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Psychotherapeut vs. Vorsteuer

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Peter Renner

unread,
Apr 2, 2010, 7:46:32 AM4/2/10
to
Wie mir erzählt wurde dürfen selbständige Psychotherapeuten auf Ihren
Honorarnoten keine Mwst ausweisen (und haben daher auch keine Ust
abzuführen). Dies soll der Grund dafür sein, dass Psychotherapeuten
die Vorsteuer von für den "Betrieb" erworbenen Waren und
Dienstleistungen nicht vom Finanzamt zurückholen können
(z.B: Erstellung einer Business homepage, Bücher, Materialien, Kosten
im Rahmen der Therapeutischen Maßnahmen etc)

1) Stimmt das? (kein Vorsteurabzug für Psychotherapeuten)

Ich habe gehört das sei so, weil Psychotherapeuten bei der Finanzonline
Steuererklärung das Ust-Brutto-system verwenden (sollen?/müssen?).

2) Ist Brutto- vs Nettosystem nicht bloß eine Geschmacksfrage?

Ich - als Ust-netto Eintipper - gebe überall die Beträge ohne Mwst/Ust
ein, die Brutto-typen geben sie halt inkl. Ust/Mwst an, die EDV dahinter
berücksichtigt dies. Von der Art der Steurerklärungs-Ausfüllung auf die
Rückforderbarkeit der Vorsteuer zu schließen kommt mir sehr eigenartig
vor.


P.

Christine Kern

unread,
Apr 2, 2010, 9:16:21 AM4/2/10
to
Peter Renner wrote:
> Wie mir erz�hlt wurde d�rfen selbst�ndige Psychotherapeuten auf Ihren

> Honorarnoten keine Mwst ausweisen (und haben daher auch keine Ust
> abzuf�hren). Dies soll der Grund daf�r sein, dass Psychotherapeuten
> die Vorsteuer von f�r den "Betrieb" erworbenen Waren und
> Dienstleistungen nicht vom Finanzamt zur�ckholen k�nnen
> (z.B: Erstellung einer Business homepage, B�cher, Materialien, Kosten
> im Rahmen der Therapeutischen Ma�nahmen etc)
>
> 1) Stimmt das? (kein Vorsteurabzug f�r Psychotherapeuten)
>
> Ich habe geh�rt das sei so, weil Psychotherapeuten bei der
> Finanzonline Steuererkl�rung das Ust-Brutto-system verwenden
> (sollen?/m�ssen?).
> 2) Ist Brutto- vs Nettosystem nicht blo� eine Geschmacksfrage?
>
> Ich - als Ust-netto Eintipper - gebe �berall die Betr�ge ohne Mwst/Ust

> ein, die Brutto-typen geben sie halt inkl. Ust/Mwst an, die EDV
> dahinter ber�cksichtigt dies. Von der Art der
> Steurerkl�rungs-Ausf�llung auf die R�ckforderbarkeit der Vorsteuer zu
> schlie�en kommt mir sehr eigenartig vor.
>
>
Ich arbeite selbst�ndig als Kinesiologin, bei mir ist es auch so. Ich habe
eine Einnahmen - Ausgaben Buchhaltung, ohne Vorsteuerabzug. Das wurde mir
auch von der Kammer so erkl�rt.

christine


Matthias Feichtinger

unread,
Apr 2, 2010, 9:58:13 AM4/2/10
to
Peter Renner <bitt...@htomail.com> schrieb:
> 1) Stimmt das?
Nur als Kleinstunternehmer, unter 30 K¿.
Wird aber nicht angeraten, weil das ansehensmäßig
unter jedem Hund ist.

--
Fuer die p.t.Leser: Die naechste Zeile enthaelt alle Informationen. LG Matthias:-)
...- .--. ..- --- ...- .- .-. ..-. -.-- .-. ...- --.- .-- .-. --.- .-. --.. . -... --. .---- ...-- .... .- --.- --.- -. ..-. --.. -... . ..-. .-. -. -.-- -.-. ..- -. --- .-. --. -- .... .-. . -..- -.-- -. .-. . .-. .- -. ..-. --.- ... -. --. .. ...- .-. .- .- -. -.-. .... .- -..- --. -. --.

Florian Burger

unread,
Apr 2, 2010, 3:19:14 PM4/2/10
to
Peter Renner schrieb:

> 1) Stimmt das? (kein Vorsteurabzug für Psychotherapeuten)

Ja. Aber nicht nur als Kleinunternehmer, sondern generell (§ 6 Abs 1 Z 19
UStG 1994).

Florian

Harald Muehlboeck

unread,
Apr 2, 2010, 3:26:52 PM4/2/10
to
Peter Renner <bitt...@htomail.com> writes:

> Wie mir erzählt wurde dürfen selbständige Psychotherapeuten auf Ihren
> Honorarnoten keine Mwst ausweisen (und haben daher auch keine Ust
> abzuführen).

