Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Pickerüberprüfung im Ausland

162 views
Skip to first unread message

Miriam

unread,
Apr 16, 2011, 6:13:02 AM4/16/11
to
Mein Fahrzeug steht immer im Ausland,ist es dort möglich, einen
Mechaniker,Gutachter der in Österreich die Überprüfung macht, vor Ort eine
Überprüfung durchzuführen lassen, mit anschließender Ausfolgung eines
Pickerls? Unterlagen zur notwendigen Überprüfung nimmt er mit.


Hans Huber

unread,
Apr 16, 2011, 7:16:23 AM4/16/11
to
Am 16.04.2011 12:13, schrieb Miriam:
> Mein Fahrzeug steht immer im Ausland

Ist das denn zulässig?

Wie ist die Rechtslage des betreffenden Landes?
Ein ausländisches KFZ dürfte in Österreich laut KFG § 79 (sowie evtl.
§62, §82, §86) jedenfalls nicht dauerhaft betrieben werden.

Insofern könnte sich Deine Frage je nach Rechtslage des Landes in dem
Dein Auto steht erübrigen und wäre dort anzumelden.


Miriam

unread,
Apr 16, 2011, 7:31:06 AM4/16/11
to

> Ist das denn zulässig?

Formuliere meine Frage etwas anders:

Zum Zeitpunkt wo das Pickerl abläuft ist mein Auto im Ausland, ist es dort

Thomas Koller

unread,
Apr 16, 2011, 7:37:26 AM4/16/11
to
Miriam <NOS...@gmx.at> wrote:
>> Ist das denn zulässig?
>
> Formuliere meine Frage etwas anders:
>
> Zum Zeitpunkt wo das Pickerl abläuft ist mein Auto im Ausland,

keine Angst, du hast insgesamt 6 Monate Zeit in denen du das
Pickerl machen kannst. Irgendwann in den 6 Monaten wird's ja in
Österreich sein.

Tom

Helmut Wabnig

unread,
Apr 16, 2011, 7:39:30 AM4/16/11
to
On Sat, 16 Apr 2011 13:37:26 +0200, Thomas Koller <tko...@gmx.at>
wrote:

6 Monate?

w.

Hans Huber

unread,
Apr 16, 2011, 8:14:31 AM4/16/11
to
Am 16.04.2011 13:39, schrieb Helmut Wabnig:

> 6 Monate?

Ja, korrekt, 6 Monate lang hat man Zeit.
2 Monate vor Erstzulassungsmonat bis 4 Monate danach.

Hans Huber

unread,
Apr 16, 2011, 8:19:03 AM4/16/11
to
Am 16.04.2011 13:31, schrieb Miriam:

> Mechaniker,Gutachter der in Österreich die Überprüfung macht, vor Ort eine
> Überprüfung durchzuführen lassen, mit anschließender Ausfolgung eines
> Pickerls? Unterlagen zur notwendigen Überprüfung nimmt er mit.

Wenn ich es richtig lese, dann hast Du ja bereits einen Mechaniker
gefunden der das machen würde. Dir als Kunde kann es m.E. egal sein ob
Dein Mechaniker das überhaupt darf. Oder willst Du hier fragen ob er es
darf? Keine Ahnung - aber falls er es nicht darf stellt sich mir die
Frage wie man ihm denn draufkommen sollte? Offiziell war das Auto
natürlich in Österreich in seiner Werkstatt. Du wirst ihn ja nicht
verpetzen. Und auf frischer Tat ertappen wird man ihn auch nicht können,
zumal die Überprüfungen immer nur in den Werkstätten bzw. beim Verlassen
der Werkstatt durchgeführt werden, sich aber ein Prüfungsorgan kaum an
dessen Fersen heften und ihm ins Ausland folgen wird.

Hans Huber

unread,
Apr 16, 2011, 8:25:57 AM4/16/11
to
Am 16.04.2011 13:31, schrieb Miriam:

> ist es dort möglich, einen
> Mechaniker,Gutachter

eines ist mir noch eingefallen: Um welches Land handelt es sich? Darf
der Mechaniker denn überhaupt irgend eine Dienstleistung im Zielland
erbringen?

Denn wenn Du einen aus Sicht des Ziellandes "ausländischen Pfuscher" der
im Zielland keine Gewerbeberechtigung hat beschäftigst kommst Du
vermutlich mit den dort örtlichen Gesetzen in Konflikt. Wäre dann
vergleichbar damit, als würdest Du hier in Österreich einen türkischen
Pfuscher ohne Arbeitserlaubnis / Gewerbeberechtigung anheuern (egal ob
dieser Mechaniker in seinem Heimatland die Gewerbeberechtigung besitzt!).

