On 08.02.2012 18:18, Michael Suda wrote:
> Am 07.02.2012 18:05, schrieb Daniel AJ Sokolov:
>
>> Hast Du Zugang zur aktuellen Auflage des von mir erwähnte Werkes? Dann
>> könntest Du uns vielleicht den entsprechenden Ausschnitt zitieren.
>
> Genau so viel Zugang wie jeder, der Zugang zu einer entsprechenden Fach-
> oder Universalbibliothek hat.
>
> Leider ist aber keine in dem Haus, in dem ich arbeite.
Macht nichts, ich war heute in der städtischen Hauptbücherei am
Urban-Loritz-Platz. Dort steht der Wälzer im Regal.
-------- Zitat anfang --------
[...] Streaming-Technologie aus dem Internet oder in Mobilfunknetzen. Diese
wird für sich allein noch keine Entgeltpflicht begründen, da in diesem Fall
infolge der technisch beschränkten gleichzeitigen (potenziellen)
Empfängerzahl nicht von einer die Qualifizierung als Rundfunkdarbietung im
Sinne des Art. 1 Abs. 1 BVG-Rundfunk vorauszusetzenden "Punkt zu
Mehrpunkt-Übertragung" an die Allgemeinheit auszugehen ist, sondern vielmehr
von einem jeweils individuellen Abruf, vergleichbar den ebenfalls nicht
unter den Rundfunkdienst fallenden Abrufdiensten. Dieses Verständnis des
verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs hat der Gesetzgeber auch der Novelle
BGBl I 2010/50 zu Grunde gelegt [...]
Der Abruf von Streaming-Angeboten über das Internet ist von sonstigen auf
dem Internet-Protokoll basierenden Angeboten etwa über ADSL-Leitungen oder
vergleichbaren, den Kabelnetzen ähnlichen Technologien (IPTV) strikt zu
unterscheiden. Entscheidend für die Qualifikation der Letzteren als
Äquivalent zum herkömmlichen Kabelnetz und der rechtlichen Einordnung als
(gebührenpflichtige) Rundfunkweiterleitung ist der Umstand, dass die
Programme von den Contentservern bereits permanent in broadcastähnlicher
Weise in Richtung zum Teilnehmer bis in alle Digital Subscriber Line Access
Multiplexe (DSLAMs) übertragen werden [...]
Im Unterschied dazu ist hingegen bei einem Abruf der Programme aus dem
(globalen) Internet keineswegs sichergestellt, dass ausreichende
Serverkapazitäten bzw. Übertragungsbandbreiten im Netz zur Verfügung stehen,
um zu einer gleichzeitigen und unbeschränkten Abrufbarkeit der
Programmangebote durch alle potentiellen Empfänger, und damit der
rundfunktypischen Multicast-Fähigkeit, zu gelangen. Vielmehr handelt es sich
um einen Best-Effort-Dienst, dh dass eine fehlerfreie und vollständige
Übertragung nicht garantiert ist und die Übertragung von freien Kapazitäten
abhängig ist. Diese technologiebedingte Einschränkung hindert aber eine
Qualifikation entsprechender Programmangebote als Rundfunk im Sinne des
BVG-Rundfunk und begründet damit - nach dem aktuellen Stand der Technik -
keine Gebühren- oder Programmentgeltpflicht. Im Lichte des
Gesetzesvorbehaltes des Art. I Abs. 2 BVG-Rundfunk wäre überdies eine
Subsumtion von z.B. Webradio unter den Rundfunkbegriff mit der mit Art. 10
EMRK unvereinbaren Konsequenz verbunden, dass es mangels gesetzlicher
Grundlage gar nicht veranstaltet werden dürfte.
Vgl ergänzend auch die Anmerkungen zu § 31 ORF-G.
-------- Zitat Ende --------
Die Anmerkungen zu § 31 ORF-G habe ich mir leider (noch) nicht angesehen.