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Kartenspiel im Gasthaus

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Karl Erlauer

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May 27, 2002, 2:32:59 PM5/27/02
to
Guten Abend!

Kann mir bitte jemand Auskunft erteilen, ob in einem Gasthaus eigentlich das
Kartenspielen (natürlich um Geld) erlaubt ist, oder ob man deshalb bestraft
werden kann?

Wenn Bestrafung möglich ist, wer exekutiert das dann?

Fällt ein Kartenspiel im Gasthaus unter Glücksspiel und somit unter
besondere Gesetze?

Für Eure Antworten bedanke ich mich bereits jetzt recht herzlichst,

mfG, Karl!


Dietmar Waidelich

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May 27, 2002, 4:21:55 PM5/27/02
to

"Karl Erlauer" <erl...@aon.at> wrote in message news:3cf27cf1$0$19912> Kann

mir bitte jemand Auskunft erteilen, ob in einem Gasthaus eigentlich das
> Kartenspielen (natürlich um Geld) erlaubt ist, oder ob man deshalb
bestraft
> werden kann?


Gem § 468 StGB wird Kartenspiel an öffentlichen Plätzen mit bis zu 3 Jahren
Haft bestraft. Strafverschärfend wirkt das Spielen von zum Volksgut
gehörigen Spielen wie Schnapsen und Jassen, oder Sonntags und in
organisierter Form (Preisschnapsen).


mfg
Dietmar


Florian Burger

unread,
May 27, 2002, 4:41:06 PM5/27/02
to
Karl Erlauer schrieb:

> Kann mir bitte jemand Auskunft erteilen, ob in einem Gasthaus
> eigentlich das Kartenspielen (natürlich um Geld) erlaubt ist, oder ob
> man deshalb bestraft werden kann?
>

> Fällt ein Kartenspiel im Gasthaus unter Glücksspiel und somit unter
> besondere Gesetze?

I) Gem § 168 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer ein Spiel, bei
dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen
oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung
eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser
Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen
Vermögensvorteil zuzuwenden, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen
Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.

1) Fraglich ist hier, ob ein Kartenspiel ein Spiel ist, "bei dem Gewinn
und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen". ZB
bejaht für "Mauscheln" OGH 12.03.1991, 14 Os 140/90; verneint für
"Schnapsen" OGH EvBl 1959/325. Mit dem (guten) Argument, dass "auch gute
Spieler mit 'schlechten' Karten nicht gewinnen können", sind
Bertel/Schwaighofer, BT I, 5. Aufl, § 168 Rz 1, der Meinung, dass so gut
wie alle Kartenspiele Glücksspiele sind (dagegen Kienapfel, BT II, 3.
Aufl, § 168 Rz 10; Leukauf/Steininger, StGB, 3. Aufl, § 168 Rz 3).

2) Strafbarkeit tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn zu gemeinnützigen
Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
"Um geringe Beträge wird gespielt, wenn keiner der Spieler bei dem
einzelnen Spiel mehr als 100 S einsetzt" (Bertel/Schwaighofer, BT I,
§ 168 Rz 9; vgl auch Leukauf/Steininger, StGB, § 168 Rz 20).

II) Glücksspiele unterliegen grundsätzlich dem staatlichen
Glücksspielmonopol (§ 3 GspG). Wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften
des GspG (insb ohne Konzession) veranstaltet, ist mit Geldstrafe bis zu
EUR 22.000,00 zu bestrafen (§ 52 Abs 1 Z 1 GspG).

Vom Glückspielmonopol gibt es aber Ausnahmen:

§ 4 GspG (weil er so schön ist, hier im Vollzitat):
" (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt
werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter
mitwirkt oder der Einsatz 0,50 Euro nicht übersteigt.
(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht
dem Glücksspielmonopol, wenn
1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den
Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und
2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.
(3) Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates unterliegen
nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögensrechtliche Leistung den
Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um
die Schaustellergeschäfte des "Fadenziehens", "Stoppelziehens",
"Glücksrades", "Blinkers", "Fische- oder Entenangelns", "Plattenangelns",
"Fische- oder Entenangelns mit Magneten", "Plattenangelns mit Magneten",
"Zahlenkesselspiels", "Zetteltopfspiels" sowie um diesen ähnliche Spiele
handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des
Gewinns in Geld möglich ist.
(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall
zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu
zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol. (5) Glückshäfen,
Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem
Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher
Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht
übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der
Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden."