Johann Mayerwieser

unread,
Apr 16, 2011, 8:44:44 AM4/16/11
to
Hans Huber schrieb:


AFAIK ist es doch so, dass eine Firma ohne irgendwelche Formalitäten
innerhalb der EU überall ihre Tätigkeiten entfalten darf. Es gibt zwar
gewisse Ausnahmen, aber das Handwerk fällt im Allgemeinen nicht darunter.

Oder musste die Ostdeutsche Firma, die den Knoten Vösendorf gebaut hat,
auch erst eine Gewerbeberechtigung in Österreich erlangen?

Hannes

--
Für persönliche Nachricht Reply-Adresse verwenden und "usenet" im Betreff
einfügen.

Johann Mayerwieser

unread,
Apr 16, 2011, 8:45:43 AM4/16/11
to
Miriam schrieb:

Du kannst (bei der Landesregierung?) den Pickerltermin deines Fahrzeuges
auf einen Monat verschieben lassen, in dem dein Fahrzeug regelmäßig in
Österreich ist.

Hans Huber

unread,
Apr 16, 2011, 9:27:36 AM4/16/11
to
Am 16.04.2011 14:44, schrieb Johann Mayerwieser:
> o, dass eine Firma ohne irgendwelche Formalitäten
> innerhalb der EU überall ihre

Daher habe ich ja nachgefragt um welches Land es sich handelt.
Ohne nähere Infos können wir nur Mutmaßungen anstellen.

Message has been deleted

Thomas Koller

unread,
Apr 16, 2011, 11:07:43 AM4/16/11
to

Naja, fast. ;-)
1 Monat vor Erstzulassungsmonat, im Erstzulassungsmonat und 1-4 Monate
nach dem Erstzulassungsmonat.

Tom

Hans Huber

unread,
Apr 16, 2011, 1:39:38 PM4/16/11
to
Am 16.04.2011 17:07, schrieb Thomas Koller:

> Naja, fast. ;-)
> 1 Monat vor Erstzulassungsmonat, im Erstzulassungsmonat und 1-4 Monate
> nach dem Erstzulassungsmonat.

ups - danke für die Korrektur, full ACK :-)

Theodor Isporidi

unread,
Apr 16, 2011, 3:06:35 PM4/16/11
to
Hallo !

In a message of 16.04.2011 Thomas Koller wrote to All about Re:
Pickerüberprüfung im Ausland:

>>> 6 Monate?

>> Ja, korrekt, 6 Monate lang hat man Zeit. 2 Monate vor
>> Erstzulassungsmonat bis 4 Monate danach.

> Naja, fast. ;-) 1 Monat vor Erstzulassungsmonat, im
> Erstzulassungsmonat und 1-4 Monate nach dem Erstzulassungsmonat.

Abgesehen von der Korrektur die natürlich angebracht war: Vorsicht vor
solchen Tips!

*Hier in Österreich* ist es erlaubt die erneute Prüfung bis zu vier
Monate nach dem auf dem Pickerl angegebenen Monat machen zu lassen und
bis dahin legal weiterzufahren, *im Ausland* ist das in der Regel nicht
der Fall!

Im Gegenteil, derart großzügige Fristen sind eher die Ausnahme. Im
Ausland wird das angegebene Monat meist als Ablaufdatum verstanden bis
zu dem eine erneute Prüfung spätestens durchzuführen (und damit ein
neues Pickerl zu kleben) ist.

Früher wurde das Abstrafen im Ausland sogar als rechtmäßig gesehen,
mittlerweile scheint sich aber eher die Ansicht durchgesetzt zu haben
das auch im (EU-)Ausland die Toleranzfristen des Landes anzuwenden
sind, das für die Zulassung zuständig ist.

Nichtsdestoweniger kann sich das natürlich bis zu einem amtshandelnden
Polizisten im Ausland noch nicht durchgesprochen haben und dann ist man
vorerst mal Kennzeichen und Zulassung los und hat viel Ärger bis man
die wieder hat.

Ich kann daher nur empfehlen das Pickerl zu machen bevor es abläuft,
wenn man sich mit dem Auto im Ausland aufhält.

http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4975&Alias=wzo&cob
=481824

Bye !

