Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Abgelaufene Artikel im Spar

292 views
Skip to first unread message

PB

unread,
Feb 2, 2004, 10:20:40 AM2/2/04
to
Heute habe ich in "1/2 Preis" Korb im Spar einige Schokos gefunden die
bereits vor 1 Monat abgelaufen sind. Auf meine Anfrage hat mich die
Verkäuferin höflich über die Sache geklärt und sie meinte dass die
Abgelaufene Artikel sehr wohl verkauft werden dürften, vor allem Schokos da
die nach dem Datum nur die Farbe ändern, von Qualität möge sich aber nichts
ändern. Faktor Gesundheit hat sie gar nicht erwähnt und auf meine Anfrage ob
Spar haftet falls ich doch eine Vergiftung kriege hat sie nur gemeint dass
mir nichts passieren würde :)
Meine Frage ahnt ihr wahrscheinlich schon :)


Peter Horny

unread,
Feb 2, 2004, 10:36:45 AM2/2/04
to
"PB" <pretor...@yahoo.com> schrieb:

Ja klar. Aber die solltest du in de.sci.medizin.misc stellen.

Oder war die Frage: "Wo bekomme ich einen schöneren Namen als PB
her?" - Antwort: Schau im Reisepass oder Führerschein nach.

HTH, Peter

PB

unread,
Feb 2, 2004, 10:41:47 AM2/2/04
to
"Peter Horny" <raffael...@aon.at> schrieb im Newsbeitrag
news:Xns9483A99...@195.96.0.6...

> "PB" <pretor...@yahoo.com> schrieb:
>
> > Heute habe ich in "1/2 Preis" Korb im Spar einige Schokos gefunden
> > die bereits vor 1 Monat abgelaufen sind. Auf meine Anfrage hat
> > mich die Verkäuferin höflich über die Sache geklärt und sie meinte
> > dass die Abgelaufene Artikel sehr wohl verkauft werden dürften,
> > vor allem Schokos da die nach dem Datum nur die Farbe ändern, von
> > Qualität möge sich aber nichts ändern. Faktor Gesundheit hat sie
> > gar nicht erwähnt und auf meine Anfrage ob Spar haftet falls ich
> > doch eine Vergiftung kriege hat sie nur gemeint dass mir nichts
> > passieren würde :) Meine Frage ahnt ihr wahrscheinlich schon :)
>
> Ja klar. Aber die solltest du in de.sci.medizin.misc stellen.

Meine Frage wäre eigentlich ob dass wirklich legal ist - die abgelaufene
Ware zu verkaufen (auch wenn es Optisch klar ist). Was besagt eigentlich der
Ablaufdatum? Deshalb glaube ich nicht dass es eine Frage für +.medizin wäre
sondern eher für Konsumentenschutz und Recht.

> Oder war die Frage: "Wo bekomme ich einen schöneren Namen als PB
> her?" - Antwort: Schau im Reisepass oder Führerschein nach.

PB finde ich schön, du kannst mich aber Marko/us wenn PB für schirch findest
.)


Thorsten Oesterlein

unread,
Feb 2, 2004, 10:56:13 AM2/2/04
to
PB wrote:


> Meine Frage wäre eigentlich ob dass wirklich legal ist - die abgelaufene
> Ware zu verkaufen (auch wenn es Optisch klar ist).

Steht doch dabei daß die Ware abgelaufen ist. Wo ist also das Problem?
Verkaufen kann man was man will, solange man es richtig deklariert.

> Was besagt eigentlich der Ablaufdatum?

Das besagt, daß die Ware bei ordnungsgemäßer Lagerung bis mindestens zu dem
Datum frisch ist. Das bedeutet aber nicht, daß die Ware um 0:00 Uhr dieses
Tages schlagartig verdorben ist.

> Deshalb glaube ich nicht dass es eine Frage für +.medizin wäre
> sondern eher für Konsumentenschutz und Recht.

In meinen Augen ist das eher eine Sache für den Hausverstand. (Ja ich weiß,
in er NG gehts ned um Hausverstand - doch falsche NG?)

lg,
Thorsten

PB

unread,
Feb 2, 2004, 11:17:21 AM2/2/04
to
"Thorsten Oesterlein" <zap...@gmx.at> schrieb im Newsbeitrag
news:10zoixjv3hq7q.x34u2g3p4hpe$.dlg@40tude.net...

> PB wrote:
>
> > Meine Frage wäre eigentlich ob dass wirklich legal ist - die abgelaufene
> > Ware zu verkaufen (auch wenn es Optisch klar ist).
>
> Steht doch dabei daß die Ware abgelaufen ist. Wo ist also das Problem?

Es gibt kein Problem, ist nur so dass ich dachte dass Ablaufdatum so etwas
wie Garantie ist dass Artikel nicht Gesundheitschädlich ist (bis zum Datum).
Es ist anscheinend so dass nach diesen Datum keine "Garantie" mehr
übernommen wird also alles was passiert ist von der Kunde kalkuliertes
Risiko (solche Artikel kosten schliesslich weniger).

> Verkaufen kann man was man will, solange man es richtig deklariert.

Wenn es nur um Geschmack geht dann verstehe ich dass, wenn ich aber eine
Vergiftung aufgrund des abgelaufenes Datums kriegen würde, würde virklich
bei Spar kein Schlud liegen (dass die gesundheitsschädliche Artikel bewusst
verkaufen)?

> > Deshalb glaube ich nicht dass es eine Frage für +.medizin wäre
> > sondern eher für Konsumentenschutz und Recht.
>
> In meinen Augen ist das eher eine Sache für den Hausverstand. (Ja ich
weiß,
> in er NG gehts ned um Hausverstand - doch falsche NG?)

Hmmm...
Danke anyway


Xaverl Mayer

unread,
Feb 2, 2004, 11:34:30 AM2/2/04
to
Das Ablaufdatum sagt aus, dass der Hersteller bis zum angeführten
Datum bei ordnungsgemäßer Lagerung für gleichbleibende Qualität bürgt.
Das heißt aber, dass Ware auch schon vorher verdorben sein kann bei
noch reichlich Tage bis zum Ablaufdatum. Schokolade ist sicher nicht
gesundheitsschädlich durch seine Veränderung. Qualität bleibt gleich
sein aussehen kann sich ändern aber sonst nichts. Bei angebrochener
Ware ist da mehr Vorsicht geboten oder bei aufgebeulten Dosenwaren.
Tiefkühlware kannst als Laie gar nichts sehen.

Laß dir die billige Schokolade schmecken!
Gruß Karl

Roland M. Kreutzer

unread,
Feb 2, 2004, 11:49:29 AM2/2/04
to
PB wrote:
> PB finde ich schön, du kannst mich aber Marko/us wenn PB für schirch findest
> .)

PB ist nicht "schirch", sondern widerspricht einfach nur den Regeln hier.
"Unhöflich" nennen manche das. Ein korrektes "From" bringt IMHO bessere
Antworten.
--
lg,
Roland

Thorsten Oesterlein

unread,
Feb 2, 2004, 11:51:52 AM2/2/04
to
PB wrote:


>>> Meine Frage wäre eigentlich ob dass wirklich legal ist - die abgelaufene
>>> Ware zu verkaufen (auch wenn es Optisch klar ist).
>>
>> Steht doch dabei daß die Ware abgelaufen ist. Wo ist also das Problem?
>
> Es gibt kein Problem, ist nur so dass ich dachte dass Ablaufdatum so etwas
> wie Garantie ist dass Artikel nicht Gesundheitschädlich ist (bis zum Datum).

Genau.

> Es ist anscheinend so dass nach diesen Datum keine "Garantie" mehr
> übernommen wird also alles was passiert ist von der Kunde kalkuliertes
> Risiko (solche Artikel kosten schliesslich weniger).

Kauf dir ein Joghurt zum vollen Preis (nicht abgelaufen) laß es über das
Ablaufdatum hinaus im Kühlschrank stehen und iß es.

Wer trägt das Risko? wer haftet dafür daß dir kotzübel wird?

>> Verkaufen kann man was man will, solange man es richtig deklariert.
>
> Wenn es nur um Geschmack geht dann verstehe ich dass, wenn ich aber eine
> Vergiftung aufgrund des abgelaufenes Datums kriegen würde, würde virklich
> bei Spar kein Schlud liegen (dass die gesundheitsschädliche Artikel bewusst
> verkaufen)?

Nein, warum? Wenn sie es dir als _abgelaufene_ Ware verkaufen, wo soll
deren Schuld liegen? Kann ja sein, daß du eine Hyäne daheim hast und der
die abgelaufene Ware verfüttern willst.

Solange sie dir "sagen", daß die Ware abgelaufen ist, ist es OK. Es liegt
dann an dir die Ware vergünstigt zu kaufen oder liegen zu lassen weil dir
das Risiko zu hoch ist.

Steht nix von wegen abgelaufen dabei, kannst du davon ausgehen, daß die
Ware "frisch" ist.

> Danke anyway

lg,
Thorsten

PB

unread,
Feb 2, 2004, 11:56:11 AM2/2/04
to
"Roland M. Kreutzer" <kreu...@tripple.at> schrieb im Newsbeitrag
news:401e7e1b$1...@e-post.inode.at...

