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Heben Lichtzeichen alle andere Vorrangregeln implizit auf?

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Wolfgang Knottek

unread,
Jan 27, 2008, 6:33:29 PM1/27/08
to
An einer durch Lichtzeichen geregelten T-Kreuzung verläuft die Straße
geradeaus bzw. den Verlauf der Vorrangstraße folgend nach links. Wenn die
Verkehrsteilnehmer grün haben, haben entgegenkommende Fahrzeuge ebenfalls
grün. Wer hat nun Vorrang: Der nach links abbiegende und dem Verlauf der
Vorrangstraße folgende Fahrzeuglenker (Vorrangzeichen "Vorrangstraße" § 52
Abs. 25a mit Zusatztafel § 54 Abs. 5 lit. e) oder der entgegenkommende
Fahrzeuglenker (Vorrangszeichen "Vorrang geben" § 52 Abs. 23 ebenfalls mit
Zusatztafel § 54 Abs. 5 lit. e)? Ich tendiere zum links abbiegenden Lenker,
denn § 19 Abs. 3 besagt eindeutig "Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße
fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder
einmündenden Straßen." und Abs. 4 "Ist vor einer Kreuzung das
Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" angebracht, so haben sowohl
die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist
jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang
dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug
kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn
verlassen; [...]". In § 38 Abs. 4 ("Grünes Licht") steht zwar "Beim
Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden sowie den
entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu
geben.", aber nichts davon, dass die Bestimmungen der o.a. Paragraphen
betreffend dem Verlauf der Vorrangstraße aufgehoben werden. Irgendwie ist
das für mich ein Widerspruch, was gilt jetzt?

Ein ähnliches Problem habe ich mit einer Kreuzung, wo die "normale" Straße
nach der Kreuzung zu einer Wohnstraße bzw. Parkplatzausfahrt wird.
Eigentlich sollte ich als Linksabbieger im fließenden Verkehr Vorrang vor
den entgegenkommenden Fahrzeugen aus dem ruhenden Verkehr haben (§ 19 Abs.
6), da auch diese Bestimmung im §38 nicht aufgehoben wird, oder?

Wenn nun Lichtzeichen alle andere Vorrangregeln implizit aufheben, wie kann
man diesen Widerspruch eindeutig auflösen? Woher soll ich als Nichtjurist
wissen, welcher Paragraph "stärker" ist, der § 19 oder der § 38?

Danke für eure Antworten!


Herbert Wotzel

unread,
Jan 27, 2008, 7:28:21 PM1/27/08
to
Wolfgang Knottek schrieb:
Da die Vorrangregeln die ungeregelten Kreuzungen betreffen, merkst du
dir vielleicht die ganz unjuristische Regel: auf einer geregelten
Kreuzung sind alle Straßen (ausgenommen Nebenfahrbahnen) bzw. alle
Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt.

Anmerkung: Nicht mal Einsatzfahrzeuge haben Vorrang, aber sie dürfen
sich bei Rot drübertasten und haben ein Anrecht darauf, vorgelassen zu
werden, wenn sie rechtzeitig erkannt werden.

Die Paragraphen raussuchen möcht ich jetzt nicht, das schaffst du selber
im RIS.

Clemens Aigner

unread,
Jan 28, 2008, 1:31:47 AM1/28/08
to
On 28 Jan., 00:33, "Wolfgang Knottek" <schaffner...@wolke7.net> wrote:
> Ein ähnliches Problem habe ich mit einer Kreuzung, wo die "normale" Straße
> nach der Kreuzung zu einer Wohnstraße bzw. Parkplatzausfahrt wird.
> Eigentlich sollte ich als Linksabbieger im fließenden Verkehr Vorrang vor
> den entgegenkommenden Fahrzeugen aus dem ruhenden Verkehr haben (§ 19 Abs.
> 6), da auch diese Bestimmung im §38 nicht aufgehoben wird, oder?

Das mit der Wohnstrasse kann ich toppen, biete Parkhaus statt
Parkplatz.

