So weit, so gut. Mir kommt das ganze allerdings einigermaßen spanisch
vor und vielleicht findet sich ja hier ein Rechtskundiger, der mir da
weiterhelfen kann.
Erstens nämlich wird in der Strafverfügung ausgeführt, daß ich folgende
Rechtsvorschriften verletzt hätte: "§ 11 der Wiener Kehrverordnung,
LGBl. für Wien Nr. 22/1985, in der derzeit geltenden Fassung in
Verbindung mit § 15 Abs. 15 des Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957 in der derzeit
geltenden Fassung"
Da mich natürlich interessiert was ich angestellt habe um dafür bestraft
zu werden, wollte ich mich im RIS schlau machen, was denn in diesen
Paragrafen steht. Aber entweder bin ich zu blöd oder unfähig oder aber
der "§ 15 Abs. 15 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes"
existiert tatsächlich nicht. Gibt es dafür irgendeine nachvollziehbare
Erklärung? Oder hat die Behörde hier einfach geschlampt und es ist
einfach ein Tippfehler und sie meinen irgendeinen anderen Paragrafen?
Welche rechtliche Relevanz hätte dies, vor allem in Hinblick auf einen
eventuellen Einspruch gegen die Strafverfügung?
Der zweite Punkt, der mir bei der Geschichte sauer aufstößt, ist der,
daß in dem Haus in dem die Wohnung ist, im Oktober des Vorjahres der
komplette Rauchfang komplett ausgetauscht wurde und ein nagelneuer
Rauchfang eingemauert wurde. Im Zuge dessen wurde natürlich auch eine
behördliche Überprüfung sowohl des Rauchfangs als auch eine Überprüfung
und Reinigung der Gastherme (das ist nämlich besage Feuerungsanlage)
durchgeführt. Diese Überprüfungen (es waren insgesamt 3 Termine, mit
Rauchfangkehrer, Installateur, und noch irgendeine Behörde) wurden
Anfang November des Vorjahres durchgeführt. Bei oberflächlicher und
laienhafter Lektüre der Kehrverordnung bzw. des Feuerpolizeigesetzes
finde ich aber lediglich die Verpflichtung, daß eine Reinigung durch den
Rauchfangkehrer einmal jährlich durchgeführt werden muß. Kann ich also
tatsächlich jetzt dafür bestraft werden, daß 4 Monate nach der
nachweislich letzten Überprüfung (nämlich des nagelneuen Rauchfangs) und
Reinigung der Gastherme eine neuerliche Überprüfung nicht möglich war?
Ich überlege mir jetzt ernsthaft, Einspruch gegen die Strafverfügung zu
erheben. Wie beurteilt ihr die Erfolgsaussichten eines solchen
Einspruchs?
Vielen Dank im voraus für alle sachdienlichen Kommentare.
CF
Realiter weist die ergangene Strafverfügung iSd §§ 47 ff VStG
durch Ausweisung der, durch die Tat verletzten
Verwaltungsvorschriften lt § 48 Abs 1 Z 4 VStG, Rechtsvorschrift
des § 15 Abs 15 Wr Feuerpolizei- und LuftreinhalteG einen
inhaltlichen Mangel insofern auf, als daß diese Rechtsvorschrift
gar nicht Bestandteil der Rechtsordnung ist u daher auch nicht
verletzt werden kann.
Da es sich nun um einen Formmangel der Strafverfügung handelt,
kann ein begründeter Einspruch iSd 3 49 Abs 1 VStG gegen dieses
Strafverfügung binnen 2 Wochen nach dessen Zustellung erhoben
werden, durch die rechtzeitige Einbringung dieses Einspruches
tritt die Strafverfügung gem § 49 Abs 1 VStG außer Kraft.
Sodann ist das ordentliche (Verwaltungsstraf-)Verfahren ex
officio einzuleiten, in dem lt § 49 Abs 2 VStG keine höhere
Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung idH von 3´.