OK, halte ich allerding nicht viel davon da die ich lieber einen "faker"
sehe der nicht versucht sein Identität zu fälschen sonder tritt offen als
anonyme auf. Wer sein Identität nicht bekannt geben wird, wird dann
irgendeine Name erfinden und weiter bringen tut es keinen :).
Aber OK, wenn dass die "Hausregeln" sind werde ich halt damit leben müssen
:)
Und ich persönlich hätte doch ein Problem weil ich mich dabei unwohl fülle
dass jemand in 20 Jahre alle meine Postings lesen könnte. Bin halt etwas
paranoisch. Aber wie gesagt... Marko.


PB

unread,
Feb 2, 2004, 7:07:07 PM2/2/04
to
"PB" <pretor...@yahoo.com> schrieb im Newsbeitrag
news:cVtTb.2045$bJ6....@news.chello.at...

> ...

Auf:

http://archiv.hamburger-illustrierte.de/arc2003/inland/verbraucher/200311151914.html

ist es auch erklärt.


Bernhard Kuemel

unread,
Feb 3, 2004, 5:30:54 AM2/3/04
to

Erich Tlapak wrote:
> Am 02.02.2004 17:56 meinte *PB* :<br>


>
>>Und ich persönlich hätte doch ein Problem weil ich mich dabei unwohl fülle
>>dass jemand in 20 Jahre alle meine Postings lesen könnte. Bin halt etwas
>>paranoisch. Aber wie gesagt... Marko.
>

> Ganz meine Ansicht. Du kannst aber bei Google deine Postings löschen bzw.
> ein X-No-Archive: Yes in die erste Zeile tippseln.

Dann findet man die Postings aber nicht mehr im Archiv. Erst
neulich hab ich der Ute Bock unseren Faden ueber's Schwarzfahren
gezeigt, weil die Asylanten sich die Oeffis nicht leisten koennen
und ohne Oeffis nicht die noetige Mobilitaet besitzen, wie z.B.
Amtswege fuer Asylverfahren.

Da bin ich dann doch lieber fuer einen falschen Namen, wenn
manche Regulars ohne Namen nicht zurecht kommen.

Bernhard

--
Webspace; Low end Serverhousing ab 15 e, etc.: http://www.bksys.at
Linux Admin/Programmierer: http://bksys.at/bernhard/services.html

Roland M. Kreutzer

unread,
Feb 3, 2004, 6:19:40 AM2/3/04
to
Bernhard Kuemel wrote:
> Da bin ich dann doch lieber fuer einen falschen Namen, wenn
> manche Regulars ohne Namen nicht zurecht kommen.

Es gibt Dinge (gerade auch in dieser Gruppe), die man besser anonym macht.
Insofern ist es manchmal (!) OK, seinen Absender nicht zu zeigen.

Andererseits ist es in 99% aller Fälle so, dass Postings von Namenlosen
geringsten Wert haben. Solange anonym gepostet wird, ist dem Schreiberling
auch egal, was er schreibt - das merkt man bei fast allen derartigen
Postings. Glücklicherweise kann man durch geeignete Scores und Filter einen
großen Teil davon gleich anhand der From-Angabe kübeln lassen und braucht
sie garnicht erst zu sehen ;-))

BTW: Leute, die sich mir in RL nicht vorstellen, ordne ich schließlich auch
in die Schublade "Sonstiges". Insofern ist das keine Besonderheit des
Usenet. Am Vergleich mit den alt-Gruppen sieht man auch die höherwertigen
Inhalte in Europa, wo man mit dem Usenet professioneller Umgeht als
beispielsweise mit einem Chat. Und das ist gut so.

Und da dies hier sicher OT ist, zu viel Folge-Traffic verursachen wird und
sowieso zu keinem Ergebnis führt, ;-)))

fu2 a.i.s
--
lg,
Roland

Bernd Petrovitsch

unread,
Feb 3, 2004, 6:42:43 AM2/3/04
to
On Mon, 02 Feb 2004 17:51:52 +0100, Thorsten Oesterlein wrote:
> PB wrote:
>>>> Meine Frage wäre eigentlich ob dass wirklich legal ist - die abgelaufene
>>>> Ware zu verkaufen (auch wenn es Optisch klar ist).

Du darfst auch kaputte Autos verkaufen, warum nicht kaputte Lebensmittel?

>>> Steht doch dabei daß die Ware abgelaufen ist. Wo ist also das Problem?
>>
>> Es gibt kein Problem, ist nur so dass ich dachte dass Ablaufdatum so etwas
>> wie Garantie ist dass Artikel nicht Gesundheitschädlich ist (bis zum Datum).
>
> Genau.

Naja, mir fallen auf Anhieb etliche Sachen ein, die garantiert
gesundheitsschädlich sind - Zigarren, Zigaretten, Alkohol, Süßigkeiten,
etc. ....
Rein technisch betrachtet streng genommen ist alles gesundheitsschädlich
- es kommt nur auf die Dosierung an.

[...]


>>> Verkaufen kann man was man will, solange man es richtig deklariert.
>>
>> Wenn es nur um Geschmack geht dann verstehe ich dass, wenn ich aber eine
>> Vergiftung aufgrund des abgelaufenes Datums kriegen würde, würde virklich
>> bei Spar kein Schlud liegen (dass die gesundheitsschädliche Artikel bewusst
>> verkaufen)?
>
> Nein, warum? Wenn sie es dir als _abgelaufene_ Ware verkaufen, wo soll
> deren Schuld liegen? Kann ja sein, daß du eine Hyäne daheim hast und der
> die abgelaufene Ware verfüttern willst.

... oder den hinnigen Zwiebel kompostieren und/oder Ratten vergiften.

> Steht nix von wegen abgelaufen dabei, kannst du davon ausgehen, daß die
> Ware "frisch" ist.

Und dann gab es auch noch die Sache mit dem Umpacken und Umdatieren ....

Bernd
--
Bernd Petrovitsch Email : be...@bofh.at
"For I was talking aloud to myself. A habit of the old: they choose
the wisest person present to speak to; the long explanations needed
by the young are wearying." --- Gandalf, the White

PB

unread,
Feb 3, 2004, 10:18:58 AM2/3/04
to
"Bernd Petrovitsch" <be...@bofh.at> schrieb im Newsbeitrag
news:pan.2004.02.03....@bofh.at...

> On Mon, 02 Feb 2004 17:51:52 +0100, Thorsten Oesterlein wrote:
> > PB wrote:
> >>>> Meine Frage wäre eigentlich ob dass wirklich legal ist - die
abgelaufene
> >>>> Ware zu verkaufen (auch wenn es Optisch klar ist).
>
> Du darfst auch kaputte Autos verkaufen, warum nicht kaputte Lebensmittel?

Ja aber im Verkehr darfst du die kaputte Autos nicht lassen weil es
gefährlich sein kann. Und Abgelaufene Nahrungsmittel darfst du anscheinend
im Verkehr lassen, zumindest bis die nicht gesundheitsschädlich sind.

Thorsten Oesterlein

unread,
Feb 3, 2004, 10:28:34 AM2/3/04
to
PB wrote:


>> Du darfst auch kaputte Autos verkaufen, warum nicht kaputte Lebensmittel?
>
> Ja aber im Verkehr darfst du die kaputte Autos nicht lassen weil es
> gefährlich sein kann. Und Abgelaufene Nahrungsmittel darfst du anscheinend
> im Verkehr lassen, zumindest bis die nicht gesundheitsschädlich sind.

Der Händler darf sie dir verkaufen. Ebenso wie abgelaufene Lebensmittel.

Ob DU mit der hinichen Karre dann fährst und eine Strafe riskierst ist dem
Händler ebenso egal wie wenn du abgelaufene Ware kaufst und dir dann eine
Lebensmittelvergiftung zuziehst.

In beiden Fällen ist das DEIN Bier.

Is aber echt ned so schwer zu verstehen.


lg,
Thorsten

Bernd Petrovitsch

unread,
Feb 3, 2004, 11:17:19 AM2/3/04
to

So ist es. Zumal es jede Menge Leute gibt, die (legal) z.B. mit nicht
zugelassenen Autos fahren (ok, die sind dann vermutlich nicht kaputt,
aber die müssen auch nicht notwendigerweise ein Pickerl haben - wozu
auch, wenn sie eh keine Zulassung brauchen).

> Is aber echt ned so schwer zu verstehen.

Bernd

Markus Konstantineas

unread,
Feb 4, 2004, 7:41:03 AM2/4/04
to
"Thorsten Oesterlein" <zap...@gmx.at> schrieb:

> PB wrote:

> >> Du darfst auch kaputte Autos verkaufen, warum nicht kaputte
Lebensmittel?

> Der Händler darf sie dir verkaufen. Ebenso wie abgelaufene
Lebensmittel.

Grundsätzlich bin ich auch der Ansicht, dass der Verkauf
abgelaufener Lebensmittel, sofern entsprechend deklariert,
in Ordnung ist und auch aus gewährleistungsrechtlicher Sicht
kein Problem darstellt, zumal ja eben deswegen der Preis
gesenkt ist.
Halber Preis ist wahrscheinlich auch nicht ganz zufällig
wegen der laesio enormis. (§ 934 ABGB)
Etwas komisch bzw. unüblich ist, dass es sich um bereits
abgelaufene Ware handelt. Üblich ist der Verkauf von
Lebensmitteln/Produkten, die in Kürze ablaufen werden.
Stand dort wirklich explizit drauf "bereits abgelaufene Ware"
etc. oder einfach nur "1/2 Preis" etc.?

