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Kinder

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Anuschka Samsinger

unread,
Mar 31, 2000, 3:00:00 AM3/31/00
to
Erste Frage:
Wißt Ihr ab welchen Lebenjahr ein Kind auf einem Moped mitfahren darf?
Natürlich mit Helm etc.?
Hier gibt die Polizei leider unterschiedliche Antworten.

Zweite Frage:
Ab welchem Lebensjahr darf ein Kind mit dem Fahrrad
a, zur Schule oder
b, sonst wohin ohne Begleitung fahren?

ad a, hier kommt das Problem mit der Aufsichtspflicht der Schule
hinzu.

TIA

Peter Kuhm

unread,
Mar 31, 2000, 3:00:00 AM3/31/00
to
Anuschka Samsinger <a.sam...@netwing.at> wrote:

>Wißt Ihr ab welchen Lebenjahr ein Kind auf einem Moped mitfahren darf?
>Natürlich mit Helm etc.?
>Hier gibt die Polizei leider unterschiedliche Antworten.

Mit 16. Details s. -> http://www.help.gv.at/4/040600_f.html

In (sehr wenigen) Ausnahmefaellen kann auf Antrag die BH das Fahren ab
15 erlauben. Dafuer muss es aber einen triftigen Grund geben und
Arbeitgeber/Lehrherr oder Schule muss schriftlich bestaetigen, dass
die schlechte Verkehrverbindung dies notwendig macht.

Weitere Voraussetzung ist ein bestandener verkehrspsychologischer
Test. Letztes Jahr haette der bei der Untersuchungsstelle des
Kuratoriums fuer Verkehrssicherheit ATS 2.500,- gekostet.

Peter

Peter Kuhm

unread,
Mar 31, 2000, 3:00:00 AM3/31/00
to
Anuschka Samsinger <a.sam...@netwing.at> wrote:

>Zweite Frage:
>Ab welchem Lebensjahr darf ein Kind mit dem Fahrrad
>a, zur Schule oder
>b, sonst wohin ohne Begleitung fahren?

<http://www.ris.bka.gv.at/plweb-cgi/fastweb?getdoc+bndfull+NOR+172434+5++%20%20%20%20%20%20%20%20%20%20%20%20und%28kind%20fahrrad%29>

---snip---
§ 65. Benützung von Fahrrädern.

(1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf
Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer.
Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer
Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher
Bewilligung lenken.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des
Kindes die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn das Kind das 10.
Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, daß es die erforderliche
körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßen-
polizeilichen Vorschriften besitzt. Die Bewilligung gilt für das ganze
Bundesgebiet, sofern nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes eine
örtlich eingeschränkte Geltung beantragt hat. Sie ist unter
Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die
Verkehrssicherheit erfordert. [..]
---snap---


>ad a, hier kommt das Problem mit der Aufsichtspflicht der Schule
>hinzu.

aehm? - FWIW: Zur Aufsichtspflicht der Lehrer nach dem (oesterr.)
Schulunterrichtsgesetz SchUG § 51 (3)[0] sowie einem unter [1]
gefundenen Aufsichtserlass hab ich mir mal folgende URLs gebookmarkt:

[0]_<http://www.vdloe.vienna.at/Texte/Recht/schug-4.htm>
[1]_<http://www.magwien.gv.at/vtx/vtsx.pl?SEITE=%2Fssr%2Ferlass%2Ferl97%2F00001242.htm&S0=haftung>

Peter

Martin Gritsch

unread,
Mar 31, 2000, 3:00:00 AM3/31/00
to
On Fri, 31 Mar 2000 08:56:40 GMT, peter...@plus.at (Peter Kuhm) wrote:


>>Wißt Ihr ab welchen Lebenjahr ein Kind auf einem Moped mitfahren darf?

MIT-fahren (sozius)
davon war die rede
nicht selber mit dem moped unterwegs sein, dass das normalerweise ab 16
geht is glaubich bekannt.

--
Dipl.-Ing. Martin Gritsch
A-1150 Wien
http://welcome.to/mgritsch

Alexander Seger

unread,
Mar 31, 2000, 3:00:00 AM3/31/00
to
> Erste Frage:

> Wißt Ihr ab welchen Lebenjahr ein Kind auf einem Moped mitfahren darf?
> Natürlich mit Helm etc.?

Wie alt muss mein Beifahrer sein?
http://www.fuerboeck.at/recht_einfach/faq/faq_motorrad_sozius.htm

"Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere
Person befördert werden; diese muss bei Motorrädern das zehnte Lebensjahr
vollendet haben.
Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder unter acht Jahren nur auf Kindersitzen
[...] befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen." § 106 Abs. 4
KFG

Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf also nur eine Person befördert
werden, gleichgültig, ob es sich um einen Erwachsenen oder um ein Kind
handelt. Der Beifahrer muss sich anhalten können und die Fußrasten
erreichen.
Ein Kleinmotorrad gilt für diese Bestimmungen als Motorrad. § 106 Abs. 4
gilt weiters auch für mehrspurige Motorfahrräder, aber nicht für vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge, da diese nach ihrer
Definition keine Motorfahrräder bzw. Motorräder sind.