Thomas Koller

unread,
Apr 16, 2011, 4:02:51 PM4/16/11
to
Theodor Isporidi <Theodor....@gmx.net> wrote:
> Abgesehen von der Korrektur die natürlich angebracht war: Vorsicht vor
> solchen Tips!
>
> *Hier in Österreich* ist es erlaubt die erneute Prüfung bis zu vier
> Monate nach dem auf dem Pickerl angegebenen Monat machen zu lassen und
> bis dahin legal weiterzufahren, *im Ausland* ist das in der Regel nicht
> der Fall!

Doch, für österreichische Autos gilt die Frist auch im Ausland.
(Ausser du bist irgendwo unterwegs wo die österreichische Pickerlprüfung
nicht reicht. Aber zumindest in Europa gibt es afaik kein Land
wo das der Fall wäre).

> Im Gegenteil, derart großzügige Fristen sind eher die Ausnahme. Im
> Ausland wird das angegebene Monat meist als Ablaufdatum verstanden bis
> zu dem eine erneute Prüfung spätestens durchzuführen (und damit ein
> neues Pickerl zu kleben) ist.

Möglich dass einzelne Beamte nicht wissen wie das österreichische
Pickerl zu interpretieren ist. (Auch unsere Beamten machen nicht immer
alles richtig. ;-) ) In dem Fall muss man die Strafe aber
nicht akzeptieren.

> Früher wurde das Abstrafen im Ausland sogar als rechtmäßig gesehen,
> mittlerweile scheint sich aber eher die Ansicht durchgesetzt zu haben
> das auch im (EU-)Ausland die Toleranzfristen des Landes anzuwenden
> sind, das für die Zulassung zuständig ist.

Das ist keine Toleranz sondern der gesetzlich vorgegebene Rahmen in
der man das Pickerl machen kann.

> http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4975&Alias=wzo&cob
> =481824

Der Artikel bestätigt ja, dass es nicht nur in Österreich erlaubt
ist, sondern auch im Ausland.

Tom

Miriam

unread,
Apr 17, 2011, 12:18:00 PM4/17/11
to
Ich danke für die zahlreichen Tipps :-)

Es ist ein Land in der Eu, was mich interessiert, ist nur, ob ein
Mechaniker, der in Österreich eine Firma hat, bei seinen Auslandsbesuch ein
gültiges Gutachten ausstellen darf oder nicht, bzw. darf einen privaten
Gutachter der in Österreich überprüfungen macht, diese dies auch im
Ausland.
Feinheiten lassen wir mal weg wie, Arbeitserlaubnis etc. ,
Pickerlüberprüfungszeitraum und vor/nachher, es geht nur um die rechtliche
Möglichkeiten.

Situation:
-Auto steht in ausländischer Werkstatt, österreichischer Überprüfer kommt,
begutachtet und erstellt dann sein Gutachten und stellt das mitgebrachte
Pickerl aus.

Ein im Ausland stehendes Auto wird in Österreich abgemeldet und sollte
wieder angemeldet werden, diesbezüglich ist aber eine Bestätigung einer
Pickerlüberprüfung notwendig.

Ist so etwas zu lösen?

Danke

Johann Mayerwieser

unread,
Apr 17, 2011, 1:29:08 PM4/17/11
to
Miriam schrieb:

> Ein im Ausland stehendes Auto wird in Österreich abgemeldet und sollte
> wieder angemeldet werden, diesbezüglich ist aber eine Bestätigung einer
> Pickerlüberprüfung notwendig.
>
> Ist so etwas zu lösen?

Machen wir aus agr kurz einmal agp (at.gesellschaft.praxis):
Wenn dir der Mechaniker das Pickerl im Ausland macht und es dort den
Vorschriften entsprechend machen kann: Wer fragt dann nach, wo das
Pickerl gemacht worden ist?
Er wird dir allerdings den Prüfbericht nicht sofort in die Hand geben
können, weil dieser nur mehr per PC erstellbar ist. Spielt aber insofern
keine Rolle, da du diesen zur Anmeldung mithaben musst und die kannst eh
nur in Österreich machen.

Theodor Isporidi

unread,
Apr 17, 2011, 8:01:09 PM4/17/11
to
Hallo !

In a message of 16.04.2011 Thomas Koller wrote to All about Re:
Pickerüberprüfung im Ausland:

>> Abgesehen von der Korrektur die natürlich angebracht war: Vorsicht
>> vor solchen Tips!

>> *Hier in Österreich* ist es erlaubt die erneute Prüfung bis zu vier
>> Monate nach dem auf dem Pickerl angegebenen Monat machen zu lassen
>> und bis dahin legal weiterzufahren, *im Ausland* ist das in der
>> Regel nicht der Fall!

> Doch, für österreichische Autos gilt die Frist auch im Ausland.

