Ich würde mal gerne wissen was in einer Anonymverfügung genau
drinnstehen muss.
Reicht es z.B. wenn folgendes drinnsteht:
... Sie haben die auf Freilandstrassen zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 100 Km/h um 17 Km/h überschritten. Messtoleranz wurde abgezogen.
Weiters zu finden : 'Tatzeit' und 'Tatort'.
Bei betroffenes KFZ steht nur: 'Krad', und das Kennzeichen, sonst
nichts.
Mich würde interessiern ob nicht genauere Angaben zur Messmethode
gemacht werden müssen. Oder kann das ein Beamter einfach schätzen? (bin
mir relativ sicher nicht zu schnell gewesen zu sein...)
Wie schaut's mit der Strafhöhe aus? mir erscheinen die 36 Euro für die
17 Km/h etwas sehr hoch.
Danke für jegliche Hinweise.
mfg, Thomas
>... Sie haben die auf Freilandstrassen zulässige Höchstgeschwindigkeit
^^^
Schau nochmal genau nach.
In meiner steht "Der Lenker des Kraftfahrzeugs..." drinnen.
>Mich würde interessiern ob nicht genauere Angaben zur Messmethode
>gemacht werden müssen.
IMHO sollte da schon irgendetwas von der Art der Messung enthalten
sein. "...wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt
wurde"
>Oder kann das ein Beamter einfach schätzen?
Das kann er, ja.
>Wie schaut's mit der Strafhöhe aus? mir erscheinen die 36 Euro für die
>17 Km/h etwas sehr hoch.
Pha, bei mir sinds 42 Euro für 11 km/h drüber.
Ist im europäischen Vergleich immer noch ziemlich niedrig.
Was mich ein wenig überrascht hat, war, dass meine Anonymverfügung mit
ganz normaler Post ohne Einschreiben gekommen ist.
Hab ich das die letzten Male einfach übersehen, dass das da auch schon
so war (ist immerhin schon über ein Jahr her), oder wurden die früher
mit einem RsB Brief zugestellt?
lg
Wolfgang
--
Software ist wie Sex. Früher hat man eine Diskette reingeschoben und
losgelegt, heutzutage muss man vor dem Loslegen erst stundenlang
installieren (Alexander Bär)
** neu: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1100s.html **
> Ich würde mal gerne wissen was in einer Anonymverfügung genau
> drinnstehen muss.
§ 49a Abs 3 VStG: "In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die sie erläßt, und das Datum der Ausfertigung;
2. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der
Ort ihrer Begehung;
3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
4. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
5. die Belehrung über die in Abs. 6 getroffene Regelung [Anm: kein
Rechtsmittel, Gegenstandslosigkeit bei Nichteinzahlung, Hinweis auf
fristgerechte Einzahlung]."
> Reicht es z.B. wenn folgendes drinnsteht:
Ja.
> ... Sie haben die auf Freilandstrassen zulässige Höchstgeschwindigkeit
> von 100 Km/h um 17 Km/h überschritten. Messtoleranz wurde abgezogen.
Ich vermute, ein Hinweis auf § 20 Abs 2 StVO ist auch zu finden.
> Bei betroffenes KFZ steht nur: 'Krad', und das Kennzeichen, sonst
> nichts.
Hm, was möchtest du noch? Fahrgestellnummer?
> Mich würde interessiern ob nicht genauere Angaben zur Messmethode
> gemacht werden müssen. Oder kann das ein Beamter einfach schätzen?
In der Anonymverfügung muss nichts dergleichen angegeben sein. Wenn du
nicht einzahlst, wird das abgekürzte Strafverfahren fortgeführt. Erst
im späteren Verfahrensverlauf erhältst du als Beschuldigter die
Möglichkeit auf Akteneinsicht. Im Akt findet sich schließlich ein Hinweis
auf die Messmethode.
> Wie schaut's mit der Strafhöhe aus? mir erscheinen die 36 Euro für die
> 17 Km/h etwas sehr hoch.
So? Für ein Delikt, dass mit Geldstrafe bis zu EUR 726,00 zu bestrafen
ist? Macht nicht einmal 5% des Strafrahmens bei 17% Überschreitung.
Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
> Hallo!
Hallo
> Bei betroffenes KFZ steht nur: 'Krad', und das Kennzeichen, sonst
> nichts.
Was sollte deiner Meinung nach noch da stehen?
> Mich würde interessiern ob nicht genauere Angaben zur Messmethode
> gemacht werden müssen.
Nein
> Oder kann das ein Beamter einfach schätzen?
Kann er und darf er, ja. Wenn allerdings wie bei dir "Messtoleranz wurde
abgezogen" drinsteht, kannst du davon ausgehen, das die Geschwindigkeit
mittels Laser oder Radar ermittelt wurde.
> (bin mir relativ sicher nicht zu schnell gewesen zu sein...)
Geht mir auch immer so...;-)
Mike
Wolfgang Decker wrote:
>>Wie schaut's mit der Strafhöhe aus? mir erscheinen die 36 Euro für die
>>17 Km/h etwas sehr hoch.
>>
>>
>
>Pha, bei mir sinds 42 Euro für 11 km/h drüber.
>Ist im europäischen Vergleich immer noch ziemlich niedrig.
>
42 Euro für 14 km/h, also 3 Euro/km/h. Also sozusagen 3 Stundeneuro/km. :-)
>Was mich ein wenig überrascht hat, war, dass meine Anonymverfügung mit
>ganz normaler Post ohne Einschreiben gekommen ist.
>Hab ich das die letzten Male einfach übersehen, dass das da auch schon
>so war (ist immerhin schon über ein Jahr her), oder wurden die früher
>mit einem RsB Brief zugestellt?
>
>
Ich weiß nicht, obs sie früher mal eingeschrieben waren, scheint mir
auch dunkel in Erinnerung zu sein, aber in den letzten Jahren kamen sie
alle so. Aber ich bin ziemlich sicher, daß die mal eingeschrieben waren,
weil ich vor Jahren schon auf der Post war, als ich das Ding gleich mit
dem Vermerk: "Bitte an XY weiterleiten, da dieser das KFZ gelenkt hat"
retour geschickt hab.
Kathi (die damals nicht auf Lenkerauskunft und den ganzen pipapo
gewartet hat, hat auch so funktioniert)
--
Anglizismen sind out!
> Reicht es z.B. wenn folgendes drinnsteht:
>
> ... Sie haben die auf Freilandstrassen zulässige Höchstgeschwindigkeit
> von 100 Km/h um 17 Km/h überschritten. Messtoleranz wurde abgezogen.
Ja.
> Weiters zu finden : 'Tatzeit' und 'Tatort'.
Passt auch.
> Bei betroffenes KFZ steht nur: 'Krad', und das Kennzeichen, sonst
> nichts.