Jedoch, sofern es in einem ergehenden Straferkenntnis zu einer
Bestrafung kommt, hat der sodann Bestrafte C (Christian Fischer)
gem § 64 Abs 1 VStG einen Beitrag zu den Kosten des
Strafverfahrens zu leisten, dessen Beitragshöhe sich nach § 64
Abs 2 VStG richtet. Dies wären gegenständlich für das Verfahren
erster Instanz 10% der verhängten Strafe bzw mind 0,02´, dh max
käme es zu einer Kostenbelastung des C auf Grund des bereits
dargelegten Verbotes der höheren Bestrafung idH von 3,3´ für
Kosten des Strafverfahrens u Kosten an Geldstrafe.
> Der zweite Punkt, der mir bei der Geschichte sauer aufstößt, ist der,
> daß in dem Haus in dem die Wohnung ist, im Oktober des Vorjahres der
> komplette Rauchfang komplett ausgetauscht wurde und ein nagelneuer
> Rauchfang eingemauert wurde. Im Zuge dessen wurde natürlich auch eine
> behördliche Überprüfung sowohl des Rauchfangs als auch eine Überprüfung
> und Reinigung der Gastherme (das ist nämlich besage Feuerungsanlage)
> durchgeführt. Diese Überprüfungen (es waren insgesamt 3 Termine, mit
> Rauchfangkehrer, Installateur, und noch irgendeine Behörde) wurden
> Anfang November des Vorjahres durchgeführt. Bei oberflächlicher und
> laienhafter Lektüre der Kehrverordnung bzw. des Feuerpolizeigesetzes
> finde ich aber lediglich die Verpflichtung, daß eine Reinigung durch den
> Rauchfangkehrer einmal jährlich durchgeführt werden muß. Kann ich also
> tatsächlich jetzt dafür bestraft werden, daß 4 Monate nach der
> nachweislich letzten Überprüfung (nämlich des nagelneuen Rauchfangs) und
> Reinigung der Gastherme eine neuerliche Überprüfung nicht möglich war?
Die materielle Prüfung sei mangels Zeit hier nun hintangehalten,
ebenso wie eine conclusio über den vorliegenden Fall meinerseits.
:-)
mfg, Phil
> Realiter weist die ergangene Strafverfügung iSd §§ 47 ff VStG
> durch Ausweisung der, durch die Tat verletzten
> Verwaltungsvorschriften lt § 48 Abs 1 Z 4 VStG, Rechtsvorschrift
> des § 15 Abs 15 Wr Feuerpolizei- und LuftreinhalteG einen
> inhaltlichen Mangel insofern auf, als daß diese Rechtsvorschrift
> gar nicht Bestandteil der Rechtsordnung ist u daher auch nicht
> verletzt werden kann.
>
> Da es sich nun um einen Formmangel der Strafverfügung handelt,
> kann ein begründeter Einspruch iSd 3 49 Abs 1 VStG gegen dieses
> Strafverfügung binnen 2 Wochen nach dessen Zustellung erhoben
> werden, durch die rechtzeitige Einbringung dieses Einspruches
> tritt die Strafverfügung gem § 49 Abs 1 VStG außer Kraft.
>
> Sodann ist das ordentliche (Verwaltungsstraf-)Verfahren ex
> officio einzuleiten,
Aber wenn ich das ganze recht verstehe, dann hätte ich die Möglichkeit
des Einspruchs mit der Folge der Einleitung des ordentlichen Verfahrens
ohnehin auch ohne diesen Formmangel, oder irre ich mich da? Bin ich also
dadurch, daß der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, in irgendeiner
besseren Position, als wenn ich Einspruch gegen eine fehlerfreie
Strafverfügung erhebe?
> in dem lt § 49 Abs 2 VStG keine höhere
> Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung idH von 3´.
In der dem Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung ist allerdings
davon die Rede, daß die Strafe im ordentlichen Verfahren "eine andere"
sein kann und die Behörde nicht an den Inhalt der Strafverfügung
gebunden ist. Ich hatte das eigentlich so interpretiert, daß im
ordentlichen Verfahren die Strafe in jeder beliebigen Höhe festgesetzt
werden kann. Die Höchststrafe ist ja immerhin ATS 300.000, da wirkt eine
solche Formulierung schon einigermaßen abschreckend.
Vielleicht etwas off-topic, aber interessiert mich ganz allgemein: Was
würde eigentlich passieren, wenn die Rechtsmittelbelehrung, die ja bei
jedem Bescheid enthalten sein muß, fehlerhaft wäre?