Nicht notwendigerweise. Wenn du im Ausland mit dem Auto unterwegs bist
mußt du die dortige StVO (oder wie immer die heißt) beachten.

>> Im Gegenteil, derart großzügige Fristen sind eher die Ausnahme. Im
>> Ausland wird das angegebene Monat meist als Ablaufdatum verstanden
>> bis zu dem eine erneute Prüfung spätestens durchzuführen (und damit
>> ein neues Pickerl zu kleben) ist.

> Möglich dass einzelne Beamte nicht wissen wie das österreichische
> Pickerl zu interpretieren ist. (Auch unsere Beamten machen nicht
> immer alles richtig. ;-) ) In dem Fall muss man die Strafe aber nicht
> akzeptieren.

Stimmt schon, aber das ändert nichts daran das wenn sich ein Polizist
irrt zuerst mal du den Ärger hast und nicht weiterfahren darfst.

>> http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4975&Alias=wzo&
>> ob =481824

> Der Artikel bestätigt ja, dass es nicht nur in Österreich erlaubt
> ist, sondern auch im Ausland.

Nein, der Artikel bestätigt nur das in Ungarn ein Gericht zur Ansicht
kam das die ausländische Frist anzuwenden ist. Das muß nicht jedes
Gericht in jedem Land der EU so sehen.

Und davon abgesehen geht es ja gar nicht darum das der Autofahrer
letzten Endes recht bekam. Er mußte ja trotzdem zuerst mal Kennzeichen
und Zulassung abgeben und hat sie erst irgendwann wieder bekommen. Wie
lang das gedauert hat stand im Artikel nicht drin. Siehe letzter Absatz
des Artikels:

- cut here -
Trotzdem empfiehlt die ÖAMTC-Juristin, Fahrzeuge mit fälligem Pickerl
vor einer Auslandsreise begutachten zu lassen: "Auch wenn die Strafe
rechtlich nicht haltbar ist, riskieren Fahrer doch ein erzwungenes
Abschleppen nach Österreich und ein langes Verfahren gegen das Vorgehen
der Polizisten."
- cut here -

Wenn du gerade unterwegs in den Urlaub bist und du deswegen dein
Urlaubsziel nicht erreichst nützt die die Erstattung der unrechtmäßig
erhobenen Strafe wenig. Ersatz für die Hotelbuchung, etc. gibts nicht,
genauso wenig wie für den Zeitaufwand und den Ärger den du hattest.

Meine Empfehlung bleibt das Pickerl zu machen bevor es abläuft, wenn
man mit dem Auto im Ausland ist.

Bye !

Thomas Koller

unread,
Apr 18, 2011, 3:31:21 AM4/18/11
to
Theodor Isporidi <Theodor....@gmx.net> wrote:
>>> Abgesehen von der Korrektur die natürlich angebracht war: Vorsicht
>>> vor solchen Tips!
>
>>> *Hier in Österreich* ist es erlaubt die erneute Prüfung bis zu vier
>>> Monate nach dem auf dem Pickerl angegebenen Monat machen zu lassen
>>> und bis dahin legal weiterzufahren, *im Ausland* ist das in der
>>> Regel nicht der Fall!
>
>> Doch, für österreichische Autos gilt die Frist auch im Ausland.
>
> Nicht notwendigerweise. Wenn du im Ausland mit dem Auto unterwegs bist
> mußt du die dortige StVO (oder wie immer die heißt) beachten.

Jetzt müsstest nur noch erklären was die StVO mit der §57a Überprüfung
zu tun hat.

Hint: Ein ausländisches Fahrzeug kann auch ohne österreichische
Pickerlüberprüfung "den rechtlichen Vorschriften" entsprechen.

>> Möglich dass einzelne Beamte nicht wissen wie das österreichische
>> Pickerl zu interpretieren ist. (Auch unsere Beamten machen nicht
>> immer alles richtig. ;-) ) In dem Fall muss man die Strafe aber nicht
>> akzeptieren.
>
> Stimmt schon, aber das ändert nichts daran das wenn sich ein Polizist
> irrt zuerst mal du den Ärger hast und nicht weiterfahren darfst.

Ja, Ärger hat man, wenn die Polizisten schlecht ausgebildet sind. Aber
man muss sich nicht alles gefallen lassen.

>>> http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4975&Alias=wzo&
>>> ob =481824
>
>> Der Artikel bestätigt ja, dass es nicht nur in Österreich erlaubt
>> ist, sondern auch im Ausland.
>
> Nein, der Artikel bestätigt nur das in Ungarn ein Gericht zur Ansicht
> kam das die ausländische Frist anzuwenden ist. Das muß nicht jedes
> Gericht in jedem Land der EU so sehen.