Kindersitze für Motorräder sind daher (im Gegensatz zum Auto!) in Österreich
absolut unnötig.

"Der Beifahrer auf einspurigen Kfz kann sich ohne weiteres in der Art
festhalten, dass er mit seinen Händen den Bauch des Lenkers umfasst."
Erkenntnis des OLG Wien vom 28. 2. 1977

"Aufgrund der Bestimmungen der §§ 106 Abs. 4 und 26 Abs. 6 dürfen mit
Motorrädern theoretisch zwei Personen im Beiwagen und eine Person auf dem
Beifahrersitz befördert werden. Jedoch kommen Beiwagen mit zwei Sitzplätzen
(außer einigen Oldtimern) praktisch kaum vor und Beiwagen werden daher nur
mit einem Sitz für eine beförderte Person genehmigt."
Erlass des BMöWV vom 22. 1. 1991, 170.303/18-I/7/90

"Für die Beförderung von Kindern im Beiwagen eines Motorrades existieren
keine speziellen rechtlichen Vorschriften."
Erlass des bm:wv vom 15. 4. 1997, 170.303/3-II/B/7/97


Alex
--
Alexander Seger
http://www.fuerboeck.at


Peter Kuhm

unread,
Mar 31, 2000, 3:00:00 AM3/31/00
to
Martin Gritsch <mgri...@iac.tuwien.ac.at> wrote:

>MIT-fahren (sozius)
>davon war die rede

aehm, raeusper, ja das hab ich ueberlesen

Peter

Alexander Seger

unread,
Mar 31, 2000, 3:00:00 AM3/31/00
to
> aehm, raeusper, ja das hab ich ueberlesen

Is wurscht, die Antwort steht eh schon da.
:o) Alex

Clemens Haupt

unread,
Mar 31, 2000, 3:00:00 AM3/31/00
to
Einen wunderschoenen Tag wuensch ich, Peter!

am Freitag, 31 Maerz 2000 schrieb Peter Kuhm an Anuschka Samsinger:

PK> Anuschka Samsinger <a.sam...@netwing.at> wrote:
PK>
>> Wisst Ihr ab welchen Lebenjahr ein Kind auf einem Moped mitfahren
>> darf? Natuerlich mit Helm etc.? Hier gibt die Polizei leider
>> unterschiedliche Antworten.
PK>
PK> Mit 16. Details s. -> http://www.help.gv.at/4/040600_f.html

Pardon, da liegt IMHO ein Irrtum vor. Es war zu lesen : ,Mitfahren!'
Das taet mich naemlich schon ein wenig wundern :-(


Mit den besten
Empfehlungen
Clemens Haupt

... Wer morgens zerknittert aufsteht,hat am Tag die besten
Entfaltungsmoeglichkeite

Theodor Isporidi

unread,
Mar 31, 2000, 3:00:00 AM3/31/00
to
Hallo Anuschka !

In a message of 31.03.00 Anuschka Samsinger wrote to All about Kinder:

AS> Zweite Frage: Ab welchem Lebensjahr darf ein Kind mit dem Fahrrad
AS> a, zur Schule oder b, sonst wohin ohne Begleitung fahren?

Wenn ich mich richtig erinnere ab12.

AS> ad a, hier kommt das Problem mit der Aufsichtspflicht der Schule
AS> hinzu.

Nein, die Schule hat keine Aufsichtspflicht fuer den Weg von oder zur Schule.

Bye !

Key fingerprint = 67 EE 0B D6 52 0A F0 3E E3 C7 1A 88 24 B0 EF C8

<<< PGP 2.6.3i Public Key auf Anfrage. >>>


Anuschka Samsinger

unread,
Apr 1, 2000, 3:00:00 AM4/1/00
to
On Fri, 31 Mar 2000 09:13:17 GMT, peter...@plus.at (Peter Kuhm)
wrote:

>Anuschka Samsinger <a.sam...@netwing.at> wrote:
>
>>Zweite Frage:
>>Ab welchem Lebensjahr darf ein Kind mit dem Fahrrad

>>a, zur Schule oder
>>b, sonst wohin ohne Begleitung fahren?

Peter Kuhm:
><http://www.ris.bka.gv.at/plweb-cgi/fastweb?getdoc+bndfull+NOR+172434+5++%20%20%20%20%20%20%20%20%20%20%20%20und%28kind%20fahrrad%29>

>aehm? - FWIW: Zur Aufsichtspflicht der Lehrer nach dem (oesterr.)
>Schulunterrichtsgesetz SchUG § 51 (3)[0] sowie einem unter [1]
>gefundenen Aufsichtserlass hab ich mir mal folgende URLs gebookmarkt:
>
>[0]_<http://www.vdloe.vienna.at/Texte/Recht/schug-4.htm>
>[1]_<http://www.magwien.gv.at/vtx/vtsx.pl?SEITE=%2Fssr%2Ferlass%2Ferl97%2F00001242.htm&S0=haftung>


Aha. Danke sehr. Das Problem war Folgendes, ein fast 9 jähriges Kind,
das nur einen Park ( ca. 500m) per Fahrrad zur Schule durchqueren
mußte, bekam dies von der Schuldirektion verboten und die Drohung, das
Fahrrad einzubehalten. Wir lösten das Problem damit, daß das Kind das
Fahrrad nun im Park und nicht vor der Schule abstellt, waren uns
jedoch rechtlich nicht ganz sicher.
Thanks auch für die url vom SCHUG, ich wollte mir das Werk schon
kaufen!:-)

Anuschka Samsinger

unread,
Apr 1, 2000, 3:00:00 AM4/1/00
to
On Fri, 31 Mar 2000 14:02:33 +0200, "Alexander Seger"
<alexand...@fuerboeck.at> wrote:

Anuschka Samsinger:
>> Erste Frage:
>> Wißt Ihr ab welchen Lebenjahr ein Kind auf einem Moped mitfahren darf?
>> Natürlich mit Helm etc.?