> Die materielle Prüfung sei mangels Zeit hier nun hintangehalten,
Falls Du - oder irgendjemand anders - die Zeit finden würde, würde mich
das sehr interessieren. Und immerhin kann das ja jedem Wohnungsbesitzer
oder -mieter passieren, hat also durchaus Relevanz für einen größeren
Personenkreis.
> ebenso wie eine conclusio über den vorliegenden Fall meinerseits.
> :-)
Die würde mich aber definitiv interessieren :-) Ich selber erspare mir
ja vorerst meine conclusio hier kundzutun, immerhin könnten ja auch
Minderjährige mitlesen die ich nicht durch unflätige Kraftausdrücke
verderben will ... :-)
>
> mfg, Phil
>
CF
Du kannst mit Deinen Einspruch einerseits das Ausmaß der Strafe oder die
Kosten anfechten, andererseits aber auch die Bestrafung an sich. Dh. für die
Erhebung eines Einspruchs ist ein allfälliger Fehler der Behörde nicht
Vorausetzung. Ein Einspruch wird allerdings nur von Erfolg gekrönt sein,
wenn Du darin auch etwas vorbringst. Das konkrete Anführen einer nicht
existenten Gesetzesbestimmung hilft als formeller Mangel nicht viel. Damit
kannst Du die Bestrafung höchstens ein wenig hinauszögern, da im
ordentlichen Ermittlungsverfahren dieser Fehler korrigiert werden wird.
> In der dem Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung ist allerdings
> davon die Rede, daß die Strafe im ordentlichen Verfahren "eine andere"
> sein kann und die Behörde nicht an den Inhalt der Strafverfügung
> gebunden ist.
Gemäß § 49 Abs 2 letzter Satz ist die Maximalstrafe in Deinem Fall 3000.-,
da das Verböserungsverbot im Strafverfahren gilt.
> Vielleicht etwas off-topic, aber interessiert mich ganz allgemein: Was
> würde eigentlich passieren, wenn die Rechtsmittelbelehrung, die ja bei
> jedem Bescheid enthalten sein muß, fehlerhaft wäre?
Das wäre egal. Die Rechtsmittelbelehrung ist nur ein Hilfsmittel. Allerdings
könnte es Dir bei Fristenläufen helfen. Ist bspw eine kürzere Frist in der
Rechtsmittelfrist vorgesehen, gilt die gesetzliche, ist eine längere
vorgesehen, gilt diese längere.
Dieter
Christian Fischer wrote:
>
> Philipp Lenger wrote:
>
>
> > [...]
>
> Aber wenn ich das ganze recht verstehe, dann hätte ich die Möglichkeit
> des Einspruchs mit der Folge der Einleitung des ordentlichen Verfahrens
> ohnehin auch ohne diesen Formmangel, oder irre ich mich da? Bin ich also
> dadurch, daß der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, in irgendeiner
> besseren Position, als wenn ich Einspruch gegen eine fehlerfreie
> Strafverfügung erhebe?
Wie Dieter es bereits in diesem Thread ausgeführt hat, das
Einspruchsrecht gegen eine Strafverfügung im abgekürzten
Verwaltungsstrafverfahren lt §49 Abs1 VStG besteht expressis
verbis nach dieser Bestimmung unabhängig davon, ob der Einspruch
begründet ist od nicht. Dies wird so auch von der hL u hRsp
gesehen, die beide den Verweis lt §49 Abs2 VStG, daß der
Einspruch als Rechtfertigung iSd §40 VStG gilt, nicht dahingehend
auslegen, daß sohin auch eine zwingende Begründung zur
Rechtfertigung für den Einspruch zur Anwendung kommt.
Eine bessere Rechtsposition bei einem begründeten Einspruch als
bei einem unbegründeten Einspruch u umgekehrt ist
verfahrensrechtlich nicht vorgesehen, beide Einsprüche haben gem
§49 Abs2 VStG grundsätzlich zur Folge, daß das ordentliche
Verfahren eingeleitet wird.
> > in dem lt § 49 Abs 2 VStG keine höhere
> > Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung idH von 3´.