Doch, das muss jedes Gericht in jedem Land der EU so sehen. Es ist
über internationale Verträge geregelt, dass die anderen Länder für
österreichische Autos die österreichische Überprüfung anzuerkennen haben.
Stand auch in dem Artikel drin, wenn du ihn gelesen hättest.
(Wenn es das nicht tut, kann man es durch die nächsthöhere Instanz
dazu zwingen)

> Und davon abgesehen geht es ja gar nicht darum das der Autofahrer
> letzten Endes recht bekam.

Hier in der Gruppe geht es aber in erster Linie darum wie die Rechtslage
ist! Dein Vorschlag freiwillig mehr zu machen als rechtlich nötig, ist
vergleichbar mit der hier auch immer wieder auftauchenden Diskussion
nach Taschenkontrolle im Supermarkt. Rechtlich bist nicht verpflichtet
der Kassiererin den Rucksack zu öffnen, aber man vermeidet Diskussionen
wen man es tut.

Wobei, solang du das deutlich als "freiwillig" deklarierst, kannst das
von mir aus ruhig empfehlen. Zurückgeschrieben hab ich, weil das bei
dir so klingt als ob das auch rechtlich so sein könnte, dass man
im Ausland das Pickerl bis zum Erstzulassungsmonat machen müsste.

Tom

Peter Renner

unread,
Apr 18, 2011, 12:12:25 PM4/18/11
to
Am 16.04.2011 12:13, schrieb Miriam:

IANAL, aber ein Mechaniker, der in .at Pickerln machen darf, kann die
Daten die er dafür braucht aus der 5m entfernten Werkstattbox ins
Büro zum PC holen oder aus dem ein paar Tausend km entfernten Finnland,
falls er dort die für seine Expertise benötigten Geräte findet (oder
dorthin mitnimmt :)

Er steht dafür gerade, dass der spanische Bremsenprüfstand geeignet
war die für ein österr. Pickerl nötigen Fzg. Eigenschaften zu ermitteln.
Auch die Bremsflüssigkeitsiedetemperaturmesseinrichtung muß natürlich
geeignet/zugelassen sein.

ER muß wissen ob die Messwerte für §57a Pickerln ausschließlich mit von
österreichischen Behörden geeichten Geräten ermittelt werden dürfen oder
nicht. Wenn er sagt okay, dann wirds aus deiner Sicht ein gültiger
Prüfbericht sein.

Wenn der Käufer später Recht bekommt, dass dein §57a Bericht zum
Anmelden nicht ausreicht ist das nicht dein Problem. Du hast im
guten Glauben einem zugelassenen Prüfer vertraut, er kann sich beim
Prüfer regressieren.

Woher sollte auch der Endkunde wissen, welche Regeln/Vorgehensweisen
für §57a Atteste einzuhalten sind?


p.

Johann Mayerwieser

unread,
Apr 18, 2011, 1:15:37 PM4/18/11
to
Peter Renner schrieb:

> ER muß wissen ob die Messwerte für §57a Pickerln ausschließlich mit von
> österreichischen Behörden geeichten Geräten ermittelt werden dürfen oder
> nicht. Wenn er sagt okay, dann wirds aus deiner Sicht ein gültiger
> Prüfbericht sein.

Hallo - wir sind in der EU, da ist eine finnische, estische, spanische
oder österreichische Eichung gleichwertig.

Hans Bachner

unread,
Apr 19, 2011, 6:56:50 PM4/19/11
to
Johann Mayerwieser <johann.ma...@gmail.com> wrote:

> Peter Renner schrieb:
>
>> ER muà wissen ob die Messwerte fÌr §57a Pickerln ausschlieà lich
>> mit von österreichischen Behörden geeichten GerÀten ermittelt
>> werden dÃŒrfen oder nicht. Wenn er sagt okay, dann wirds aus deiner
>> Sicht ein gÃŒltiger PrÃŒfbericht sein.


>
> Hallo - wir sind in der EU, da ist eine finnische, estische, spanische

> oder österreichische Eichung gleichwertig.

Falls die Bremsflüssigkeitsiedetemperaturmesseinrichtung in Finnland,
Estland oder Spanien überhaupt geeicht werden, ja. Werden sie das nicht,
wär ich mir da nicht so sicher. Aber ich kenn die Vorschriften für eine
§57a Überprüfung auch nicht.

Hans.

