an
> > Private?
>
> weil Du nicht für den ORF als solchen zahlst, sondern dafür, dass Du
> überhaupt einen Fernseher/Radio benutzen darfst, also unabhängig davon
> ob bzw. wann Du tatsächlich das Gerät benutzt.

Jein. 50% der Einnahmen bekommt der ORF um seine Programme (mit-)finanzieren
zu können. 50% bekommt die Telekom dafür daß man das Recht bekommt
Rundfunkwellen empfangen zu dürfen. Begründet ist das damit daß das
Übertragen von Informationen (egal welchen) über öffentlichen Grund (egal
mit welchen Mitteln) ein Monopol des Staates ist (war?).

Zumindest war dem noch so als ich es gelernt hatte. Kann mir aber nicht
vorstellen daß der Staat eine Einnahmequelle abgeschafft hätte.

> Also es reicht, wenn das
> Gerät in der Ecke steht, um gebührenpflichtig zu sein.

... wenn das _empfangsbereite_ Gerät...


lg

Thorsten

Martin Hotze

unread,
Feb 19, 2002, 10:02:22 AM2/19/02
to
In article <3C72255...@kfunigraz.ac.at>,
Philipp Lenger <philipp...@kfunigraz.ac.at> wrote:

> Martin Hotze wrote:
> >
> > In article <3C717A66...@kfunigraz.ac.at>,
> > Philipp Lenger <philipp...@kfunigraz.ac.at> wrote:
> >
> > > G1. Recht der GIS auf Überprüfung der Gebührenpflicht sA
> > > G1.1 Besteht gem § 6 Abs 5 RGG der begründete Verdacht, daß eine
> > > Mitteilung lt § 2 Abs 5 leg cit ua trotz Mahnung verweigert wird,
> > > so hat die GIS eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der
> > > örtlich zuständigen BezVBeh zu veranlassen, die dabei auch § 83
> > > Abs 6 TKG sinngemäß anzuwenden hat.
> >
> > das finde ich schon nett, daß einer GmbH solche Rechte zustehen (schon
> > klar, das wurde ausgelagert).
>
>
> Dadurch, daß der Gebühreninkasso Service GmbH nach § 5 RGG die
> Erfüllung betreffend der Einhebung von Rundfunkgebühren
> übertragen wurde (Beleihung), ist sie sie zwar von ihrer
> Rechtsform her zivilrechtlich organisiert u damit ausgegliedert,
> jedoch auf Grund der Beteiligungsverhältnisse des § 5 Abs 2 RGG
> nicht privatisiert, denn am Stammkapital partizipieren
> ausschließlich öffentliche Rechtsträger.


sollte also der ORF privatisiert werden, dann würde das automatisch
nicht mehrgelten?

Werner Berger

unread,
Feb 19, 2002, 10:50:18 AM2/19/02
to

"Clemens Aigner" <aig...@websms.at> schrieb im Newsbeitrag
news:3C71FD3E...@websms.at...

> ... erstens, wenn es sich um ein Wochenendhaus handelt, das mir
gehoert,

> in dem ich aber nicht gemeldet bin, weil ich mich dort immer nur


> fuer ein oder zwei Naechte aufhalte

Die Anmeldepflicht für Empfangsgeräte in meinem Wochenendhaus stößt
auch mir sauer auf! Ich bin dort nicht gemeldet, weil ich mich nur 2-3
Wochen im Jahr dort aufhalte.

Weshalb muß ich für meine Gattin und für mich 2x Gebühr bezahlen,
obwohl wir ja nicht an zwei Orten gleichzeitig fernsehen oder Radio
hören können?

In unserer Wohnung kann ja auch meine Frau im Schlafzimmer und ich im
Wohnzimmer fernsehen, obwohl wir nur einmal die Gebühr bezahlen!
Weshalb verhält sich das anders, wenn ich im Wochenendhaus und meine
Frau zu Hause fernsehen? Ich finde, daß das eine reine Abzocke ist! Ist
das rechtlich überhaupt gedeckt?

Etwas Anderes wäre es, wenn ich mein Wochenendhaus vermieten würde.
Dann wäre aber ohnehin der Mieter zum Entrichten der Gebühr
verpflichtet!

mfg
Werner

Peter Horny

unread,
Feb 19, 2002, 11:16:17 AM2/19/02
to
"Werner Berger" <berger...@tm1.net> schrieb:


> Die Anmeldepflicht für Empfangsgeräte in meinem Wochenendhaus stößt
> auch mir sauer auf! Ich bin dort nicht gemeldet, weil ich mich nur 2-3
> Wochen im Jahr dort aufhalte.
>
> Weshalb muß ich für meine Gattin und für mich 2x Gebühr bezahlen,
> obwohl wir ja nicht an zwei Orten gleichzeitig fernsehen oder Radio
> hören können?