>
> In der dem Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung ist allerdings
> davon die Rede, daß die Strafe im ordentlichen Verfahren "eine andere"
> sein kann und die Behörde nicht an den Inhalt der Strafverfügung
> gebunden ist. Ich hatte das eigentlich so interpretiert, daß im
> ordentlichen Verfahren die Strafe in jeder beliebigen Höhe festgesetzt
> werden kann. Die Höchststrafe ist ja immerhin ATS 300.000, da wirkt eine
> solche Formulierung schon einigermaßen abschreckend.
Eine andere Strafe kann sich in dem, das ordentliche Verfahren
abschließend, Straferkenntnis ergeben, bloß gilt, wie Dieter dies
hier in diesem Thread erneut bereits dargebracht hat, gem §49
Abs2 VStG das Verböserungsverbot, dh in dem ergehenden
Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in
der Strafverfügung.
> Vielleicht etwas off-topic, aber interessiert mich ganz allgemein: Was
> würde eigentlich passieren, wenn die Rechtsmittelbelehrung, die ja bei
> jedem Bescheid enthalten sein muß, fehlerhaft wäre?
Ganz allg verwaltungsverfahrensrechtlich führt eine fehlende
Rechtsmittelbelehrung eines Besch gem §58 Abs1 AVG zur
Rechtsfolge des §61 Abs2 VStG, die erneut Dieter in diesem Thread
bereits darlegte: Ein etwaiges Rechtsmittel gilt als rechtzeitig
eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht
wurde.
mfg, Phil
Was ich noch nicht ganz verstehe, im Ursprungsschreiben ist vom
Rauchfangneubau die Rede. Inwiefern betrifft es die beanstandete
Feuerstelle betroffen? Ich nehme einmal an, ja. Dann weist man eben
die emMA auf die Kaminbeschau hin. Bei nein wär's schon unangenehmer,
das glaub ich aber eigentlich nicht annehmen zu müssen.
Der Rauchfangkehrer muß wirklich nur einmal kontrollieren!
Also, ziemlich sicher nur eine der durchaus üblichen Schlampereien.
Und die werden wir sicher nie abschaffen können :-))))
Mit
freundlichen Grüßen
Architekturbüro Siebert Wien I Österreich -> Clemens Haupt
Wenn da noch immer keine Antwort kommt, mein Vorschlag:
Einspruch sofort erheben. Dann müssen die etwas konkreter werden.
Meist ist das so, daß ein Eipeldauer an Rauchfangkehrer einfach
Pauschal anzeigt und die Schoitls von der 67er genauso pauschal
abstrafen, ein paar zahlen immer gern.
Dann Unterlagen sammeln, Kopien machen, Termin ausmachen und
vorstellig werden.
> Wie beurteilt ihr die Erfolgsaussichten eines solchen
> Einspruchs?
Eigentlich müßte sich das durchaus zivilisiert klären lassen.
Was mich wundert ist das Verhalten des Rauchfangkehrer, den würd ich
ehest tauschen. Die meisten haben das immer noch kapiert, daß der
Gebietsschutz längst aufgehoben ist und sie reine Dienstleister sind.
> Vielen Dank im voraus für alle sachdienlichen Kommentare.
Die Gesetze findet man sicher auch noch, aber zuerst sollte man die
Lage vorabklären, MBMN:-)
> Da mich natürlich interessiert was ich angestellt habe um dafür bestraft
> zu werden, wollte ich mich im RIS schlau machen, was denn in diesen
> Paragrafen steht. Aber entweder bin ich zu blöd oder unfähig oder aber
> der "§ 15 Abs. 15 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes"
> existiert tatsächlich nicht.
Nach § 15a Abs 1 Wr Feuerpolizei- und LuftreinhalteG sind Feuerungsanlagen
so zu warten, dass ein Entzünden von Ablagerungen oder die Entstehung eines
Brandes durch die Feueranlage sowie ein nach Art und Zweck der Anlage
unnötiger Energieverbrauch vermieden wird und eine einwandfreie Funktion
gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind Feuerungsanlagen regelmäßig in
Zeitabständen von 13 Wochen zu überprüfen und erforderlichenfalls,
mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Termine zu reinigen. Die
Überprüfung und Reinigung hat unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung
der Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu
erfolgen.