Alexander Seger:


>Wie alt muss mein Beifahrer sein?
>http://www.fuerboeck.at/recht_einfach/faq/faq_motorrad_sozius.htm
>
>"Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere
>Person befördert werden; diese muss bei Motorrädern das zehnte Lebensjahr
>vollendet haben.
>Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder unter acht Jahren nur auf Kindersitzen
>[...] befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen." § 106 Abs. 4
>KFG

...

>Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf also nur eine Person befördert
>werden, gleichgültig, ob es sich um einen Erwachsenen oder um ein Kind
>handelt. Der Beifahrer muss sich anhalten können und die Fußrasten
>erreichen.

Hmm. Irgendwie bin ich nicht schlauer. Das Kind ist wie gesagt
(vorheriges Posting) 8 Jahre alt und erreicht die Fußleiste locker,
kann sich prima festhalten und ist natürlich mit Helm auf dem Moped
(Motorfahrrad).
Nun werden wurde ich jedoch schon zweimal von der Polizei angehalten
und nach dem Alter gefragt. Einmal sagte der Beamte, das Kind müsse 8
Jahre sein .. ging also o.k., der zweite jedoch erklärte es müsse 10
Jahre alt sein.

Ich hätte gerne einen Gesetzestext dazu, den ich ausdrucken und mit
mir mitführen kann.
Aber auf jeden Fall danke für die Mühe.


Anuschka Samsinger

unread,
Apr 1, 2000, 3:00:00 AM4/1/00
to
On Fri, 31 Mar 2000 11:17:12 +0200, Theodor....@mailer.itc.or.at
(Theodor Isporidi) wrote:

Hallo Theodor

>Nein, die Schule hat keine Aufsichtspflicht fuer den Weg von oder zur Schule.

Die Volksschule ist leider anderer Ansicht und ich glaube, sie haben
recht, daher die Lösung, die ich in einem anderen Posting beschrieb.

Anuschka Samsinger

unread,
Apr 1, 2000, 3:00:00 AM4/1/00
to
On Fri, 31 Mar 2000 12:57:10 +0200, Clemen...@2mb.itc.or.at
(Clemens Haupt) wrote:

>Einen wunderschoenen Tag wuensch ich, Peter!

Einen wunderschönen Mittag wünsche ich, Clemens!:-))

>Pardon, da liegt IMHO ein Irrtum vor. Es war zu lesen : ,Mitfahren!'
>Das taet mich naemlich schon ein wenig wundern :-(

Der Irrtum wurde von erkannt und ich hab sogar eine Antwort von Peter
Kuhm mit der ich als Laie was anfangen kann;-)

BTW: Gibt es eine weibliche Sprachform von *Laie*?

Alexander Seger

unread,
Apr 1, 2000, 3:00:00 AM4/1/00
to
> Ich hätte gerne einen Gesetzestext dazu, den ich ausdrucken und mit
> mir mitführen kann.

§ 106 KFG
Personenbeförderung

(1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden,
wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur so befördert werden,
daß dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers
beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte
Personen sonst gefährdet werden.

(1a) Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, dürfen mit
Kraftwagen und Motordreirädern nicht auf unmittelbar hinter der
Windschutzscheibe gelegenen Sitzplätzen befördert werden. Dies gilt jedoch
nicht

1. für Omnibusse, sofern die anderen Sitzplätze im Fahrzeug von Kindern
besetzt sind,
2. für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Motorkarren und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
3. bei der Verwendung von geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder
entsprechenden Rückhalteeinrichtungen für Kinder, welche die Gefahren von
Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.

(1b) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß Kinder unter zwölf Jahren, die
kleiner als 150 cm sind, unbeschadet des Abs. 1c, in Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg auf
Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden,
wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende
Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von
Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.

(1c) Abs. 1b gilt nicht

1. bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der
Rückhalteeinrichtung rechtfertigt;
2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches wegen schwerster
körperlicher Beeinträchtigung des Kindes;
3. bei der Beförderung in Einsatzfahrzeugen oder in Fahrzeugen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind;
4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung
(Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe), es sei denn, es handelt sich um
Schülertransporte gemäß Abs. 6;
5. bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei Schülertransporten gemäß Abs. 6;
6. bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei faktischer Unmöglichkeit der
Verwendung von geeigneten Rückhalteeinrichtungen wegen der Anzahl der
beförderten Kinder (Abs.3),
7. bei der Beförderung in Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen
anerkannter Rettungsgesellschaften.