Da gab es früher mal eine Regelung, dass *vorübergehend* in
Wochenendhäusern betriebene Empfangsgeräte nicht extra angemeldet werden
müssen, wenn man daheim eine Bewilligung hat. Der Anerkennung als
"vorübergehend aufgestellt" war abträglich, wenn man im Wochenendhaus z.B.
einen Kabel-TV-Anschluß einer Gemeinschaftsanlage hat (was auf
Campingplätzen öfters der all ist). Außerdem sollte sich das Gerät leicht
verpacken und mitnehmen lassen, also nicht der im Eichenschrank eingebaute
90cm-Jumboapparat sein.

Wie die aktuelle Situation ist, weiß ich allerdings nicht.


> In unserer Wohnung kann ja auch meine Frau im Schlafzimmer und ich im
> Wohnzimmer fernsehen, obwohl wir nur einmal die Gebühr bezahlen!

Richtig. Weil pro Haushalt 1 Bewilligung ausreicht (im Gegensatz zu
früher).

> Weshalb verhält sich das anders, wenn ich im Wochenendhaus und meine
> Frau zu Hause fernsehen?

Weil es 2 Haushalte sind?

> Ich finde, daß das eine reine Abzocke ist! Ist
> das rechtlich überhaupt gedeckt?
>
> Etwas Anderes wäre es, wenn ich mein Wochenendhaus vermieten würde.
> Dann wäre aber ohnehin der Mieter zum Entrichten der Gebühr
> verpflichtet!

Aber IMHO nur dann, wenn der Mieter die Geräte aufstellt. Werden die Geräte
vom Vermeiter aufgestellt, so bezahlt der. Vergleiche mit dem Hotelzimmer,
wo Du auch davon ausgehst, daß das Hotel den Apparat zahlt. Oder beim
Firmenfahrzeug, wo der Mitarbeiter das Autoradio einbaut: Da muß er selber
zahlen, ansonsten der Chef.

Werner Berger

unread,
Feb 19, 2002, 2:18:33 PM2/19/02
to

"Peter Horny" <use...@aon.at> schrieb im Newsbeitrag
news:Xns91BAAFA...@ID-48992.news.dfncis.de...
> "Werner Berger" <berger...@tm1.net> schrieb:
>

>
> > Weshalb verhält sich das anders, wenn ich im Wochenendhaus und
meine
> > Frau zu Hause fernsehen?
>
> Weil es 2 Haushalte sind?

Danke für deine Antwort. Ich finde aber trotzdem, daß es sich dabei nur
um einen Haushalt handelt, der eben aufgeteilt ist! Das wird aber
leider nur meine unwesentliche Meinung sein. Wie das rechtlich
aussieht, weiß ich nicht.

mfg
Werner

Philipp Lenger

unread,
Feb 19, 2002, 3:54:53 PM2/19/02
to

Martin Hotze wrote:
>
> In article <3C72255...@kfunigraz.ac.at>,
> Philipp Lenger <philipp...@kfunigraz.ac.at> wrote:

> [...]


> > Dadurch, daß der Gebühreninkasso Service GmbH nach § 5 RGG die
> > Erfüllung betreffend der Einhebung von Rundfunkgebühren
> > übertragen wurde (Beleihung), ist sie sie zwar von ihrer
> > Rechtsform her zivilrechtlich organisiert u damit ausgegliedert,
> > jedoch auf Grund der Beteiligungsverhältnisse des § 5 Abs 2 RGG
> > nicht privatisiert, denn am Stammkapital partizipieren
> > ausschließlich öffentliche Rechtsträger.
>
> sollte also der ORF privatisiert werden, dann würde das automatisch
> nicht mehrgelten?


Eine verwaltungsdogmatische Privatisierung des Österreichischen
Rundfunks (Anteile würden von privaten Rechtsträgern gehalten
werden) würde für die Gebühreninkasso Service GmbH zur Folge
haben, daß graduell in Höhe der Beteiligung des Rundfunks am
Stammkapital der GIS auch dort ein gradueller privater
Rechtsträger beteiligt ist, sodaß iH dieser Beteiligung diese
GmbH privatisiert worden ist u eine gänzliche Verneinung ihrer
Privatisierung tatsächlich nicht mehr zu verneinen wäre.

mfg, Phil

Max Mayer

unread,
Feb 19, 2002, 5:03:01 PM2/19/02
to
>
> > 2)Was ist ein "Begründeter Verdacht"?
>
> eine SAT-Schüssel, die beim Fenster raushängt? ;-)

Soll heißen: Wenn ich weder Sat noch Kabelanschluß habe, ist es nicht sehr
wahrscheinlich, daß die Bezirksverwaltungsbehörde sich die Mühe macht?
Es liegt dann ja kein "begründeter Verdacht" vor...?

