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Was bedeutet "schlechtgläubig" (in einem OGH-Text)?

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Gerhard Eichberger

unread,
Jan 14, 2016, 4:27:49 AM1/14/16
to
Gerhard Eichberger


Ich kenne ja den Begriff "gutgläubig". Damit ist gemeint, wenn jemand in gutem Glauben gehandelt hat, das heißt, daß er (fälschlich) angenommen hat, daß alles in Ordnung ist.

Was aber bedeutet dann "schlechtgläubig"?
Was wäre in solchem Zusammenhang ein schlechter Glauben?

Konkret fand ich den Begriff "schlechtgläubig" hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Gesamtabfrage&Dokumentnummer=JJR_19970709_OGH0002_0030OB00241_97F0000_001&ResultFunctionToken=8198d494-b3e5-40db-9279-2d4449e98061&Position=1001&SearchInAsylGH=&SearchInBegut=&SearchInBgblAlt=&SearchInBgblAuth=&SearchInBgblPdf=&SearchInBks=&SearchInBundesnormen=&SearchInDok=&SearchInDsk=&SearchInEbm=&SearchInEbmj=&SearchInGemeinderecht=&SearchInJustiz=&SearchInLgbl=&SearchInLrBgld=&SearchInLrK=&SearchInLrNo=&SearchInLrOO=&SearchInLrSbg=&SearchInLrStmk=&SearchInLrT=&SearchInLrVbg=&SearchInLrW=&SearchInNormenliste=&SearchInPvak=&SearchInRegV=&SearchInUbas=&SearchInUmse=&SearchInUvs=&SearchInVerg=&SearchInVfgh=&SearchInVwgh=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=ABGB

Dort steht Folgendes (falls der Link nicht geht):

> Wurde ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteiles
> als nichtig aufgehoben und begehrt der andere im Rahmen
> der Rückabwicklung nach § 877 ABGB den Ersatz seiner Aufwendungen,
> so ist bei Beurteilung seiner Gutgläubigkeit ausschließlich
> vom erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund
> (beziehungsweise Anfechtungsgrund) auszugehen. Es ist daher
> rechtsirrig, den Bereicherungskläger deshalb alsist
> schlechtgläubigen Besitzer zu behandeln, weil, wäre der Vertrag
> nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig, ein Umgehungsgeschäft
> (hier: Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) vorgelegen wäre.

Überhaupt verstehe ich diese beiden Sätze (vor allem den zweiten) nicht. Kann mir das jemand eindeutschen, sodaß ich es auch verstehe?

Weiters:
Wieso ist der Vertrag nur deshalb kein Umgehungsgeschäft, weil er wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig ist? Ich meine, der Umstand, ob ein Vertrag gegen eib Gesetz verstößt, hat doch nichts damit zu tun, ob ein Vertragspartner geschäftsunfähig ist oder nicht - das berührt doch das Gesetz nicht.


Gerhard,
der da nicht durchblickt.

Johann Mayerwieser

unread,
Jan 14, 2016, 5:13:39 AM1/14/16
to
Am Thu, 14 Jan 2016 01:27:49 -0800 schrieb Gerhard Eichberger:

>> Es ist daher rechtsirrig, den
>> Bereicherungskläger deshalb alsist schlechtgläubigen Besitzer zu
>> behandeln, weil, wäre der Vertrag nicht wegen Geschäftsunfähigkeit
>> nichtig, ein Umgehungsgeschäft (hier: Vorarlberger Grundverkehrsgesetz)
>> vorgelegen wäre.
>
> Überhaupt verstehe ich diese beiden Sätze (vor allem den zweiten) nicht.
> Kann mir das jemand eindeutschen, sodaß ich es auch verstehe?
>
> Weiters:
> Wieso ist der Vertrag nur deshalb kein Umgehungsgeschäft, weil er wegen
> Geschäftsunfähigkeit nichtig ist? Ich meine, der Umstand, ob ein Vertrag
> gegen eib Gesetz verstößt, hat doch nichts damit zu tun, ob ein
> Vertragspartner geschäftsunfähig ist oder nicht - das berührt doch das
> Gesetz nicht.