(1d) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, daß die im Abs. 1c Z 2
angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt; § 67 Abs. 2
erster Satz gilt sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen
Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches einer Rückhalteeinrichtung
oder der Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches bestimmter Typen
von Rückhalteeinrichtungen zu beziehen. Die Feststellung ist zu befristen,
wenn angenommen werden kann, daß die körperliche Beeinträchtigung nicht
dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine
Bestätigung auszustellen.

(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Motorkarren und
Kombinationskraftwagen oder auf ihrer Ladung dürfen Personen nur befördert
werden, wenn sie sich am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können,
nicht über die größte Länge und Breite und die im § 4 Abs. 6 Z. 1
festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und
durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug
entsprechend befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen Kinder unter zwölf
Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer (§ 26 Abs. 2) nur befördert werden, wenn
sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn diese Sitze und der
Abstand der zu den Sitzen gehörigen Fußrasten der Körpergröße der Kinder
entsprechen.

(3) Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf,
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, die bei der Genehmigung
festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug und
der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen (§ 28
Abs. 3 lit. c), nicht überschritten werden. Bei der Berechnung der Anzahl
der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger befördert werden
dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter
sechs Jahren nicht zu zählen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 sind bei
anderen Fahrzeugen Kinder unter sechs Jahren nicht und Kinder zwischen sechs
und 14 Jahren wie folgt zu zählen:
1. bei der Beförderung auf nicht unmittelbar hinter der Windschutzscheibe
gelegenen Sitzbänken mit zwei Sitzplätzen zählen drei Kinder als zwei
Personen
2. bei der Beförderung auf nicht unmittelbar hinter der Windschutzscheibe
gelegenen Sitzbänken mit drei Sitzplätzen zählen vier Kinder als drei
Personen.
Unbeschadet des Abs. 6 dürfen, außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern,
abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob
Erwachsene oder Kinder, befördert werden.

(4) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine
weitere Person befördert werden; diese muß bei Motorrädern das zehnte


Lebensjahr vollendet haben. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder unter acht

Jahren nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der
Größe des Kindes entsprechen.

(5) Die Behörde kann die Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen
vom Lenker, mit Lastkraftwagen bewilligen, wenn dies vorwiegend im
öffentlichen Interesse liegt, wie insbesondere bei einem Verkehrsnotstand.
Diese Bewilligung ersetzt nicht die auf Grund gewerberechtlicher
Vorschriften erforderlichen Berechtigungen zur Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrzeuge
so gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sind, daß ihre Verkehrs- und
Betriebssicherheit in dem für die Anzahl der zu befördernden Personen
erforderlichen Ausmaß gewährleistet ist und wenn eine
Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde. Die Fahrzeuge
müssen so beschaffen sein, daß Personen sicher ein- und aussteigen können.
Sie müssen mit sicher angebrachten Sitzen, mit Vorrichtungen zum Überdecken
der Ladefläche und mit ausreichenden, für nachfahrende Straßenbenützer nicht
sichtbaren Leuchten zur Beleuchtung des Laderaumes ausgerüstet sein. Die
Fahrzeuge müssen eine Verlangsameranlage (§ 6 Abs. 6) aufweisen; ihre
Betriebsbremsanlage muß eine Zweikreisbremsanlage sein. Dieser Absatz gilt
nicht für Heeresfahrzeuge.

(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 dürfen bei Schülertransporten mit
geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, bei denen bei
der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer
dem Lenker acht Personen festgesetzt wurden, unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 3, mehr als acht, jedoch nicht mehr als 14 Schüler oder zwölf
Schüler und eine erwachsene Begleitperson befördert werden. Als
Schülertransporte gelten Beförderungen von


a) Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im
§ 5 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. 241/1962, angeführten Schule erfüllen,
von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu
Schülerhorten,
b) schulpflichtigen Zöglingen von Jugendfürsorgeanstalten, die ihre
Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten
oder
c) Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten
und seinen Kindergartenveranstaltungen.

Bei Schülertransporten mit Omnibussen müssen am Dach des Omnibusses zwei von
hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§20 Abs.1 lit.f)
angebracht sein.

(7) Mit Anhängern außer Omnibusanhängern (§ 87 Abs.3) dürfen Personen nur
befördert werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8) hiefür festgesetzten
Voraussetzungen vorliegen. Mit nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern
dürfen Personen nur befördert werden, wenn eine Geschwindigkeit von 10 km/h
nicht überschritten wird.

(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse die Voraussetzungen
festzusetzen, unter denen Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Anhängern,
insbesondere mit landwirtschaftlichen Anhängern, oder mit Anhängern, die für
Möbeltransporte bestimmt sind, oder bei Schülertransporten befördert werden
dürfen. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit können als Voraussetzungen
insbesondere eine höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und bestimmte
Bremsanlagen oder eine entsprechende Wirksamkeit der Bremsanlagen
vorgeschrieben werden.

(8a) Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der
Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von
Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit
der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet
ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender
Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder
zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu
erteilen.

(9) Heeresfahrzeuge und die Lenker solcher Fahrzeuge sind von den
Bestimmungen der Abs. 2 bis 5, 7 und 8 ausgenommen.