Im Schrieb von der GIS steht auch, daß sie erst eine Mahnung schicken
müssen. Allerdings geht nicht hervor, ob der genannte Brief (der ja an ALLE
Adressen, bei denen keine Rundfunkempfangsanlage gemeldet ist, geschickt
wurde) schon jene Mahnung ist??? Der Brief war zwar an mich persönlich
adressiert (GIS darf ja auf Meldedaten zurückgreifen! Wo bleibt der
Datenschutz?), kam aber nicht eingeschrieben... er hätte also auch verloren
gehen können.
Tituliert war der Brief mit: "Anfrage betreffend den Betrieb von
Rundfunkempfangseinrichtungen". Hört sich nicht nach Mahnung an!?
Allerdings heißt es später: "Wir ersuchen sie daher mit diesem Schreiben um
ihre Mithilfe bei der Klärung des Sachverhalts. Bitte füllen Sie dazu den
den Antwortbogen aus... und senden Sie diesen... innerhalb von 14 Tagen an
uns zurück." Hört sich schon nach Mahnung an!?

Kann mir wer sagen woran ich bin?

Grüße, Max.


Peter Horny

unread,
Feb 19, 2002, 5:18:02 PM2/19/02
to
"Max Mayer" <max_m...@genie.de> schrieb:

> Soll heißen: Wenn ich weder Sat noch Kabelanschluß habe, ist es nicht
> sehr wahrscheinlich, daß die Bezirksverwaltungsbehörde sich die Mühe
> macht? Es liegt dann ja kein "begründeter Verdacht" vor...?

Der begründete Verdacht ergibt sich daraus, dass es in Österreich um
400.000 Haushalte mehr gibt als Gebührenzahler (alles IIRC). Und im
konkreten Einzelfall wird eben die aktuelle Meldeliste (die GIS hat Zugriff
drauf) mit der Gebührenzahlerliste vergleichen.

Zuerst kommt angeblich ein Brieferl, und wer dann nicht reagiert, hat mit
persönlichem Besuch zu rechnen.

> Tituliert war der Brief mit: "Anfrage betreffend den Betrieb von
> Rundfunkempfangseinrichtungen". Hört sich nicht nach Mahnung an!?
> Allerdings heißt es später: "Wir ersuchen sie daher mit diesem
> Schreiben um ihre Mithilfe bei der Klärung des Sachverhalts. Bitte
> füllen Sie dazu den den Antwortbogen aus... und senden Sie diesen...
> innerhalb von 14 Tagen an uns zurück." Hört sich schon nach Mahnung
> an!?
>
> Kann mir wer sagen woran ich bin?

Ehrlich gesagt, würde ich den Brief direkt in den Rundordner geben. Wenn
sie etwas wollen, dann sollen sie doch vorbeischauen. Ob und wann Du sie
reinlässt, ist dann noch immer Deine Sache.

Peter, dem das alles zu sehr nach Beamtenstaat stinkt

Unknown

unread,
Feb 19, 2002, 5:35:46 PM2/19/02
to
Hubert Kotzler <hubert....@utanet.at> schrieb Folgendes:

>Soferne diesem Satz der Vorzug zukommen soll, dem Sinn eine wohlige
>Heimstatt zu sein, mag ins Auge gefasst werden, "verneinen" durch
>"bejahen" zu substituieren.

*gg*

___/.\_____/.\______
mit netten Grüßen
Markus Konstantineas

Gerhard schmalsp URBA h N

unread,
Feb 20, 2002, 4:05:36 AM2/20/02
to
Hubert Partl <pa...@boku.ac.at> wrote in message news:<3c7214aa$0$31476$3b21...@news.univie.ac.at>...

> Clemens Aigner <aig...@websms.at> wrote:
> > Rechtlich interessant ist allerdings: Wer (!) ist gebuehrenpflichtig?
>
> Jeder, der eine Rundfunk-Empfangsanlage besitzt.

Einzige Ausnahme von der RF-Gebuehrenpflicht ist AFAIK die Erlaubnis,
AUSSERHALB von geschlossenen Raeumen RF-Empfangsgeraete ohne Anmeldung
zu betreiben, zB Autoradios.