Johann Mayerwieser

unread,
Apr 20, 2011, 1:58:50 AM4/20/11
to
Hans Bachner schrieb:

> Johann Mayerwieser <johann.ma...@gmail.com> wrote:

>>
>> Hallo - wir sind in der EU, da ist eine finnische, estische, spanische
>> oder österreichische Eichung gleichwertig.
>
> Falls die Bremsflüssigkeitsiedetemperaturmesseinrichtung in Finnland,
> Estland oder Spanien überhaupt geeicht werden, ja. Werden sie das nicht,
> wär ich mir da nicht so sicher. Aber ich kenn die Vorschriften für eine
> §57a Überprüfung auch nicht.

Sollte inzwischen doch der Fall sein. Wenn nicht, dann nimmt man entweder
erst einmal eine Probe aus einer neuen Packung und checkt damit, ob das
Gerät einigermaßen vernünftige Werte anzeigt oder man trägt ein:
Bremsflüssigkeit: schwerer Mangel, behoben
und tauscht sie sicherheitshalber.

Peter Renner

unread,
Apr 20, 2011, 10:36:34 AM4/20/11
to
Am 18.04.2011 19:15, schrieb Johann Mayerwieser:
> Peter Renner schrieb:
>
>> ER muß wissen ob die Messwerte für §57a Pickerln ausschließlich mit von
>> österreichischen Behörden geeichten Geräten ermittelt werden dürfen oder
>> nicht. Wenn er sagt okay, dann wirds aus deiner Sicht ein gültiger
>> Prüfbericht sein.
>
> Hallo - wir sind in der EU, da ist eine finnische, estische, spanische
> oder österreichische Eichung gleichwertig.

Wers glaubt. Wäre dem so könnte ich ja die jährliche §57a Überpüfung
durch das jährliche TÜV Gutachten (o.ä.) "gleichwertig" ersetzen.

Noch ist es schon so, dass für ein österreichisches Kfz jährlich ein
österreichisches Pickerl gemacht werden muß und dafür gelten
ausschließlich österreichische Vorschriften, die natürlich auch ein
in .at akkreditiertes Prüfbüro verlangen. Das werden ausländische
Werkstätten auch mit noch so gleichwertig geeichten Geräten kaum sein.

Und mit einem durch südsizilianischen Behörden geeichten/zertifizierten
Bremsenprüfstand wirst keine §57a Genehmigung zusammenbringen,
was man so hört sind die eher streng bevor sie einer Werkstätte
erlauben Gutachten zu erstellen.


P.

Katharina Scholz

unread,
Apr 20, 2011, 10:50:21 AM4/20/11
to
Am 20.04.2011 16:36, schrieb Peter Renner:
>
> Und mit einem durch südsizilianischen Behörden geeichten/zertifizierten
> Bremsenprüfstand wirst keine §57a Genehmigung zusammenbringen,
> was man so hört sind die eher streng bevor sie einer Werkstätte
> erlauben Gutachten zu erstellen.

Nicht nur der WS, es muß AFAIK auch jeder einzelne Mechaniker extra
die Genehmigung dazu bekommen.
Und sie verschärfen das auch immer wieder, letztes Jahr konnte ich mit
dem Hänger noch in Traiskirchen Pickerl machen, heuer mußte ich nach
Wr. Neustadt, weil der Hänger in Traiskirchen nicht IN die Halle paßt
(Bremsenprüfstand ist draußen).

Kathi (die das eher mühsam fand, vor allem, weil er in Wr. Neustadt
auch DRAUSSEN überprüft wurde *ggg*)

Johann Mayerwieser

unread,
Apr 20, 2011, 2:11:11 PM4/20/11
to
Peter Renner schrieb:

> Wers glaubt. Wäre dem so könnte ich ja die jährliche §57a Überpüfung
> durch das jährliche TÜV Gutachten (o.ä.) "gleichwertig" ersetzen.

Zwischen einem TÜV und einem Pickerl ist durchaus ein Unterschied - da
kommen Autos durch, die bei uns kein Pickerl bekämen.

Es ging aber jetzt nicht um Akkreditierung, sondern darum, ob man
außerhalb Österreichs gleichwertige Prüfungen durchführen kann.

Alfred Weidlich

unread,
Apr 20, 2011, 6:40:08 PM4/20/11
to
Johann Mayerwieser wrote:

>> Wers glaubt. Wäre dem so könnte ich ja die jährliche §57a Überpüfung
>> durch das jährliche TÜV Gutachten (o.ä.) "gleichwertig" ersetzen.
>
> Zwischen einem TÜV und einem Pickerl ist durchaus ein Unterschied - da
> kommen Autos durch, die bei uns kein Pickerl bekämen.