Nach § 15b Abs 3 hat der Rauchfangkehrer die Bezeichnung der Rauch- und
Abgasfänge zu überprüfen.
Nach § 15g Abs 3 hat der Rachfangkehrer einen Überprüfungsbefund mit den
Prüfdaten auszustellen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat der
Rachfangkehrer an der Feuerstätte eine Prüfplakette mit dem Datum der
Überprüfung anzubringen. Der Überprüfungsbefund ist vom Benützer der
Feuerstätte und vom Überprüfungsorgan zur Einsichtnahme durch die Behörde
oder den Rauchfangkehrer bereitzuhalten.
Nach § 15 Abs 1 schließlich ist der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer)
verpflichtet, für die Reinigung nach § 15a Abs 1 sowie für die
Überprüfungen nach §§ 15b Abs 3 und 15g Abs 3 einen Rauchfangkehrer zu
bestellen, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur selbstständigen
Tätigkeit berechtigt ist.
Nach § 18 Abs 1 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften
des § 15 Abs 1 zuwiderhandelt. Diese Verwaltungsübertretung wird nach § 18
Abs 3 mit Geldstrafen bis zu S 300.000 (ab 1.1.2002: € 21.000) bestraft.
Und zur Ergänzung: Nach § 11 Wr Kehrverordnung sind der Fachkundige -
Rauchfangkehrer - sowie der Benützer der Feuerungsanlage verpflichtet,
diese innerhalb der folgenden 13 Wochen nachzuholen bzw nachholen zu
lassen, wenn eine Überprüfung oder Reinigung zu den gemäß § 14 Wr
Kehrverordnung festgelegten Terminen nicht durchgeführt werden kann.
Die exakten Gesetzestexte finden sich im RIS - Landesrecht Wien - Suchwort
im Titel: "Luftreinhaltegesetz" sowie "Kehrverordnung".
Tschüss!
Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht"
ISBN 3-8311-0562-6
www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3831105626/
www.zivildienstrecht.at
> Da mich natürlich interessiert was ich angestellt habe um dafür bestraft
> zu werden, wollte ich mich im RIS schlau machen, was denn in diesen
> Paragrafen steht. Aber entweder bin ich zu blöd oder unfähig oder aber
> der "§ 15 Abs. 15 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes"
> existiert tatsächlich nicht.
Wieso, is jo eh do:
http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=lrwi&d=LRWI&i=42&p=2&q=%20und
%28%28*luftreinhalte*gesetz%29%29%3AABK%2CTITEL%20%20%20
:-)
(Tipp: Unter Wiener Landesrecht suchen, nicht unter Bundesrecht)
HTH
Markus K.
> Wieso, is jo eh do:
> http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=lrwi&d=LRWI&i=42&p=2&q=%20und%28%28*luftreinhalte*gesetz%29%29%3AABK%2CTITEL%20%20%20
>
> :-)
Der §15 hat aber nur 4 Absätze.
Auch von den §§15a-15h hat keiner mehr als 6 Absätze.
--
Matthias
Vielen Dank für deine Ausführungen. Allerdings weiß ich immer noch nicht was ich angestellt habe, wenn ich den § 15 Abs. 15 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes verletzt
habe. Und es tut mir leid, wenn ich den Eindruck erweckt haben sollte, ich wäre nicht fähig gewesen die entsprechenden Gesetze zu finden und zu lesen.
Es ist mir schon bewußt, daß ich die Bestimmungen besagter Gesetze objektiv betrachtet verletzt habe (zumindest was die Überprüfung betrifft, die Reinigung kann es ja nicht gewesen
sein). Nur dafür gleich - und auch noch in dieser Größenordnung - abgestraft zu werden widerspricht eben irgendwie meinem - laienhaften - Rechtsempfinden. Insbesondere angesichts der
erwähnten Umstände (komplett neuer Rauchfang, nur einige Wochen davor von 3 verschiedenen Behörden abgenommen und überprüft) und angesichts der Tatsache, daß eine
"Überprüfung" bei mir üblicherweise darin besteht, daß der Rauchfangkehrer einen kurzen Blick auf das 20 cm lange Verbindungsrohr von der Gastherme in die Wand wirft. Soweit ich das
mitbekommen habe, dürfte der Rauchfangkehrer auch eine allfällige Reinigung gar nicht vornehmen, sondern das darf nur ein konzessionierte Gasinstallateuer machen.