Frage 1: heisst das nicht auch, dass ich ein (mobiles) Empfangsgeraet
ausserhalb des Hauses (also nicht unbedingt ein Autoradio) OHNE
Anmeldung betreiben darf?
[Problematisch koennte hier allerdings sein, dass batteriebetriebene
Geraete
mE als empfangsbereit zu werten waeren, auch wenn man sie
ausgeschaltet INS HAUS bringt]

Frage 2: betrifft dies auch jene Empfangsgeraete, die nur mit
entsprechendem Energieanschluß (Netzkabel) im Freien betrieben werden?
(IMHO widerspricht dies dem Gesetzestext nicht)

mfG

Gerhard schmalspURBAhN

Hubert Peterka

unread,
Feb 20, 2002, 8:18:45 AM2/20/02
to
mir hat die GIS so ein nettes Schreiben ins Büro geschickt - mit einer
falschen Firmenbezeichnung.
Bei einem Anruf (die Dame am Telefon ist recht freundlich geworden,
nachdem ich ihr die "aufrechte" Bewilligung verrraten habe) hat man
gestanden, die Adressen bei Schober gekauft zu haben. Ein Blick ins
Telefonbuch und in den eigenen Computer hätte der GIS eigentlich genügen
sollen ....

Im übrigen ist der Text auf dem Formular mit dem Hinweis auf die
Aufklärungspflicht nach dem Gesetz in dieser Beziehung natürlich
Schwachsinn - das Gesetz verpflichtet uns nur Empfangsanlagen zu melden,
aber nicht die Fehler in der Datenbank der GIS oder der "Directmarketing"
zu korrigieren.

Hubert


Harald Pachler

unread,
Feb 20, 2002, 10:23:51 AM2/20/02
to
On 19 Feb 2002 22:18:02 GMT, Peter Horny <use...@aon.at> wrote:


>Der begründete Verdacht ergibt sich daraus, dass es in Österreich um
>400.000 Haushalte mehr gibt als Gebührenzahler (alles IIRC). Und im
>konkreten Einzelfall wird eben die aktuelle Meldeliste (die GIS hat Zugriff
>drauf) mit der Gebührenzahlerliste vergleichen.


400.000 haushalte haben kein geraet angemeldet und somit sind die
400.000 haushalte automatisch schwarzseher - so die politik des GIS
oder ORF oder wem?

tja, das mit der zahl 400.000 hab ich schon mal wo gelesen in einer
zeitung und mich gewundert.
in der zeitung ist aber auch gestanden, dass man bereits auch die
erkenntnis gemacht hat, dass viele haushalte in der tat auf eine
fernseheinrichtung verzichten.

ich auch zum beispiel, und das trutzige gsicht des GIS kontrolleurs
seh ich heute noch vor mir!

harald

Peter Horny

unread,
Feb 20, 2002, 10:31:27 AM2/20/02
to
pul...@gmx.at (Harald Pachler) schrieb:

> On 19 Feb 2002 22:18:02 GMT, Peter Horny <use...@aon.at> wrote:
>
>>Der begründete Verdacht ergibt sich daraus, dass es in Österreich um
>>400.000 Haushalte mehr gibt als Gebührenzahler (alles IIRC). Und im
>>konkreten Einzelfall wird eben die aktuelle Meldeliste (die GIS hat
>>Zugriff drauf) mit der Gebührenzahlerliste vergleichen.
>
>
> 400.000 haushalte haben kein geraet angemeldet und somit sind die
> 400.000 haushalte automatisch schwarzseher - so die politik des GIS
> oder ORF oder wem?

Die Arbeitsweise der vom ORF beauftragten GIS. Wobei die 400.000 natürlich
nicht automatisch Schwarzseher sind, aber eben die Zielgruppe für
intensivere Befragungen darstellen.

> in der zeitung ist aber auch gestanden, dass man bereits auch die
> erkenntnis gemacht hat, dass viele haushalte in der tat auf eine
> fernseheinrichtung verzichten.

Auch ein Radio muß im Haushalt angemeldet werden. Und der ist bei vielen
CD-Playern und Stereoanlagen ungefragt und untrennbar dabei. Natürlich wird
es Empfänger-freie Haushalte geben, aber die Mehrzahl der 400.000
"verdächtigen" Haushalte wird wohl der Kategorie Schwarzseher/-hörer
zuzuordnen sein.

> ich auch zum beispiel, und das trutzige gsicht des GIS kontrolleurs
> seh ich heute noch vor mir!

Hast Du ihn denn tatsächlich reingelassen? Ich hab nur durchs Türguckerl
geschaut und einfach nicht aufgemacht.