Was willst du mehr? Der Beamte kann bei einem mit 120 km/h vorbeifahrenden
Moped vermutlich nicht erkennen, welche Marke, Type und idealerweise
Hubraum es ist. Und auch bei einem Foto wird es von hinten kaum erkennbar
sein. Kritischer wäre nur, wenn zum Beispiel das Kennzeichen angegeben ist,
aber statt Krad Traktor dabeisteht. Also wenn etwas offensichtlich nicht
zusammenpasst.
> Mich würde interessiern ob nicht genauere Angaben zur Messmethode
> gemacht werden müssen. Oder kann das ein Beamter einfach schätzen? (bin
> mir relativ sicher nicht zu schnell gewesen zu sein...)
Das Wort "Messtoleranz" sagt aus, dass es keine Schätzung, sondern eine
Messung war. Messung minus 3 km/h (zumindest unter 100 km/h) = 117 km/h.
> Wie schaut's mit der Strafhöhe aus? mir erscheinen die 36 Euro für die
> 17 Km/h etwas sehr hoch.
Scheint mir sehr normal der Betrag, mit 120 wärs teurer geworden. Solltest
du der Meinung sein, keinesfalls so schnell gewesen zu sein, steht dir das
normale Verfahren offen. Da erfährst du dann auch mehr über das Messgerät,
siehst vielleicht sogar ein Foto etc.
Allerdings kostet die Strafe dann nicht 36, sondern z.B. 50 Euro (also ein
Alzerl mehr). Und du solltest dir überlegen, wie groß die Chance auf Erflg
ist. Von irgendwelchen exotischen Fällen abgesehen wird wohl kein Beamter
ein Bedürfnis haben, einem Verkehrsteilnehmer fälschlich eine höhere
Geschwindigkeit als gemessen unterzujubeln.
Letzten Endes ärgerst du dich mehr, zahlst mehr als bei der Anonymverfügung
und hast obendrein einen Eintrag in deinem Akt, der sich bei späteren
ähnlichen Delikten straferhöhend auswirken kann.
Peter
> Was mich ein wenig überrascht hat, war, dass meine Anonymverfügung mit
> ganz normaler Post ohne Einschreiben gekommen ist.
> Hab ich das die letzten Male einfach übersehen, dass das da auch schon
> so war (ist immerhin schon über ein Jahr her), oder wurden die früher
> mit einem RsB Brief zugestellt?
Es war schon immer so, dass die Anonymverfügung mit normaler Post versendet
wurde. Sollte sie auf dem Postweg verloren gehen, ist es ja nicht schlimm,
da es sich gerade nicht um eine Verfolgungshandlung handelt.
> Was mich ein wenig überrascht hat, war, dass meine Anonymverfügung mit
> ganz normaler Post ohne Einschreiben gekommen ist.
Ich hab heute eine als RsB bekommen. Vielleicht ists regional
unterschiedlich. War deine aus dem Burgenland oder so?
Raoul
--
.sig-Simulator 0.07ß
Und ich habe heute einen gelben Zettel der Post vorgefunden, ein RsB-
Liebesbrief meiner BH, das Aktenzeichen fängt mit "VerkR" an...
Morgen kann ich dir sagen, ob eine Anonymverfügung oder was Gröberes drin
war :-)
Im übrigen werden von mehreren BH in OÖ (alle 17 habe ich noch nicht
durchprobiert) die Anonymverfügungen per Normalpost versendet.
Peter
Nein, Wien.
lg
Wolfgang, seltsam.
> Und ich habe heute einen gelben Zettel der Post vorgefunden, ein RsB-
> Liebesbrief meiner BH, das Aktenzeichen fängt mit "VerkR" an...
>
> Morgen kann ich dir sagen, ob eine Anonymverfügung oder was Gröberes
> drin war :-)
Vielleicht kann mir während der Wartezeit jemand dazu eine Auskunft geben:
Ich habe im Dezember 2002 einen Strafzettel nicht eingezahlt, im Jänner die
Anonymverfügung erhalten, diese nicht eingezahlt, auf Aufforderung die
lenkerauskunft erteilt und dann im März per RsB den Strafbescheid erhalten.
Diesen habe ich Ende März beeinsprucht, und ich warte nun sehnsüchtig auf
den nächsten behördlichen Brief. - Dies alles hat sich ausschließlich
zwischen mir und dem Strafamt der BPolDion Linz (Stadt) abgespielt.
Heute erhalte ich ein RsB von meiner BH Linz-Land (wo auch mein Wohnsitz
ist und das Auto zugelassen ist). Kann es sich dabei um die Bearbeitung
meines Einspruches handeln oder müßte der auch vom Linzer Strafamt kommen?
Wobei mir bisherige Strafbescheide (als Reaktion auf Einsprüche auf
Strafverfügungen) stets als RsA zugestellt worden sind, nicht als RsB.
Außerdem wurde bisher das Verfahren schon ab der Lenkererhebung und
nachfolgenden Strafverfügung an die Wohnsitz-BH übergeben und von dieser
bearbeitet.
Oder handelt es sich eher um neues Delikt (wobei ich aber noch keine
Anonymverfügung bekommen habe und auch keine schlechtes Gewissen habe)?
Peter
Peter
> Und ich habe heute einen gelben Zettel der Post vorgefunden, ein RsB-
> Liebesbrief meiner BH, das Aktenzeichen fängt mit "VerkR" an...
>
> Morgen kann ich dir sagen, ob eine Anonymverfügung oder was Gröberes
> drin war :-)
Vielleicht kann mir während der Wartezeit jemand dazu eine Auskunft
geben: Ich habe im Dezember 2002 einen Strafzettel nicht eingezahlt, im
Jänner die Anonymverfügung erhalten, diese nicht eingezahlt, auf
Aufforderung die lenkerauskunft erteilt und dann im März per RsB den
Strafbescheid erhalten. Diesen habe ich Ende März beeinsprucht, und ich
warte nun sehnsüchtig auf den nächsten behördlichen Brief. - Dies alles
hat sich ausschließlich zwischen mir und dem Strafamt der BPolDion Linz
(Stadt) abgespielt.
Heute erhalte ich ein RsB von meiner BH Linz-Land (wo auch mein Wohnsitz
ist und das Auto zugelassen ist). Kann es sich dabei um die Bearbeitung
meines Einspruches handeln oder müßte der auch vom Linzer Strafamt
kommen? Wobei mir bisherige Strafbescheide (als Reaktion auf Einsprüche
auf Strafverfügungen) stets als RsA zugestellt worden sind, nicht als
RsB. Außerdem wurde bisher das Verfahren schon ab der Lenkererhebung und
nachfolgenden Strafverfügung an die Wohnsitz-BH übergeben und von dieser
bearbeitet.
Oder handelt es sich eher um neues Delikt (wobei ich aber noch keine
Anonymverfügung bekommen habe und auch kein schlechtes Gewissen habe)?
Peter
> Wolfgang, seltsam.
Jessas, da fallt mir ein, ich hab mich geirrt, die Anonymverfügung kam
per normaler Post, das Rsb-Ding war eine andere nervenzermürbende
Geschichte.
Also sorry für die Fehlinformation!