Inwieweit ist der "TÜV" in DE lockerer wie unsere §57a Begutachtung.
(Überprüft wird nur bei §57, die §57"a" ist nur eine Begutachtung denn
Prüfen darf hier nur der Staat)

Johann Mayerwieser

unread,
Apr 21, 2011, 2:20:56 AM4/21/11
to
Alfred Weidlich schrieb:

>
> Inwieweit ist der "TÜV" in DE lockerer wie unsere §57a Begutachtung.
> (Überprüft wird nur bei §57, die §57"a" ist nur eine Begutachtung denn
> Prüfen darf hier nur der Staat)

Ich kann dir jetzt keine konkreten Beispiele nennen, es ist so ein
Eindruck, der aus jahrelangen Kontakt mit anderen T3-Fahrern in Foren
entstanden ist. Ich hab den Eindruck, dass dort der TÜV bzw. die DEKRA
(der ehemalige "ostdeutsche TÜV) mehr auf die Änderungen an den
Fahrzeugen interessiert sind.
Es ist in Deutschland auch wesentlich leichter, eintragungspflichtige
Änderungen am Fahrzeug machen zu lassen (z.B. Motor einbauen, der für
dieses Fahrzeug nie typisiert war oder Fremdbeleuchtung - sogar Xenon
bekommst bewilligt, als bei uns. Da kommt es oft nur auf das "persönliche
Fachwissen" des TÜV-Technikers an.

Thomas Koller

unread,
Apr 21, 2011, 3:56:47 AM4/21/11
to
Johann Mayerwieser <johann.ma...@gmail.com> wrote:
> Es ging aber jetzt nicht um Akkreditierung, sondern darum, ob man
> außerhalb Österreichs gleichwertige Prüfungen durchführen kann.

Das Gesetz verbietet es nicht explizit, aber die Details über die
Ermächtigung zur Pickerlausstellung überlässt es den Landeshauptleuten,
und die haben auch zu prüfen das die Begutachtungen ordnungsgemäß
gemacht werden. Kann also von Land zu Land leicht unterschiedlich
sein.

Ich denke schon dass die solche Prüfungen eher nur im eigenen Bundesland
durchführen können, und daher einer ausländischen Werkstatt eher
keine derartige Genehmigung erteilen werden. (Ist aber nur eine
Vermutung)

Hättest du denn einen Begutachter der sowas machen würde, und der meint
die Geräte in der ausländischen Werkstatt wären soweit zugelassen, dass
er sie für die Überprüfung nicht nur technisch sondern auch rechtlich
verwenden kann? Schliesslich ist er es, der sich verantworten muss,
wenn das rauskommt und sich herausstellt, dass der Bremsprüfstand
im Ausland nicht für die Pickerlprüfung im Rahmen seiner Genehmigung
ausreichend ist.

Tom

Miriam

unread,
Apr 21, 2011, 8:56:20 AM4/21/11
to
Ich sehe schon, viele Zeilen mit "Aber....." :-) - eine eigene
Erfahrung-Fakt, eventuell hilft es jemand der auch viel im EU-Ausland,
unterwegs ist:

An einem österreichischen Fahrzeug-Kennzeichen wurde in einer
Landesüberprüfungsstelle des EU-Gastlandes anstandslos (nach 4 Wochen
Wartezeit) eine technischen Überprüfung durchgeführt. Statt einer Plakette,
was dort üblich ist, wurde mir ein Dokument , welches die technischen und
Sicherheits- Anforderungen des Gastlandes bestätigt, ausgefolgt, Gültigkeit
2
Jahre.
Natürlich nehme ich an, dass dies nur im Gastland Gültigkeit hat. Ein
Nachweis wie lange das Fahrzeug im Gastland war-ist, wurden nicht verlangt.

Das bedeutet, keine Angst mit abgelaufenen Pickerl, einfach im Gastland
überprüfen lassen und nach Rückkehr nach Österreich ( Einreisebestätigung
aufbewahren), hat man 4 Wochen Zeit die Überprüfung nachzuholen.
In meinem Fall habe ich einen Beweis der Ausreise und Wiedereinreise
vorgelegt, wenn man innerhalb 4 Wochen beanstandet wird, den "Beanstander"
darauf hinweisen.
Ich wurde bei einer Ausreise aus Österreich (innerhalb der 4 Wochen Frist)
an der (damaligen) Grenze angehalten, und angezeigt, erst mein Einspruch
ließ die Anzeige in den Papierkorb wandern :-)

