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Lenkerauskunft; Amtshilfe aus Deutschland

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Manfred Pfister

unread,
Feb 6, 2002, 6:20:52 PM2/6/02
to
Hallo

Muss eine Lenkerauskunft auch dann erteilt werden,
wenn der Verstoß nicht in Österreich stattgefunden
hat?

Ich war Ende November in Bayern unterwegs und bin dort
geblitzt worden. 51 km/h ausserorts zu schnell. Ende
Dezember kam ein Anhörungsbogen der deutschen Behörden.
Da nach deutschen Recht keinerlei Pflicht besteht sich
selbst zu belasten, habe ich den Vorwurf erstmal unter
den Hinweis, dass ich mich nicht selbst belasten muss
abgestritten.

Heute kam dann der Brief mit der Auffordeung zur Lenker-
auskunft. Im Brief ist nur Ort und Zeit genannt und
keinerlei Grund für diese Aufforderung.

Grüße Manfred

K. Etschmaier

unread,
Feb 7, 2002, 7:44:34 AM2/7/02
to
Hallo, Manfred!

"Manfred Pfister" <mpf...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:eefd9e9b.02020...@posting.google.com...


> Hallo
>
> Muss eine Lenkerauskunft auch dann erteilt werden,
> wenn der Verstoß nicht in Österreich stattgefunden
> hat?
>

Meines Wissens besteht zwischen Deutschland und Oesterreich ein
Amtshilfeabkommen, das heisst dass in Deutschland begangene
Verkehrsuebertretungen auch in Oesterreich verfolgt werden. Somit hast Du
die Verpflichtung, die Lenkerauskunft zu erteilen.

Soweit ich weiss, hat Oesterreich nur mit Deutschland und der Schweiz ein
solches Abkommen, genau weiss ich es aber nicht, ob nicht noch andere
Staaten dazugehoeren.

Mit freundlichen Gruessen,

Karlheinz Etschmaier


Manfred Pfister

unread,
Feb 10, 2002, 5:48:28 PM2/10/02
to
"K. Etschmaier" <ketsc...@hoteng.com> wrote in message news:<a3tta1$pv2$1...@fstgss02.tu-graz.ac.at>...
> Hallo, Manfred!

>
> > Muss eine Lenkerauskunft auch dann erteilt werden,
> > wenn der Verstoß nicht in Österreich stattgefunden
> > hat?
> >
> Meines Wissens besteht zwischen Deutschland und Oesterreich ein
> Amtshilfeabkommen, das heisst dass in Deutschland begangene
> Verkehrsuebertretungen auch in Oesterreich verfolgt werden. Somit hast Du
> die Verpflichtung, die Lenkerauskunft zu erteilen.

Dass es ein solches Abkommen gibt, ist mir schon klar, nur stellt sich
bei mir die Frage, ob das Gesetz für die Lenkerauskunft auch dann gilt,
wenn der Verstoß im Ausland begangen worden ist, da bei Verstöße im
Ausland ja immer noch die Gesetze des Landes gelten, im dem der Verstoß
begangen worden ist.

Und meines Wissen nach gibt es in D kein Gesetz, dass etwas ähnliches
wie die Lenkerauskunft beinhaltet. Im Gegenteil ist D wäre sowas wie
die österreichische Lenkerauskunft sogar verfassungswidrig.

Gruß Manfred

Florian Burger

unread,
Feb 10, 2002, 6:20:06 PM2/10/02
to
Manfred Pfister schrieb:

> Dass es ein solches Abkommen gibt, ist mir schon klar, nur stellt sich
> bei mir die Frage, ob das Gesetz für die Lenkerauskunft auch dann gilt,
> wenn der Verstoß im Ausland begangen worden ist, da bei Verstöße im
> Ausland ja immer noch die Gesetze des Landes gelten, im dem der Verstoß
> begangen worden ist.

Die österreichischen Behörden sind im Rahmen dieses Abkommens zur Amtshilfe
verpflichtet. Das Verwaltungsverfahren für diese Amtshilfe erfolgt - ganz
nach dem Territorialprinzip - nach österreichischen Gesetzen. Entsprechend
können auch im Rahmen der Amtshilfe Behörden nach § 103 Abs 2 KFG Auskunft
darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem
Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem
Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem
bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.