Zu überlegen wäre aber auf Grund des erwähnten
evtl. gesundheitsschädigenden Aspekts
Sittenwidrigkeit. (§ 879 ABGB)
Allerdings wären diesfalls wohl
die subjektiven Tatbestandselemente nicht
erfüllt. (Zwangslage / Unerfahrenheit ...)

Fazit: Auch aus meiner Sicht gibt es kein
rechtliches Problem, sofern wirklich klar
auf den Umstand hingewiesen wurde. (s.o.)

Allerdings stelle ich mir schon die Frage,
ob im Falle eines tatsächlich eintretenden
gesundheitlichen Schadens bei Verzehr der Ware
(unmittelbar nach deren Kauf) der Händler
diesfalls wirklich nicht haftet,
da gem. § 6 Abs 1 Z 9 KSchG kein
Haftungsausschluss gegenüber Konsumenten
vereinbart werden kann, und zwar selbst bereits
bei leichter Fahrlässigkeit.

--
nette Grüße
Markus Konstantineas
mail to: mapako69 *Klammeraffe* gmx.at

P.S.: I am very sorry about my OjE-posting!

A.Hochsteiner

unread,
Feb 4, 2004, 8:10:14 AM2/4/04
to
On Mon, 02 Feb 2004 15:41:47 GMT, "PB" <pretor...@yahoo.com> wrote:

>Was besagt eigentlich der Ablaufdatum?


AFAIK heißt das nicht 'Ablaufdatum', sondern 'Mindestens haltbar bis',
ein Unterschied, den viele nicht kennen.

Klaus Beach

unread,
Feb 4, 2004, 9:47:43 AM2/4/04
to
A.Hochsteiner schrieb:

> AFAIK heißt das nicht 'Ablaufdatum', sondern 'Mindestens haltbar bis',
> ein Unterschied, den viele nicht kennen.

Mindestens haltbar setzt aber auch eine artgerechte Lagerung voraus.

Habe im Sommer eine Kiste Bier beim Eurospar gekauft.
1 Monat vor "Mindestens haltbar". Pfui Deibl!
Hat wohl zu lange in der Sonne gestanden.

Ich persönlich halte es für äußerst bedenklich, wenn abgelaufene,
verschimmelte, eventuell sogar gesundheitsgefährdende Ware, neben
Frischware lagert und kann mir auch beim besten Willen nicht vorstellen,
dass die Hygienebestimmungen so locker ausgelegt werden können, dass
abgelaufene Ware, in einem _Lebensmittelgeschäft_ tatsächlich verkauft
werden darf.
Wo wäre die Grenze? -Ich stelle mir gerade eine Wurst, mit aufkeimendem
Eigenleben, vor, die aus dem letzten Eck eines Lagers in den
Aktionskorb, neben der Frischware, gezerrt wird-

mfg
Klaus

Peter Horny

unread,
Feb 4, 2004, 11:19:21 AM2/4/04
to
Klaus Beach <bek...@gmx.at> schrieb:

> A.Hochsteiner schrieb:
>
>> AFAIK heißt das nicht 'Ablaufdatum', sondern 'Mindestens haltbar
>> bis', ein Unterschied, den viele nicht kennen.
>
> Mindestens haltbar setzt aber auch eine artgerechte Lagerung
> voraus.
>
> Habe im Sommer eine Kiste Bier beim Eurospar gekauft.
> 1 Monat vor "Mindestens haltbar". Pfui Deibl!
> Hat wohl zu lange in der Sonne gestanden.

Kommt auch stark von der Sorte ab, es muss nicht unbedingt die Sonne
schuld sein :-)

> Ich persönlich halte es für äußerst bedenklich, wenn abgelaufene,
> verschimmelte, eventuell sogar gesundheitsgefährdende Ware, neben
> Frischware lagert und kann mir auch beim besten Willen nicht
> vorstellen, dass die Hygienebestimmungen so locker ausgelegt
> werden können, dass abgelaufene Ware, in einem
> _Lebensmittelgeschäft_ tatsächlich verkauft werden darf.

Im konkreten Fall ist es so, dass Artikel, deren
Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist, bei Spar *nicht* mehr
verkauft werden dürfen. Solche Lebensmittel werden weggeworfen.

Ersteres ist auch bei Billa der Fall, wie man mir dort mal seitens
der Zentrale versicherte.

> Wo wäre die Grenze? -Ich stelle mir gerade eine Wurst, mit
> aufkeimendem Eigenleben, vor, die aus dem letzten Eck eines Lagers
> in den Aktionskorb, neben der Frischware, gezerrt wird-

Dass hier die Grenze überschritten ist, ist im Lebensmittelgesetz
klar festgelegt.

Peter

Otto Adam

unread,
Feb 4, 2004, 11:46:39 AM2/4/04
to
Klaus Beach wrote:

> Wo wäre die Grenze? -Ich stelle mir gerade eine Wurst, mit
> aufkeimendem Eigenleben, vor, die aus dem letzten Eck eines
> Lagers in den Aktionskorb, neben der Frischware, gezerrt wird

Da braeuchte ich aber dann auch kein gesetz. Ein geschaeft, wo meiner
meinung nach *grausliche* sachen herumliegen frequentiere ich halt
nicht mehr.

Lieber keine uebertriebenen gesetze, sonst darf ich bald viele von
den sachen, die ich gerne esse nimmer essen (diverse aeltere
kaesesorten, hartwuerste, fischsauce...).

mfg
otto

Bernd Petrovitsch

unread,
Feb 4, 2004, 12:28:15 PM2/4/04
to
On Wed, 04 Feb 2004 15:47:43 +0100, Klaus Beach wrote:
[...]

> Ich persönlich halte es für äußerst bedenklich, wenn abgelaufene,
> verschimmelte, eventuell sogar gesundheitsgefährdende Ware, neben
[...]

Es ging auch nicht um verschimmelte Ware, sondern um "abgelaufene"
Schokolade u.ä., daß eigentlich gar nicht so einfach verderben kann.

PB

unread,
Feb 4, 2004, 2:00:14 PM2/4/04
to
"Markus Konstantineas" <nos...@netway.at> schrieb im Newsbeitrag
news:10758984...@proxy.dienste.wien.at...

> abgelaufene Ware handelt. Üblich ist der Verkauf von
> Lebensmitteln/Produkten, die in Kürze ablaufen werden.
> Stand dort wirklich explizit drauf "bereits abgelaufene Ware"
> etc. oder einfach nur "1/2 Preis" etc.?

"1/2 Preis war drauf angeklebt und es war in diesen Korb wo alle Artikel mit
"1/2 Preis" versehen wurden . Glaube nicht dass irgendwas als Anschrifft
stand.

> Fazit: Auch aus meiner Sicht gibt es kein
> rechtliches Problem, sofern wirklich klar
> auf den Umstand hingewiesen wurde. (s.o.)

Ich bin eigentlich damit einverstanden.

> Allerdings stelle ich mir schon die Frage,
> ob im Falle eines tatsächlich eintretenden
> gesundheitlichen Schadens bei Verzehr der Ware
> (unmittelbar nach deren Kauf) der Händler
> diesfalls wirklich nicht haftet,

Das ist eigentlich etwas was mich auch interessiert.


Hannes Haidvogel

unread,
Feb 4, 2004, 2:38:50 PM2/4/04
to
Peter Horny <raffael...@aon.at> wrote:


>
>Im konkreten Fall ist es so, dass Artikel, deren
>Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist, bei Spar *nicht* mehr
>verkauft werden dürfen. Solche Lebensmittel werden weggeworfen.
>
>Ersteres ist auch bei Billa der Fall, wie man mir dort mal seitens
>der Zentrale versicherte.
>

Nicht nur nicht mehr verkauft werden dürfen, sondern die Angestellten
dürfen derartige Ware auch nicht mit nach Hause nehmen, sondern es
muss wirklich weggeworfen werden.

LG
Hannes

Peter Horny

unread,
Feb 4, 2004, 4:58:57 PM2/4/04
to
Hannes Haidvogel <haid...@gmx.at> schrieb:

Für Spar kann ich bestätigen: Stimmt, die Angestellten dürfen es nicht
nehmen, weder verbilligt noch geschenkt.

Unknown

unread,
Feb 4, 2004, 5:34:07 PM2/4/04
to
Guten Abend!

"PB" <pretor...@yahoo.com> schrieb Folgendes:

>"Markus Konstantineas" <nos...@netway.at> schrieb:


>
>"1/2 Preis war drauf angeklebt und es war in diesen Korb wo alle Artikel mit
>"1/2 Preis" versehen wurden . Glaube nicht dass irgendwas als Anschrifft
>stand.
>
>> Fazit: Auch aus meiner Sicht gibt es kein
>> rechtliches Problem, sofern wirklich klar
>> auf den Umstand hingewiesen wurde. (s.o.)
>
>Ich bin eigentlich damit einverstanden.
>
>> Allerdings stelle ich mir schon die Frage,
>> ob im Falle eines tatsächlich eintretenden
>> gesundheitlichen Schadens bei Verzehr der Ware
>> (unmittelbar nach deren Kauf) der Händler
>> diesfalls wirklich nicht haftet,
>
>Das ist eigentlich etwas was mich auch interessiert.
>

Selbst für den Fall, dass es direkt gekennzeichnet war (als abgelaufene
Ware) könnte es Probleme bereiten [1], jedenfalls aber, wenn
dies nicht als solches geschehen ist, wie oben angeführt.

Denn abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen (Irrtum, evtl. Arglist,
Gewährleistung, Schadenersatz) hat das ganze auch noch eine andere
Komponente, nämlich die Erfüllung eines STRAFTATBESTANDES!