Was mich eben wurmt ist, warum hier nicht eine andere Vorgangsweise gewählt wurde, man hätte mich ja auch einmal anrufen können oder dem Hausmeister bescheid geben können -
eben eine Vorgangsweise wählen wie sie unter zivilisierten erwachsenen Menschen üblich und auch zielführend ist. Mein einziger Fehler bestand im Wesentlichen darin, daß ich das
schwarze Brett im Haus nicht regelmäßig gelesen habe (Wo ist eigentlich geregelt, daß dieses blöde Brett mich tatsächlich - offensichtlich rechtsverbindlich - über irgendetwas
informieren kann? Sonst bekommt man ja auch wegen jedem Blödsinn einen RSa Brief.)
>
> Tschüss!
> Florian
CF
> Der §15 hat aber nur 4 Absätze.
> Auch von den §§15a-15h hat keiner mehr als 6 Absätze.
Hoit, do is a spoit ...
Ja, jetzt hab' ich 's. Mir ist das mit dem Abs. 15 nicht
gleich aufgefallen (als Problem). Stimmt natürlich. So
gesehen handelt es sich um einen klaren Formfehler.
15 Absätze innerhalb einer Rechtsvorschrift sind mir
bisher noch nicht untergekommen. Gibt's das überhaupt?
Markus K.
Weil ich es gerade zufällig zur Hand habe: § 23 BWG, hat sogar 16 Absätze.
>
> Markus K.
>
>
CF
In a message of 07.11.01 Markus Konstantineas wrote to All about Re:
Strafe wegen versäumten Kehrtermin?:
> 15 Absätze innerhalb einer Rechtsvorschrift sind mir bisher noch
> nicht untergekommen. Gibt's das überhaupt?
Irgendwo wird's das sicher geben. Wir sind hier immerhin in Österreich.
;-)
Bye !
Key fingerprint = 67 EE 0B D6 52 0A F0 3E E3 C7 1A 88 24 B0 EF C8
<<< PGP 2.6.3i Public Key auf Anfrage. >>>
> Allerdings weiß ich immer noch
> nicht was ich angestellt habe, wenn ich den § 15 Abs. 15 des Wiener
> Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes verletzt habe.
>
> Es ist mir schon bewußt, daß ich die Bestimmungen besagter Gesetze
> objektiv betrachtet verletzt habe
Ja, dann... Die falsche Absatznummer ist nicht schlimm, sie kann von der
Behörde jedenfalls innerhalb von sechs Monate ab Zeitpunkt der Tat
berichtigt werden. Darüberhinaus ist es meines Erachtens ein Tippfehler,
sodass er jederzeit (also auch nach sechs Monate bzw nach Rechtskraft
des Bescheides) von Amts wegen berichtigt werden kann (§ 24 VStG iVm § 62
Abs 4 AVG).
> Was mich eben wurmt ist, warum hier nicht eine andere Vorgangsweise
> gewählt wurde, man hätte mich ja auch einmal anrufen können oder dem
> Hausmeister bescheid geben können - eben eine Vorgangsweise wählen wie
> sie unter zivilisierten erwachsenen Menschen üblich und auch
> zielführend ist. Mein einziger Fehler bestand im Wesentlichen darin,
> daß ich das schwarze Brett im Haus nicht regelmäßig gelesen habe (Wo
> ist eigentlich geregelt, daß dieses blöde Brett mich tatsächlich -
> offensichtlich rechtsverbindlich - über irgendetwas informieren kann?
> Sonst bekommt man ja auch wegen jedem Blödsinn einen RSa Brief.)
§ 15a Abs 4 Wr Feuerpolizei- und LuftreinhalteG: "Die Überprüfungs- und
Reinigungstermine für ein Kalenderjahr sind vom Rauchfangkehrer mindestens
vier Wochen vor dem ersten Termin im Haus anzuschlagen. Jeder Benützer von
Feuerungsanlagen hat dafür Sorge zu tragen, dass die nach Abs. 1
erforderlichen Maßnahmen zu den bekannt gegebenen Terminen ungehindert
durchgeführt werden können."