> Und meines Wissen nach gibt es in D kein Gesetz, dass etwas ähnliches
> wie die Lenkerauskunft beinhaltet. Im Gegenteil ist D wäre sowas wie
> die österreichische Lenkerauskunft sogar verfassungswidrig.

Ja, das ist richtig. Klarer Pluspunkt für die Deutschen, da diese "unsere"
Aufforderungen zur Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs 2 KFG mit Hinweis auf
eine (deutsche) Verfassungswidrigkeit verweigern können.

Florian


--
"Das österreichische Zivildienstrecht"
ISBN 3-8311-0562-6
www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3831105626/
www.zivildienstrecht.at

Manfred Pfister

unread,
Feb 12, 2002, 6:57:09 AM2/12/02
to
Florian Burger <flor...@aon.at> wrote in message news:<a472l9.3...@ID-76167.user.dfncis.de>...

Eben Territorialprinzip. Das KFG gilt ja nur in Österreich, aber zum
Zeitpunkt, ueber den die Behörden Auskunft verlangen, war ich ja in
Deutschland. Oder habe ich das oesterreichische Gesetz mit meinen
Fahrzeug über die Grenze genommen?

Und wenn das passiert ist, kann ich mich dann als deutscher Staats-
angehoeriger, der in Oesterreich lebt, dann nicht ebenfalls auf die
deutsche Verfassung berufen?

Gruß Manfred

Martin Hotze

unread,
Feb 12, 2002, 11:23:19 AM2/12/02
to
In article <eefd9e9b.02021...@posting.google.com>,
mpf...@gmx.de (Manfred Pfister) wrote:

> Und wenn das passiert ist, kann ich mich dann als deutscher Staats-
> angehoeriger, der in Oesterreich lebt, dann nicht ebenfalls auf die
> deutsche Verfassung berufen?

das wäre so, als ob du im Iran darauf bestehen wolltest, daß du nicht
hingerichtet werden darfst, weil ja die Todesstrafe in DE verboten ist.

örks, oder sehe ich da was falsch?

#m
--
One of my former employees offered a "lifetime guarantee" to a customer.
He offered to come over and shoot the guy if the device ever failed.
(Ron Natalie in rec.aviation.piloting)

Florian Burger

unread,
Feb 12, 2002, 3:02:01 PM2/12/02
to
Manfred Pfister schrieb:

> Florian Burger <flor...@aon.at> wrote in message

>> Die österreichischen Behörden sind im Rahmen dieses Abkommens zur
>> Amtshilfe verpflichtet. Das Verwaltungsverfahren für diese Amtshilfe
>> erfolgt - ganz nach dem Territorialprinzip - nach österreichischen
>> Gesetzen. Entsprechend können auch im Rahmen der Amtshilfe Behörden
>> nach § 103 Abs 2 KFG Auskunft darüber verlangen, wer zu einem
>> bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug
>> gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet
>> hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort
>> abgestellt hat.
>

> Eben Territorialprinzip. Das KFG gilt ja nur in Österreich, aber zum
> Zeitpunkt, ueber den die Behörden Auskunft verlangen, war ich ja in
> Deutschland.

Mag schon sein. Aber zum Zeitpunkt, zu dem du zur Auskunftserteilung
aufgefordert wurdest, warst du in Österreich. Außerdem dürfte die
Aufforderung an deine österreichische Adresse zugesendet worden sein.

> Oder habe ich das oesterreichische Gesetz mit meinen
> Fahrzeug über die Grenze genommen?

Du bist in Österreich, also unterwirfst du dich österreichischen Gesetzen,
auch wenn die Straftat in Deutschland begangen wurde. Österreich hätte an
der Straftat in Deutschland auch kein Interesse und du wärst in Österreich
"sicher", wenn, ja, wenn dieses Übereinkommen nicht wäre.