Gem. §§ 63 Abs. 1 Z. 1 (ggf. in Verbindung mit § 64), 7 Abs. 1 lit. b
i.V.m. 8 lit. b Lebensmittelgesetz (LMG) ist der Verkauf verdorberner
Lebensmittel strafbar, sofern nicht besonders auf diesen Umstand
hingewiesen worden ist. Als verdorben gelten die Waren m.E. bereits
mit Ablauf der angeführten Haltbarkeitsfrist, zumal die
bestimmungsgemäße Verwendbarkeit zu jenem Zeitpunkt bereits
ausgeschlossen bzw. zumindest wesentlich gemindert ist. (§ 8 lit. b LMG)

[1] Für bestimmte (in einer entsprechenden Verordnung näher bezeichnete)
Lebensmittel ist sogar Strafbarkeit trotz entsprechender Kennzeichnung
gegeben! (§§ 63 Abs. 1 Z. 1, 7 Abs. 2 i.V.m. 8 lit. b LMG)
--
___/§\_____/§\______
mit netten Grüßen

Unknown

unread,
Feb 4, 2004, 5:38:00 PM2/4/04
to
Klaus Beach <bek...@gmx.at> schrieb Folgendes:

>Ich persönlich halte es für äußerst bedenklich, wenn abgelaufene,
>verschimmelte, eventuell sogar gesundheitsgefährdende Ware, neben
>Frischware lagert und kann mir auch beim besten Willen nicht vorstellen,
>dass die Hygienebestimmungen so locker ausgelegt werden können, dass
>abgelaufene Ware, in einem _Lebensmittelgeschäft_ tatsächlich verkauft
>werden darf.

Das dürfen sie auch nicht, es ist nämlich eindeutig gerichtlich strafbar
nach dem Lebensmittelgesetz!! Nähere Ausführungen hiezu sind bitte
meinem wenige Augenblicke vorher gesendeten Posting im
Parallel-Subthread zu entnehmen!

Unknown

unread,
Feb 4, 2004, 5:41:59 PM2/4/04
to
Markus Konstantineas <> schrieb Folgendes:
Ich schrieb oben:

>Nähere Ausführungen hiezu sind bitte
>meinem wenige Augenblicke vorher gesendeten Posting im
>Parallel-Subthread zu entnehmen!

Die message-Id lautet: 6mr220lkh68q8mctr...@4ax.com

Thorsten Oesterlein

unread,
Feb 5, 2004, 6:43:06 AM2/5/04
to
Peter Horny wrote:

> Im konkreten Fall ist es so, dass Artikel, deren
> Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist, bei Spar *nicht* mehr
> verkauft werden dürfen. Solche Lebensmittel werden weggeworfen.

Beim anonymen Laden auch nicht.

Da werden pro Markt jeden Tag der Inhalt mehrerer Einkaufwägen voller
Lebensmittel weggeworfen.

> Peter

lg,
Thorsten

A.Hochsteiner

unread,
Feb 5, 2004, 7:07:31 AM2/5/04
to
On Wed, 04 Feb 2004 23:34:07 +0100, Markus Konstantineas <> wrote:

>
>Gem. §§ 63 Abs. 1 Z. 1 (ggf. in Verbindung mit § 64), 7 Abs. 1 lit. b
>i.V.m. 8 lit. b Lebensmittelgesetz (LMG) ist der Verkauf verdorberner
>Lebensmittel strafbar, sofern nicht besonders auf diesen Umstand
>hingewiesen worden ist. Als verdorben gelten die Waren m.E. bereits
>mit Ablauf der angeführten Haltbarkeitsfrist, zumal die
>bestimmungsgemäße Verwendbarkeit zu jenem Zeitpunkt bereits
>ausgeschlossen bzw. zumindest wesentlich gemindert ist. (§ 8 lit. b LMG)
>

Dem stimme ich zu, wenn auf der Verpackung steht: 'Zu verbrauchen
bis', wenn aber (wie auf den meisten Verpackungen) folgender Text zu
lesen ist: 'Mindestens haltbar bis', so kann man daraus nicht
schließen, das das jeweilige Produkt Punkt 00:00 des darauffolgenden
Tages abgelaufen ist!

Andreas

A.Hochsteiner

unread,
Feb 5, 2004, 7:07:32 AM2/5/04
to
On Wed, 04 Feb 2004 15:47:43 +0100, Klaus Beach <bek...@gmx.at> wrote:

>A.Hochsteiner schrieb:
>
>> AFAIK heißt das nicht 'Ablaufdatum', sondern 'Mindestens haltbar bis',
>> ein Unterschied, den viele nicht kennen.
>
>Mindestens haltbar setzt aber auch eine artgerechte Lagerung voraus.

Das die Lagerung stimmen muss ist klar, Wenn ich einen Liter Milch in
der Sonne stehen lasse, wird sie auch das angegebene
Mindesthaltbarkeitsdatum nicht in der Art und Weise erreichen, wie es
sein sollte!

>
>Habe im Sommer eine Kiste Bier beim Eurospar gekauft.
>1 Monat vor "Mindestens haltbar". Pfui Deibl!
>Hat wohl zu lange in der Sonne gestanden.

War wohl eine Kiste Puntigamer .... :-)

>
>Ich persönlich halte es für äußerst bedenklich, wenn abgelaufene,
>verschimmelte, eventuell sogar gesundheitsgefährdende Ware, neben
>Frischware lagert und kann mir auch beim besten Willen nicht vorstellen,
>dass die Hygienebestimmungen so locker ausgelegt werden können, dass
>abgelaufene Ware, in einem _Lebensmittelgeschäft_ tatsächlich verkauft
>werden darf.
>Wo wäre die Grenze? -Ich stelle mir gerade eine Wurst, mit aufkeimendem
>Eigenleben, vor, die aus dem letzten Eck eines Lagers in den
>Aktionskorb, neben der Frischware, gezerrt wird-

Dafür gibts sowas, das nennt sich Lebensmittelgesetz. Und man
kann/sollte sehr wohl trennen zwischen abgelaufen / mindestens haltbar
....

>
>mfg
>Klaus


Mfg

Andreas

Markus Konstantineas

unread,
Feb 5, 2004, 8:03:40 AM2/5/04
to
"A.Hochsteiner" <andre...@hotmail.com> schrieb:

> wenn aber (wie auf den meisten Verpackungen) folgender Text zu
> lesen ist: 'Mindestens haltbar bis', so kann man daraus nicht
> schließen, das das jeweilige Produkt Punkt 00:00 des darauffolgenden
> Tages abgelaufen ist!

das nicht und so wird es in den meisten Fällen auch nicht sein,
aber man muss damit rechnen. Und wenn es dann tatsächlich der
Fall ist, d.h. es treten Gesundheitsschäden nach dem angegebenen
Datum auf, egal ob gleich am nächsten Tag oder einen Monat später,
dann ist der Tatbestand erfüllt, weil man damit rechnen musste,
dass das Produkt dann eben evtl. nicht mehr genießbar ist.
In unserer heutigen auf Einsparungen bedachten Gesellschaft
ist das gar nicht so abwägig. (so wie früher etwa das "Eingehen"
von elektronischen Produkten nach ca. 7 Monaten bei 1/2
gesetzl. Gewährleistungsfrist)

--
nette Grüße


Markus Konstantineas
mail to: mapako69 *Klammeraffe* gmx.at

P.S.: I am very sorry about my OjE-posting!

Markus Konstantineas

unread,
Feb 5, 2004, 8:34:07 AM2/5/04
to
"Markus Konstantineas" <nos...@netway.at> schrieb:

*Korrektur*

> (so wie früher etwa das "Eingehen"
> von elektronischen Produkten nach ca. 7 Monaten bei 1/2
> gesetzl. Gewährleistungsfrist)

sollte natürlich "1/2 Jahr Gew.frist" heissen
^^^^

mfG
Markus K.

Peter Horny

unread,
Feb 5, 2004, 1:34:57 PM2/5/04
to
A.Hochsteiner <andre...@hotmail.com> schrieb:

> On Wed, 04 Feb 2004 15:47:43 +0100, Klaus Beach <bek...@gmx.at>
> wrote:

>>Habe im Sommer eine Kiste Bier beim Eurospar gekauft.
>>1 Monat vor "Mindestens haltbar". Pfui Deibl!
>>Hat wohl zu lange in der Sonne gestanden.
>
> War wohl eine Kiste Puntigamer .... :-)

Darum kaufe ich nur GUTES Bier, das kann noch so sehr in der Sonne
stehen, bei mir wird es garantiert nicht alt :-)

Florian Burger

unread,
Feb 5, 2004, 3:43:42 PM2/5/04
to
Markus Konstantineas schrieb:

> Das dürfen sie auch nicht, es ist nämlich eindeutig gerichtlich
> strafbar nach dem Lebensmittelgesetz!!

So eindeutig ist es auch wieder nicht. Das Kriterium ist, ob die
bestimmungsgemäße Verwendung des Lebensmittels wesentlich vermindert oder
ausgeschlossen ist. Das lässt sich nicht formal am Datum der
Mindesthaltbarkeit beantworten, sondern muss eingehender geprüft werden.