Zu Abs 1
ADE
Das Mitführen einer Person im Damenreitsitz auf Krafträdern mit hiefür
geeigneten und ausgerüsteten Sitzen ist an sich nicht als Beförderung einer
Person anzusehen, bei der ihre Sicherheit nicht gewährleistet ist. Als
hiefür geeignet und ausgerüstet sind Sitze anzusehen, wenn sie für den
Damenreitsitz besonders ausgebildet oder Teile einer Sitzbank sind und wenn
Fußstützen für beide Füße auf einer Seite des Fahrzeuges vorhanden sind.

Eine Verletzung der Vorschriften des § 106 Abs 1 erster und zweiter Satz ist
an sich in erster Linie dem Lenker des Kfz anzulasten. Die zit Best dienen
aber nicht nur der Sicherheit des Lenkers, sondern auch dazu, eine
Gefährdung der beförderten Personen zu vermeiden, und richten sich daher
auch an diese (es handelt sich dabei um Schutzvorschriften iSd § 1311 ABGB).
Wenn zwei Insassen eines Kfz auf einem vorderen Einzelsitz beengt und
zusammengedrängt sitzen, sind sie in ihrer Einstellung und
Reaktionsfähigkeit auf eine drohende Gefahr behindert - OGH 25. 9. 1969, ZVR
1970/113.

Dem § 106 Abs 1 kann weder ein Verbot, ein Kleinkind auf dem Rücksitz frei
liegend zu befördern, noch ein Gebot ein Kleinkind entweder auf dem Schoß zu
halten oder in einer Tragtasche bzw einem Kinderwagenoberteil zu befördern,
entnommen werden - OGH 10. 10. 1990, ZVR 1991/89.

Diese Best hat nichts zu tun mit der Ausstattung des Fahrzeuges als solchem
und mit der Verpflichtung des Fahrzeughalters, für die entsprechende
Ausstattung Sorge zu tragen. Sie verbietet, wie sich schon aus der
Überschrift ergibt, die Personenbeförderung bei mangelnder Sicherheit. Die
schuldhafte Übertretung dieses Verbotes spricht regelmäßig dafür, daß der
Täter imstande war, den Eintritt jener Folgen vorherzusehen, deren Abwendung
eben diese Vorschrift dient - OGH 16. 6. 1971, ZVR 1972/51.

Die Beförderung einer Person am Kotflügel einer Zugmaschine, auf dem weder
eine Anhaltevorrichtung noch ein Sitz angebracht ist, widerspricht der
Vorschrift des § 106 Abs 1 - VwGH 5. 4. 1973, 1917/72.

Ein auf dem als Liegesitz ausgebildeten Beifahrersitz liegend schlafender
Beifahrer ist nicht mehr gefährdet, als dies bei einem sitzenden, aber
ebenfalls nicht angegurteten Beifahrer der Fall ist. Eine gesetzliche Best,
die das Benützen von Liegesitzen während der Fahrt grundsätzlich verbietet,
existiert nicht - OGH 14. 10. 1986, ZVR 1988/51.

Eine Person, die der Best d § 106 Abs 1 bzw 3 zuwiderhandelt, verletzt eine
Schutznorm iSd § 1311 ABGB. Es trifft sie daher bei einem in der Folge
eintretenden Unfall die Beweislast in Ansehung des von ihr zu vertretenden
Mitverschuldens. Bei der Beurteilung der Frage, ob es für den Beifahrer ohne
weiteres erkennbar war, daß ein Moped nur für eine Person zugelassen war,
kommt es vor allem darauf an, ob entsprechende Haltegriffe und Fußrasten für
einen Beifahrer vorhanden waren - OGH 7. 9. 1977, ZVR 1978/107.
S §§ 26 Abs 2 KFG; 65 Abs 3, 70 Abs 4 StVO.

Die Personenbeförderung im Rahmen von Arbeitsvorgängen auf speziell dafür
vorgesehenen Trittbrettern (zB Müllabfuhr) ist nach Ansicht des BMöWV
zulässig.
Gem § 106 Abs 1 dürfen Personen mit Kfz und Anhängern nur befördert werden,
wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Die Beförderung von Personen auf
speziell dafür vorgesehenen Standflächen (Trittbrettern) ist im KFG zwar
nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch ist gem § 106 Abs 2 die Beförderung von
Personen auf der Ladefläche von Lastkraftwagen und sogar auf deren Ladung
erlaubt, wenn sie sich am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten
können, nicht über die größte Länge oder Breite und die im § 4 Abs 6 Z 1
festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und
durch die Ladung nicht gefährdet werden und wenn die Ladung am Fahrzeug
entsprechend befestigt ist. Nach Ansicht des BMöWV ist daraus ableitbar, daß
auch die Beförderung auf speziell dafür vorgesehenen Standflächen
(Trittbrettern) wie zB bei Fahrzeugen der Müllabfuhr zulässig ist. Für diese
Fälle haben die Standflächen die Funktion einer Ladefläche. Die Best über
die Personenbeförderung auf einer Ladefläche gelten auch für die Beförderung
von Personen im Laderaum eines "Kastenwagens". Gem § 106 Abs 3 letzter
Halbsatz dürfen unbeschadet des Abs 6 (Schülertransporte) außer bei
Omnibussen und Omnibusanhängern, abgesehen vom Lenker aber nicht mehr als
acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder befördert werden -
BMöWV 29. 1. 1993, 170.303/2-I/7/93.