> Und wenn das passiert ist, kann ich mich dann als deutscher Staats-
> angehoeriger, der in Oesterreich lebt, dann nicht ebenfalls auf die
> deutsche Verfassung berufen?

Nein, weil die deutsche Verfassung auf österreichischem Bundesgebiet keine
Normwirkung entfalten kann.

Manfred Pfister

unread,
Feb 12, 2002, 5:54:51 PM2/12/02
to
Martin Hotze <mar...@hotze.com> wrote in message news:<Xjba8.41$0s4....@nreader3.kpnqwest.net>...

> In article <eefd9e9b.02021...@posting.google.com>,
> mpf...@gmx.de (Manfred Pfister) wrote:
>
> > Und wenn das passiert ist, kann ich mich dann als deutscher Staats-
> > angehoeriger, der in Oesterreich lebt, dann nicht ebenfalls auf die
> > deutsche Verfassung berufen?
>
> das wäre so, als ob du im Iran darauf bestehen wolltest, daß du nicht
> hingerichtet werden darfst, weil ja die Todesstrafe in DE verboten ist.
>
> örks, oder sehe ich da was falsch?

Jup, ich möchte in Iran nicht hingerichtet werden, weil die Mordanklage in
Deutschland erfolgt :-)

Gruß Manfred

Manfred Pfister

unread,
Feb 12, 2002, 6:35:42 PM2/12/02
to
Florian Burger <flor...@aon.at> wrote in message news:<a4bvgr.3...@ID-76167.user.dfncis.de>...

> Manfred Pfister schrieb:
>
> > Florian Burger <flor...@aon.at> wrote in message
> >> Die österreichischen Behörden sind im Rahmen dieses Abkommens zur
> >> Amtshilfe verpflichtet. Das Verwaltungsverfahren für diese Amtshilfe
> >> erfolgt - ganz nach dem Territorialprinzip - nach österreichischen
> >> Gesetzen. Entsprechend können auch im Rahmen der Amtshilfe Behörden
> >> nach § 103 Abs 2 KFG Auskunft darüber verlangen, wer zu einem
> >> bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug
> >> gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet
> >> hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort
> >> abgestellt hat.
> >
> > Eben Territorialprinzip. Das KFG gilt ja nur in Österreich, aber zum
> > Zeitpunkt, ueber den die Behörden Auskunft verlangen, war ich ja in
> > Deutschland.
>
> Mag schon sein. Aber zum Zeitpunkt, zu dem du zur Auskunftserteilung
> aufgefordert wurdest, warst du in Österreich. Außerdem dürfte die
> Aufforderung an deine österreichische Adresse zugesendet worden sein.
>
> > Oder habe ich das oesterreichische Gesetz mit meinen
> > Fahrzeug über die Grenze genommen?
>
> Du bist in Österreich, also unterwirfst du dich österreichischen Gesetzen,
> auch wenn die Straftat in Deutschland begangen wurde. Österreich hätte an
> der Straftat in Deutschland auch kein Interesse und du wärst in Österreich
> "sicher", wenn, ja, wenn dieses Übereinkommen nicht wäre.

Stimmt, deshalb bin ich ja auch prinzipiell auskunftspflichtig. Nur stellt
sich die Frage, ob diese Aufforderung rechtens war, da in dem Anschreiben
keinerlei Grund angegeben war. Es war nur Ort und Uhrzeit in D angegeben.
Und da ich annehme, dass um eine solche Auskunft zu verlangen ein Interesse
des österreichischen Staates vorhanden sein muss ("Willkür") und ein solches
anscheinend nicht vorhanden sein kann (Ort in D) zeihe ich in Zweifel, dass
eine Verpflichtung besteht.

Einziger Grund wäre die Amtshilfe für die deutschen Kollegen, aber da kommt
es imho wieder darauf an, um was die Kollegen gebeten haben. Um eine Lenker-
auskunft sicherlich nicht, da in D verfassungswidrig.