Raoul
--
.sig-Simulator 0.07ß
[Strafhöhe]
> So? Für ein Delikt, dass mit Geldstrafe bis zu EUR 726,00 zu bestrafen
> ist? Macht nicht einmal 5% des Strafrahmens bei 17% Überschreitung.
Einfache Rechnung... übersieht aber, dass es keine maximale
Geschwindigkeitsübertretung gibt, und man wird trotzdem bei zB 100km/h
im Ortsgebiet (100% Übertretung) noch nicht die Höchststrafe verhängen
können.
Ingmar, der die EUR 36 aber für nicht übermäßig ansieht
Wieso kann die Behörde die Höchststrafe im normalen Verfahren nicht
verhängen bei übertretung der höchstgeschw. um das doppelte? Sofern
ich mich entsinne ist das doch ein Ermessensentscheid.
mfg PM
--
§39 KDV , Allgemeine Bestimmungen für Omnibusse
(1) Omnibusse, die ausschließlich auf Rädern laufen, müssen wenigstens zwei
Achsen und vier Räder haben.
>> und man wird trotzdem bei zB 100km/h im Ortsgebiet (100% Übertretung)
>> noch nicht die Höchststrafe verhängen können.
>
> Wieso kann die Behörde die Höchststrafe im normalen Verfahren nicht
> verhängen bei übertretung der höchstgeschw. um das doppelte? Sofern
> ich mich entsinne ist das doch ein Ermessensentscheid.
Ja, aber Ermessen heißt nicht Willkür, das ganze muss nachvollziehbar
sein.
Am einen Ende der Skala haben wir sozusagen "culpa levissima"
(Übertretung der Höchstgeschwindigkeit um 2-3km/h bei
Witterungsverhältnissen und an einer Stelle und in einer Art und
Weise, die sonst niemand hefährdet) und am anderen Ende das Gegenteil.
(Was weiß ich, 250 auf der Autobahn.)
Ich finde prozentuelle Bewertungen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen
immer problematisch, 60km/h in einer 30-er Zone ist oft weniger
problematisch als 100 im Orts- oder 200 im Freilandgebiet.
Wie auch immer, die Höchststrafe bei 100 im Ortsgebiet wird wohl nicht
geboten sein; YMMV.
Ingmar
NEIN, es steht eindeutig 'SIE' drinn.
Damit ersparen Sie sich warscheinlich die Lenkererhebung.
mfg, Thomas
Wolfgang Decker schrieb:
Danke einmal für alle Meldungen. Hat mir sehr geholfen.
Ich werde die Verfügung einzahlen und fertig.
mfg, Thomas
Ich behaupte das Gegenteil. Wer mit 60 km/h durch eine 30er Zone vor einer
Schule gegen 8 Uhr vorbezieht, sollte mit der Vorhaut an die Klotüre
genagelt werden.
200 auf einer leeren Freilandstrasse ist zwar nicht gescheit, aber durchaus
ohne Gefärdung anderer machbar.
Alexander
[Anonymverfügung]
>NEIN, es steht eindeutig 'SIE' drinn.
Seltsam. Offenbar gibt es da Unterschiede, je nach BH.
Kann hier jemand berufener eventuell noch was dazu schreiben?
Wie gibt es das, dass in einer Anonymverfügung "Sie haben..." und in
der anderen "Der Lenker des Fahrzeuges hat..." steht?
>Damit ersparen Sie sich warscheinlich die Lenkererhebung.
Na, na, so einfach geht es ja wohl nicht.
lg
Wolfgang
--
Merke: Nicht überall, wo kein Smiley draufsteht, ist kein Witz drin.
(C. Gassmann in dsrd)
>> Ich finde prozentuelle Bewertungen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen
>> immer problematisch, 60km/h in einer 30-er Zone ist oft weniger
>> problematisch als 100 im Orts- oder 200 im Freilandgebiet.
>
> Ich behaupte das Gegenteil. Wer mit 60 km/h durch eine 30er Zone vor einer
> Schule gegen 8 Uhr vorbezieht, sollte mit der Vorhaut an die Klotüre
> genagelt werden.
NB: Ich schrieb: "... ist *oft* weniger problematisch als ..."
Natürlich ist die Situation vor der Schule nicht die, an die ich dabei
denke. (Auch teile ich Deine scheinbare Vorliebe für Körperstrafen
nicht ;-)
Aber die heute schon inflationären 30er und 40er Beschränkungen sind
ja nicht immer nur dort verordnet, wo es im Sinne der
Verkehrssicherheit sinnvoll wäre.
> 200 auf einer leeren Freilandstrasse ist zwar nicht gescheit, aber durchaus
> ohne Gefärdung anderer machbar.
Es wird -- wie immer -- auf die Umstände ankommen. Trotzdem ist eine
prozentuelle Beurteilung IMO gerae im Bereich der Geschwindigkeit mit
besonderer Vorsicht zu genießen; darauf wollt' ich hinaus.
Ingmar
Da gebe ich Dir recht.
> > 200 auf einer leeren Freilandstrasse ist zwar nicht gescheit, aber
durchaus
> > ohne Gefärdung anderer machbar.
>
> Es wird -- wie immer -- auf die Umstände ankommen. Trotzdem ist eine
> prozentuelle Beurteilung IMO gerae im Bereich der Geschwindigkeit mit
> besonderer Vorsicht zu genießen; darauf wollt' ich hinaus.
Eine meiner 3 Strafen fürs Schnellfahren war auch Heizen in einer 30er Zone.
Ich bin die Penzingerstraße in Wien 14 statt mit 30 mit 52 gefahren. Ist ja
eigentlich schon fast 75% zu schnell, jedoch fährt dort keiner 30, da weder
Schule noch sonstwas dort ist. Immerhin war es mit 800 Alpendollar
erstaunlich billig.
Alexander
> Ich bin die Penzingerstraße in Wien 14 statt mit 30 mit 52 gefahren. Ist ja
> eigentlich schon fast 75% zu schnell, jedoch fährt dort keiner 30, da weder
> Schule noch sonstwas dort ist.
Eben. Das finde ich persönlich weniger schlimm als zB 160 auf der
Autobahn.
Ingmar
f'up2
* Ingmar Greil, at Di, 03 Jun 2003 08:52:19 GMT:
Das kommt dann IMO aber auch immer darauf an. Wenn ich um 2 in der Früh
bei Verkehr gleich 0 mit 160 auf der Autobahn fahre(n würde), ist das für
mich auch nicht so schlimm, oder?
> Ingmar
> f'up2
lg, Hansi
> Das kommt dann IMO aber auch immer darauf an. Wenn ich um 2 in der Früh
> bei Verkehr gleich 0 mit 160 auf der Autobahn fahre(n würde), ist das für
> mich auch nicht so schlimm, oder?
Eh klar, das kommt auch auf die Autobahn an, aufs Auto, auf den Fahrer, etc.
etc.. Daher hat Ingmar wohl auch das f'up angedeutet, welches ich jetzt
endgültig setze.
