>>>>> Das die mächtigere Waffen haben is schon klar. Nur warum scharfe Munition
>>>>> mitnehmen, wenn sie für den Einsatzzweck sowieso nicht sinnvoll verwendbar
>>>>> ist.
>>
>>>> Warum nicht? Vor allem: weiss man das vorher?
>
> Gibt es das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht mehr? Du würdest wohl
> auch mit den sprichwörtlichen Kanonen auf Spatzen schiessen.
Selbstverständlich gilt das. Auch bei so gefährlichen Personen.
Sicherheitspolizeigesetz und Waffengebrauchsgesetz gelten für *jeden*
Einsatz der Polizei
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WGG 1969
§ 5. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am
wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet
scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.
§ 6. (1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein,
angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des
§ 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden
nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu
gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der
Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht
werden kann.
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> Ich hoffe dann doch dass die echte Polizei da anders vorgeht, und nicht
> ein Haus in die Luft sprengt, weil sich darin ein Verbrecher versteckt.
Das macht der Täter uU. schon selber und Sprengfallen sind nicht zu
unterschätzen.
>
>>>>> In so einem Einsatz sind die normalen Sturmgewehre mehr als ausreichend.
>>>> Ein paar Scharfschuetzengewehre waeren noch besser.
>>> Klar, auch. Aber eben keine MGs, das ist doch der springende Punkt.
>>
>> Dem Taeter ist's wohl egal, ob er vom Schaftschuetzengewehr, dem
>> Sturmgewehr, dem ueberscheren Maschinengewehr oder einer Granate
>> getoetet wird.
>
> Dem Täter schon.
Das war ein *Polizeieinsatz* und kein Krieg und Ziel allen
polizeilichen Handelns ist die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung
von Ordnung, Ruhe und Sicherheit.
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Lebensgefährdender Waffengebrauch
§ 7. Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen
Menschen ist nur zulässig:
1.im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;
2.zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;
3.zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer
Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich
begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich
allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder
Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person
oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;
4.zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines
Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums
allgemein gefährlich ist.
(WGG 1969)
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Wozu dann üsMG, Kanonen usw. Das Bundesheer war nur das "Taxi" und in
Schützenpanzer kann man auch hinten aus- und einsteigen und nicht nur
dahinter Deckung nehmen. Wenn die *Soldaten* bewaffnet waren, was ich
nicht annehme, dann nur für Notwehrzwecke.
Selbstverständlich sind Scharfschützen eine Option, aber nur um andere
Menschen zu schützen oder die Festnahme zu erzwingen.
Sobald der Täter in einem Objekt gesichert ist, nicht mehr flüchten kann
und keine Geiseln hat, hat man jede Zeit um ihn zur Aufgabe zu überreden
oder kampfunfähig zu machen und wenn es eine Woche dauert. Wozu noch ein
unnötiges Risiko eingehen?
Warum so viele Polizisten? Das Gelände muss zum Schutz der Bevölkerung
und zur Verhinderung von Fluchtmöglichkeiten großräumig abgesichert
werden. Besser 100 zu viel, als einen zu wenig.
Darf das BH das überhaupt?
Ja! Nennt sich Assistenzeinsatz.
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Wehrgesetz
§2 Aufgaben des Bundesheeres
(1) Dem Bundesheer obliegen
......
b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der
Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit
und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die
Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges und
.......
Die Aufgaben nach den lit. b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern
hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist,
nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die
Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. .......
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Anton