Florian


--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |

Florian Burger

unread,
Feb 5, 2004, 3:43:43 PM2/5/04
to
Markus Konstantineas schrieb:

> Gem. §§ 63 Abs. 1 Z. 1 (ggf. in Verbindung mit § 64), 7 Abs. 1 lit. b
> i.V.m. 8 lit. b Lebensmittelgesetz (LMG) ist der Verkauf verdorberner
> Lebensmittel strafbar, sofern nicht besonders auf diesen Umstand
> hingewiesen worden ist. Als verdorben gelten die Waren m.E. bereits
> mit Ablauf der angeführten Haltbarkeitsfrist, zumal die
> bestimmungsgemäße Verwendbarkeit zu jenem Zeitpunkt bereits
> ausgeschlossen bzw. zumindest wesentlich gemindert ist. (§ 8 lit. b
> LMG)

Der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums führt nicht automatisch zu
verdorbenen Lebensmittel. Gerade bei Schokolade, um die es im OP ging,
ist auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums die bestimmungsgemäße
Verwendung (Verzehr) weder wesentlich gemindert noch ausgeschlossen. Insb
dann, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht allzu lange in der
Vergangenheit weilt. (Ich für meinen Teil habe keine Bedenken, auch eine
solche Schokolade zu essen.) Daher ist der Straftatbestand nach § 63 Abs
1 Z 1 LMG nicht erfüllt.

Michael Pronay

unread,
Feb 5, 2004, 5:18:41 PM2/5/04
to
Florian Burger <flor...@aon.at> wrote:

> Gerade bei Schokolade, um die es im OP ging, ist auch nach
> Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums die bestimmungsgemäße
> Verwendung (Verzehr) weder wesentlich gemindert noch
> ausgeschlossen. Insb dann, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum
> nicht allzu lange in der Vergangenheit weilt.

Nicht mal das. Schokolade ist im Normalfall Jahrzehnte haltbar.
Der Schmelz und Teile des Aromas gehen mit den Jahren verloren,
aber die Grundsubstanz hält wirklich lang.

M.

Markus Konstantineas

unread,
Feb 6, 2004, 2:34:54 AM2/6/04
to
Hi!

"Florian Burger" <flor...@aon.at> schrieb:

> Der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums führt nicht automatisch zu
> verdorbenen Lebensmittel.

ACK, darauf habe ich ja auch selbst schon hingewiesen.
Aber was ist dann, wenn dann doch einmal (kurz) nach dem
angeführten Haltbarkeitsdatum gesundheitliche Probleme
bei jemandem auftreten und er klagt?
Zudem habe ich ja auch betont, dass es vor allem auf
die besondere Kennzeichnung des Umstandes ankommt.
("bereits abgelaufene Ware ...")
Stell Dir vor, Du verfütterst eine "1/2 Preis"-Ware im Glauben,
sie wäre halt nur mehr begrenzt haltbar, aber eben noch
nicht abgelaufen, an einen Säugling/Kleinkind und es bekommt
dem armen Kind nicht! (Bekanntlich sind die Organismen
von Kleinkindern recht empfindlich!)

--
nette Grüße


Markus Konstantineas
mail to: mapako69 *Klammeraffe* gmx.at

P.S.: I am very sorry about my OjE-posting!

Markus Konstantineas

unread,
Feb 6, 2004, 2:38:48 AM2/6/04
to
"Florian Burger" <flor...@aon.at> schrieb:

> So eindeutig ist es auch wieder nicht. Das Kriterium ist, ob die
> bestimmungsgemäße Verwendung des Lebensmittels wesentlich vermindert
oder
> ausgeschlossen ist. Das lässt sich nicht formal am Datum der
> Mindesthaltbarkeit beantworten, sondern muss eingehender geprüft
werden.

Grundsätzlich ja, es gibt immer Einzelfälle, wo jemand klagt und
dann wird es entsprechend geprüft.

Umgekehrt möchte ich jetzt mal salopp fragen:
Wenn es (juristisch) eh egal ist, wozu dann überhaupt ein
Haltbarkeitsdatum draufschreiben?

Abgesehen davon bedeutet auch ein noch nicht erreichtes
Ablaufdatum nicht die Mangelfreiheit der Ware.
Zu denken wäre da nicht nur an die Milch, die im Sommer
schnell sauer wird, sondern vor allem an Lebensmittelhändler,
die bereits abgelaufenes Fleisch extra neu umpacken und
etikettieren ...

--
nette Grüße


Markus Konstantineas
mail to: mapako69 *Klammeraffe* gmx.at

P.S.: I am very sorry about my OjE-posting!

Ingmar Greil

unread,
Feb 4, 2004, 10:33:14 AM2/4/04
to
Thus spake "Markus Konstantineas" <nos...@netway.at>:

> Halber Preis ist wahrscheinlich auch nicht ganz zufällig
> wegen der laesio enormis. (§ 934 ABGB)

Wieso siehst Du da einen Zusammenhang? Die Verkürzung über die Häfte
orientiert sich immer am Wert der Ware; folgt man dieser Argumentation
hieße das, abgelaufene Ware sei nurmehr die Häfte wert -- woraus
schließt Du das?

> Etwas komisch bzw. unüblich ist, dass es sich um bereits
> abgelaufene Ware handelt. Üblich ist der Verkauf von
> Lebensmitteln/Produkten, die in Kürze ablaufen werden.
> Stand dort wirklich explizit drauf "bereits abgelaufene Ware"
> etc. oder einfach nur "1/2 Preis" etc.?

Es gibt durchaus auch "Datum abgelaufen, Ware OK", vor allem bei
Dingen die eigtl. nur "pro forma" eine Ablaufdatum haben und sich sehr
lange halten, Nudeln, Zucker, etc.

Ingmar

Peter Celly

unread,
Feb 6, 2004, 11:58:09 AM2/6/04
to

Markus Konstantineas schrieb:


> "Florian Burger" <flor...@aon.at> schrieb:
>
>
>>So eindeutig ist es auch wieder nicht. Das Kriterium ist, ob die
>>bestimmungsgemäße Verwendung des Lebensmittels wesentlich vermindert
>
> oder
>
>>ausgeschlossen ist. Das lässt sich nicht formal am Datum der
>>Mindesthaltbarkeit beantworten, sondern muss eingehender geprüft
> werden.
>
> Grundsätzlich ja, es gibt immer Einzelfälle, wo jemand klagt und
> dann wird es entsprechend geprüft.

Wie schaut denn diese Klage aus ? Gewährleistung, Schadenersatz, Unterlassung.

In Wirklichkeit wird schon geklagt, aber "ange"klagt, nämlich vom
Staatsanwalt die zuständige Verkäuferin (meistens die Regalbetreuerin).
Abgelaufene Ware darf mit der übrigen überhaupt nicht mehr gemeinsam
angeboten/verkauft werden. Unter Hinweis auf das Ablaufdatum darf diese
gerade noch an einem gesonderten Platz abverkauft werden.

Verdorbene Ware darf überhaupt nirgendwo angeboten werden, auch wenn das
Ablaufdatum nicht erreicht wird. Die Lebensmittelkontrollbeamten haben ein
Auge für Wurst (Bierkugel etc.) in deren "Zipfel" sich schon ganz leicht
Schimmel bildet, für folienverpackten Aufschnitt, der schon im Wasser
schwimmt, für Fleisch, Geflügel usw das zuminstest schon genussuntauglich
wenn nicht schon verdorben ist. Das LMG kennt kein Dienstnehmerprivileg.

P.C.

Peter Celly

unread,
Feb 6, 2004, 12:05:55 PM2/6/04
to
Michael Pronay schrieb:


>
> Nicht mal das. Schokolade ist im Normalfall Jahrzehnte haltbar.
> Der Schmelz und Teile des Aromas gehen mit den Jahren verloren,
> aber die Grundsubstanz hält wirklich lang.

Bei mir nicht ;-)

P.C.

Florian Burger

unread,
Feb 7, 2004, 8:33:43 AM2/7/04
to
Markus Konstantineas schrieb:

> Umgekehrt möchte ich jetzt mal salopp fragen:
> Wenn es (juristisch) eh egal ist, wozu dann überhaupt ein
> Haltbarkeitsdatum draufschreiben?

Zur Information für den Verbraucher, der die Haltbarkeit eines
Lebensmittels nicht einschätzen kann. Damit weiß er, wie lange das
Lebensmittel bei ordnungsgemäßer Lagerung haltbar ist. Das
Mindesthaltbarkeitsdatum ist ja nicht nur für den Verkauf von Interesse,
sondern auch für die Lagerung beim Verbraucher zu Hause. Ist es dir noch
nie untergekommen, dass du ein Lebensmittel aus dem hinteren Bereich des
Schrankes herausgekramt hast und du nicht mehr wusstest, wann du es
gekauft hast? Ein Blick auf die Packung gibt dir einen guten Hinweis, ob
du das Lebensmittel jedenfalls noch verwenden kannst.

> Abgesehen davon bedeutet auch ein noch nicht erreichtes
> Ablaufdatum nicht die Mangelfreiheit der Ware.

Das ist richtig.

Florian Burger

unread,
Feb 7, 2004, 8:33:44 AM2/7/04
to
Markus Konstantineas schrieb:

> Zudem habe ich ja auch betont, dass es vor allem auf
> die besondere Kennzeichnung des Umstandes ankommt.
> ("bereits abgelaufene Ware ...")

Wenn die Ware nicht verdorben ist, kommt es auf eine besondere
Kennzeichnung nicht an.