Mein Hausverstand sagt, ein nicht zu Stande gekommener Vertrag kann nicht
ein Umgehungsgeschäft sein.

Wenn ein Partner (oder alle zwei) GEschäftsunfähig sind, können sie keine
Verträge abschließen (abgesehen von den - ich würde sie nennen: -
Taschengeldgeschäften). Damit existiert kein Vertrag.

Stefan Hirschmann

unread,
Jan 14, 2016, 5:07:30 PM1/14/16
to
Das konkrete Bsp bezieht sich auf Unredlichkeit iSd § 326 ABGB. In der
zum Rechtssatz zugehörigen Entscheidung kommt das Wort "Schlechtgläubig"
übrigens nicht einmal vor. Dort wird nur von "Unredlich


> Dort steht Folgendes (falls der Link nicht geht):
>
>> Wurde ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteiles
>> als nichtig aufgehoben und begehrt der andere im Rahmen
>> der Rückabwicklung nach § 877 ABGB den Ersatz seiner Aufwendungen,
>> so ist bei Beurteilung seiner Gutgläubigkeit ausschließlich
>> vom erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund
>> (beziehungsweise Anfechtungsgrund) auszugehen. Es ist daher
>> rechtsirrig, den Bereicherungskläger deshalb alsist
>> schlechtgläubigen Besitzer zu behandeln, weil, wäre der Vertrag
>> nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig, ein Umgehungsgeschäft
>> (hier: Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) vorgelegen wäre.
>
> Überhaupt verstehe ich diese beiden Sätze (vor allem den zweiten) nicht. Kann mir das jemand eindeutschen, sodaß ich es auch verstehe?

Es gab mal eine Eigentumsverschiebung. Diese wurde rückgängig gemacht.
Jetzt stellt sich die Frage, ob eine beteiligte Partei der anderen einen
Ersatz zahlen muss (Nutzungsgebühren bzw getätigter Aufwand). Ob diese
Ansprüche existieren, hängt stark von der Redlichkeit ab, also ob
geglaubt werden durfte, dass der Vertrag gültig sei.

Im vorliegenden Fall war der Vertrag nicht gültig, da eine Partei
geschäftsunfähig war. Im Bezug auf die Geschäftsunfähigkeit war die
andere Partei redlich, da sie das nicht wusste.
Jedoch könnte möglicherweise das Geschäft auch gegen ein bestimmtes
Gesetz verstoßen haben.

Hier sagt der OGH, dass für die Redlichkeit nur der Aufhebungsgrund
geprüft werden darf. Denn, selbst, wenn im konkreten Verfahren das
Geschäft dem Vbg Grundverkehrsgesetz entsprochen hätte, so wäre der
Vertrag aufgehoben worden. Es spielt also keine Rolle, was bezüglich des
GVG geglaubt wurde.


> Weiters:
> Wieso ist der Vertrag nur deshalb kein Umgehungsgeschäft, weil er wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig ist? Ich meine, der Umstand, ob ein Vertrag gegen eib Gesetz verstößt, hat doch nichts damit zu tun, ob ein Vertragspartner geschäftsunfähig ist oder nicht - das berührt doch das Gesetz nicht.

Dies möchte ich an einem anderen Bsp illustrieren. Nehmen wir an, A
verkauft B einen Gegenstand, jedoch hält C ein Pfandrecht an diesen
Gegenstand. Da bei A jedoch Geschäftsunfähigkeit vorliegt, wird der
Vertrag erfolgreich angefochten.
Es wäre jetzt sehr ungerecht, wenn B an A nun einen höheren
Aufwandsersatz leisten müsste, weil es ein Pfandrecht zugunsten eines
Unbeteiligten Dritten gab.