Die Leistungen des Psychotherapeuten sind von der Umsatzsteuer
befreit.

§6 Abs 1 Z19 UStG 1994

| § 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind
| steuerfrei:
| [...]
| 19. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist,
| Psychotherapeut, Hebamme sowie [...]

> Dies soll der Grund dafür sein, dass Psychotherapeuten
> die Vorsteuer von für den "Betrieb" erworbenen Waren und
> Dienstleistungen nicht vom Finanzamt zurückholen können

Das ist richtig.

§12 Abs 3 Z 2 UStG 1994:

| (3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
| [...]
|
| 2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese
| sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch
| nimmt;

man spricht von einer »unechten« Umsatzsteuerbefreieung.

(Für Ausfuhrlieferungen, die nach §6 Abs 1 Z1 UStG umsatzsteuerfrei
sind macht $12 Abs 3 beispielsweise eine Ausnahme. Hier spricht man
dann von einer »echten« Umsatzsteuerbefreiung)

> Ich habe gehört das sei so, weil Psychotherapeuten bei der Finanzonline
> Steuererklärung das Ust-Brutto-system verwenden (sollen?/müssen?).

Der Kausalzusammenhang ist umgekert. Wenn eine unechte
Umsatzsteuerbefreiung vorliegt, stellt die Umsatzsteuer keinen
Duchlaufposten dar. Sie muss logischer Weise bei der
Einkommensermittlung berücksichtigt werden.

> 2) Ist Brutto- vs Nettosystem nicht bloß eine Geschmacksfrage?

Aber nur bei einer Regelbesteurerung. Da gibst du zuerst die
Umsatzsteuer deinem Lieferanten und kriegst genau diesen Betrag nach
dem Vorsteuerabzug wieder vom Finanzamt zurück. DIe USt stellt keine
Betriebsausgabe dar, sondern ist ein Durchlauposten.

> Von der Art der Steurerklärungs-Ausfüllung auf die Rückforderbarkeit
> der Vorsteuer zu schließen kommt mir sehr eigenartig vor.

eh. Wie gesagt der Zusammenhang ist umgekehrt:

unechte USt-Befreieung => USt-Bruttosystem.

--
http://www.clef.at/yagpmfaq/ - Yet Another German Pegasus Mail FAQ

Heinrich Moser

unread,
Apr 2, 2010, 7:56:59 PM4/2/10
to
Peter Renner <bitt...@htomail.com> writes:
> Wie mir erz�hlt wurde d�rfen selbst�ndige Psychotherapeuten auf Ihren

> Honorarnoten keine Mwst ausweisen (und haben daher auch keine Ust
> abzuf�hren). [...]
>
> 1) Stimmt das? (kein Vorsteurabzug f�r Psychotherapeuten)
>
[...]
>
> 2) Ist Brutto- vs Nettosystem nicht blo� eine Geschmacksfrage?
>
[...]

Was genau hat dir an den Antworten, die du vor ca. einem Jahr hier auf
diese Fragen bekommen hast, nicht gefallen? ;-)

http://groups.google.com/group/at.gesellschaft.recht/browse_thread/thread/bae7fdd4920143f3

LG,
Heinzi

Peter Renner

unread,
Apr 5, 2010, 4:01:16 PM4/5/10
to
Am 03.04.2010 01:56, schrieb Heinrich Moser:
> Was genau hat dir an den Antworten, die du vor ca. einem Jahr hier
> auf diese Fragen bekommen hast, nicht gefallen? ;-)
>
> http://groups.google.com/group/at.gesellschaft.recht/browse_thread/thread/bae7fdd4920143f3

Meine Haus-und-Hoftherapeutin hat gerade eben gemeint Du hättest obiges
nett gesagt, weil du hättest ja auch einfach "Dumpfbacke" antworten
können.

Ich entschuldige mich hiermit für mein Gedächtnis oder das Fehlen
desselben. Meine einzige Erklärung ist, dass ich die Antworten
verdrängt hatte, weil mir vom Konzept her nicht klar ist, wieso die
Finanz - wenn sie den zu therapierenden Endkunden (MwstZahlern)
entgegekommen will - dann den gewerblichen Kunden (Therapeuten) im
Gegensatz zu anderen gewerbliche Kunden die Ust von betrieblichen
Aufwendungen nicht "wie üblich" erlassen will.
Diese Verknüpfung ist insofern eigenartig, als so eine Therapeutin ja
auch ein ordentliches Ausmaß an Schulungen oder Vorträgen verkaufen
kann (inkl. Mwst IIRC), und sich die Ust von Flipchart, Beamer, Papier,
Saalmiete nicht als Vorsteuer zurückholen kann, odr?