> Stell Dir vor, Du verfütterst eine "1/2 Preis"-Ware im Glauben,
> sie wäre halt nur mehr begrenzt haltbar, aber eben noch
> nicht abgelaufen, an einen Säugling/Kleinkind und es bekommt
> dem armen Kind nicht! (Bekanntlich sind die Organismen
> von Kleinkindern recht empfindlich!)

Kommt darauf an, ob die Ware verdorben war oder nicht. Nur weil es dem
Kleinkind nicht bekommt, heißt das noch nicht zwangsläufig, dass das
Lebensmittel verdorben war.

Florian Burger

unread,
Feb 7, 2004, 8:48:57 AM2/7/04
to
Peter Celly schrieb:

> Abgelaufene Ware darf mit der übrigen überhaupt
> nicht mehr gemeinsam angeboten/verkauft werden. Unter Hinweis auf das
> Ablaufdatum darf diese gerade noch an einem gesonderten Platz
> abverkauft werden.

Rechtsgrundlage, die diese Meinung untermauert?

> Verdorbene Ware darf überhaupt nirgendwo angeboten werden, auch wenn
> das Ablaufdatum nicht erreicht wird.

Du widersprichst dich nicht?
Du hast § 63 Abs 1 Z 1 LMG gelesen?

Peter Horny

unread,
Feb 7, 2004, 9:10:52 AM2/7/04
to
Florian Burger <flor...@aon.at> schrieb:

> Markus Konstantineas schrieb:

>> Stell Dir vor, Du verfütterst eine "1/2 Preis"-Ware im Glauben,
>> sie wäre halt nur mehr begrenzt haltbar, aber eben noch
>> nicht abgelaufen, an einen Säugling/Kleinkind und es bekommt
>> dem armen Kind nicht! (Bekanntlich sind die Organismen
>> von Kleinkindern recht empfindlich!)
>
> Kommt darauf an, ob die Ware verdorben war oder nicht. Nur weil es
> dem Kleinkind nicht bekommt, heißt das noch nicht zwangsläufig,
> dass das Lebensmittel verdorben war.

Dazu ein selbst gemachtes Erlebnis:

In der Filiale 4594 Grünburg von Billa herrschten (zumindest bis
2001) andere Gesetze. Dort wurde die konzernweite Frischegarantie
sehr eigenwillig (zum Nachteil der Kunden) interpretiert, immer
wieder (entgegen den internen Qualitätsrichtlinien) tatsächlich über
dem Mindesthaltbarkeitsdatum befindliche Ware zum halben Preis
verkauft etc.

Mehrfach habe ich beim Billa-Kundentelefon in Wiener Neudorf (?)
angerufen, sogar der Gebietsbetreuer rief mich zurück. Seine recht
frustrierte Aussage war: Ja, solche Beschwerden gäbe es öfters über
diese Filiale, aber wenn er dort vorbeikommt, passt alles, weil sich
die Filialen untereinander gegenseitig warnen.

Der Tupfen auf dem i war (zu obigem Beitrag passend), dass im
Hochsommer eine Babynahrung (IIRC 0-3 Monate) zum halben Preis
angeboten wurde, die bereits knapp über 4 Wochen abgelaufen war.

Und da kann mir jemand noch so oft sagen, dass zuerst der grüne Flaum
wachsen müsse - irgendwo hört sich der Spaß auf. IN dieser Billa-
Filiale in Grünburg habe ich dann jedenfalls nie wieder eingekauft.
Aus Prinzip.

Man soll also nicht immer dem Konzern an sich den Vorwurf machen, die
(vorsätzlichen) Ausrutscher passieren in dne Filialen. Aber es ist
taurig, wenn der Konzern trotz bessren Wissens nicht mstande ist,
derartig agierende Filialen zur Rechenschaft zu ziehen.

Peter

Unknown

unread,
Feb 7, 2004, 1:10:16 PM2/7/04
to
Florian Burger <flor...@aon.at> schrieb Folgendes:

>Ist es dir noch
>nie untergekommen, dass du ein Lebensmittel aus dem hinteren Bereich des
>Schrankes herausgekramt hast und du nicht mehr wusstest, wann du es
>gekauft hast? Ein Blick auf die Packung gibt dir einen guten Hinweis, ob
>du das Lebensmittel jedenfalls noch verwenden kannst.

Na da widersprichst Du Dir aber selbst! ;-)
Blickaufs Ablaufdatum -> überschritten = nicht mehr verwendbar
so meinst Du das, ja?
Nach Deinen bisherigen Aussagen wäre es aber egal und ich müsste
es einfach öffnen und anschauen/schmecken/riechen, um festzustellen,
ob es noch verwendbar = gesundheitlich unbenklich (soweit für einen
Laien einschätzbar) ist.


--
___/§\_____/§\______
mit netten Grüßen

Unknown

unread,
Feb 7, 2004, 1:14:41 PM2/7/04
to
Peter Horny <raffael...@aon.at> schrieb Folgendes:

>Der Tupfen auf dem i war (zu obigem Beitrag passend), dass im
>Hochsommer eine Babynahrung (IIRC 0-3 Monate) zum halben Preis
>angeboten wurde, die bereits knapp über 4 Wochen abgelaufen war.

>Aber es ist

>taurig, wenn der Konzern trotz bessren Wissens nicht mstande ist,
>derartig agierende Filialen zur Rechenschaft zu ziehen.

Ein nettes Brieferl an den Staatsanwalt, wo Du diesen Sachverhalt
wiedergibst, kann da vielleicht Abhilfe schaffen. ;-)

Das ist wieder mal diese typische Einstellung, dass erst mal etwas
passieren muss (Erfolgseintritt), bis etwas passiert.

--
___/§\_____/§\______
mit netten Grüßen

Unknown

unread,
Feb 7, 2004, 1:23:08 PM2/7/04
to
Florian Burger <flor...@aon.at> schrieb Folgendes:

>Wenn die Ware nicht verdorben ist, kommt es auf eine besondere
>Kennzeichnung nicht an.

Na ja, da interpretiere ich aber §7 LMG arg. "BESTIMMUNGSGEMÄSSER
Gebrauch" etwas anders. Wie schon festgestellt heist
"Mindesthaltbarkeit" nicht zwangsläufig, dass die Ware mit Ablauf der
aufgedruckten Frist schadhaft wird, Tatsache ist aber, dass der Händler,
der bewusst über dieses Datum hinaus verkauft mit einer Schadhaftigkeit
und damit möglichen Gesundheitsgefährdung rechnen musste, es also für
möglich hält und sich damit abfindet (vgl. §5 StGB).

>Nur weil es dem
>Kleinkind nicht bekommt, heißt das noch nicht zwangsläufig, dass das
>Lebensmittel verdorben war.

zwangsläufig: nein, aber ein sehr starkes Indiz ist es wohl schon
Bleibt Dir (uns) nur zu wünschen, dass Du (wir) nicht ein Mal (als
mittelbar betroffener Elternteil) in eine derartige Situation gelangen.
:-~


--
___/§\_____/§\______
mit netten Grüßen

Florian Burger

unread,
Feb 7, 2004, 3:28:13 PM2/7/04
to
Markus Konstantineas schrieb:

> Florian Burger <flor...@aon.at> schrieb Folgendes:
>
>> Ist es dir noch
>> nie untergekommen, dass du ein Lebensmittel aus dem hinteren Bereich
>> des Schrankes herausgekramt hast und du nicht mehr wusstest, wann du
>> es gekauft hast? Ein Blick auf die Packung gibt dir einen guten
>> Hinweis, ob du das Lebensmittel jedenfalls noch verwenden kannst.
>
> Na da widersprichst Du Dir aber selbst! ;-)
> Blickaufs Ablaufdatum -> überschritten = nicht mehr verwendbar
> so meinst Du das, ja?

Nein, so meinte ich es nicht. Blick aufs Mindesthaltbarkeitsdatum ->
überschritten = weitere Prüfung (eine Art "Feinprüfung"), ob Lebensmittel
noch brauchbar ist, sei es durch Allgemeinwissen (zB Schokolade) oder
durch Probe.

> Nach Deinen bisherigen Aussagen wäre es aber egal und ich müsste
> es einfach öffnen und anschauen/schmecken/riechen, um festzustellen,
> ob es noch verwendbar = gesundheitlich unbenklich (soweit für einen
> Laien einschätzbar) ist.

Ja, mache ich bei manchen Lebensmitteln tatsächlich so. Wirfst du denn
alles gleich weg? ;-)

Florian Burger

unread,
Feb 7, 2004, 3:28:14 PM2/7/04
to
Markus Konstantineas schrieb:

> Florian Burger <flor...@aon.at> schrieb Folgendes:
>
>> Wenn die Ware nicht verdorben ist, kommt es auf eine besondere
>> Kennzeichnung nicht an.
>
> Na ja, da interpretiere ich aber §7 LMG arg. "BESTIMMUNGSGEMÄSSER
> Gebrauch" etwas anders.

Nein, ist die Ware nicht verdorben, muss sie nicht besonders
gekennzeichnet werden -- auch wenn ihr Mindesthaltbarkeitsdatum
abgelaufen ist. Dahingehend ist § 7 LMG nicht anders interpretierbar.

Allerdings -- ich gestehe, es erst beim zweiten Mal bemerkt zu haben --
ist eine Ware mit abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum wohl
*wertgemindert*, und (allein) aus diesem Grund kennzeichnungspflichtig.

> Wie schon festgestellt heist
> "Mindesthaltbarkeit" nicht zwangsläufig, dass die Ware mit Ablauf der
> aufgedruckten Frist schadhaft wird,

Eben.

