1) Stimmt das? (kein Vorsteurabzug für Psychotherapeuten)
Ich habe gehört das sei so, weil Psychotherapeuten bei der Finanzonline
Steuererklärung das Ust-Brutto-system verwenden (sollen?/müssen?).
2) Ist Brutto- vs Nettosystem nicht bloß eine Geschmacksfrage?
Ich - als Ust-netto Eintipper - gebe überall die Beträge ohne Mwst/Ust
ein, die Brutto-typen geben sie halt inkl. Ust/Mwst an, die EDV dahinter
berücksichtigt dies. Von der Art der Steurerklärungs-Ausfüllung auf die
Rückforderbarkeit der Vorsteuer zu schließen kommt mir sehr eigenartig
vor.
P.
christine
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Fuer die p.t.Leser: Die naechste Zeile enthaelt alle Informationen. LG Matthias:-)
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> 1) Stimmt das? (kein Vorsteurabzug für Psychotherapeuten)
Ja. Aber nicht nur als Kleinunternehmer, sondern generell (§ 6 Abs 1 Z 19
UStG 1994).
Florian
> Wie mir erzählt wurde dürfen selbständige Psychotherapeuten auf Ihren
> Honorarnoten keine Mwst ausweisen (und haben daher auch keine Ust
> abzuführen).
Die Leistungen des Psychotherapeuten sind von der Umsatzsteuer
befreit.
§6 Abs 1 Z19 UStG 1994
| § 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind
| steuerfrei:
| [...]
| 19. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist,
| Psychotherapeut, Hebamme sowie [...]
> Dies soll der Grund dafür sein, dass Psychotherapeuten
> die Vorsteuer von für den "Betrieb" erworbenen Waren und
> Dienstleistungen nicht vom Finanzamt zurückholen können
Das ist richtig.
§12 Abs 3 Z 2 UStG 1994:
| (3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
| [...]
|
| 2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese
| sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch
| nimmt;
man spricht von einer »unechten« Umsatzsteuerbefreieung.
(Für Ausfuhrlieferungen, die nach §6 Abs 1 Z1 UStG umsatzsteuerfrei
sind macht $12 Abs 3 beispielsweise eine Ausnahme. Hier spricht man
dann von einer »echten« Umsatzsteuerbefreiung)
> Ich habe gehört das sei so, weil Psychotherapeuten bei der Finanzonline
> Steuererklärung das Ust-Brutto-system verwenden (sollen?/müssen?).
Der Kausalzusammenhang ist umgekert. Wenn eine unechte
Umsatzsteuerbefreiung vorliegt, stellt die Umsatzsteuer keinen
Duchlaufposten dar. Sie muss logischer Weise bei der
Einkommensermittlung berücksichtigt werden.
> 2) Ist Brutto- vs Nettosystem nicht bloß eine Geschmacksfrage?
Aber nur bei einer Regelbesteurerung. Da gibst du zuerst die
Umsatzsteuer deinem Lieferanten und kriegst genau diesen Betrag nach
dem Vorsteuerabzug wieder vom Finanzamt zurück. DIe USt stellt keine
Betriebsausgabe dar, sondern ist ein Durchlauposten.
> Von der Art der Steurerklärungs-Ausfüllung auf die Rückforderbarkeit
> der Vorsteuer zu schließen kommt mir sehr eigenartig vor.
eh. Wie gesagt der Zusammenhang ist umgekehrt:
unechte USt-Befreieung => USt-Bruttosystem.
--
http://www.clef.at/yagpmfaq/ - Yet Another German Pegasus Mail FAQ
Was genau hat dir an den Antworten, die du vor ca. einem Jahr hier auf
diese Fragen bekommen hast, nicht gefallen? ;-)
http://groups.google.com/group/at.gesellschaft.recht/browse_thread/thread/bae7fdd4920143f3
LG,
Heinzi
Meine Haus-und-Hoftherapeutin hat gerade eben gemeint Du hättest obiges
nett gesagt, weil du hättest ja auch einfach "Dumpfbacke" antworten
können.
Ich entschuldige mich hiermit für mein Gedächtnis oder das Fehlen
desselben. Meine einzige Erklärung ist, dass ich die Antworten
verdrängt hatte, weil mir vom Konzept her nicht klar ist, wieso die
Finanz - wenn sie den zu therapierenden Endkunden (MwstZahlern)
entgegekommen will - dann den gewerblichen Kunden (Therapeuten) im
Gegensatz zu anderen gewerbliche Kunden die Ust von betrieblichen
Aufwendungen nicht "wie üblich" erlassen will.