Anm
Das Befördern von Personen (Kindern) im Liegen, am Schoß oder im Fußraum ist
nicht strafbar.


Zu Abs 1a
ADE
Unter den im Abs 1a lit d angeführten "Vorrichtungen, bei denen durch ihre
Anbringung und Beschaffenheit ein besonderer Schutz des die Vorrichtung
benützenden Kindes, insb bei Unfällen, zu erwarten ist", sind auch
Sicherheitsgurte zu verstehen - BMV 27. 6. 1975, 65.852/1-IV/3-75.
Subjekt des in § 106 Abs 1a genannten Verbotes ist der Kfz-Lenker und nicht
ein allfälliger Beifahrer - VwGH 20. 9. 1985, ÖJZ 1986/505.
Das Verbot der Beförderung von Kindern unter zwölf Jahren auf Sitzplätzen
unmittelbar hinter der Windschutzscheibe ist eine spezifische Schutznorm iSd
§ 1311 ABGB, mit der für Kinder unter zwölf Jahren die höhere Gefährdung auf
den Vordersitzen eines Fahrzeuges hintangehalten werden soll; durch die
KFG-Nov 1974 wurde diese Schutznorm nicht auf best Teile des Kfz oder auf
best Körperreaktionen gegen best Teile des Kfz (wie etwa den Anprall gegen
die Windschutzscheibe) beschränkt - OGH 15. 2. 1979, ZVR 1980/33.
S §§ 26 Abs 3, 28 Abs 3 lit c KFG, 19a, 61 Abs 6 KDV.


15. KFG-Nov
Inkrafttreten am 1. 1. 1994.


Zu Abs 1b
1.Gesetzliche Verpflichtung
1.1 Gem § 106 Abs 1b hat der Lenker ab 1. 1. 1994 dafür zu sorgen, daß
Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, in PKW u KKW auf
Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden,
wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende
Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von
Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.
1.2 Dies bedeutet also:
- Verantwortung des Lenkers;
- verpflichtende Sicherung von Kindern unter zwölf Jahren, die kleiner als
150 cm sind (größere Kinder können den Erwachsenengurt verwenden);
- gilt nur bei der Beförderung in PKW u KKW
- bei der Beförderung auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet
sind.

2. Rückhalteeinrichtungen - KDV
2.1 Aus der KDV ergibt sich, daß es sich bei den Rückhalteeinrichtungen für
Kinder - ebenso wie bei Sicherheitsgurten - um genehmigungspflichtige Teile
handelt (§ 2 lit a KDV). Gem § 1c Abs 8b KDV müssen Rückhalteeinrichtungen
für Kinder der R 44, BGBl 1990/267, entsprechen.
In der 37. KDV-Nov, die noch vor Jahresende kundgemacht wird, wird ergänzend
klargestellt, daß als Rückhalteeinrichtung iSd § 106 Abs 1a u 1b KFG für
Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr darüber hinaus, anstelle des nach
der R 44 vorgesehenen Sitzkissens (Klasse III, für Kinder ab 22 kg, ab ca 6
Jahren) auch
- nach der R 16 genehmigte Dreipunktgurte mit einer Verstelleinrichtung,
die eine Anpassung an den Körperbau (Größe) des Kindes ermöglicht (sog
Generationengurt) sowie
- nach der R 16 genehmigte höhenverstellbare Dreipunkgurte, deren
Gurtgeometrie einen bestimmungsgemäßen Gebrauch durch bestimmungsgem Verlauf
des Gurtbandes über den Körper des Kindes ( - nicht über den Hals) zuläßt,
gelten.
2.2 Kennzeichnung
Rückhalteeinrichtungen iSd § 1c KDV sind daher idR mit einem Genzeichen nach
der R 44 gekennzeichnet.
Diese Kennzeichnung enthält ein "E" mit der Kennzahl des Landes, das die Gen
erteilt hat (zB 1 -BRD, 2 -Frankreich, 3 -Italien, 4 -Niederlande,
5 -Schweden, 6 -Belgien, 11 -Großbritannien ...) in einem Kreis. Darunter
oder daneben die Genzahl.
2.3 Nationale Genehmigungen
Bis Juli 1990 wurden auch österreichische Gen für Rückhalteeinrichtungen für
Kinder erteilt. Für diese wurden Gennr/Prüfzeichen (A) 04900 bis 04973
vergeben. Auch diese entsprechen somit den Anforderungen d § 1c KDV.