-> f'up2poster
cdab
--
Two is not equal to three, even for large values of two.
GnuPG Key: http://status.at/chris.asc - crypted mail preferred
> Das kommt dann IMO aber auch immer darauf an. Wenn ich um 2 in der Früh
> bei Verkehr gleich 0 mit 160 auf der Autobahn fahre(n würde), ist das für
> mich auch nicht so schlimm, oder?
Eh klar, das kommt auch auf die Autobahn an, aufs Auto, auf den Fahrer, etc.
Warum sollen 160 Kmh auf der Autobahn schlimm sein?
Man muß sich schon ins Bewußtsein rufen , daß die Festsetzung einer
allgemeinen Höchstgeschwindigkeitsgrenze einen willkürlich gewählten Wert
darstellt. Es gibt keine Untersuchungen aus denen sich eine spezielle
Geschwindigkeitsgrenze als besonders gefahrenvermindernd
herauskristallisiert hätte. Gäbe es eine solche kritische Geschwindigkeit
und wäre sie von den Experten allgemein akzeptiert, würde ein Gesetzgeber
der, -wie z.B in Deutschland - keine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung
verordnet , ja grob fahrlässig handeln.
Im Gegensatz dazu sind abschnittsweise verhängte Beschränkungen, aus
Kenntnis eines besonderen Gefahrenmomentes eines Streckenabschnittes
wesentlich sinnvoller.
> Seltsam. Offenbar gibt es da Unterschiede, je nach BH.
Und warum auch nicht? Da gibt es keine offiziellen Formblätter.
Ingmar
>Und warum auch nicht? Da gibt es keine offiziellen Formblätter.
Angesichts der immer wieder aufflammenden Diskussion bzgl. der
direkten Anschuldigung eines "Sie haben..." wäre es eventuell doch
überlegenswert, hier eine einheitliche Schreibweise einzuführen.
> Eine meiner 3 Strafen fürs Schnellfahren war auch Heizen in einer 30er
> Zone. Ich bin die Penzingerstraße in Wien 14 statt mit 30 mit 52
> gefahren. Ist ja eigentlich schon fast 75% zu schnell, jedoch fährt
> dort keiner 30,
Doch, ich gelegentlich aus Jux und Tollerei. Aber da bin ich der Einzige
und werde ganz schön von hinten bedrängt. <g>
> da weder Schule noch sonstwas dort ist.
Doch, die Diesterweggassenvolksschule
> Immerhin war es mit 800 Alpendollar erstaunlich billig.
Wenn man so reich ist wie Du :-)
Wolfgang
Das nicht, aber in Summe habe ich bisher 800+300+100 ATS fürs schnellfahren
gezahlt (in mittlerweile 11 Jahren). Das geben manche im Monat für diesen
Zweck aus.
Alexander
>Trotzdem wird in Wien bei 46 in der 30er-Zone der Schein an Ort und
>Stelle entzogen (es hat auch schon mal einen WVB-Bus-Lenker erwischt)
Nur aufgrund der 16 km/h?
Kann ich mir nicht vorstellen.
Da muss nebenbei noch was anderes, schlimmeres gewesen sein.
lg
Wolfgang
> Vielleicht kann mir während der Wartezeit jemand dazu eine Auskunft
> geben: Ich habe im Dezember 2002 einen Strafzettel nicht eingezahlt,
> im Jänner die Anonymverfügung erhalten, diese nicht eingezahlt, auf
> Aufforderung die lenkerauskunft erteilt und dann im März per RsB den
> Strafbescheid erhalten.
War es denn wirklich eine Strafverfügung? Strafverfügungen müssen
nämlich zu eigenen Handen (§ 21 ZustellG; RSa-Brief) zugestellt werden
(§ 48 Abs 2 VStG).
> Diesen habe ich Ende März beeinsprucht, und
> ich warte nun sehnsüchtig auf den nächsten behördlichen Brief. - Dies
> alles hat sich ausschließlich zwischen mir und dem Strafamt der
> BPolDion Linz (Stadt) abgespielt.
>
> Heute erhalte ich ein RsB von meiner BH Linz-Land (wo auch mein
> Wohnsitz ist und das Auto zugelassen ist). Kann es sich dabei um die
> Bearbeitung meines Einspruches handeln oder müßte der auch vom Linzer
> Strafamt kommen? Wobei mir bisherige Strafbescheide (als Reaktion auf
> Einsprüche auf Strafverfügungen) stets als RsA zugestellt worden sind,
> nicht als RsB.
Könnte trotzdem das Straferkenntnis sein. Einerseits hat die an sich
zuständige BPD Linz (sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel die
Verwaltungsübertretung begangen wurde; § 27 Abs 1 VStG) den Strafakt
zwecks Verfahrensbeschleunigung (und natürlich eigener Entlastung) an die
BH Linz-Land (sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Wohnsitz
des Beschuldigten liegt) übertragen (§ 29a VStG). Andererseits müssen
Straferkenntnisse -- anders als Strafverfügungen! -- nicht mit
RSa-Briefen zugestellt werden (so schon VwGH 25.02.1948, 0171/47, VwSlg
338 A). Es steht aber den Behörden frei, trotzdem Straferkenntnisse als
RSa-Briefe zu versenden, die aber mW teurer als RSb-Briefe sind.
> Außerdem wurde bisher das Verfahren schon ab der
> Lenkererhebung und nachfolgenden Strafverfügung an die Wohnsitz-BH
> übergeben und von dieser bearbeitet.
Offenbar diesmal ein Versehen der BPD Linz. Dies ist aber nicht weiter
tragisch, da gem § 29a VStG die Behörde das Verfahren übertragen *kann*.
> Oder handelt es sich eher um neues Delikt (wobei ich aber noch keine
> Anonymverfügung bekommen habe und auch kein schlechtes Gewissen habe)?
Ist natürlich auch möglich. Anonymverfügung ist dazu ebensowenig
notwendig wie ein schlechtes Gewissen ;-).
Florian
--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |
> Peter Horny schrieb:
>
>> Vielleicht kann mir während der Wartezeit jemand dazu eine Auskunft
>> geben: Ich habe im Dezember 2002 einen Strafzettel nicht eingezahlt,
>> im Jänner die Anonymverfügung erhalten, diese nicht eingezahlt, auf
>> Aufforderung die lenkerauskunft erteilt und dann im März per RsB den
>> Strafbescheid erhalten.
>
> War es denn wirklich eine Strafverfügung? Strafverfügungen müssen
> nämlich zu eigenen Handen (§ 21 ZustellG; RSa-Brief) zugestellt werden
> (§ 48 Abs 2 VStG).
Bezüglich der Strafverfügung bin ich mir *sehr* sicher (habe allerdings den
Zettel jetzt nicht zur Hand). Auf jeden Fall sah es so aus wie die
Formulare seit etlichen Jahren (man hat ja Erfahrung *g*), inklusive
Rechtsmittelbelehrung und 2 Wochen Einspruchsfrist.
