Das konkrete Bsp bezieht sich auf Unredlichkeit iSd § 326 ABGB. In der
zum Rechtssatz zugehörigen Entscheidung kommt das Wort "Schlechtgläubig"
übrigens nicht einmal vor. Dort wird nur von "Unredlich
> Dort steht Folgendes (falls der Link nicht geht):
>
>> Wurde ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteiles
>> als nichtig aufgehoben und begehrt der andere im Rahmen
>> der Rückabwicklung nach § 877 ABGB den Ersatz seiner Aufwendungen,
>> so ist bei Beurteilung seiner Gutgläubigkeit ausschließlich
>> vom erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund
>> (beziehungsweise Anfechtungsgrund) auszugehen. Es ist daher
>> rechtsirrig, den Bereicherungskläger deshalb alsist
>> schlechtgläubigen Besitzer zu behandeln, weil, wäre der Vertrag
>> nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig, ein Umgehungsgeschäft
>> (hier: Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) vorgelegen wäre.
>
> Überhaupt verstehe ich diese beiden Sätze (vor allem den zweiten) nicht. Kann mir das jemand eindeutschen, sodaß ich es auch verstehe?
Es gab mal eine Eigentumsverschiebung. Diese wurde rückgängig gemacht.
Jetzt stellt sich die Frage, ob eine beteiligte Partei der anderen einen
Ersatz zahlen muss (Nutzungsgebühren bzw getätigter Aufwand). Ob diese
Ansprüche existieren, hängt stark von der Redlichkeit ab, also ob
geglaubt werden durfte, dass der Vertrag gültig sei.
Im vorliegenden Fall war der Vertrag nicht gültig, da eine Partei
geschäftsunfähig war. Im Bezug auf die Geschäftsunfähigkeit war die
andere Partei redlich, da sie das nicht wusste.
Jedoch könnte möglicherweise das Geschäft auch gegen ein bestimmtes
Gesetz verstoßen haben.
Hier sagt der OGH, dass für die Redlichkeit nur der Aufhebungsgrund
geprüft werden darf. Denn, selbst, wenn im konkreten Verfahren das
Geschäft dem Vbg Grundverkehrsgesetz entsprochen hätte, so wäre der
Vertrag aufgehoben worden. Es spielt also keine Rolle, was bezüglich des
GVG geglaubt wurde.
> Weiters:
> Wieso ist der Vertrag nur deshalb kein Umgehungsgeschäft, weil er wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig ist? Ich meine, der Umstand, ob ein Vertrag gegen eib Gesetz verstößt, hat doch nichts damit zu tun, ob ein Vertragspartner geschäftsunfähig ist oder nicht - das berührt doch das Gesetz nicht.
Dies möchte ich an einem anderen Bsp illustrieren. Nehmen wir an, A
verkauft B einen Gegenstand, jedoch hält C ein Pfandrecht an diesen
Gegenstand. Da bei A jedoch Geschäftsunfähigkeit vorliegt, wird der
Vertrag erfolgreich angefochten.
Es wäre jetzt sehr ungerecht, wenn B an A nun einen höheren
Aufwandsersatz leisten müsste, weil es ein Pfandrecht zugunsten eines
Unbeteiligten Dritten gab.
MfG STefan
[§ 326 ABGB]
§ 326. ABGB Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt,
für die seinige hält, ist ein redlicher Besitzer. Ein unredlicher
Besitzer, ist derjenige, welcher weiß oder aus den Umständen vermuthen
muß, daß die in seinem Besitze befindliche Sache einem Andern zugehöre.
Aus Irrthum in Thatsachen oder aus Unwissenheit der gesetzlichen
Vorschriften kann man ein unrechtmäßiger (§. 316) und doch ein redlicher
Besitzer seyn.