Am 29.10.2012 20:02, schrieb Daniel AJ Sokolov:
> On 2012-10-29 09:10 wrote Werner Tann:
>> Ist jemand zivil- oder strafrechtlich verfolgbar, wenn er
>> Postsendungen, die nicht für ihn bestimmt sind, die aber irrtümlich in
>> seinem Postfach gelandet sind, einfach entsorgt?
>
> Sowohl als auch.
Naja...
>
> $ 118 StGB:
>
> Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen
>
> § 118. (1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten
> verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist
> mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180
> Tagessätzen zu bestrafen.
Die Briefe werden nicht geöffnet.
> (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten
> Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten
> Schriftstücks zu verschaffen,
Kein Unbefugeter verschafft sich Kenntnis, DIe Schriftstück bleiben ja
geschlossen, niemand sieht den Inhalt.
> 1. ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück
> befindet, öffnet oder
Der "Entsorger" ist Besitzer ders Behältnisses. Ihm kann nicht verwehrt
werden, es zu öffnen.
> 2. ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des
> Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Z. 1) zu erreichen.
Der Besitzer hat den Schlüssel zum Behältnis. Er ist befugt, es zu öffnen.
> (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes
> Schriftstück (Abs. 1) vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt
> oder sonst unterdrückt.
Das könnte greifen, wenn der "Entsorger" überhaupt sieht, dass es sich
um Briefe handelt. Wenn er angibt, keine Ahnung zu haben und einfach
alles Gefundenen, nicht ihm gehörige, ohne genauere Prüfung als Müll zu
entsorgen, ist das auch nicht so eindeutig. Schließlich ist kein Vorsatz
nachzuweisen
> (4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird
> die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter
> Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit
> begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit Ermächtigung des
> Verletzten zu verfolgen.
Hat mit diesem Fall nix zu tun
> Gibt es einen Schaden, kann der Geschädigte natürlich auch
> zivilrechtlich gegen den Postwegschmeißer vorgehen.
Klar. Erfolgsaussichten unklar.
> Sorry, wer fremde Post (außer Werbemüll) einfach ohne nachzufragen
> wegschmeißt ist ein Arschloch und sollte auch bestraft werden.
Arschloch ja, bestraft werden fraglich.
Leo