Rein interessehalber: Was käme denn alternativ in Frage?
Zwar mäßig, aber regelmäßig bekomme ich seit nunmehr fast 17 Jahren
Strafverfügungen, die sind immer RsB gewesen, während Strafbescheide immer
RsA waren.
> Könnte trotzdem das Straferkenntnis sein. Einerseits hat die an sich
> zuständige BPD Linz (sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel
> die Verwaltungsübertretung begangen wurde; § 27 Abs 1 VStG) den
> Strafakt zwecks Verfahrensbeschleunigung (und natürlich eigener
> Entlastung) an die BH Linz-Land (sachlich zuständige Behörde, in deren
> Sprengel der Wohnsitz des Beschuldigten liegt) übertragen (§ 29a
> VStG). Andererseits müssen Straferkenntnisse -- anders als
> Strafverfügungen! -- nicht mit RSa-Briefen zugestellt werden (so schon
> VwGH 25.02.1948, 0171/47, VwSlg 338 A). Es steht aber den Behörden
> frei, trotzdem Straferkenntnisse als RSa-Briefe zu versenden, die aber
> mW teurer als RSb-Briefe sind.
Der Preisunterschied ist minimal, was das Porto betrifft.
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Verfügung - Erkenntnis -
Bescheid?
[neues Delikt?]
> Ist natürlich auch möglich. Anonymverfügung ist dazu ebensowenig
> notwendig wie ein schlechtes Gewissen ;-).
Na, dann bin ich aber gespannt. Vielleicht wieder einmal eine
Lenkerauskunft?
Erfahren werde ich es erst Freitag, weil heute auf unserem Postamt noch
weniger als sonst gehackelt wurde.
Peter
> Thus spake Wolfgang Decker <wode_mu...@hotmail.com>:
>
>> Seltsam. Offenbar gibt es da Unterschiede, je nach BH.
>
> Und warum auch nicht? Da gibt es keine offiziellen Formblätter.
Hallo! Wir sind in Österreich! ;-)
Es ist für Anonymverfügungen Formular 43 der
Verwaltungsformularverordnung 1999, BGBl II 508/1999 zu verwenden. Die
Formulierung lautet darin: "Am ... um (von-bis) ... Uhr in ... wurde ...
Es wurden dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ...
Für die Übertretung dieser Vorschrift wurde mit Verordnung vom ... der
Behörde ... die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Anonymverfügung
festgesetzt.
Sie sind ...
Es wird daher durch Anonymverfügung vorgeschrieben: Geldstrafe von ...
Schilling (... ) [Anm: Anpassungen sind hier zulässig] gemäß § ..."
Allerdings glaube ich, dass die Behörden mitunter trotzdem Formulare für
Anonymverfügungen verwenden, die neben den in § 2 VerwaltungsformularV
zulässigen Anpassungen weitere Änderungen beinhalten. Für den Betroffenen
machen solche weitergehenden Abweichungen allerdings keinen Unterschied,
denn er hat keinen Anspruch auf Verwendung der Formulare, wie sie die
VerwaltungsformularV vorsieht. BGBl II 508/1999 ist ein schönes Beispiel
einer Verwaltungsverordnung, die mE wohl besser in Form eines Erlasses
ergehen hätte sollen. Normunterworfene sind hier einzig die Behörden.
> Trotzdem wird in Wien bei 46 in der 30er-Zone der Schein an Ort
> und Stelle entzogen (es hat auch schon mal einen WVB-Bus-Lenker
> erwischt)
Nein. Ich hab mal eine Anonymverfügung wegen 47 km/h
(Radarmessung) in einer 30er-Zone (in Stammersdorf, aus
Strebersdorf über die Dr.-Nekowitsch-Straße kommend) gekriegt, da
war nix mit aufhalten, Schein weg oder was immer.
M.
>> Und warum auch nicht? Da gibt es keine offiziellen Formblätter.
> Es ist für Anonymverfügungen Formular 43 der
> Verwaltungsformularverordnung 1999, BGBl II 508/1999 zu verwenden.
So kann man sich täuschen...
> BGBl II 508/1999 ist ein schönes Beispiel einer Verwaltungsverordnung, die
> mE wohl besser in Form eines Erlasses ergehen hätte sollen.
Oder auch gar nicht :)
Ingmar
> Florian Burger <flor...@aon.at> schrieb:
>
>> War es denn wirklich eine Strafverfügung? Strafverfügungen müssen
>> nämlich zu eigenen Handen (§ 21 ZustellG; RSa-Brief) zugestellt
>> werden (§ 48 Abs 2 VStG).
>
> Bezüglich der Strafverfügung bin ich mir *sehr* sicher (habe
> allerdings den Zettel jetzt nicht zur Hand). Auf jeden Fall sah es so
> aus wie die Formulare seit etlichen Jahren (man hat ja Erfahrung *g*),
> inklusive Rechtsmittelbelehrung und 2 Wochen Einspruchsfrist.
> Rein interessehalber: Was käme denn alternativ in Frage?
Mit einer zweiwöchigen Einspruchsfrist? Im Verwaltungsstrafverfahren
nichts.
> Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Verfügung - Erkenntnis -
> Bescheid?
Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis
ergehender, normativer Verwaltungsakt; ein Strafbescheid entsprechend
ein Bescheid, mit dem der Beschuldigte eines Verwaltungsstrafdeliktes
mit einer Verwaltungsstrafe belastet wird.
Strafverfügung ist ein Strafbescheid, mit dem das abgekürzte
Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen wird. "Abgekürzt" deshalb, weil
hier nicht näher geprüft wurde, ob der Beschuldigte tatsächlich der
Täter ist. Gegen die Strafverfügung kann innerhalb zwei Wochen Einspruch
erhoben werden mit der Folge, dass das ordentliche
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird (genauere Untersuchung der
Tat inkl Stellungnahmerecht des Beschuldigten).
Straferkenntnis ist ein Strafbescheid, mit dem das ordentliche
Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen wird. Gegen das Straferkenntnis
kann innerhalb von vier Wochen Berufung an den Unabhängigen
Verwaltungssenat des zuständigen Landes erhoben werden.
Siehe auch http://www.fuerboeck.at/recht_einfach/faq/faq_strafzettel.htm
> Peter Horny schrieb:
>
>> Florian Burger <flor...@aon.at> schrieb:
>>
>>> War es denn wirklich eine Strafverfügung? Strafverfügungen müssen
>>> nämlich zu eigenen Handen (§ 21 ZustellG; RSa-Brief) zugestellt
>>> werden (§ 48 Abs 2 VStG).
>>
>> Bezüglich der Strafverfügung bin ich mir *sehr* sicher (habe
>> allerdings den Zettel jetzt nicht zur Hand). Auf jeden Fall sah es so
>> aus wie die Formulare seit etlichen Jahren (man hat ja Erfahrung *g*),
>> inklusive Rechtsmittelbelehrung und 2 Wochen Einspruchsfrist.
>> Rein interessehalber: Was käme denn alternativ in Frage?