Entsprechend auch § 14 Abs 1 Wr Kehrverordnung: "Die Überprüfungs- und
Reinigungstermine sind vom Fachkundigen - Rauchfangkehrer - für ein
Kalenderjahr mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin im Haus
anzuschlagen. Dabei hat der für das Haus bestellte Fachkundige -
Rauchfangkehrer - einen Termin als Hauptkehrung auszuweisen. Die
Hauptkehrung ist nochmals - ausgenommen in Wohnhäusern mit nicht mehr als
zwei Wohnungen - spätestens eine Woche vor dem Termin durch Anschlag
gesondert bekanntzugeben."
> Christian Fischer schrieb:
>
> > Was mich eben wurmt ist, warum hier nicht eine andere Vorgangsweise
> > gewählt wurde, man hätte mich ja auch einmal anrufen können oder dem
> > Hausmeister bescheid geben können - eben eine Vorgangsweise wählen wie
> > sie unter zivilisierten erwachsenen Menschen üblich und auch
> > zielführend ist. Mein einziger Fehler bestand im Wesentlichen darin,
> > daß ich das schwarze Brett im Haus nicht regelmäßig gelesen habe (Wo
> > ist eigentlich geregelt, daß dieses blöde Brett mich tatsächlich -
> > offensichtlich rechtsverbindlich - über irgendetwas informieren kann?
> > Sonst bekommt man ja auch wegen jedem Blödsinn einen RSa Brief.)
>
> § 15a Abs 4 Wr Feuerpolizei- und LuftreinhalteG: "Die Überprüfungs- und
> Reinigungstermine für ein Kalenderjahr sind vom Rauchfangkehrer mindestens
> vier Wochen vor dem ersten Termin im Haus anzuschlagen. Jeder Benützer von
> Feuerungsanlagen hat dafür Sorge zu tragen, dass die nach Abs. 1
> erforderlichen Maßnahmen zu den bekannt gegebenen Terminen ungehindert
> durchgeführt werden können."
>
> Entsprechend auch § 14 Abs 1 Wr Kehrverordnung: "Die Überprüfungs- und
> Reinigungstermine sind vom Fachkundigen - Rauchfangkehrer - für ein
> Kalenderjahr mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin im Haus
> anzuschlagen. Dabei hat der für das Haus bestellte Fachkundige -
> Rauchfangkehrer - einen Termin als Hauptkehrung auszuweisen. Die
> Hauptkehrung ist nochmals - ausgenommen in Wohnhäusern mit nicht mehr als
> zwei Wohnungen - spätestens eine Woche vor dem Termin durch Anschlag
> gesondert bekanntzugeben."
>
Das es in diesen Gesetzen (und noch einigen anderen) steht ist mir schon klar.
Aber wo ist dieses "ist im Haus anzuschlagen" definiert? Da wird doch einfach
ein Zettel irgendwo im Haus hingeklebt, der von jedem heruntergerissen werden
könnte und der oft genug inmitten jeder Menge Werbezettel und dergleichen
untergeht. Im konkreten Fall kann ich jetzt ja auch überhaupt nicht
überprüfen, ob ich überhaupt ordnungsgemäß informiert wurde.
Zur Info: die Sache ist für mich mittlerweile abgehakt, ich habe bereits
bezahlt und der Rauchfangkehrer wird einen netten Anruf von mir erhalten. Aber
es geht mir - wie's so schön heißt - um's Prinzip.
>
> Florian
>
CF
> Aber wo ist dieses "ist im Haus anzuschlagen" definiert?
Eine Legaldefinition gibt's hier nicht.
> Da
> wird doch einfach ein Zettel irgendwo im Haus hingeklebt, der von jedem
> heruntergerissen werden könnte und der oft genug inmitten jeder Menge
> Werbezettel und dergleichen untergeht.
Herunterreißen und wegwerfen ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen (§ 229 StGB - Urkundenunterdrückung). Man vergleiche:
Dirigierende Zuhälterei ist zB mit derselben Strafhöhe bedroht.