In der Regel werden Kartenspiele im Gasthaus ohne Bankhalter veranstaltet
und unterliegen daher nicht dem Glückspielmonopol (§ 4 Abs 1 GspG).

III) Mitunter sind auch die landesgesetzlichen Veranstaltungsgesetze zu
berücksichtigen. So ist zB nach § 25 Abs 1 Z 4 Tiroler VeranstaltungsG
"die gewerbsmäßige Veranstaltung von Spielen, die nicht mittels eines
Geldspielapparates betrieben werden, wenn vermögenswerte Gewinne
ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden und Gewinn oder Verlust nicht
ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, sofern nicht nur um
geringe Beträge gespielt wird", verboten. Strafrahmen bis EUR 3.634,00
(§ 31 Abs 1 lit c Tir VeranstaltungsG).

> Wenn Bestrafung möglich ist, wer exekutiert das dann?

Die Bestrafung erfolgt im Falle von I durch das Bezirksgericht, in den
Fällen II und III durch Bezirkshauptmannschaft, im örtlichen
Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen jedoch durch diese. Die
Exekution des Strafbetrages erfolgt durch Gericht (sowohl Kriminaldelikt
als auch Verwaltungsübertretung).

Florian


--
"Das österreichische Zivildienstrecht"
ISBN 3-8311-0562-6
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3831105626/dasosterreich-21
http://www.zivildienstrecht.at

Florian Burger

unread,
May 27, 2002, 4:44:46 PM5/27/02
to
Dietmar Waidelich schrieb:

Und vor kurzem hatten wir einen Thread über rechtliche Urban Legends und
woher sie kommen. Und so beginnt es...

Karl Erlauer

unread,
May 28, 2002, 1:39:42 AM5/28/02
to

Guten Morgen!

Vielen Dank für Eure wirklich kompetenten, vollständigen und
aussagekräftigen Antworten!

Schönen Tag wünscht Euch noch,
Karl!


peter pilsl

unread,
May 28, 2002, 12:20:55 PM5/28/02
to
Karl Erlauer wrote:

> Guten Abend!
>
> Kann mir bitte jemand Auskunft erteilen, ob in einem Gasthaus eigentlich
> das Kartenspielen (natürlich um Geld) erlaubt ist, oder ob man deshalb
> bestraft werden kann?
>

im cafe weidinger zahlte man pro abend und spieler 5oes wenn man um geld
spielte. Evtl. eine Steuer aber für mich auf jeden Fall ein rein
intuitives Indiz dafür, dass es nicht illegal ist.

Im Cafe Hummel hingegen haben wir nie was bezahlt für spielen soweit ich
mich erinnere und im ritter glaube ich schon ...

das spiel war übrigens mullatschak - ein kartenspiel für 3-4 personen und
die höchstverluste pro abend waren ca. 200oeS.

War aber anscheinend kein Glücksspiel, weil ich hab immer verloren und der
Robert immer gewonnen ;)


peter


--
peter pilsl
pil...@goldfisch.at
http://www.goldfisch.at

Peter Gruendler

unread,
May 28, 2002, 2:52:39 PM5/28/02
to
peter pilsl <pil...@goldfisch.at> schrieb:

>im cafe weidinger zahlte man pro abend und spieler 5oes wenn man um geld
>spielte. Evtl. eine Steuer aber für mich auf jeden Fall ein rein
>intuitives Indiz dafür, dass es nicht illegal ist.

Dot war ich früher immer Billardspielen. Jetzt hab ich ein Köö direkt
gegenüber von meinem Büro...

Gruß,
daPeda

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