>
> Mit einer zweiwöchigen Einspruchsfrist? Im Verwaltungsstrafverfahren
> nichts.
Und "2 Wochen" waren es absolut sicher. Da bin ich sehr genau, da ich
üblicherweise erst 1 Tag vor Fristablauf antworte.
>> Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Verfügung - Erkenntnis -
>> Bescheid?
[...]
Vielen Dank für die ausführlichen und vor allem leicht verständlichen
Erläuterungen!
Peter
>>> Bezüglich der Strafverfügung bin ich mir *sehr* sicher (habe
>>> allerdings den Zettel jetzt nicht zur Hand). Auf jeden Fall
>>> sah es so aus wie die Formulare seit etlichen Jahren (man hat
>>> ja Erfahrung *g*), inklusive Rechtsmittelbelehrung und 2
>>> Wochen Einspruchsfrist. Rein interessehalber: Was käme denn
>>> alternativ in Frage?
>> Mit einer zweiwöchigen Einspruchsfrist? Im
>> Verwaltungsstrafverfahren nichts.
> Und "2 Wochen" waren es absolut sicher. Da bin ich sehr genau,
> da ich üblicherweise erst 1 Tag vor Fristablauf antworte.
Ich fürchte, Du verstehmissest was. Was Florian meinte (imho) war:
Wenn Du ohnehin eine zweiwöchige Einspruchsprist hast, dann gibt's
keine Alternative.
M.
> Strafverfügung ist ein Strafbescheid, mit dem das abgekürzte
> Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen wird. "Abgekürzt" deshalb, weil
> hier nicht näher geprüft wurde, ob der Beschuldigte tatsächlich der
> Täter ist. Gegen die Strafverfügung kann innerhalb zwei Wochen Einspruch
> erhoben werden mit der Folge, dass das ordentliche
> Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird (genauere Untersuchung der
> Tat inkl Stellungnahmerecht des Beschuldigten).
Nur noch ein kleinese Detail: Anders als bei der Anonymverfügung kann
es hier zu keiner Verschlechterung für den Beschuldigten (=Erhöhung
der Strafsumme) mehr kommen, § 49 (2) letzter Satz VStG.
Ingmar
Ingmar Greil wrote:
>Thus spake "Alexander Wunderer" <a.wun...@gmx.at>:
>
>
>
>>>Ich finde prozentuelle Bewertungen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen
>>>immer problematisch, 60km/h in einer 30-er Zone ist oft weniger
>>>problematisch als 100 im Orts- oder 200 im Freilandgebiet.
>>>
>>>
>>Ich behaupte das Gegenteil. Wer mit 60 km/h durch eine 30er Zone vor einer
>>Schule gegen 8 Uhr vorbezieht, sollte mit der Vorhaut an die Klotüre
>>genagelt werden.
>>
>>
>
>NB: Ich schrieb: "... ist *oft* weniger problematisch als ..."
>
>Natürlich ist die Situation vor der Schule nicht die, an die ich dabei
>denke. (Auch teile ich Deine scheinbare Vorliebe für Körperstrafen
>nicht ;-)
>
Würd ich auch nicht teilen, weil da mindestens 50% der Bevölkerung ohne
Strafe ausgeht und manche Religionen komplett! :-)
>Aber die heute schon inflationären 30er und 40er Beschränkungen sind
>ja nicht immer nur dort verordnet, wo es im Sinne der
>Verkehrssicherheit sinnvoll wäre.
>
Ich kenn eine 30er-Zone, wo du teilweise am Acker vorbeifahrst und im
restlichen Bereich zu 95% keiner auf der Straße ist. Dafür darfst an der
gleich ums Eck befindlichen Volksschule mit 50 km/h vorbeifahren....
>Es wird -- wie immer -- auf die Umstände ankommen. Trotzdem ist eine
>prozentuelle Beurteilung IMO gerae im Bereich der Geschwindigkeit mit
>besonderer Vorsicht zu genießen; darauf wollt' ich hinaus.
>
>
Wenn jemand sieht, daß ein Kind bei einer Fußgängerampel die Straße
überqueren will und trotz rot für die Autofahrer nochmals aufs Gas
steigt, weil das Kind eines seiner Ex-Frau (allerdings nicht von ihm)
ist, dann könnte ich auch auf die Idee körperlicher Strafen zurückgrifen....
Kathi (bei der sich der Spass bei der Gefährdung von Kinder ganz rasch
aufhört)
--
Anglizismen sind out!
>Kathi (bei der sich der Spass bei der Gefährdung von Kinder ganz rasch
>aufhört)
Womit bergündest du den Unterschied zwischen Personen allgemein und
Kindern im speziellen? Bei mir hört sich nämlich der Spaß bei der
Gefährdung von Personen generell auf.
mfg PM
--
§39 KDV , Allgemeine Bestimmungen für Omnibusse
(1) Omnibusse, die ausschließlich auf Rädern laufen, müssen wenigstens zwei
Achsen und vier Räder haben.
>Quoting Wolfgang Decker <wode_mu...@hotmail.com>:
>
>>>Trotzdem wird in Wien bei 46 in der 30er-Zone der Schein an Ort und
>>>Stelle entzogen (es hat auch schon mal einen WVB-Bus-Lenker erwischt)
>>
>>Nur aufgrund der 16 km/h?
>
>Mehr als 50% Übschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit.
>Das wird vorallem im 23. gern praktiziert.
Eine solche Regelung ist mir eigentlich nicht bekannt. Im Kopf kenn
ich nur "Wer die Gesw im Ortsgebiet um 40 km/h überschreit oder die
Geschw auf Freilandstr um 50 km/h überschreitet". Prozentzahlen wären
mir nicht bekannt. Aber ich kann mich auch irren. Vom prinzip her
liegt aber die sofortige entziehung der Fahrerlaubniss als Maßnahme
beim ausführenden Organ, und der kann aber irren, was wiederum
Schadensersatzansprüche gegen die Republik nach sich ziehen würde.
Da ich nie so schenll fahre *ggg*, kenn ich diese Bestimmungen aber
nicht genauer ;-)
>>Da muss nebenbei noch was anderes, schlimmeres gewesen sein.
>Ja: "Wohngebiet" (und ein ansässiger Polizist).
Hm, ob das auch ausreicht, um vor dem VwGH zu halten? Also generell
könnt ich mir jedoch schon voerstellen, daß selbst die "mit einem
technischen Hilfsmittel festgestellte" Übertretung der Geschw um
wenige km/h zu einer Abnahme des FS führen könnte, wenn dadurch eine
besonders gefährliche Situation herbeigeführt wird. Sowas ist aber
immer im einzelnen zu klären.
>Mehr als 50% Übschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit.
Und nach welchem § wird das so gehandhabt?
>>Da muss nebenbei noch was anderes, schlimmeres gewesen sein.
>
>Ja: "Wohngebiet" (und ein ansässiger Polizist).
Das reicht im Normalfall nicht aus.
