Am 06.01.24 um 12:11 schrieb Stefan Froehlich:
> On Sat, 06 Jan 2024 12:00:05 Clemens Aigner wrote:
>> Wieso "lebenslang"? Dieser Begriff deutet irgendwie darauf hin,
>> dass da was in den Verfassungsrang gehoben wurde, was nur mehr mit
>> 2/3-Mehrheit aufgehoben werden kann, also praktisch nicht
>> durchsetzbar ist.
>
> Im Verfassungsrang ist, wenn man dem RIS glauben darf, am
> ORF-BeitragsG gar nichts.
Da nicht, aber es gibt was anderes:
Langtitel
Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der
Unabhängigkeit des Rundfunks
StF: BGBl. Nr. 396/1974 (NR: GP XIII AB 1265 S. 111. BR: S. 334.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Art. 1
Text
Artikel I
(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von
Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung
elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder
mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen,
die diesem Zweck dienen.
(2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation
sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat
insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und
Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der
Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die
Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im
Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.Die näheren
Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind
bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere
Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der
Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die
Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und
Organe, die mit der Besorgung der im Absatz eins, genannten Aufgaben
betraut sind, gewährleisten.
(3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche Aufgabe.Rundfunk gemäß
Absatz eins, ist eine öffentliche Aufgabe.
Art. 2
Text
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
--- Dieses Gesetz ist anscheinend im Verfassungsrang. "Rundfunk ist eine
öffentliche Aufgabe".
--
LG Clemens (wieder im Usenet und nicht in Google Groups unterwegs)