Ich mache zurzeit mit meiner Tochter die L17 Ausbildung.
Muss ich, wenn ich alleine unterwegs bin, das "L17 Taferl" runtergeben
??
Wenn ja, welches Gesetz bzw. welcher § regelt dies ??
Bei 2 Verkehrskontrollen wurde ich einmal aufgefordert, die Tafeln
sofort runterzugeben - zu Recht ???
danke im voraus
GR
>G. Redl wrote:
>
>>Ich mache zurzeit mit meiner Tochter die L17 Ausbildung.
>>Muss ich, wenn ich alleine unterwegs bin, das "L17 Taferl" runtergeben
>>??
>>Wenn ja, welches Gesetz bzw. welcher § regelt dies ??
>
>Machst Du dann auch Ausbildungsfahrten, oder ist Dein Fahrzeug dann
>fälschlicherweise für eine Ausbildungsfahrt deklariert?
>
>Bei mir stand damals - iirc, das ist mittlerweile aber schon 10 Jahre
>her - am Bewilligungsbescheid selbst ebenfalls, dass die Tafel bei
>normalen Fahrten entfernt werden muss.
Also, im Bescheid steht nur, dass die Tafel währen der
Ausbildungsfahrt angebraqcht sein muss. Über normale Fahrten steht
nichts drinnen.
Das Demontieren ist bei L17 nicht erforderlich, weil der analoge Passus von
der L-Ausbildung nicht ins FSG oder in die FSG-VBV übernommen wurde und di
genannten Norman auch nicht auf diesen Teil des § 122 KFG verweisen.
Im Ausbildungsfahrtenbescheid ist mitunter die Verpflichtung enthalten, die
zwar keine Rechtsgrundlage hat, aber wenn der Bescheid Rechtskraft hat,
dennoch zu beachten ist. Strafe dann? Hmmm, da lasse ich die Juristen ran
...
Alex
--
Alexander Seger
<http://www.fuerboeck.at/ausbildung/lehrplan_b_l17.htm>
Jaja. Aber: L =! L17 ...
> Das Demontieren ist bei L17 nicht erforderlich, weil der analoge
> Passus von der L-Ausbildung nicht ins FSG oder in die FSG-VBV
> übernommen wurde und di genannten Norman auch nicht auf diesen
> Teil des § 122 KFG verweisen. Im Ausbildungsfahrtenbescheid ist
> mitunter die Verpflichtung enthalten, die zwar keine
> Rechtsgrundlage hat, aber wenn der Bescheid Rechtskraft hat,
> dennoch zu beachten ist. Strafe dann? Hmmm, da lasse ich die
> Juristen ran ...
Strafe ist natürlich möglich, wenn Die Behörde uneinsichtig ist,
dann hebt schlimmsten Falls 1. VwGH oder 2. VfGH den Bescheid auf,
im ersten Fall wegen fehlender rechtsgrundlage, im zweiten Fall
wegen Willkür (= denkunmögliche Gesetzesanwendung).
M.
> Das Demontieren ist bei L17 nicht erforderlich, weil der analoge
> Passus von der L-Ausbildung nicht ins FSG oder in die FSG-VBV
> übernommen wurde und di genannten Norman auch nicht auf diesen
> Teil des § 122 KFG verweisen. Im Ausbildungsfahrtenbescheid ist
> mitunter die Verpflichtung enthalten, die zwar keine
> Rechtsgrundlage hat, aber wenn der Bescheid Rechtskraft hat,
> dennoch zu beachten ist. Strafe dann? Hmmm, da lasse ich die
> Juristen ran ...
Strafe ist natürlich möglich, wenn Die Behörde uneinsichtig ist,
dann hebt schlimmstenfalls 1. VwGH oder 2. VfGH den Bescheid auf,
andere Frage in dem Zusammenhang: regelt irgendein Gesetz, was ich mir
hinten vor die Windschutzscheibe stellen darf? Ich meine, wenn ich lustig
bin, stell ich mir ein Schild hinein mit dem Text "hallo". Oder "Follow
me". Oder "Stopp, Polizei".
Das erste Beispiel wird Privatvergnügen sein, und problemlos. Zweiteres
wohl auch eher. Beim dritten vermute ich mal, dass es da Probleme geben
dürfte. Genau so, wenn ich mir eine Stopptafel hinein montiere. Wo ist da
die Grenze? Objektive Irreführung?
Entsprechend dem, was hindert mich daran, eine blaue Tafel mit der
Aufschrift "L17" vor meine Windschutzscheibe zu stellen? womit wir wieder
(fast) bei der originären Frage wären ...
Grüße,
Christian.
> andere Frage in dem Zusammenhang: regelt irgendein Gesetz, was ich mir
> hinten vor die Windschutzscheibe stellen darf?
hinten vor die Windschutzscheibe, aha! Definiere bitte hintere
Windschutzscheibe!
Amtsanmaßung?
Bernd
--
Bernd Petrovitsch Email : be...@bofh.at
"For I was talking aloud to myself. A habit of the old: they choose
the wisest person present to speak to; the long explanations needed
by the young are wearying." --- Gandalf, the White
Was natürlich ein Alzerl teurer kommt als Strafe bezahlen denke ich mal.
Wie allgemein bekannt sein dürfte, hindert die 0,4 Promille-Klausel in
den RS-Verträgen die Inanspruchnahme eines RA auf Risiko der Versicherung.
Oder ist hier eine kundenfreundliche Änderung der Versicherungsverträge
in Sicht?
Erich