Ich meinte -- und ich glaube, das meinte auch Peter --, dass es im
Verwaltungsstrafverfahren kein anderes (alternatives) Schriftstück als
die Strafverfügung gibt, das eine zweiwöchige Einspruchsfrist beinhaltet.
> Wenn jemand sieht, daß ein Kind bei einer Fußgängerampel die Straße
> überqueren will und trotz rot für die Autofahrer nochmals aufs Gas
> steigt, weil das Kind eines seiner Ex-Frau (allerdings nicht von ihm)
> ist, dann könnte ich auch auf die Idee körperlicher Strafen
> zurückgrifen....
Hm, erstaunlich, wie niedrig selbst in einem Land wie Österreich die
Hemmschwelle zur Folter ist.
> die
> Hemmschwelle zur Folter ist
Das ist die Emotion einer Frau und potentiellen(?) Mutter und keine
sadistische Ader.
PeWE
Gefahrentechnisch dürfte es im Normall weniger schlimm sein, aber
> Man muß sich schon ins Bewußtsein rufen , daß die Festsetzung einer
> allgemeinen Höchstgeschwindigkeitsgrenze einen willkürlich gewählten Wert
> darstellt.
Da spielen auch noch andere Aspekte eine Rolle: Lärm, Verkehrsfluss,
Geschwindikeitsunterschied zu LKWs...
> Es gibt keine Untersuchungen aus denen sich eine spezielle
> Geschwindigkeitsgrenze als besonders gefahrenvermindernd
> herauskristallisiert hätte.
Woher weißt du, dass es _keine_ gibt?
> Gäbe es eine solche kritische Geschwindigkeit
> und wäre sie von den Experten allgemein akzeptiert, würde ein Gesetzgeber
> der, -wie z.B in Deutschland - keine allgemeine
> Geschwindigkeitsbegrenzung verordnet , ja grob fahrlässig handeln.
In Deutschland gibt es auch sehr viel mehr Strecken, die für solche
Geschwindikeiten geeignet sind. Und die, die nicht geeignet sind, sind
beschränkt - und die entsprechen wiederrum dann den österreichischen
Slalomstrecken!
> Im Gegensatz dazu sind abschnittsweise verhängte Beschränkungen, aus
> Kenntnis eines besonderen Gefahrenmomentes eines Streckenabschnittes
> wesentlich sinnvoller.
Die gibt es ja, auf 100, 80 ...
MfG,
Florian
--
There are 10 types of people in the world: Those
who understand binary, and those who don't...
Michael \"Der\" Papst wrote:
>Katharina Fuhrmann <fuhrmann....@teleweb.at> schrieb:
>
>
>
>
>>Kathi (bei der sich der Spass bei der Gefährdung von Kinder ganz rasch
>>aufhört)
>>
>>
>
>Womit bergündest du den Unterschied zwischen Personen allgemein und
>Kindern im speziellen? Bei mir hört sich nämlich der Spaß bei der
>Gefährdung von Personen generell auf.
>
>
Damit hast du nicht unrecht, nur setzte ich bei Erwachsenen noch eher
voraus, daß sie wissen, wie sie sich im Straßenverkehr zu verhalten
haben. Also werd ich z.B. nicht automatisch langsamer, wenn ich einen
Erwachsenen am Straßenrand gehen sehe, bei einem Kind bin ich doppelt
vorsichtig. Ich lasse auch Kindern _wesentlich_ mehr Zeit, sich zu
überlegen, ob sie nun an einem Zebrastreifen die Straße überqueren
wollen oder nicht. Wobei ein Bekannter von mir prizipiell _nicht_stehen
bleibt, weil er einmal von einem Autofahrer als Kind bei einem
Zebrastreifen drübergewunken wurde und dann vom Gegenverkehr gerammt
wurde. GsD war das winkende Fahrzeug die Polizei, so gabs wenigstens
beim Schmerzensgeld keine Diskussionen.
Aber wie gesagt, eigentlich hast recht, ich hab mich falsch ausgedrückt. Es ist natürlich auch nicht akzeptabel _bewußt_ Erwachsene zu gefährden. IMHO auch keine anderen Autos und dgl. Aber in dem Fall hat mich einfach noch zusätzlich erbost, daß die Mutter nicht mal Anzeige erstattet hat, weil sie die Sache als aussichtslos ansah, da ja "nur" das Kind Zeuge war. Ûnd wer glaubt einer 8jährigen, wenn der "Herr Doktor" doch das Gegenteil sagt...
Kathi (die auch arg findet, daß man so hassen kann)
--
Anglizismen sind out!
Peter Werner wrote:
Korrekt! Und "Folter" ist IMHO auch nicht der richtige Ausdruck. Ich
will ja nicht ein Geständnis oder so erzielen. Ich würd eher "Blutrache"
dazu sagen. Und in manchen Ländern solls ja auch noch die Todesstrafe
geben. Gilt die eigentlich nicht auch schon für _versuchten_ Mord?
Kathi (die das natürlich im konkreten Fall nicht ernst meint)
--
Anglizismen sind out!
> Wer mit 60 km/h durch eine 30er Zone vor einer Schule
> gegen 8 Uhr vorbezieht, sollte mit der Vorhaut an die Klotüre
> genagelt werden.
ts,ts,ts. Und so einer schreibt Leserbriefe, die noch dazu
veröffentlicht werden... :-)
lg,
Tamas
>FS-Entzug wegen nachweislicher Falschaussage eines Gendarmen
Aha. Und das nimmst du zum Anlass, eine generelle, allgemeingültige
Aussage
Zitat:
>Trotzdem wird in Wien bei 46 in der 30er-Zone der Schein an Ort und
>Stelle entzogen (es hat auch schon mal einen WVB-Bus-Lenker erwischt)
zu treffen?
>Quoting "Michael \"Der\" Papst" <mmpdot...@chello.at>:
>
>>Womit bergündest du den Unterschied zwischen Personen allgemein und
>>Kindern im speziellen?
>
>man Vertrauensgrundsatz
Hat aber mit der Gefährdung nix zu tun, sondern damit, daß Kindern
gegenüber nicht angenommen werden kann, daß sie die
kraftfahrrechtlichen Bestimmungen kennen. Es geht aber darum, warum
die Gefährdung (aus welchem Grund auch immer) eines Kindes schwerer
wiegen soll als die eines Erwachsenen, und das im Besonderen bei der
Bestrafung.
man Art 7 B-VG ;-)
Auf was beziehst Du das?
Alexander
Es steht de facto im Ermessen dessen, der in der jeweiligen Behörde das
Sagen hat.
Allgemein besteht derzeit die Tendenz, mit RS-Briefen sparsam umzugehen,
da sie schweinisch teuer sind. Daher: bei Massengeschäften (--->
Anonymverfügungen) eher nicht, bei fristenauslösenden Einzelerledigungen
eher schon. Und natürlich immer dann, wenn das Gesetz es fordert
('nachweislich', 'eigenhändig'). Es soll sogar Gerichte geben, die
Zeugenladungen regelmäßig als einfache Briefe versenden, erst wenn der
Zeuge nicht erscheint, gibt's dann eine nachweisliche Zustellung, um
notfalls die vorgesehenen Sanktionen anwenden zu können.