3.1 Die ECE-R 44 unterscheidet die Rückhalteeinrichtungen für Kinder nach
folgenden Arten:
- Rückhalteeinrichtungen mit eigenen Befestigungseinrichtungen (der
Sicherheitsgurt für Erwachsene wird nicht benötigt);
- Rückhalteeinrichtungen, die den Körper des Kindes unter Benutzung des
Sicherheitsgurtes für Erwachsene umfassen;
- Sitzkissen zum Höhenausgleich, welche zusammen mit dem Sicherheitsgurt für
Erwachsene verwendet werden.
3.2 Rückhalteeinrichtungen für Kinder können daher insb sein:
- ECE genehmigte Kindersicherheitsgurte (H-Gurte oder Geschirrgurte,
3-Punkt-Gurte mit oder ohne Automatik);
- ECE genehmigte Babytragetaschen (quer zur Fahrtrichtung des Fahrzeuges
verwendbar);
- ECE genehmigte Babyliegesitze (meistens als Reboardsitze in
entgegengesetzter Fahrtrichtung einzubauen);
- ECE genehmigte Kindersitze mit oder ohne Kindersicherheitsgurte. Diese
Kindersitze können mit eigenen Gurten an den Verankerungspunkten für
Sicherheitsgurte für Erwachsene oder durch normale Sicherheitsgurte
(3-Punkt-Sicherheitsgurte oder Beckengurte) für Erwachsene im Fahrzeug
befestigt werden;
- manche Kindersitze sind mit einem Aufprallschutz (Tischgestell) versehen;
- ECE genehmigte Sitzkissen (Polster) insbesondere für Kinder ab 4 Jahren
(Gewichtsklasse II und III).
3.3 Die Rückhalteeinrichtungen für Kinder werden in vier Gewichtsklassen 0,
I, II und III eingeteilt:
Gewichtsklasse 0: bis 10 kg (0 - 9 Monate)
Gewichtsklasse I: 9 kg bis 18 kg
Gewichtsklasse II: 15 kg bis 25 kg
Gewichtsklasse III: 22 kg bis 36 kg.
3.4 Ferner werden die Rückhalteeinrichtungen für Kinder eingeteilt in
"universaler" Verwendung, "semiuniversaler" Verwendung und "nicht
universaler" ( "spezialer") Verwendung:

"universal" geeignet für alle Fahrzeuge,
meistens für Vorder- und Rücksitze
"semiuniversal": geeignet nur für bestimmte
Fahrzeugtypen
"nicht universal": ( "spezial"):geeignet nur zum Einbau in eine
einzige bestimmte Fahrzeugtype.

3.5 Geeignet sind Rückhalteeinrichtungen für Kinder nach der R 44, wenn sie
im Einzelfall
- für den best Fahrzeugtyp (Genehmigungszeichen mit Angabe der Bezeichnung
"universal" für die Verwendung in jedem Fahrzeugtyp; Angabe der Bezeichnung
"nicht universal" für die Verwendung in bestimmten Fahrzeugtypen oder für
die Verwendung in einem einzigen Fahrzeugtyp; ergibt sich aus der Gen iVm
der Anweisung des Herstellers);
- für den benutzten Sitz (Rücksitz, Vordersitz - sofern vom Hersteller für
die Verwendung auf Vordersitzen freigegeben, usw) und
- für das Kind (Gewichtsklasse) zugelassen und entsprechend den Anweisungen
des Herstellers angebracht werden.

4. Generationengurte, höhenverstellbare Dreipunktgurte
Als geeignete Kinderrückhalteeinrichtung für Kinder ab dem 6. Lebensjahr
gelten weiters zwar nicht nach der R 44, sondern lediglich nach der R 16
genehmigte, verstellbare Dreipunktgurte (sog Generationengurte), die an sich
auch nach der R 44 genehmigungsfähig wären, aber keine Doppelgen nach beiden
R (16 und 44) aufweisen und höhenverstellbare Dreipunktgurte die den best
Gebrauch ermöglichen (vgl im übrigen Pkt 2.1).

5. Beckengurte
5.1 Die Verwendung einer Rückhalteeinrichtung der Klasse III (Sitzkissen)
ist nur in Verbindung mit einem Dreipunktgurt nötig. Auf Sitzplätzen, die
nur mit einem Beckengurt ausgerüstet sind, erübrigt sich daher die
zusätzliche Verwendung eines Sitzkissens und die Sicherung durch den
Beckengurt allein ist ausreichend.
5.2 Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Pkt. 5.3 ist für kleinere
Kinder (bis 22 kg) jedenfalls die Sicherung mit einer speziellen
Rückhalteeinrichtung (Klasse I: Schalensitz mit Tischchen, Schalensitz mit
Hosenträgergurt; Klasse II: Sicherheitstischchen), in Verbindung mit dem
Beckengurt (Zweipunktgurt) verpflichtend.
5.3 Auch auf Sitzplätzen, die lediglich mit einem Beckengurt ausgestattet
sind, muß somit grundsätzlich eine geeignete Rückhalteeinrichtung (bis zur
Klasse II) verwendet werden. Lediglich dann, wenn durch zwei auf den äußeren
Plätzen befestigte Rückhalteeinrichtungen auf dem mittleren Sitzplatz
mangels ausreichendem Platz eine solche Rückhalteeinrichtung nicht mehr
befestigt werden kann (faktische Unmöglichkeit), so genügt die Sicherung des
Kindes mit dem Beckengurt allein.
5.4 Keinesfalls ist es aber zulässig, vorhandene Dreipunktgurte lediglich
als Beckengurte (Zweipunkgurte) zur Kindersicherung zu verwenden.

