Nun ist das Ganze vor Gericht, (Bauer B. klagte S. auf Besitzstörung,
da S. ja auch über B's Grundstück fährt) und es sieht so aus als würde
S. diesen Prozess gewinnen. -> Es dürfte sich also um ein Servitut
handeln.
Meine Fragen:
Wie sieht es mit der Rechtsnachfolge aus? Die Schwiegermutter hat sich
das Recht ersessen. (Sie selbst spricht zwar immer von einem Bittweg).
S. hat zugeheiratet und darf dieses Recht weiterbenützen?
Wenn S. sein Gründstück verpachtet bzw. jemanden anderen, seine Wiese
mähen lässt, kann dieser Jemand auch von diesem Recht gebrauch machen?
Nachdem dem Bauern B. nach verlorenem Prozess auch von unserer Seite
eine Klage droht, wird er meiner Einschätzung nach versuchen, S. dazu
bewegen, in der gesamten Länge, über sein Grundstück fahren.
D.h. unser Grundstück wäre dann nicht mehr betroffen. Kann S. in
irgendeiner Weise dazu gezwungen werden, dieser Verlegung des Weges
zuzustimmen? (Verlegung ca. 3m nach Süden)
Ich komme der Internetpolizei zuvor, Dich aufzufordern, Deinen Namen
(vollständig) und auch eine replyfähige Emial-Adresse anzugeben. Sonst liest
keiner mehr Deine Beiträge, und sinnvolle Antworten bekommst Du angeblich
auch nicht mehr..
Lieb gemeint!
--
"Whoever would overthrow the liberty of a nation must begin
by subduing the freeness of speech." -- Benjamin Franklin, gell Ingmar
Schau mal unter http://learn.to/quote
"anonym" <bt...@yahoo.com> schrieb im Newsbeitrag
news:2e48b6ec.0204...@posting.google.com...
>Lieber anonym,
Lieber Dieter
>(vollständig)
^^^^^^^^^^^
Gilt auch für dich
>Lieb gemeint!
Gilt auch für mich
>
>Schau mal unter http://learn.to/quote
Gilt auch für dich.
lg
Wolfgang
--
Die Chinesen brauchen keine Biotonnen. Die haben ja die Frühlingsrollen.
* Aktueller Tarif für 28km/h zuviel in der Steiermark: 87 Fragezeichen. *
** Neu: http://www.traumrouten.com/routen-italien-start.html#toskana **
bt...@yahoo.com (anonym) schrieb Folgendes:
>Vor 1,5 Jahren kaufte ich mit meiner Lebensgefährtin ein ca. 1000 m2,
>als Bauland gewidmetes, lastenfreies Grundstück vom ca. 8000 m2
>Grundstück von Bauern B. Nach diesem Kauf tauchte der Bauer S. auf und
>behauptete, er habe einen Anspruch auf Überfahrt zu seinem Grundstück
...
>Weiters behauptet S., dass er
>bzw. seine Schwiegereltern von diesem Recht schon mehr als 30 Jahre
>Gebrauch machen, wobei er selbst erst ca. 9 Jahre in der Gemeinde
>wohnhaft ist.
Es handelt sich um eine Prädialservitut gem. §477 Z 1 ABGB, genauer um
ein Wegrecht gem. §492 ABGB. Dieses dient der besseren Nutzung zugunsten
des Eigentümers der herrschenden Liegenschaft, ist also idR mit dem
Grundstück und nicht mit der Person verbunden.
Nach Verlauf von 30 Jahren der unbestrittenen Duldung kann das Recht
tatsächlich ersessen werden gem. §§480 iVm 1479 ABGB, wobei es - wie
schon ausgeführt - mit dem herrschenden Grundstück verbunden ist, es
also mE keinen Unterschied macht, ob es von S als Eigentümer oder dessen
Schwiegereltern (diesfalls besitzdienend) ausgeübt wurde.
(Dies gilt für den Fall, das S stets, also seit mind. 30 Jahren
Eigentümer der herrschenden Liegenschaft ist.)
Erfolgte eine Eigentumsübertragung der Schwiegereltern während der
letzten 30 Jahre an S, so macht es dennoch keinen Unterschied, da sich S
die Ersitzungszeit des "Vormannes" gem. §1493 ABGB anrechnen lassen
kann.