MfG STefan


[§ 326 ABGB]
§ 326. ABGB Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt,
für die seinige hält, ist ein redlicher Besitzer. Ein unredlicher
Besitzer, ist derjenige, welcher weiß oder aus den Umständen vermuthen
muß, daß die in seinem Besitze befindliche Sache einem Andern zugehöre.
Aus Irrthum in Thatsachen oder aus Unwissenheit der gesetzlichen
Vorschriften kann man ein unrechtmäßiger (§. 316) und doch ein redlicher
Besitzer seyn.

Johann Mayerwieser

unread,
Jan 15, 2016, 3:25:38 AM1/15/16
to
Am Thu, 14 Jan 2016 23:07:21 +0100 schrieb Stefan Hirschmann:

> Dies möchte ich an einem anderen Bsp illustrieren. Nehmen wir an, A
> verkauft B einen Gegenstand, jedoch hält C ein Pfandrecht an diesen
> Gegenstand. Da bei A jedoch Geschäftsunfähigkeit vorliegt, wird der
> Vertrag erfolgreich angefochten.

Frage zum Verständnis:
Liegt für dieses Beispiel bei A grundsätzlich Geschäftsunfähikeit vor
oder betrifft diese nur den Gegenstand, weil er gepfändet ist?

Stefan Hirschmann

unread,
Jan 15, 2016, 6:23:51 AM1/15/16
to
Bei der Geschäftsfähigkeit geht es um ein Teilgebiet der
Handlungsfähigkeit. Hierfür spielt hauptsächlich das Alter des
Geschäftspartners eine Rolle (minderjährig (un)mündig, volljährig). Die
Regelung findet sich in § 170 ff ABGB.

Mit erreichen der Volljährigkeit liegt normalerweise volle
Geschäftsfähigkeit vor. Eine Ausnahme findet bei psych Erkrankungen und
geistigen Behinderungen statt, sofern der betroffenen Person die nötige
Einsicht in die rechtsgeschäftlichen Handlungen fehlt. In diesem Fall
könnte eine Sachwalterschaft beantragt werden. Jedoch auch ohne
Sachwalter kann ein Rechtsgeschäft wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit
angefochten werden.

Die Geschäftsfähigkeit kann jedoch auch teilweise vorliegen. Abstraktes
Bsp: Jemand ist krankhaft kaufsüchtig und bekommt deshalb für die
Vermögensverwaltung einen Sachwalter. Jedoch die Fähigkeit die Folgen
von medizinischen Eingriffen abzuschätzen wird von der Erkrankung nicht
beeinflusst. Aus diesem Grund darf die Person selber über medizinische
Eingriffe entscheiden, hingegen liegt keine diesbezügliche Befugnis des
Sachwalters vor.
Ein anderes bekanntes Bsp stellt der sogenannte Taschengeldparagraph
(§170 Abs 3 ABGB) dar.


Um nun die eingangs gestellte Frage zu beantworten: Die
Geschäftsfähigkeit bezieht sich im Bsp, genau so wie jene in der vom
Original Poster genannten OGH Entscheidung, auf sämtliche Kaufverträge
(sofern der Wert außerhalb der Ausnahme des Taschengeldparagraphen liegt).

MfG Stefan

Anton Steiner

unread,
Jan 16, 2016, 3:09:29 AM1/16/16
to
Am 2016-01-15 um 12:23 schrieb Stefan Hirschmann:
> Am 15.01.2016 um 09:25 schrieb Johann Mayerwieser:
>> Am Thu, 14 Jan 2016 23:07:21 +0100 schrieb Stefan Hirschmann:
>>
>>> Dies möchte ich an einem anderen Bsp illustrieren. Nehmen wir an, A
>>> verkauft B einen Gegenstand, jedoch hält C ein Pfandrecht an diesen
>>> Gegenstand. Da bei A jedoch Geschäftsunfähigkeit vorliegt, wird der
>>> Vertrag erfolgreich angefochten.
>>
>> Frage zum Verständnis:
>> Liegt für dieses Beispiel bei A grundsätzlich Geschäftsunfähikeit vor
>> oder betrifft diese nur den Gegenstand, weil er gepfändet ist?
>
> Bei der Geschäftsfähigkeit geht es um ein Teilgebiet der
> Handlungsfähigkeit. Hierfür spielt hauptsächlich das Alter des
> Geschäftspartners eine Rolle (minderjährig (un)mündig, volljährig). Die
> Regelung findet sich in § 170 ff ABGB.
>
> Mit erreichen der Volljährigkeit liegt normalerweise volle
> Geschäftsfähigkeit vor. Eine Ausnahme findet bei psych Erkrankungen und
> geistigen Behinderungen statt, sofern der betroffenen Person die nötige
> Einsicht in die rechtsgeschäftlichen Handlungen fehlt. In diesem Fall
> könnte eine Sachwalterschaft beantragt werden. Jedoch auch ohne
> Sachwalter kann ein Rechtsgeschäft wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit
> angefochten werden.