> Tatsache ist aber, dass der
> Händler, der bewusst über dieses Datum hinaus verkauft mit einer
> Schadhaftigkeit und damit möglichen Gesundheitsgefährdung rechnen
> musste, es also für möglich hält und sich damit abfindet (vgl. §5
> StGB).

Seit wann Schuldprüfung vor Tatbestandsprüfung? Ist die Ware nicht
verdorben, ist sein Vorsatz irrelevant (außer, man möchte den
untauglichen Versuch prüfen). Außerdem: Wer abgelaufene Ware verkauft,
von der er eine mögliche Gesundheitsgefährdung ausschließt (zB eben
Schokolade wie im OP), hält eine solche auch nicht für möglich und findet
sich daher auch nicht damit ab.

> zwangsläufig: nein, aber ein sehr starkes Indiz ist es wohl schon

Verurteilung auf Grund von Indizien? (Die Problematik bei der
Feststellung von Sachverhalten lasse ich mal außen vor; wer nur die
Rechtslage prüft [und nur das kann hier in dieser Gruppe
Diskussionsgegenstand sein], kann auf die freie Beweiswürdigung des
Richters verweisen.)

> Bleibt Dir (uns) nur zu wünschen, dass Du (wir) nicht ein Mal (als
> mittelbar betroffener Elternteil) in eine derartige Situation
> gelangen.

Ich interpretiere das mal als Wunsch, nicht als Argument.

Ingmar Greil

unread,
Feb 8, 2004, 12:50:18 PM2/8/04
to
Thus spake "Markus Konstantineas" <nos...@netway.at>:

>> (so wie früher etwa das "Eingehen"


>> von elektronischen Produkten nach ca. 7 Monaten bei 1/2
>> gesetzl. Gewährleistungsfrist)
>
> sollte natürlich "1/2 Jahr Gew.frist" heissen
> ^^^^

FYI: Die GL-Frist beträgt mittlerweile " Jahre.

SCNR,

Ingmar

Unknown

unread,
Feb 11, 2004, 6:21:17 PM2/11/04
to
Ingmar Greil <dev...@ingmar.at> schrieb Folgendes:

>FYI: Die GL-Frist beträgt mittlerweile " Jahre.
>
>SCNR,

Kannst Du eigentlich lesen? Ich schrieb: FRÜHER
Glaubst Du allen Ernstes, dass mir das
Gewährleistungsrechtsänderungsgesetz entgangen ist? (wo dies noch dazu
Gegenstand meiner mündlichen Teildiplomprüfung aus Bürgerlichem Recht
war :-) )

Zwar signierst Du mit SCNR aber mangels Smiley-Indikator weiss ich
nicht, wie ich Dein FYI deuten sollte.

nix für ungut


--
___/§\_____/§\______
mit netten Grüßen

Unknown

unread,
Feb 11, 2004, 6:46:28 PM2/11/04
to
Florian Burger <flor...@aon.at> schrieb Folgendes:

>Markus Konstantineas schrieb:

>> Na ja, da interpretiere ich aber §7 LMG arg. "BESTIMMUNGSGEMÄSSER
>> Gebrauch" etwas anders.
>
>Nein, ist die Ware nicht verdorben, muss sie nicht besonders
>gekennzeichnet werden -- auch wenn ihr Mindesthaltbarkeitsdatum
>abgelaufen ist. Dahingehend ist § 7 LMG nicht anders interpretierbar.

Aber wie kann das eine Laie (zB SupermarktangestellteR) feststellen,
wo doch alles meist dicht verpackt ist, oft die Ware selbst nicht
sichtbar ist durch die Verpackung? Es hat schon seinen Grund, warum da
ein bestimmtes Datum draufgedruckt etc. ist. Nach dem Datum muss man
eben davon ausgehen, dass es evtl kaputt ist und somit bei Lebensmitteln
wohl der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht vorliegt. Der Produzent
bestimmte durch den Datumsaufdruck, dass seine Ware bis zum angegebenen
Datum entsprechend gebraucht respektive verbraucht werden kann.

>
>Allerdings -- ich gestehe, es erst beim zweiten Mal bemerkt zu haben --
>ist eine Ware mit abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum wohl
>*wertgemindert*, und (allein) aus diesem Grund kennzeichnungspflichtig.

Nach Deiner eigenen Aussage wäre das nicht unbedingt zwangsläufig
gegeben. Die Ware kann ja nach wie vor noch voll intakt sein, wie eben
zB bei der Schokolade ausgeführt. Aber wer kauft schon freiwillig
abgelaufene Ware zum vollen Preis, insb. wenn es Alternativen im Regal
gibt?
Aber die Wertminderung schließe ich hier als TB aus gem Wortlaut v. §8
lit g LMG, welche die Wertminderung als TB-Element als Alternative zur
Verdorbenheit bestimmt.

>> Tatsache ist aber, dass der
>> Händler, der bewusst über dieses Datum hinaus verkauft mit einer
>> Schadhaftigkeit und damit möglichen Gesundheitsgefährdung rechnen
>> musste, es also für möglich hält und sich damit abfindet (vgl. §5
>> StGB).
>
>Seit wann Schuldprüfung vor Tatbestandsprüfung? Ist die Ware nicht
>verdorben, ist sein Vorsatz irrelevant (außer, man möchte den
>untauglichen Versuch prüfen).

Ich habe die Tatbestandsmäßigkeit ja nicht verneint, das hast DU
gemacht. :-)

>Außerdem: Wer abgelaufene Ware verkauft,
>von der er eine mögliche Gesundheitsgefährdung ausschließt (zB eben
>Schokolade wie im OP), hält eine solche auch nicht für möglich und findet
>sich daher auch nicht damit ab.

Wenn man da so sicher sein kann, ja. Aber wer kann das (als Laie) schon?
Wozu gibt es denn dann überhaupt ein Ablaufdatum?
Ausserdem ist eine Ware iSd LMG gesundheitsschädlich, wenn sie GEEIGNET
ist, die Gesundheit zu beeinträchtigen (§8 lit a LMG) bzw verdorben,
wenn die bestimmungsgemäße VERWENDBARKEIT wesentlich VERMINDERT (oder
ausgeschlossen) ist (§8 lit b LMG).

>> zwangsläufig: nein, aber ein sehr starkes Indiz ist es wohl schon
>
>Verurteilung auf Grund von Indizien? (Die Problematik bei der
>Feststellung von Sachverhalten lasse ich mal außen vor; wer nur die
>Rechtslage prüft [und nur das kann hier in dieser Gruppe
>Diskussionsgegenstand sein], kann auf die freie Beweiswürdigung des
>Richters verweisen.)

Na wer redet denn gleich von Urteilen? :-) Na klar müsste das im
Einzelfall ein Sachverständiger klären. Aber das ist eh egal, da §§ 7
iVm 8 LMG kein Erfolgsdelikt darstellt.

>
>> Bleibt Dir (uns) nur zu wünschen, dass Du (wir) nicht ein Mal (als
>> mittelbar betroffener Elternteil) in eine derartige Situation
>> gelangen.
>
>Ich interpretiere das mal als Wunsch, nicht als Argument.

so war es auch gedacht

Ingmar Greil

unread,
Feb 11, 2004, 11:50:55 PM2/11/04
to
Thus spake Markus Konstantineas <>:

>> FYI: Die GL-Frist beträgt mittlerweile 2 Jahre.
>> SCNR,
> Ich schrieb: FRÜHER

Ja, aber ich hab's beim ersten Mal überlesen. Und wir wollen ja nicht,
dass hier Missverständnisse entstehen.

> Glaubst Du allen Ernstes, dass mir das
> Gewährleistungsrechtsänderungsgesetz entgangen ist?

Dir nicht, aber man muss ja auch an die stillschweigens Mitlesenden
denken :))

Ingmar

Ingmar Greil

unread,
Feb 11, 2004, 11:56:20 PM2/11/04
to
Thus spake Markus Konstantineas <>:

>> Allerdings -- ich gestehe, es erst beim zweiten Mal bemerkt zu haben --
>> ist eine Ware mit abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum wohl
>> *wertgemindert*, und (allein) aus diesem Grund kennzeichnungspflichtig.
> Nach Deiner eigenen Aussage wäre das nicht unbedingt zwangsläufig
> gegeben. Die Ware kann ja nach wie vor noch voll intakt sein, wie eben
> zB bei der Schokolade ausgeführt. Aber wer kauft schon freiwillig
> abgelaufene Ware zum vollen Preis, insb. wenn es Alternativen im Regal
> gibt?

Eben, und falls daher keine entsprechende Kennzeichnung erfolgt, wird
der Käufer -- unbeschadet einschlägiger öebensmittelrechtlicher
Vorschriften -- zumindest wegen "veranassten Irrtums" vom Kauf
zurücktreten können.



> Wozu gibt es denn dann überhaupt ein Ablaufdatum?

Wie gesagt, als positives Ausschlusskriterium: Noch nicht abgelaufen?
Ware (ziemlich) sicher noch OK, andwernalls weitere Überprüfung
notwendig.