Gruß Manfred

Florian Burger

unread,
Feb 13, 2002, 1:01:36 PM2/13/02
to
Manfred Pfister schrieb:

> Florian Burger <flor...@aon.at> wrote in message

>> Du bist in Österreich, also unterwirfst du dich österreichischen
>> Gesetzen, auch wenn die Straftat in Deutschland begangen wurde.
>> Österreich hätte an der Straftat in Deutschland auch kein Interesse
>> und du wärst in Österreich "sicher", wenn, ja, wenn dieses
>> Übereinkommen nicht wäre.
>
> Stimmt, deshalb bin ich ja auch prinzipiell auskunftspflichtig. Nur
> stellt sich die Frage, ob diese Aufforderung rechtens war, da in dem
> Anschreiben keinerlei Grund angegeben war.

§ 103 Abs 2 KFG sieht für die Behörde keine Verpflichtung vor, den Grund
für das Auskunftsverlangen anzugeben. Selbstverständlich - insofern möchte
ich dir Recht geben - darf das Auskunftsverlangen nicht dem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz
verstoßen. Darauf, würde ich sagen, hat der Zulassungsbesitzer ein
rechtliches Interesse; deshalb ist er Partei iSd § 8 AVG. Entsprechend
steht ihm das Recht auf Akteneinsicht zur Verfügung, womit er ein
gleichheitsmäßiges Vorgehen der Behörde überprüfen kann.

> Es war nur Ort und Uhrzeit
> in D angegeben. Und da ich annehme, dass um eine solche Auskunft zu
> verlangen ein Interesse des österreichischen Staates vorhanden sein
> muss ("Willkür") und ein solches anscheinend nicht vorhanden sein kann
> (Ort in D) zeihe ich in Zweifel, dass eine Verpflichtung besteht.
> Einziger Grund wäre die Amtshilfe für die deutschen Kollegen,

Das ist auch schon ausreichend, da ja österreichische Behörden zur
Amtshilfe verpflichtet sind.

> aber da
> kommt es imho wieder darauf an, um was die Kollegen gebeten haben. Um
> eine Lenker- auskunft sicherlich nicht, da in D verfassungswidrig.

Der Inhalt des Ersuchens ist, festzustellen, wer das mit behördlichem
Kennzeichen spezifizierte Kfz zu besagtem Zeitpunkt an besagtem Ort gelenkt
hat. Die Wahl der Mittel wird den österreichischen Behörden überlassen, die
im Rahmen der _österreichischen_ Rechtsordnung liegen müssen, denn
österreichische Behörden vollziehen keine ausländischen Gesetze (ergibt
sich ebenso aus dem Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG). Deshalb kann auch §
103 Abs 2 KFG einschließlich seiner Verfassungsbestimmung zur Anwendung
kommen.

Manfred Pfister

unread,
Feb 14, 2002, 7:00:37 AM2/14/02
to
Florian Burger <flor...@aon.at> wrote in message news:<a4ed28.3...@ID-76167.user.dfncis.de>...

> Manfred Pfister schrieb:
>
> > Florian Burger <flor...@aon.at> wrote in message
> >> Du bist in Österreich, also unterwirfst du dich österreichischen
> >> Gesetzen, auch wenn die Straftat in Deutschland begangen wurde.
> >> Österreich hätte an der Straftat in Deutschland auch kein Interesse
> >> und du wärst in Österreich "sicher", wenn, ja, wenn dieses
> >> Übereinkommen nicht wäre.
> >
> > Stimmt, deshalb bin ich ja auch prinzipiell auskunftspflichtig. Nur
> > stellt sich die Frage, ob diese Aufforderung rechtens war, da in dem
> > Anschreiben keinerlei Grund angegeben war.
>
> § 103 Abs 2 KFG sieht für die Behörde keine Verpflichtung vor, den Grund
> für das Auskunftsverlangen anzugeben. Selbstverständlich - insofern möchte
> ich dir Recht geben - darf das Auskunftsverlangen nicht dem
> verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz
> verstoßen. Darauf, würde ich sagen, hat der Zulassungsbesitzer ein
> rechtliches Interesse; deshalb ist er Partei iSd § 8 AVG. Entsprechend
> steht ihm das Recht auf Akteneinsicht zur Verfügung, womit er ein
> gleichheitsmäßiges Vorgehen der Behörde überprüfen kann.