Diese Verknüpfung ist insofern eigenartig, als so eine Therapeutin ja
auch ein ordentliches Ausmaß an Schulungen oder Vorträgen verkaufen
kann (inkl. Mwst IIRC), und sich die Ust von Flipchart, Beamer, Papier,
Saalmiete nicht als Vorsteuer zurückholen kann, odr?
Ich war immer schon grottenschlecht im Auswendiglernen (Geschichte,
Orthographie) und perfekt in Anwendung von Verständnisdingen (Mathe,
Physik etc), sollte ich als Anwalt bestehen können würde ich an
CommonLaw verzweifeln und (schlüssig begründetes) StatueLaw lieben.
Ich vermute aber, dass es auch bei unechter Ust-Befreiung einen
guten Grund gibt warum der Gewerbetreibende per Verbot des
Vorsteuerabzugs für den Endkundenvorteil der Mwstlosigkeit seiner
Leistungen bestraft wird, nur hab ich ihn noch nicht erkannt.
trotzdem werd ichs mir nun merken :-)
P.
> Ich vermute aber, dass es auch bei unechter Ust-Befreiung einen
> guten Grund gibt warum der Gewerbetreibende per Verbot des
> Vorsteuerabzugs für den Endkundenvorteil der Mwstlosigkeit seiner
> Leistungen bestraft wird, nur hab ich ihn noch nicht erkannt.
Weil's bei gleicher Gewinnspanne des Unternehmers (Psychotherapeuten sind
keine Gewerbetreibende) für den Endverbraucher billiger ist.
Beispiel mit unechter USt-Befreiung:
Aufwendungen: EUR 200,00 netto
Gewinnaufschlag: EUR 100,00 netto
Summe: EUR 300,00 netto
+ 20% USt: EUR 60,00
Summe: EUR 360,00 brutto
Beispiel ohne USt-Befreiung:
Aufwendungen: EUR 200,00 netto
+ 20% USt: EUR 40,00
Gewinnaufschlag EUR 100,00
Summe: EUR 340,00
Ersparnis für Endverbraucher bei gleicher Gewinnspanne (EUR 100,00):
EUR 20,00.
Florian
> [...] weil mir vom Konzept her nicht klar ist, wieso die Finanz -
> wenn sie den zu therapierenden Endkunden (MwstZahlern) entgegekommen
> will - dann den gewerblichen Kunden (Therapeuten) im Gegensatz zu
> anderen gewerbliche Kunden die Ust von betrieblichen Aufwendungen
> nicht "wie üblich" erlassen will.
Der Staat will nicht auf die Umsatzsteuer der gesamten
Wertschöpfungskette verzichten, sondern nur auf jenen Teil, der der
Wertschöpfung des Therapeuten zuzuordnen ist.
Natürlich könnte der gleiche Effekt auch erzielt werden, wenn statt
einer unechten UST-Befreiung ermäßigte Steuersätze zur Anwendung
kämen.
Ich denke, durch die unechte Befreiung soll eine Verringerung des
Bürokrtaie-Aufwandes erreicht werden. Für jemanden, der ausschließlich
unecht UST-befreite Umsätze tätigt, fallen die monatlichen
UST-Voranmeldungen und Abgabenüberweisungen weg.
> Diese Verknüpfung ist insofern eigenartig, als so eine Therapeutin
> ja auch ein ordentliches Ausmaß an Schulungen oder Vorträgen
> verkaufen kann (inkl. Mwst IIRC), und sich die Ust von Flipchart,
> Beamer, Papier, Saalmiete nicht als Vorsteuer zurückholen kann, odr?
Wenn sie Leistungen erbringt, die keiner Steurerbefreiung unterliegen,
kann für die dafür eingesetzen Mittel ein Vorsteuerabzug geltend
gemacht werden.
... und weil Du von Miete sprichst ... die Miete der Behandlungsräume
ist da wieder ein eigenes Thema, denn die Vermietung für
Geschäftszwecke kann wiederum von der USt unecht befreit sein ...
> Ich vermute aber, dass es auch bei unechter Ust-Befreiung einen
> guten Grund gibt warum der Gewerbetreibende per Verbot des
> Vorsteuerabzugs für den Endkundenvorteil der Mwstlosigkeit seiner
> Leistungen bestraft wird, nur hab ich ihn noch nicht erkannt.
Du hast den Unterschied zwischen formeller Steuerlast und materieller
Steuerlast nicht erkannt. Es wird nicht der Patient auf Kosten des
Therapeuten entlastet, sondern *beide* *profitieren* von der insgesamt
geringeren Steuer. In welchem Ausmaß welcher Part profitiert, hängt
von der Preiselastizität der Nachfrage bzw. des Angebots ab. Ob die
Steuer formell beim Produzenten (hier Therapeuten) oder beim
Konsumenten (hier Patienten) eingehoben wird, ist dagegen irrelevant.