Wenn Du vom Wiener SCN die Ignaz Köck-Strasse Richtung Norden faehrst,
triffst Du auf die Lundenburgergasse bzw das momentan endgültige Ende
der Nordbrueckenautobahn. Geradeaus gehts direkt in Parkhaus
Trillerpark. Umgekehrt kommen aus dem Parkhaus Trillerpark
(die Ampel steht noch im Parkhaus, danach muss ein AFAIR
unbeampelter Gehsteig ueberquert werden) Fahrzeuge,
die geradeaus in die Ignaz Köck-Strasse fahren oder nach rechts
auf die Autobahn abbiegen und daher anscheinend "Vorrang" von
den Fahrzeugen haben, die von der Ignaz-Köck-Strasse nach
links auf die Autobahn abbiegen.

Clemens

Wolfgang Knottek

unread,
Jan 28, 2008, 5:44:16 PM1/28/08
to
"Herbert Wotzel":

>> Wenn nun Lichtzeichen alle andere Vorrangregeln implizit aufheben, wie
>> kann man diesen Widerspruch eindeutig auflösen? Woher soll ich als
>> Nichtjurist wissen, welcher Paragraph "stärker" ist, der § 19 oder der §
>> 38?
>>
> Da die Vorrangregeln die ungeregelten Kreuzungen betreffen, merkst du dir
> vielleicht die ganz unjuristische Regel: auf einer geregelten Kreuzung
> sind alle Straßen (ausgenommen Nebenfahrbahnen) bzw. alle
> Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt.
>
> Anmerkung: Nicht mal Einsatzfahrzeuge haben Vorrang, aber sie dürfen sich
> bei Rot drübertasten und haben ein Anrecht darauf, vorgelassen zu werden,
> wenn sie rechtzeitig erkannt werden.

Danke für deine Erläuterungen, diese Punkte sind mir aus dem Alltag sowie
aus dem § 38 klar...

> Die Paragraphen raussuchen möcht ich jetzt nicht, das schaffst du selber
> im RIS.

...aber ich habe eben in der StVO keinen Paragraphen gefunden, welcher den §
19 aufhebt und wenn es keinen gibt, dann nicht verstanden, wieso der § 38
das tut. Das ist mein Problem.


Wolfgang Fuschlberger

unread,
Jan 28, 2008, 5:59:32 PM1/28/08
to
Herbert Wotzel <h.wo...@bin-wieder-da.de> wrote:
> Wolfgang Knottek schrieb:
> > An einer durch Lichtzeichen geregelten T-Kreuzung verläuft die Straße
> > geradeaus bzw. den Verlauf der Vorrangstraße folgend nach links. Wenn die
> > Verkehrsteilnehmer grün haben, haben entgegenkommende Fahrzeuge ebenfalls
> > grün. Wer hat nun Vorrang: Der nach links abbiegende und dem Verlauf der
> > Vorrangstraße folgende Fahrzeuglenker (Vorrangzeichen "Vorrangstraße" § 52
> > Abs. 25a mit Zusatztafel § 54 Abs. 5 lit. e) oder der entgegenkommende
> > Fahrzeuglenker (Vorrangszeichen "Vorrang geben" § 52 Abs. 23 ebenfalls mit
> > Zusatztafel § 54 Abs. 5 lit. e)? Ich tendiere zum links abbiegenden Lenker,
> > denn § 19 Abs. 3 besagt eindeutig "Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße
> > fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder
> > einmündenden Straßen." und Abs. 4 "Ist vor einer Kreuzung das
> > Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" angebracht, so haben sowohl
> > die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist
> > jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang
> > dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug
> > kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn
> > verlassen; [...]". In § 38 Abs. 4 ("Grünes Licht") steht zwar "Beim
> > Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden sowie den
> > entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu
> > geben.", aber nichts davon, dass die Bestimmungen der o.a. Paragraphen
> > betreffend dem Verlauf der Vorrangstraße aufgehoben werden. Irgendwie ist
> > das für mich ein Widerspruch, was gilt jetzt?

Wenn grünes Licht (=geregelte Kreuzung), dann § 38 Abs 4 StVO, wenn nicht
(=ungeregelte Kreuzung), dann § 19 StVO.

> > Ein ähnliches Problem habe ich mit einer Kreuzung, wo die "normale" Straße
> > nach der Kreuzung zu einer Wohnstraße bzw. Parkplatzausfahrt wird.
> > Eigentlich sollte ich als Linksabbieger im fließenden Verkehr Vorrang vor
> > den entgegenkommenden Fahrzeugen aus dem ruhenden Verkehr haben (§ 19 Abs.
> > 6), da auch diese Bestimmung im §38 nicht aufgehoben wird, oder?