Danke, wirklich tolle Ausführung. Hast du zum letzten Satz ein Beispiel
oder ein OGH Erkenntis. Volle Geschäftsfähigkeit und Anfechtung
derselben? Ginge da dann über ein psychologisches Gutachten?

Servus
Anton


Stefan Hirschmann

unread,
Jan 20, 2016, 11:38:56 AM1/20/16
to
Am 16.01.2016 um 09:09 schrieb Anton Steiner:
> Am 2016-01-15 um 12:23 schrieb Stefan Hirschmann:
>> Am 15.01.2016 um 09:25 schrieb Johann Mayerwieser:
>>> Am Thu, 14 Jan 2016 23:07:21 +0100 schrieb Stefan Hirschmann:
>>>
>>>> Dies möchte ich an einem anderen Bsp illustrieren. Nehmen wir an, A
>>>> verkauft B einen Gegenstand, jedoch hält C ein Pfandrecht an diesen
>>>> Gegenstand. Da bei A jedoch Geschäftsunfähigkeit vorliegt, wird der
>>>> Vertrag erfolgreich angefochten.
>>>
>>> Frage zum Verständnis:
>>> Liegt für dieses Beispiel bei A grundsätzlich Geschäftsunfähikeit vor
>>> oder betrifft diese nur den Gegenstand, weil er gepfändet ist?
>>
>> Bei der Geschäftsfähigkeit geht es um ein Teilgebiet der
>> Handlungsfähigkeit. Hierfür spielt hauptsächlich das Alter des
>> Geschäftspartners eine Rolle (minderjährig (un)mündig, volljährig). Die
>> Regelung findet sich in § 170 ff ABGB.
>>
>> Mit erreichen der Volljährigkeit liegt normalerweise volle
>> Geschäftsfähigkeit vor. Eine Ausnahme findet bei psych Erkrankungen und
>> geistigen Behinderungen statt, sofern der betroffenen Person die nötige
>> Einsicht in die rechtsgeschäftlichen Handlungen fehlt. In diesem Fall
>> könnte eine Sachwalterschaft beantragt werden. Jedoch auch ohne
>> Sachwalter kann ein Rechtsgeschäft wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit
>> angefochten werden.
>
> Danke, wirklich tolle Ausführung.

Danke für das Lob.


> Hast du zum letzten Satz ein Beispiel oder ein OGH Erkenntis.

Die vom OP erwähnte OGH Entscheidung und zusätzlich zB RS0009075,
RS0009083, RS0048249 und RS0008539. Letzter RS stellt den
interessantesten Fall dar und deshalb sei er hier zitiert:
======
[RS0008539] Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die
Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der dem
Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene
bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter
erteilten Vollmacht zu erkennen. Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser
Erkenntnis muss die Bevollmächtigung als unwirksam angesehen werden.
========


In der Literatur zB [1] Barta, Zivilrecht Online.


> Volle Geschäftsfähigkeit und Anfechtung
> derselben?

Nur um Missverständnisse auszuschließen. Die psychische Erkrankung
schließt eventuell die Geschäftsfähigkeit aus, selbst wenn die Person
das nötige Alter hat.

> Ginge da dann über ein psychologisches Gutachten?
Ja.

Lg Stefan

[1]
http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap4_0.xml?section-view=true;section=1#DieHandlungsf%C3%A4higkeit


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