Steht aber auch nicht drin, dass die Behörde grundlos ein Auskunfts-
verlangen stellen darf.

> > Es war nur Ort und Uhrzeit
> > in D angegeben. Und da ich annehme, dass um eine solche Auskunft zu
> > verlangen ein Interesse des österreichischen Staates vorhanden sein
> > muss ("Willkür") und ein solches anscheinend nicht vorhanden sein kann
> > (Ort in D) zeihe ich in Zweifel, dass eine Verpflichtung besteht.
> > Einziger Grund wäre die Amtshilfe für die deutschen Kollegen,
>
> Das ist auch schon ausreichend, da ja österreichische Behörden zur
> Amtshilfe verpflichtet sind.

Prinzipiell ja, aber imho hätte auf der Lenkererfassung ein Hinweis auf
die Amtshilfe stehen müssen.


> > aber da
> > kommt es imho wieder darauf an, um was die Kollegen gebeten haben. Um
> > eine Lenker- auskunft sicherlich nicht, da in D verfassungswidrig.
>
> Der Inhalt des Ersuchens ist, festzustellen, wer das mit behördlichem
> Kennzeichen spezifizierte Kfz zu besagtem Zeitpunkt an besagtem Ort gelenkt
> hat. Die Wahl der Mittel wird den österreichischen Behörden überlassen, die
> im Rahmen der _österreichischen_ Rechtsordnung liegen müssen, denn
> österreichische Behörden vollziehen keine ausländischen Gesetze (ergibt
> sich ebenso aus dem Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG). Deshalb kann auch §
> 103 Abs 2 KFG einschließlich seiner Verfassungsbestimmung zur Anwendung
> kommen.

Woher weisst Du so genau, was in dem ev. Amtshilfeersuchen drin stand?

Aber wie dem auch sei, die 14 Tage sind rum, mal sehen was passiert.

Gruß Manfred

Florian Burger

unread,
Feb 14, 2002, 1:30:14 PM2/14/02
to
Manfred Pfister schrieb:

> Florian Burger <flor...@aon.at> wrote in message

>> § 103 Abs 2 KFG sieht für die Behörde keine Verpflichtung vor, den
>> Grund für das Auskunftsverlangen anzugeben. Selbstverständlich -
>> insofern möchte ich dir Recht geben - darf das Auskunftsverlangen
>> nicht dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit
>> vor dem Gesetz verstoßen. Darauf, würde ich sagen, hat der
>> Zulassungsbesitzer ein rechtliches Interesse; deshalb ist er Partei
>> iSd § 8 AVG. Entsprechend steht ihm das Recht auf Akteneinsicht zur
>> Verfügung, womit er ein gleichheitsmäßiges Vorgehen der Behörde
>> überprüfen kann.
>
> Steht aber auch nicht drin, dass die Behörde grundlos ein Auskunfts-
> verlangen stellen darf.

Hab' ich auch nicht behauptet. Außerdem erfolgte das Auskunftsverlangen
nicht grundlos.

>> Das ist auch schon ausreichend, da ja österreichische Behörden zur
>> Amtshilfe verpflichtet sind.
>
> Prinzipiell ja, aber imho hätte auf der Lenkererfassung ein Hinweis auf
> die Amtshilfe stehen müssen.

Nein, muss eben nicht (vgl § 103 Abs 2 KFG).

>> Der Inhalt des Ersuchens ist, festzustellen, wer das mit behördlichem
>> Kennzeichen spezifizierte Kfz zu besagtem Zeitpunkt an besagtem Ort
>> gelenkt hat. Die Wahl der Mittel wird den österreichischen Behörden
>> überlassen, die im Rahmen der _österreichischen_ Rechtsordnung liegen
>> müssen, denn österreichische Behörden vollziehen keine ausländischen
>> Gesetze (ergibt sich ebenso aus dem Legalitätsprinzip des Art 18
>> B-VG). Deshalb kann auch § 103 Abs 2 KFG einschließlich seiner
>> Verfassungsbestimmung zur Anwendung kommen.
>
> Woher weisst Du so genau, was in dem ev. Amtshilfeersuchen drin stand?