Ja. Fließverkehrsregel.

> > Wenn nun Lichtzeichen alle andere Vorrangregeln implizit aufheben, wie kann
> > man diesen Widerspruch eindeutig auflösen? Woher soll ich als Nichtjurist
> > wissen, welcher Paragraph "stärker" ist, der § 19 oder der § 38?

In § 38 StVO steht explizit, was noch gilt, wenn es eine geregelte Kreuzung
ist.

> Da die Vorrangregeln die ungeregelten Kreuzungen betreffen, merkst du
> dir vielleicht die ganz unjuristische Regel: auf einer geregelten
> Kreuzung sind alle Straßen (ausgenommen Nebenfahrbahnen) bzw. alle
> Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt.

Naja, gleichberechtigt laut § 38 Abs 4 StVO.
An der zuerst genannten T-Kreuzung kann daher nicht der Linksabbieger
fahren, nur weil er (bei ungeregelter Kreuzung) auf der Vorrangstraße
Vorrang hätte.

> Anmerkung: Nicht mal Einsatzfahrzeuge haben Vorrang, aber sie dürfen
> sich bei Rot drübertasten und haben ein Anrecht darauf, vorgelassen zu
> werden, wenn sie rechtzeitig erkannt werden.

Falsch.
"Einsatzfahrzeuge haben immer den Vorrang." § 19 Abs 2 StVO.

> Die Paragraphen raussuchen möcht ich jetzt nicht, das schaffst du selber
> im RIS.

Hättest Du vielleicht doch tun sollen.
SCNR


wolfgang
--
.-- --- .-.. ..-. --. .- -. --. ... ... .. --. -. .- - ..- .-. .

Johann Mayerwieser

unread,
Jan 29, 2008, 1:18:18 AM1/29/08
to
Wolfgang Fuschlberger <usenet-...@fuschlberger.net> wrote:

>Herbert Wotzel <h.wo...@bin-wieder-da.de> wrote:
>> Wolfgang Knottek schrieb:
>

>Wenn grünes Licht (=geregelte Kreuzung), dann § 38 Abs 4 StVO, wenn nicht
>(=ungeregelte Kreuzung), dann § 19 StVO.
>
>> > Ein ähnliches Problem habe ich mit einer Kreuzung, wo die "normale" Straße
>> > nach der Kreuzung zu einer Wohnstraße bzw. Parkplatzausfahrt wird.
>> > Eigentlich sollte ich als Linksabbieger im fließenden Verkehr Vorrang vor
>> > den entgegenkommenden Fahrzeugen aus dem ruhenden Verkehr haben (§ 19 Abs.
>> > 6), da auch diese Bestimmung im §38 nicht aufgehoben wird, oder?
>
>Ja. Fließverkehrsregel.

Im 38er steht nichts von der Fließverkehrsregel, da sind nur
Fahrzeuge, die von Nebenfahrbahnen kommen, als benachrangt erwähnt.
Nicht aber erwähnt sind Haus- und Grundstückseinfahrten etc.


>> Anmerkung: Nicht mal Einsatzfahrzeuge haben Vorrang, aber sie dürfen
>> sich bei Rot drübertasten und haben ein Anrecht darauf, vorgelassen zu
>> werden, wenn sie rechtzeitig erkannt werden.

>
>
>Falsch.
>"Einsatzfahrzeuge haben immer den Vorrang." § 19 Abs 2 StVO.
>
>> Die Paragraphen raussuchen möcht ich jetzt nicht, das schaffst du selber
>> im RIS.

>Hättest Du vielleicht doch tun sollen.
>SCNR

Du hättest dir den §26 raussuchen sollen, da steht viel über
Einsatzfahrzeuge drinnen. Unter anderem, dass sie bei Rot über die
Kreuzung fahren dürfen, vorher aber Anhalten müssen und der Lenker
sich überzeugen muss......

Und im Allgemeinen: Ist es nicht so, dass spätere Paragrafen solche,
die vorher stehen, aushebeln?

Liebe Grüße
Hannes

--
Für persönliche Nachricht Reply-Adresse verwenden und "usenet" im Betreff einfügen.