Ingmar

Florian Burger

unread,
Feb 12, 2004, 3:09:28 PM2/12/04
to
Markus Konstantineas schrieb:

> Florian Burger <flor...@aon.at> schrieb Folgendes:
>

>> Allerdings -- ich gestehe, es erst beim zweiten Mal bemerkt zu haben
>> -- ist eine Ware mit abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum wohl
>> *wertgemindert*, und (allein) aus diesem Grund
>> kennzeichnungspflichtig.
>
> Nach Deiner eigenen Aussage wäre das nicht unbedingt zwangsläufig
> gegeben. Die Ware kann ja nach wie vor noch voll intakt sein, wie eben
> zB bei der Schokolade ausgeführt. Aber wer kauft schon freiwillig
> abgelaufene Ware zum vollen Preis, insb. wenn es Alternativen im Regal
> gibt?

Eben. Deshalb wertgemindert. Auch ich würde niemals eine abgelaufene Ware
zum selben Preis wie eine nichtabgelaufene Ware kaufen. Dies ist aber von
der Qualität des Produkts unabhängig.

> Aber die Wertminderung schließe ich hier als TB aus gem Wortlaut v. §8
> lit g LMG, welche die Wertminderung als TB-Element als Alternative zur
> Verdorbenheit bestimmt.

Ah, Danke für den Hinweis auf die Legaldefinition nach § 8 lit g LMG. Im
Hinblick auf Schokolade (OP) schließe ich auch Wertminderung aus. Ich
orientierte mich bisher beim Begriff "Wertminderung" allein am Marktwert
der Ware, aber ich korrigiere mich gerne. Denn damit komme ich wieder auf
mein ursprüngliches Ergebnis <news:bvucl5...@ID-76167.user.dfncis.de>:
Der Verkauf von abgelaufener Schokolade auch ohne entsprechenden Hinweis
verstößt nicht gegen das LMG.

>>> Tatsache ist aber, dass der
>>> Händler, der bewusst über dieses Datum hinaus verkauft mit einer
>>> Schadhaftigkeit und damit möglichen Gesundheitsgefährdung rechnen
>>> musste, es also für möglich hält und sich damit abfindet (vgl. §5
>>> StGB).
>>
>> Seit wann Schuldprüfung vor Tatbestandsprüfung? Ist die Ware nicht
>> verdorben, ist sein Vorsatz irrelevant (außer, man möchte den
>> untauglichen Versuch prüfen).
>
> Ich habe die Tatbestandsmäßigkeit ja nicht verneint, das hast DU
> gemacht. :-)

Die Diskussion spielt sich aber bei der Tatbestandsmäßigkeit. :-)



>> Außerdem: Wer abgelaufene Ware verkauft,
>> von der er eine mögliche Gesundheitsgefährdung ausschließt (zB eben
>> Schokolade wie im OP), hält eine solche auch nicht für möglich und
>> findet sich daher auch nicht damit ab.
>
> Wenn man da so sicher sein kann, ja. Aber wer kann das (als Laie)
> schon? Wozu gibt es denn dann überhaupt ein Ablaufdatum?
> Ausserdem ist eine Ware iSd LMG gesundheitsschädlich, wenn sie
> GEEIGNET ist, die Gesundheit zu beeinträchtigen (§8 lit a LMG) bzw
> verdorben, wenn die bestimmungsgemäße VERWENDBARKEIT wesentlich
> VERMINDERT (oder ausgeschlossen) ist (§8 lit b LMG).

Abgelaufene Schokolade (OP), deren Mindesthaltbarkeitsdatum vor kurzem
überschritten wurde, ist weder geeignet, die Gesundheit zu
beeinträchtigen, noch ist ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit
wesentlich vermindert.

Klaus Beach

unread,
Feb 13, 2004, 2:26:58 AM2/13/04
to
Florian Burger schrieb:

> Der Verkauf von abgelaufener Schokolade auch ohne entsprechenden Hinweis
> verstößt nicht gegen das LMG.

...und dann packe ich die Schokolade aus und sie ist weißlich überzogen.
Gesundheitsgefährdend ist sie vielleicht noch nicht, aber als Käufer
habe ich nicht bekommen, was ich *erwartet* habe -und das womöglich noch
zum regulären Preis-

Gestern unter ORF.at
"Schulbüffet teurer als Supermarkt
Das Pausensemmerl am Schulbüffet kommt Schüler oft teuer zu stehen. Nach
Angaben der Arbeiterkammer kosten dort die Lebensmittel wesentlich mehr
als im Supermarkt."

Wenn man sich dort die Haltbarkeitsdaten ansieht, kaufen die
wahrscheinlich die reduzierte Ware auf und verscherbeln sie teurer an
unsere Kinder. Zu akzeptieren, dass dies auch noch ok sein soll, fällt
mir schon bisserl schwer :-(

mfg
Klaus

Otto Adam

unread,
Feb 13, 2004, 3:43:35 AM2/13/04
to
Klaus Beach wrote:

> Schulbüffet teurer als Supermarkt

Ein wahnsinn eigentlich!

Sollte man eigentlich einsperren solche wucherer und
halsabschneider!!1

mfg
otto, betroffen

Herbert Wotzel

unread,
Feb 13, 2004, 6:15:13 AM2/13/04
to
On 13 Feb 2004 08:43:35 GMT, Otto Adam <spambox.l...@gmx.net>
wrote:

>Klaus Beach wrote:
>
>> Schulbüffet teurer als Supermarkt
>
>Ein wahnsinn eigentlich!
>
>Sollte man eigentlich einsperren solche wucherer und
>halsabschneider!!1
>

Vermutlich bezieht der Schulbüffet-Betreiber die Ware im Supermarkt.
Was soll er also verlangen?

Wolfgang Decker

unread,
Feb 13, 2004, 6:35:23 AM2/13/04
to
Herbert Wotzel <crabr...@kabsi.at> schrub:

>Vermutlich bezieht der Schulbüffet-Betreiber die Ware im Supermarkt.
>Was soll er also verlangen?

Weniger selbstverständlich.
Die Dienstleistung des zur Verfügungstellen in der Schule kann ja
durchaus als kostenlose Serviceleistung angesehen werden und seine
Arbeitszeit, na, ja, er kann sich ja für den Nachmittag noch einen
anderen Job suchen, von dem er leben kann.

lg
Wolfgang
--
Merke: Nicht überall, wo kein Smiley draufsteht, ist kein Witz drin.
(C. Gassmann in dsrd)
Neu: Alle Daten: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200gs.html

Ingmar Greil

unread,
Feb 13, 2004, 8:08:24 AM2/13/04
to
Thus spake Klaus Beach <bek...@gmx.at>:

>> Der Verkauf von abgelaufener Schokolade auch ohne entsprechenden Hinweis
>> verstößt nicht gegen das LMG.
>
> ...und dann packe ich die Schokolade aus und sie ist weißlich überzogen.
> Gesundheitsgefährdend ist sie vielleicht noch nicht,

Genau. Darum geht's im LMG aber.

> aber als Käufer habe ich nicht bekommen, was ich *erwartet* habe
> -und das womöglich noch zum regulären Preis-

Das ist Sache des Zivilrechts. Ich sehe hier auch einen (relevanten,
veranlassten) Irrtum.

Ingmar

Florian Burger

unread,
Feb 13, 2004, 3:09:09 PM2/13/04
to
Ingmar Greil schrieb:

> Thus spake Klaus Beach <bek...@gmx.at>:
>

>> aber als Käufer habe ich nicht bekommen, was ich *erwartet* habe
>> -und das womöglich noch zum regulären Preis-
>
> Das ist Sache des Zivilrechts.

Stimmt. Es muss nicht alles gleich pönalisiert werden.

> Ich sehe hier auch einen (relevanten,
> veranlassten) Irrtum.

Nicht übersehen werden darf aber, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum ja
auf der Verpackung draufsteht. Auch hier gilt: "Augen auf, Kauf ist
Kauf!" Es ist daher fraglich, ob der Verkäufer den Irrtum tatsächlich
veranlasst hatte, was aber für eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung
notwendig wäre (§ 871 ABGB).

Wolfgang Koenig

unread,
Feb 14, 2004, 5:12:52 AM2/14/04
to
Wolfgang Decker gibt zum Besten:

> Herbert Wotzel <crabr...@kabsi.at> schrub:

>>Vermutlich bezieht der Schulbüffet-Betreiber die Ware im
>>Supermarkt. Was soll er also verlangen?

> Weniger selbstverständlich.
> Die Dienstleistung des zur Verfügungstellen in der Schule kann
> ja durchaus als kostenlose Serviceleistung angesehen werden und
> seine Arbeitszeit, na, ja, er kann sich ja für den Nachmittag
> noch einen anderen Job suchen, von dem er leben kann.

Du meinst - die Aufwände fürs Schulbuffet müsste die Schule (oder der
Staat) tragen und der oder die "Verkäufer" müssten die Arbeit
ehrenamtlich machen. Oft auch ganztägig - weils ja auch
Ganztagesschulen gibt.

Wolfgang

Wolfgang Decker

unread,
Feb 14, 2004, 7:40:04 AM2/14/04
to
Wolfgang Koenig <w_ko...@gmx.at> schrub:

>Du meinst - die Aufwände fürs Schulbuffet müsste die Schule (oder der
>Staat) tragen und der oder die "Verkäufer" müssten die Arbeit
>ehrenamtlich machen. Oft auch ganztägig - weils ja auch
>Ganztagesschulen gibt.

Na aber selbstverständlich, wo kämen wir denn da sonst hin.

lg
Wolfgang

BTW: Ein Blick in die sig könnte auch helfen ;-).


--
Merke: Nicht überall, wo kein Smiley draufsteht, ist kein Witz drin.
(C. Gassmann in dsrd)

*** Jetzt neu: http://www.traumrouten.com/toskana2004.html

0 new messages