--
Michael Suda
A-1150 Wien, Oesterreich/Austria/Autriche
>> FS-Entzug wegen nachweislicher Falschaussage eines Gendarmen
>
> Aha. Und das nimmst du zum Anlass, eine generelle, allgemeingültige
> Aussage
>
> Zitat:
> >Trotzdem wird in Wien bei 46 in der 30er-Zone der Schein an Ort und
> >Stelle entzogen (es hat auch schon mal einen WVB-Bus-Lenker erwischt)
>
> zu treffen?
Nein, da verwexelst Du was. Obwohl ich die 50% Regel auch nicht kenne,
und ihre Existenz bis zum Beweis des Gegenteils einmal prophylaktisch
bestreite.
Ingmar
Diese Hinweise reichen bei einer Anon.....ung aus. Solltest Du glauben
zu unrecht bestraft worden zu sein, bezahl einfach nicht ein und wart
auf das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren. Hier kannst Du Deine
Einwände einbringen.
lg
J.E.
Ist Führerscheinentzug nicht erst bei 100% Überschreitung? Demnach also erst
bei 60km/h. Ich kann mir nicht vorstellen, dass 16 zuviel zu einer Abnahme
führen.
Es sei denn, da war Gefährdung, Alkohol etc. im Spiel.
lg
-Markus
> Gerhard H Wrodnigg wrote:
>> Quoting Wolfgang Decker <wode_mu...@hotmail.com>:
>>
>>>> Trotzdem wird in Wien bei 46 in der 30er-Zone der Schein an Ort und
>>>> Stelle entzogen (es hat auch schon mal einen WVB-Bus-Lenker
>>>> erwischt)
>>>
>>> Nur aufgrund der 16 km/h?
>>
>> Mehr als 50% Übschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit.
>> Das wird vorallem im 23. gern praktiziert.
>
> Ist Führerscheinentzug nicht erst bei 100% Überschreitung? Demnach
> also erst bei 60km/h. Ich kann mir nicht vorstellen, dass 16 zuviel zu
> einer Abnahme führen.
Nein, es kommt primär nicht auf eine x% Überschreitung an. § 7 Abs 3 Z 4
FSG bestimmt, dass als bestimmte Tatsache, welche bei entsprechender
Wertung zur Verkehrsunzuverlässigkeit führt, zu gelten hat, wenn jemand
"die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40
km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat
und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt
wurde". Bei Vorliegen der Verkehrsunzuverlässigkeit ist die
Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs 1 Z 1 FSG iVm § 3 Abs 1 Z 2 FSG),
und zwar im Falle der erstmaligen Begehung -- sofern nicht kumulativ
gravierendere Verfehlungen (zB Alkoholisierung, besonders gefährliche
Verhältnisse) vorliegen -- für mindestens zwei Wochen (§ 26 Abs 3 FSG).
"Alexander Wunderer" <a.wun...@gmx.at> schrieb:
> > ts,ts,ts. Und so einer schreibt Leserbriefe, die noch dazu
> > veröffentlicht werden... :-)
> Auf was beziehst Du das?
Ich beziehe mich dahingehend, daß du obigen Satz niemals in einem
Leserbrief schreiben würdest -welcher ja veröffentlicht werden
könnte-, andererseits du diesen aber in einem öffentlichen Medium
postet. Darin sehe ich einen Dualismus.
Nicht vergessen: Es war eh schmunzelnd bemerkt.
lg,
Tamas
Achso, ich dachte, Du liest meine Leserbriefe, die regelmässig in einer
großen österreichischen Autozeitschrift veröffentlicht werden.
Dort drücke ich mich etwas gewählter aus.
Alexander
>> Ist Führerscheinentzug nicht erst bei 100% Überschreitung? Demnach
>> also erst bei 60km/h. Ich kann mir nicht vorstellen, dass 16 zuviel
>> zu einer Abnahme führen.
>
> Nein, es kommt primär nicht auf eine x% Überschreitung an. § 7 Abs 3
> Z 4 FSG bestimmt, dass als bestimmte Tatsache, welche bei
> entsprechender Wertung zur Verkehrsunzuverlässigkeit führt, zu gelten
> hat, wenn jemand "die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im
> Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr
> als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem
> technischen Hilfsmittel festgestellt wurde". Bei Vorliegen der
Diese Regel kenne ich natürlich...allerdings war ich der Meinung, dass
zusätzlich gilt: "oder um mehr als das doppelte der erlaubten
Geschwindigkeit".
Also in diesem Fall bei 30 eben 60 und nicht wie bei obiger Regel 70km/h.
lg
-Markus
> Thus spake Hans-Christian Grosz <gr...@gmx.at>:
>
>>> Die Wahrheit liegt genau dazwischen: Lt. §4 (69) FSG gibt's
>>> Nachschulung, wenn
>> ...
>>> a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
>>> b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
>>> vorliegen.
>>
>> Bevor das jetzt zum nächsten Gerücht für allgemeines Autofahren
>> mutiert hättest Du aber ruhig betonen können, dass sich das auf den
>> Probeführerschein bezieht :)
>
> Klar -- Wo sonst gibts Nachschulungen?
Bei Verwaltungsübertretungen durch Lenken oder Inbetriebnahme eines
Fahrzeuges, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 1,2 %o beträgt.
§ 24 Abs 3 Satz 2 FSG: "Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der
Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a
StVO 1960 erfolgt."
>>> Bevor das jetzt zum nächsten Gerücht für allgemeines Autofahren
>>> mutiert hättest Du aber ruhig betonen können, dass sich das auf den
>>> Probeführerschein bezieht :)
>> Klar -- Wo sonst gibts Nachschulungen?
>
> Bei Verwaltungsübertretungen durch Lenken oder Inbetriebnahme eines
> Fahrzeuges, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 1,2 %o beträgt.
> § 24 Abs 3 Satz 2 FSG: "Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des
> Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der
> Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a
> StVO 1960 erfolgt."
Ich meinte wegen Geschwindigkeitsübertretungen, aber trotzdem Danke
für einen interessanten Paragraphen :)
Ingmar
Das wird ja immer komplexer. Demnach wären ein Führerscheinentzug
ja erst bei +40 im Ortsgebiet und +50 im Freiland. Also 70 in der 30er
Zone, 90 statt 50, Freiland 150, Autobahn 180 *sic*
Klingt gefährlich ;)
Definitiv weiss ich von einem Fall mit gemessenen 60km/h, keine Schule oder
ähnliches, niemand gefährdet und doch Führerscheinentzug.
Basierend worauf?
Liebe Grüße
-Markus
Ich leider auch nicht ;)
Das ist schon eine Weile her, nur ein Bekannter, zu dem ich momentan
keinen Kontakt habe...
Liebe Grüße
-Markus