David Seppi

unread,
Jan 29, 2008, 1:32:34 AM1/29/08
to
Johann Mayerwieser schrieb:

> Und im Allgemeinen: Ist es nicht so, dass spätere Paragrafen solche,
> die vorher stehen, aushebeln?

Im allgemeinen: nein.
Speziellere heben allgemeinere auf, aber das hat nicht unbedingt was
damit zu tun, wo der Paragraph steht.

--
Impressum: http://unet.univie.ac.at/~a0425013/Impressum.html

Johann Mayerwieser

unread,
Jan 29, 2008, 4:49:29 AM1/29/08
to
David Seppi <dse...@a1.net> wrote:

>Johann Mayerwieser schrieb:
>
>> Und im Allgemeinen: Ist es nicht so, dass spätere Paragrafen solche,
>> die vorher stehen, aushebeln?
>
>Im allgemeinen: nein.
>Speziellere heben allgemeinere auf, aber das hat nicht unbedingt was
>damit zu tun, wo der Paragraph steht.

Dann heben 26 und 38 den §19 in den Punkten auf, wo sie die spezielle
Situation (Ampelkreuzung, Einsatzfahrzeuge) beschreiben.

Wolfgang Fuschlberger

unread,
Jan 29, 2008, 12:57:16 PM1/29/08
to
Johann Mayerwieser <johann.ma...@gmail.com> wrote:
> Wolfgang Fuschlberger <usenet-...@fuschlberger.net> wrote:
> >Herbert Wotzel <h.wo...@bin-wieder-da.de> wrote:
> >
> >Wenn grünes Licht (=geregelte Kreuzung), dann § 38 Abs 4 StVO, wenn nicht
> >(=ungeregelte Kreuzung), dann § 19 StVO.
> >
> >> > Ein ähnliches Problem habe ich mit einer Kreuzung, wo die "normale"
> >> > Straße nach der Kreuzung zu einer Wohnstraße bzw. Parkplatzausfahrt
> >> > wird. Eigentlich sollte ich als Linksabbieger im fließenden Verkehr
> >> > Vorrang vor den entgegenkommenden Fahrzeugen aus dem ruhenden
> >> > Verkehr haben (§ 19 Abs. 6), da auch diese Bestimmung im §38 nicht
> >> > aufgehoben wird, oder?
> >
> >Ja. Fließverkehrsregel.
>
> Im 38er steht nichts von der Fließverkehrsregel, da sind nur
> Fahrzeuge, die von Nebenfahrbahnen kommen, als benachrangt erwähnt.

Sorry, war ein Vertipper. Ich meinte, dass zumindest die Gegenverkehrsregel
gilt.

§38 Abs.4
(4) Grünes Licht gilt als Zeichen für "Freie Fahrt". Bei diesem Zeichen
haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zuläßt,
weiterzufahren oder einzubiegen.
[...]


Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden
sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang
zu geben.

> >> Anmerkung: Nicht mal Einsatzfahrzeuge haben Vorrang, aber sie dürfen

> >> sich bei Rot drübertasten und haben ein Anrecht darauf, vorgelassen zu
> >> werden, wenn sie rechtzeitig erkannt werden.
>
> >Falsch.
> >"Einsatzfahrzeuge haben immer den Vorrang." § 19 Abs 2 StVO.
> >
> >> Die Paragraphen raussuchen möcht ich jetzt nicht, das schaffst du selber
> >> im RIS.
>
> >Hättest Du vielleicht doch tun sollen.
> >SCNR
>
> Du hättest dir den §26 raussuchen sollen, da steht viel über
> Einsatzfahrzeuge drinnen. Unter anderem, dass sie bei Rot über die
> Kreuzung fahren dürfen, vorher aber Anhalten müssen und der Lenker
> sich überzeugen muss......

Und wie widerspricht sich das mit der Aussage, dass sie auf ungeregelten
Kreuzungen (darum geht es bei den Vorrangregeln und im § 19 ja primär, und
diesbezüglich hast Du das Gegenteil behauptet) immer Vorrang haben? - Gar
nicht.

> Und im Allgemeinen: Ist es nicht so, dass spätere Paragrafen solche,
> die vorher stehen, aushebeln?