Zugegeben, was konkret in _diesem_ Amtshilfeersuchen drin stand, weiß ich
natürlich nicht. Aber ich kenne allgemein diese Amtshilfeersuchen und das
daran anschließende Verfahren.



> Aber wie dem auch sei, die 14 Tage sind rum, mal sehen was passiert.

Das kann ich dir mit ziemlicher Sicherheit sagen: Du erhältst eine
Strafverfügung wegen Nichtauskunft nach § 103 Abs 2 iVm § 134 KFG. Die
deutsche Behörde erhält ihr Amtshilfeersuchen mit der Mitteilung zurück,
dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden konnte und gegen den
Zulassungsbesitzer in Österreich ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die
deutsche Behörde wird ihr Strafverfahren gegen Unbekannt
daraufhin abbrechen.

Manfred Pfister

unread,
Feb 15, 2002, 2:03:00 PM2/15/02
to
Florian Burger <flor...@aon.at> wrote in message news:<a4h2ln.3...@ID-76167.user.dfncis.de>...
> Manfred Pfister schrieb:

>
> > Aber wie dem auch sei, die 14 Tage sind rum, mal sehen was passiert.
>
> Das kann ich dir mit ziemlicher Sicherheit sagen: Du erhältst eine
> Strafverfügung wegen Nichtauskunft nach § 103 Abs 2 iVm § 134 KFG. Die
> deutsche Behörde erhält ihr Amtshilfeersuchen mit der Mitteilung zurück,
> dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden konnte und gegen den
> Zulassungsbesitzer in Österreich ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die
> deutsche Behörde wird ihr Strafverfahren gegen Unbekannt
> daraufhin abbrechen.

Und ich werde kontern, dass §1 KFG auch den § 103 Abs. 2 auf
Österreich einschränkt und damit eine Lenkererhebung, die sich auf
einen Ort im Ausland bezieht, rechtswidrig ist. Nach dem Rechtshilfe-
vertrag mit Deutschland, ist das Recht des ersuchten Landes (hier
Österreich) anzuwenden und das hebt imho eine vorherige Rechtswidrigkeit
nicht auf.

Soweit ich weis, gibt es bisher noch kein Urteil, das sich auf
meine Situation bezieht. Jedenfalls habe ich keines im RIS gefunden.
Wieviel kostet denn ein Verfahren bis vorm VwGH bzw. welches Gericht
dafür zuständig ist? :)

Gruß Manfred

Theodor Isporidi

unread,
Feb 15, 2002, 6:06:18 PM2/15/02
to
Hallo !

In a message of 15.02.02 Manfred Pfister wrote to All about Re:
Lenkerauskunft; Amtshilfe aus Deutschland:

>> Das kann ich dir mit ziemlicher Sicherheit sagen: Du erhältst eine
>> Strafverfügung wegen Nichtauskunft nach § 103 Abs 2 iVm § 134 KFG.
>> Die deutsche Behörde erhält ihr Amtshilfeersuchen mit der Mitteilung
>> zurück, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden konnte und gegen
>> den Zulassungsbesitzer in Österreich ein Strafverfahren eingeleitet
>> wurde. Die deutsche Behörde wird ihr Strafverfahren gegen Unbekannt
>> daraufhin abbrechen.

> Und ich werde kontern, dass §1 KFG auch den § 103 Abs. 2 auf
> Österreich einschränkt und damit eine Lenkererhebung, die sich auf
> einen Ort im Ausland bezieht, rechtswidrig ist. Nach dem Rechtshilfe-
> vertrag mit Deutschland, ist das Recht des ersuchten Landes (hier
> Österreich) anzuwenden und das hebt imho eine vorherige
> Rechtswidrigkeit nicht auf.

Und würdest mit der Argumentation einfahren. §1 KFG besagt das das
Gesetz für Kraftfahrzeuge die auf "Straßen mit öffentlichem Verkrehr"
fahren gilt. Ein PKW ist zweifellos ein Kraftfahrzeug, das kannst du in
den Begriffsbestimmungen in §2 KFG nachlesen und was eine Straße mit
öffentlichem Verkehr ist steht in §1 StVO. Das ist eine "Straße die von
jedermann unter gleichen Bedingungen benutzt werden kann".

