Bernhard Kuemel <
bern...@bksys.at> writes:
> Kinder von Diplomaten, Touristen, Fluechtlingen, illegal Eingereisten,
> Auslaendern?
Siehe Schulpflichtgesetz 1985. Grob zusammengefasst:
Schulpflicht besteht für alle Kinder, die sich "in Österreich dauernd
aufhalten" (§ 1 Abs. 1).
Relevant ist nur der tatsächliche Aufenthalt, ob Flüchtling oder nicht
ist egal:
| Bei dem allein maßgebenden Merkmal des Wohnens macht es keinen
| Unterschied, ob das Kind als "Flüchtling" iSd Konvention über die
| Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55, anzusehen ist oder nicht.
`--[ RS VwGH Erkenntnis 1987/06/03 86/10/0193 ]
Kinder, die sich in Österreich nur *vorübergehend* aufhalten, dürfen in
die Schule, müssen aber nicht: Sie sind "unter den gleichen sonstigen
Voraussetzungen, wie sie für Schulpflichtige vorgesehen sind, zum
Schulbesuch berechtigt" (§ 17).
LG
Heinzi