Du meinst "lex posterior derogat legi priori"? (Das spätere Gesetz
derogiert dem früheren.)
Das bezieht sich auf zeitlich später in Kraft getretene Bestimmungen (und
kommt nur als Interpretationshilfe zum Einsatz), nicht automatisch (so
versteh ich Deine Frage) weil eine Bestimmung im Gesetz weiter hinten
steht.

Johann Mayerwieser

unread,
Jan 29, 2008, 1:21:24 PM1/29/08
to
Wolfgang Fuschlberger wrote:

>Johann Mayerwieser <johann.ma...@gmail.com> wrote:
>> Wolfgang Fuschlberger <usenet-...@fuschlberger.net> wrote:
>> >Herbert Wotzel <h.wo...@bin-wieder-da.de> wrote:
>> >

>> >> Anmerkung: Nicht mal Einsatzfahrzeuge haben Vorrang, aber sie dürfen
>> >> sich bei Rot drübertasten und haben ein Anrecht darauf, vorgelassen zu
>> >> werden, wenn sie rechtzeitig erkannt werden.
>>
>> >Falsch.
>> >"Einsatzfahrzeuge haben immer den Vorrang." § 19 Abs 2 StVO.

^^^^kam nicht von mir


>> >
>> >> Die Paragraphen raussuchen möcht ich jetzt nicht, das schaffst du selber
>> >> im RIS.
>>
>> >Hättest Du vielleicht doch tun sollen.
>> >SCNR
>>
>> Du hättest dir den §26 raussuchen sollen, da steht viel über
>> Einsatzfahrzeuge drinnen. Unter anderem, dass sie bei Rot über die
>> Kreuzung fahren dürfen, vorher aber Anhalten müssen und der Lenker
>> sich überzeugen muss......
>
>Und wie widerspricht sich das mit der Aussage, dass sie auf ungeregelten
>Kreuzungen (darum geht es bei den Vorrangregeln und im § 19 ja primär, und
>diesbezüglich hast Du das Gegenteil behauptet) immer Vorrang haben? - Gar
>nicht.

Ich hab ursprünglich nicht über Vorrang von Einsatzfahrzeugen
geschrieben, das war Wolfgang Fuschlberger.

Er hat geschrieben, dass Einsatzfahrzeuge auf geregelten Kreuzungen
keinen Vorrang haben und sich reintasten müssen, was du mit Hinweis
auf 19/2 als falsch bezeichnet hast, worauf ich auf den 26er verwiesen
habe.

christia...@gmail.com

unread,
Mar 25, 2018, 1:58:40 PM3/25/18
to
> Da die Vorrangregeln die ungeregelten Kreuzungen betreffen, merkst du
> dir vielleicht die ganz unjuristische Regel: auf einer geregelten
> Kreuzung sind alle Straßen (ausgenommen Nebenfahrbahnen) bzw. alle
> Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt.


Genau nach dieser Regel suche ich auch - wo steht sie?

Wenn es eine Vorrangstraße mit besonderem Verlauf gibt und eine Ampelanlage installiert ist, heisst es, dass es keinen besonderen Verlauf mehr gibt und man sich auschliesslich nach den Lichtzeichen zu richten hat, es aber keinen besonderen Verlauf der Vorrangstraße mehr gibt?

vG,
Christian

Hans Bachner

unread,
Mar 25, 2018, 4:50:39 PM3/25/18
to
"alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt" kann ich mir nur schwer
vorstellen. Auch auf einer geregelten Kreuzung hat ein Rechtsabbieger
oder Geradeaus-Fahrer Vorrang vor einem entgegenkommenden Linksabbieger.

Hans.

Johann Mayerwieser

unread,
Mar 25, 2018, 5:30:06 PM3/25/18
to
Das muss ja schon ein uraltes Posting sein, auf das du geantwortet hast,
ist aber bei Google-Groups-Usern üblich.
Außerdem fehlt, auf welches Posting du geantwortet hast - siehe die erste
Zeile meines Postings.

Stefan Froehlich

unread,
Mar 26, 2018, 12:40:43 AM3/26/18
to
On Sun, 25 Mar 2018 19:58:39 christia...@gmail.com wrote:
> Wenn es eine Vorrangstraße mit besonderem Verlauf gibt und eine
> Ampelanlage installiert ist, heisst es, dass es keinen besonderen
> Verlauf mehr gibt und man sich auschliesslich nach den
> Lichtzeichen zu richten hat, es aber keinen besonderen Verlauf der
> Vorrangstraße mehr gibt?

