StGB
Vorsatz
§ 5.
(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will,
der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den
Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg,
für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich
hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.
Entschuldigender Notstand
§ 10.
(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar
drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden,
ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht
unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden
soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten
Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne
einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat. Der
Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die
Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem
Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die
fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
Manche Fussgaenger koennten vielleicht aus dem Weg gehen/laufen/springen
oder vorausschauend ausweichen.