Weder im KFG noch in der StVO gibt es eine Einschränkung auf
österreichische Straßen.

Bye !

Key fingerprint = 67 EE 0B D6 52 0A F0 3E E3 C7 1A 88 24 B0 EF C8

<<< PGP 2.6.3i Public Key auf Anfrage. >>>

Florian Burger

unread,
Feb 16, 2002, 11:48:45 AM2/16/02
to
Manfred Pfister schrieb:

> Florian Burger <flor...@aon.at> wrote in message

>> Das kann ich dir mit ziemlicher Sicherheit sagen: Du erhältst eine
>> Strafverfügung wegen Nichtauskunft nach § 103 Abs 2 iVm § 134 KFG. Die
>> deutsche Behörde erhält ihr Amtshilfeersuchen mit der Mitteilung
>> zurück, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden konnte und gegen
>> den Zulassungsbesitzer in Österreich ein Strafverfahren eingeleitet
>> wurde. Die deutsche Behörde wird ihr Strafverfahren gegen Unbekannt
>> daraufhin abbrechen.
>
> Und ich werde kontern, dass §1 KFG auch den § 103 Abs. 2 auf
> Österreich einschränkt und damit eine Lenkererhebung, die sich auf
> einen Ort im Ausland bezieht, rechtswidrig ist. Nach dem Rechtshilfe-
> vertrag mit Deutschland, ist das Recht des ersuchten Landes (hier
> Österreich) anzuwenden und das hebt imho eine vorherige
> Rechtswidrigkeit nicht auf.

Wie Theodor schon ausführte, ist nicht ersichtlich, warum § 1 KFG § 103
Abs 2 KFG auf österreichische Straßen einschränken soll.


> Wieviel kostet denn ein Verfahren bis vorm VwGH bzw. welches Gericht
> dafür zuständig ist? :)

Nun, sowohl das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren als auch das
anschließende Berufungsverfahren (zuständig ist der UVS des jeweiligen
Landes) sind an sich kostenlos. Im Falle einer Bestrafung sind lediglich
10 % bzw 20 % Verfahrenskostenbeitrag zu leisten. In beiden Fällen darf
die Strafe nicht höher als jene der Strafverfügung sein (Verschlech-
terungsverbot).

Das Verfahren vor dem VwGH ist etwas kostspieliger: Einerseits ist eine
Eingabegebühr in Höhe von EUR 180,00 zu entrichten (§ 24 Abs 3 VwGG),
andererseits muss die Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein (§ 24 Abs 2 VwGG). Der VwGH kann die Behandlung der Beschwerde
ablehnen, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 726,00 verhängt wurde
und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 33a VwGG).

Manfred Pfister

unread,
Feb 18, 2002, 12:15:50 PM2/18/02
to
Theodor....@gmx.net (Theodor Isporidi) wrote in message news:<a4k6rk$qnf$1...@news.tuwien.ac.at>...

> Hallo !
>
> In a message of 15.02.02 Manfred Pfister wrote to All about Re:
> Lenkerauskunft; Amtshilfe aus Deutschland:
>
> Und würdest mit der Argumentation einfahren. §1 KFG besagt das das
> Gesetz für Kraftfahrzeuge die auf "Straßen mit öffentlichem Verkrehr"
> fahren gilt. Ein PKW ist zweifellos ein Kraftfahrzeug, das kannst du in
> den Begriffsbestimmungen in §2 KFG nachlesen und was eine Straße mit
> öffentlichem Verkehr ist steht in §1 StVO. Das ist eine "Straße die von
> jedermann unter gleichen Bedingungen benutzt werden kann".
>
> Weder im KFG noch in der StVO gibt es eine Einschränkung auf
> österreichische Straßen.
>
Was wiederrum impliziert, dass das generelle Tempolimit auf Autobahnen
von 130 km/h auch auf deutschen Autobahnen gilt. Interessant.

Gruß Manfred

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