Doch, den besonderen Verlauf gibt es trotzdem, sprich: Es wird
definiert, ob bzw. welche weiterführende Straße eine Vorrangstraße
ist. Lediglich für diese eine, ampelgeregelte Kreuzung sind die
Privilegien der Vorrangstraße ausser Kraft gesetzt.

Servus,
Stefan

--
http://kontaktinser.at/ - die kostenlose Kontaktboerse fuer Oesterreich
Offizieller Erstbesucher(TM) von mmeike

Die Lust zu haben, oder warum Stefan so bekloppt albert!
(Sloganizer)

Heinrich Moser

unread,
Mar 26, 2018, 4:03:58 PM3/26/18
to
christia...@gmail.com writes:
>> Da die Vorrangregeln die ungeregelten Kreuzungen betreffen, merkst du
>> dir vielleicht die ganz unjuristische Regel: auf einer geregelten
>> Kreuzung sind alle Straßen (ausgenommen Nebenfahrbahnen) bzw. alle
>> Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt.
>
> Genau nach dieser Regel suche ich auch - wo steht sie?

Meinst du vielleicht § 36 Abs. 4 StVO?

| Wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt wird, so
| gehen diese sowohl den Straßenverkehrszeichen als auch den
| Bodenmarkierungen vor.
`--

> Wenn es eine Vorrangstraße mit besonderem Verlauf gibt und eine
> Ampelanlage installiert ist, heisst es, dass es keinen besonderen
> Verlauf mehr gibt und man sich auschliesslich nach den Lichtzeichen zu
> richten hat, es aber keinen besonderen Verlauf der Vorrangstraße mehr
> gibt?

Gute Frage.

Sinnvollerweise wird man die Ampel bei solchen Kreuzungen wohl so
schalten, dass keine "Widersprüche" zum Vorrangstraßenverlauf entstehen
können (also nicht gleichzeitig grün für (a) einen nach links
abzweigenden Vorrangstraßenast und (b) den ihm gegenüber liegenden
nicht-bevorrangten Verkehr).

LG
Heinzi

Johann Mayerwieser

unread,
Mar 26, 2018, 4:23:01 PM3/26/18
to
Am Mon, 26 Mar 2018 22:03:58 +0200 schrieb Heinrich Moser:

> Sinnvollerweise wird man die Ampel bei solchen Kreuzungen wohl so
> schalten, dass keine "Widersprüche" zum Vorrangstraßenverlauf entstehen
> können (also nicht gleichzeitig grün für (a) einen nach links
> abzweigenden Vorrangstraßenast und (b) den ihm gegenüber liegenden
> nicht-bevorrangten Verkehr).

Warum?
Man wird wohl mit Grün für beide Richtungen anfangen, dann den sonst
benachrangten Ast sperren und für den Vorrangstraßenast grün nach Links
dazu geben. Das wäre die sinnvollste Lösung.

Heinrich Moser

unread,
Apr 1, 2018, 7:19:02 AM4/1/18
to
Entsteht dann aber nicht genau die zu vermeidende unklare Situation?

V A
V
V
V
------VVVVVV
|
|
| B

A will links abbiegen, B geradeaus fahren. Ohne Ampel hätte A Vorrang.
Wie sieht es mit Ampel aus, wenn A und B gleichzeitig grün haben?

LG
Heinzi

Johann Mayerwieser

unread,
Apr 1, 2018, 9:25:06 AM4/1/18
to
Am Sun, 01 Apr 2018 13:19:01 +0200 schrieb Heinrich Moser:

>> Man wird wohl mit Grün für beide Richtungen anfangen, dann den sonst
>> benachrangten Ast sperren und für den Vorrangstraßenast grün nach Links
>> dazu geben. Das wäre die sinnvollste Lösung.
>
> Entsteht dann aber nicht genau die zu vermeidende unklare Situation?
>
> V A V V
> V
> ------VVVVVV
> |
> |
> | B
>
> A will links abbiegen, B geradeaus fahren. Ohne Ampel hätte A Vor

So als ob die Vorrang- und Nachrangtafeln nicht da wären.
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