Ich war immer schon grottenschlecht im Auswendiglernen (Geschichte,
Orthographie) und perfekt in Anwendung von Verständnisdingen (Mathe,
Physik etc), sollte ich als Anwalt bestehen können würde ich an
CommonLaw verzweifeln und (schlüssig begründetes) StatueLaw lieben.

Ich vermute aber, dass es auch bei unechter Ust-Befreiung einen
guten Grund gibt warum der Gewerbetreibende per Verbot des
Vorsteuerabzugs für den Endkundenvorteil der Mwstlosigkeit seiner
Leistungen bestraft wird, nur hab ich ihn noch nicht erkannt.

trotzdem werd ichs mir nun merken :-)

P.

Florian Burger

unread,
Apr 5, 2010, 4:21:52 PM4/5/10
to
Peter Renner schrieb:

> Ich vermute aber, dass es auch bei unechter Ust-Befreiung einen
> guten Grund gibt warum der Gewerbetreibende per Verbot des
> Vorsteuerabzugs für den Endkundenvorteil der Mwstlosigkeit seiner
> Leistungen bestraft wird, nur hab ich ihn noch nicht erkannt.

Weil's bei gleicher Gewinnspanne des Unternehmers (Psychotherapeuten sind
keine Gewerbetreibende) für den Endverbraucher billiger ist.

Beispiel mit unechter USt-Befreiung:
Aufwendungen: EUR 200,00 netto
Gewinnaufschlag: EUR 100,00 netto
Summe: EUR 300,00 netto
+ 20% USt: EUR 60,00
Summe: EUR 360,00 brutto

Beispiel ohne USt-Befreiung:
Aufwendungen: EUR 200,00 netto
+ 20% USt: EUR 40,00
Gewinnaufschlag EUR 100,00
Summe: EUR 340,00

Ersparnis für Endverbraucher bei gleicher Gewinnspanne (EUR 100,00):
EUR 20,00.

Florian

Harald Muehlboeck

unread,
Apr 6, 2010, 6:51:35 PM4/6/10
to
Peter Renner <bitt...@htomail.com> writes:

> [...] weil mir vom Konzept her nicht klar ist, wieso die Finanz -


> wenn sie den zu therapierenden Endkunden (MwstZahlern) entgegekommen
> will - dann den gewerblichen Kunden (Therapeuten) im Gegensatz zu
> anderen gewerbliche Kunden die Ust von betrieblichen Aufwendungen
> nicht "wie üblich" erlassen will.

Der Staat will nicht auf die Umsatzsteuer der gesamten
Wertschöpfungskette verzichten, sondern nur auf jenen Teil, der der
Wertschöpfung des Therapeuten zuzuordnen ist.

Natürlich könnte der gleiche Effekt auch erzielt werden, wenn statt
einer unechten UST-Befreiung ermäßigte Steuersätze zur Anwendung
kämen.

Ich denke, durch die unechte Befreiung soll eine Verringerung des
Bürokrtaie-Aufwandes erreicht werden. Für jemanden, der ausschließlich
unecht UST-befreite Umsätze tätigt, fallen die monatlichen
UST-Voranmeldungen und Abgabenüberweisungen weg.

> Diese Verknüpfung ist insofern eigenartig, als so eine Therapeutin
> ja auch ein ordentliches Ausmaß an Schulungen oder Vorträgen
> verkaufen kann (inkl. Mwst IIRC), und sich die Ust von Flipchart,
> Beamer, Papier, Saalmiete nicht als Vorsteuer zurückholen kann, odr?

Wenn sie Leistungen erbringt, die keiner Steurerbefreiung unterliegen,
kann für die dafür eingesetzen Mittel ein Vorsteuerabzug geltend
gemacht werden.

... und weil Du von Miete sprichst ... die Miete der Behandlungsräume
ist da wieder ein eigenes Thema, denn die Vermietung für
Geschäftszwecke kann wiederum von der USt unecht befreit sein ...

> Ich vermute aber, dass es auch bei unechter Ust-Befreiung einen
> guten Grund gibt warum der Gewerbetreibende per Verbot des
> Vorsteuerabzugs für den Endkundenvorteil der Mwstlosigkeit seiner
> Leistungen bestraft wird, nur hab ich ihn noch nicht erkannt.

Du hast den Unterschied zwischen formeller Steuerlast und materieller
Steuerlast nicht erkannt. Es wird nicht der Patient auf Kosten des
Therapeuten entlastet, sondern *beide* *profitieren* von der insgesamt
geringeren Steuer. In welchem Ausmaß welcher Part profitiert, hängt
von der Preiselastizität der Nachfrage bzw. des Angebots ab. Ob die
Steuer formell beim Produzenten (hier Therapeuten) oder beim
Konsumenten (hier Patienten) eingehoben wird, ist dagegen irrelevant.

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