Einfach über das genaue Prozedere sich im Gastland erkundigen, natürlich bei
jemanden der sich auskennt :-)

Wolfgang Decker

unread,
Apr 21, 2011, 9:26:44 AM4/21/11
to
"Miriam" <NOS...@gmx.at> schrub:

>Das bedeutet, keine Angst mit abgelaufenen Pickerl, einfach im Gastland
>überprüfen lassen und nach Rückkehr nach Österreich ( Einreisebestätigung
>aufbewahren),

Wie und wo bekommt man heute eine Einreisebestätigung für die Rückkehr
nach Österreich, wenn man über eine Schengen-Binnengrenze einreist?

>In meinem Fall habe ich einen Beweis der Ausreise und Wiedereinreise
>vorgelegt,

bzw. was dient hier als Beweis der Aus- und Wiedereinreise?

lg
Wolfgang
--
»Du kennst mich doch, ich hab' nichts gegen Fremde.
Einige meiner besten Freunde sind Fremde.
Aber diese Fremden da sind nicht von hier!« (Methusalix)
Neu: http://www.traumrouten.com/namibia

Thomas Koller

unread,
Apr 22, 2011, 2:20:03 AM4/22/11
to
Miriam <NOS...@gmx.at> wrote:
> Das bedeutet, keine Angst mit abgelaufenen Pickerl, einfach im Gastland
> überprüfen lassen und nach Rückkehr nach Österreich ( Einreisebestätigung
> aufbewahren), hat man 4 Wochen Zeit die Überprüfung nachzuholen.

Wie kommst du darauf, dass ich mit einer ausländischen Begutachtung
und einem österreichischen Kennzeichen 4 Wochen Zeit für eine
Überprüfung hätte? Auf welcher rechtlichen Basis beruht diese
Regel?

Tom

Miriam

unread,
Apr 22, 2011, 9:53:24 AM4/22/11
to

> Wie kommst du darauf, dass ich mit einer ausländischen Begutachtung
> und einem österreichischen Kennzeichen 4 Wochen Zeit für eine
> Überprüfung hätte? Auf welcher rechtlichen Basis beruht diese
> Regel?
>
Es hat nichts mit der ausländischen begutachtung zu tun, das wurde
missverstanden, dies war bei mir so, Wenn das fahrzeug, nachweislich so
lange im ausland war, das eine überprüfung nicht vorher und nicht nachher in
dem gesetzlich vorgeschriebenen zeitraum möglich war, ist innerhalb von 4
wochen nach einreise nach österreich, die überprüfung durchzuführen.

Die gastlandüberprüfung ist dafür nicht notwendig und unabhängig davon.

Da es schon lange her ist, kann ich jetzt nicht
zuverlässig die quelle sagen, aber denke das dies , wenn notwendig, für
einen betroffen kein problem ist zu erfahren. Leider habe ich keine zeit
danach zu suchen........
Sollte es mir unterkommen, dann poste ich es hier gerne....

Miriam

unread,
Apr 22, 2011, 9:42:06 AM4/22/11
to

>
> bzw. was dient hier als Beweis der Aus- und Wiedereinreise?

zb. italien fährticket, rechnungen über autobahnmaut, fährticket im
gastland, rechnung über buchung der tickets für fähre. Bei mir war es so,
diese wurden ohne probleme anerkannt. Hatte auch noch zeugen, die wurden
aber nicht benötigt.
Als ich einreiste war slovenien noch nicht in der eu.

Thomas Koller

unread,
Apr 22, 2011, 11:27:02 AM4/22/11
to
Miriam <NOS...@gmx.at> wrote:
>> Wie kommst du darauf, dass ich mit einer ausländischen Begutachtung
>> und einem österreichischen Kennzeichen 4 Wochen Zeit für eine
>> Überprüfung hätte? Auf welcher rechtlichen Basis beruht diese
>> Regel?
>>
> Es hat nichts mit der ausländischen begutachtung zu tun, das wurde
> missverstanden, dies war bei mir so, Wenn das fahrzeug, nachweislich so
> lange im ausland war, das eine überprüfung nicht vorher und nicht nachher in
> dem gesetzlich vorgeschriebenen zeitraum möglich war, ist innerhalb von 4
> wochen nach einreise nach österreich, die überprüfung durchzuführen.

Ok, da hatte ich dich tatsächlich missverstanden. Aber auch zum neuen
Sachverhalt die Frage, wie kommst du darauf? Auf welcher rechtlichen Basis
beruht diese Regel?

Tom

0 new messages