Peter

Florian Burger

unread,
Feb 20, 2002, 12:38:34 PM2/20/02
to
Gerhard schmalsp URBA h N schrieb:

> Einzige Ausnahme von der RF-Gebuehrenpflicht ist AFAIK die Erlaubnis,
> AUSSERHALB von geschlossenen Raeumen RF-Empfangsgeraete ohne Anmeldung
> zu betreiben, zB Autoradios.
>
> Frage 1: heisst das nicht auch, dass ich ein (mobiles) Empfangsgeraet
> ausserhalb des Hauses (also nicht unbedingt ein Autoradio) OHNE
> Anmeldung betreiben darf?

Ja. § 2 Abs 1 Satz 1 RGG bestimmt: "Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung
[...] in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren [...] zu
entrichten." Voraussetzung ist also, dass das Rundfunkgerät innerhalb von
Gebäuden betrieben werden, (ua) Autoradios daher keine Gebührenpflicht
begründen. (Ja, ich weiß: Autoradios kann man auch in der Garage
einschalten. Doch dieser Fall dürfte auf Grund einer teleologischen
Interpretation trotzdem herausfallen.)

Florian


--
"Das österreichische Zivildienstrecht"
ISBN 3-8311-0562-6
www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3831105626/
www.zivildienstrecht.at

Ingmar Greil

unread,
Feb 20, 2002, 12:40:43 PM2/20/02
to
Thus spake Werner Berger <berger...@tm1.net>:

> Weshalb verhält sich das anders, wenn ich im Wochenendhaus und meine
> Frau zu Hause fernsehen?

Weil es im Rundfunkgebührengesetz so steht.

> Ich finde, daß das eine reine Abzocke ist! Ist
> das rechtlich überhaupt gedeckt?

Ja. http://members.orf.at (jaja, soviel Ironie hätte man dem GIS gar
nicht zugetraut :)

Übrigens gilt diese Gebührenpflicht nicht für mobile Geräte.

ingmar

--
"History teaches that grave threats to liberty often come in times of
urgency, when constitutional rights seem too extravagant to endure."
-- Thurgood Marshall, US Supreme Court justice

Ingmar Greil

unread,
Feb 20, 2002, 12:37:40 PM2/20/02
to
Thus spake Hubert Partl <pa...@boku.ac.at>:

>> Rechtlich interessant ist allerdings: Wer (!) ist gebuehrenpflichtig?
> Jeder, der eine Rundfunk-Empfangsanlage besitzt.

Richtiger: Wer eine Rundfunk-Empfangsanlage zum Empfang bereithält.
Gibt auch sonst noch ein paar Ausnahmen (Alters- und Lehrlungsheime, ...)

Ingmar Greil

unread,
Feb 20, 2002, 12:41:33 PM2/20/02
to
Thus spake Peter Horny <use...@aon.at>:

> Oder beim Firmenfahrzeug, wo der Mitarbeiter das Autoradio
> einbaut: Da muß er selber zahlen, ansonsten der Chef.


Nein, ist gar nicht mehr gebührenpflichtig.

Gernot Pruenster

unread,
Feb 21, 2002, 5:26:45 AM2/21/02
to
Philipp Lenger <philipp...@kfunigraz.ac.at> wrote:

>Zu dem Betreten von Räumen durch die BezVBeh, wo ein
>Rundfunkteilnehmer eine Rundfunksempfangseinrichtung betreibt (§§
>1 Abs 1 iVm 2 Abs 1 RGG), ist diese Beh durch den Verweis auf §
>83 Abs 6 TKG auch berechtigt, für Zweck der Einhaltung der
>Gebührenpflicht nach § 2 RGG, wenn der dahingehenden
>Mitteilungspflicht, etwa wie in concreto durch
>Mitteilungsverweigerung, nicht entsprochen wird, solcherarts
>unmittelbare Zwangsgewalt auszuüben, ohne daß eine
>Hausdurchsuchung iSd § 1 HausRSchG hiedurch begründet wird, die
>grundsätzlich nicht ohne richterlichen Befehl erfolgen dürfte.

Heisst das jetzt auf Deutsch, dass dieser BezVBeh der Zutritt zur
Wohnung gewährt werden muss?

Verwirrt,
schoene Gruesse,
Gernot.

Gerhard H Wrodnigg

unread,
Feb 24, 2002, 8:16:07 AM2/24/02
to
On Tue, 19 Feb 2002 10:05:19 +0100, Clemens Aigner <aig...@websms.at>
wrote:

>Und wer ist der Besitzer einer Mietwohnung? Der Mieter?

Es geht nicht um den Besitzer der Wohnung, sondern um den Besitzer des
Empfangsgerätes.

-mfg-ghw-
--
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