>Nun ist das Ganze vor Gericht, (Bauer B. klagte S. auf Besitzstörung,
>da S. ja auch über B's Grundstück fährt)
Eine petitorische Eigentumsfreiheitsklage gem. §523 ABGB wäre wohl
zielführender.
>und es sieht so aus als würde
>S. diesen Prozess gewinnen.
>(Sie [Schwiegermutter, Anm.] selbst spricht zwar immer von einem Bittweg).
Das ist aber ein wichtiges Detail! Sagt sie dies vor Gericht aus, war
also die Wegnutzung nur auf "jederzeitigen Widerruf" gestattet, scheidet
eine Ersitzung mangels Echtheit des Besitzes der Servitut (arg.
Prekarium) aus!
Gehen wir aber von Deiner Annahme aus, die Ersitzungsvoraussetzungen
selbst würden gerichtlich als tatbildlich und erwiesen angesehen werden.
> Es dürfte sich also um ein Servitut
>handeln.
Ja genau, siehe oben. (genauer: Wegrecht)
>S. hat zugeheiratet und darf dieses Recht weiterbenützen?
>Wenn S. sein Gründstück verpachtet bzw. jemanden anderen, seine Wiese
>mähen lässt, kann dieser Jemand auch von diesem Recht gebrauch machen?
Wie oben angeführt, dient das Wegrecht der besseren Nutzung des eigenen
(S) Grundstück. Als Prädialservitut steht es mE auch den aus der Sphäre
des S stammenden Personen, wie der Ehegattin oder den Schwiegereltern
zu.
Allerdings gebieten die §§484, 486 ABGB eine einschränkende Ausübung im
erforderlichen Ausmaß.
>(Landwirtschaftliche Nutzung!)
In diesem Sinne ist wohl gem. §§502 f ABGB das Wegrecht nur für die
landwirtschaftliche Nutzung ausübbar, sofern es nur für so einen Zweck
eingeräumt worden ist.
Allerdings schaut es mE für Euch nicht so schlecht aus, sofern das
(ersessene) Wegrecht (zum Kaufzeitpunkt) noch nicht ins Grundbuch
einverleibt worden ist.
Diesfalls kann es Euch aufgrund des formellen Publizitätsprinzips gem.
§1500 ABGB im Vertrauen auf den Grundbuchstand zum Kaufzeitpunkt nicht
zum Nachteil gereichen.
Kurz gesagt:
Stand S´s Servitut noch nicht im Grundbuch, als ihr das Grundstück
gekauft habt, dann bedeutet das Pech für S.
(Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.)
Fazit: Du (ihr) könnt S auf Feststellung des Nichtbestehens einer
Servitut titels Eigentumsfreiheitsklage gem. §523 ABGB klagen.
Insb. wenn obige Klage nicht "fruchtet":
Ihr könnt natürlich auch eine Klage gegen B titels Gewährleistung
anstrengen. Beim Kauf der Liegenschaft handelt es sich um eine
unbewegliche Sache, es gilt also die 3-jährige Verjährungsfrist, die
noch nicht abgelaufen ist.
B hat die Liegenschaft als lastenfreie verkauft, tatsächlich ist sie
dies (bei Abweisung der oben angeführten Klage nach §523 ABGB) nicht der
Fall. Die von B verkaufte Sache wiese diesfalls nicht die bedungenen
Eigenschaften auf, welche er nur dann nicht zu vertreten hätte, wenn die
Servitut beim Kauf (Euch) "in die Augen" fallen hätte müssen, also klar
erkennbar sein hätte müssen (indem S zB bei der Besichtigung gerade
sichtbar mit dem Traktor über den Grund fährt). (§928 ABGB)
___/§\_____/§\______
mit netten Grüßen
Markus Konstantineas
> Sonst liest keiner mehr Deine Beiträge, und sinnvolle Antworten
> bekommst Du angeblich auch nicht mehr..
Ömmmm, tja also: Ob er sich jetzt zu Tode grämt?
> Lieb gemeint!
Ufff, grad noch die Kurve gekriegt ...
:-)
> "Whoever would overthrow the liberty of a nation must begin
> by subduing the freeness of speech." -- Benjamin Franklin
Aha!
> Schau mal unter http://learn.to/quote
Diese newsgroup ist nicht moderiert! Von niemandem! Und das ist gut so.
Find ich.