6. Gewichtsgrenze
Die ECE-Zulassung für Rückhalteeinrichtungen der Klasse III beschränkt zur
Zeit diese Systeme aus prüftechnischen Gründen auf ein Körpergewicht bis 36
kg. Nach einschlägigen Tests in Deutschland (Bundesanstalt für Straßenwesen,
Materialprüfungsanstalt in Stuttgart) wurde jedoch bewiesen, daß weitaus
höhere Gewichtsbelastungen ohne dauernde Verformungen des Polsters möglich
sind, und somit die Eignung dieser Rückhalteeinrichtungen auch für Kinder
mit einem Körpergewicht von über 36 kg gegeben ist. Sie müssen daher auch
von diesen Kindern verwendet werden, falls nicht eine andere der oben
beschriebenen Sicherungsmöglichkeiten in Betracht kommt (vgl Pkt 2.1, 5.2).
Lediglich dann, wenn im Einzelfall der Körperumfang des Kindes so groß ist,
daß es in keinem im Handel erhältlichen System Platz findet, kann § 106 Abs
1c Z 2 und Abs 1d Anwendung finden und von der Beh die Feststellung
getroffen werden, daß aus anatomisch bedingten Gründen die Benutzung einer
Rückhalteeinrichtung für Kinder nicht zumutbar ist. Im B kann auch die
Verwendung von Erwachsenengurten vorgeschrieben werden.

7. Grenzen der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung
Die Verpflichtung für die ordnungsgem, sichere Kinderbeförderung zu sorgen,
trifft den Lenker. Dieser ist aber nicht mehr verantwortlich im
strafrechtlichen Sinne bei der Beförderung von Kindern unter zwölf Jahren,
die bereits größer als 150 cm sind (ebenso wie im umgekehrten Falle bei
Kindern, die älter als zwölf Jahre, aber kleiner als 150 cm sind). Aber auch
die Kinder selbst sind gem § 4 Abs 1 VStG nicht strafbar.
In diesen Fällen gilt grundsätzlich die Gurtenverpflichtung gem Art III Abs
1 der 3. KFG-Nov - jedoch kann eine Nichtbefolgung nicht mit
verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen durchgesetzt werden.

8. Ausnahmen
In § 106 Abs 1c wurden Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung von
geeigneten Rückhalteeinrichtungen normiert.
8.1 Der Umstand, daß bei Verwendung eines Sitzkissens eventuell der Kopf
samt Hals des Kindes über den oberen Rand der Rücksitzbank bzw des
Rücksitzes angehoben wird und somit ohne entsprechende Kopfstützen eine
Gefährdung des Kindes eintreten könnte, wurde nicht als Ausnahmetatbestand
aufgenommen. Daher besteht auch in dem dargestellten Fall die Verpflichtung,
eine geeignete Rückhalteeinrichtung zu verwenden. Jedoch wird diese
dargestellte Gefährdung durch Verwendung von geeigneten Gurtsystemen (vgl
Pkt 2.1 und 5.2) größtenteils hintangehalten werden können.
8.2 Keine Ausnahme wurde auch für sog "Gelegenheitsfahrten" vorgesehen. Auch
bei solchen Fahrten (zB Abholen der Kinder von der Schule, weil die Mutter
verhindert ist), trifft somit den Lenker die Verpflichtung, geeignete
Rückhalteeinrichtungen zu verwenden.
Eine Ausnahme für solche Fahrten wäre problematisch gewesen, da die
Gefährdung der Kinder gleich wie bei anderen Fahrten gegeben ist. Ausnahmen
nur für kurze Beförderungsstrecken hätten wiederum zur Unvollziehbarkeit
dieser Best geführt.
8.3 Gem § 106 Abs 1c Z 1 gilt die Verpflichtung d § 106 Abs 1b nicht, bei
besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung
rechtfertigt.
Diese Best ist im wesentlichen der Ausnahmeregelung hinsichtlich der
Gurtenverwendung (Art III Abs 2 der 3. KFG-Nov) nachgestaltet. Es sollen
jene Fälle erfaßt werden, in denen kein vernünftiger Grund besteht, die
Rückhalteeinrichtung zu verwenden, wie zB bei langsamen Vorwärtsbewegungen
im Schrittempo bei Stau.
8.4 Eine weitere Ausnahme besteht gem § 106 Abs 1c bei Unmöglichkeit des
bestgem Gebrauches wegen schwerster körperlicher Beeinträchtigung des
Kindes. Die Beh hat gem § 106 Abs 1d auf Antrag festzustellen, daß diese
schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt. Dieser B ist mitzuführen.
Es muß nicht eine separate Bestätigung darüber ausgestellt werden (vgl auch
Pkt 6).
8.5 Weiters bestehen Ausnahmen bei
- der Beförderung in Einsatzfahrzeugen;
- bei der Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung
(Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe);
- bis zum Ablauf des 31. 12. 1998 bei Schülertransporten gem § 106 Abs 6;
- bis zum Ablauf des 31. 12. 1998 bei faktischer Unmöglichkeit der
Verwendung von geeigneten Rückhalteeinrichtungen wegen der Anzahl der
beförderten Kinder (§ 106 Abs 3).

9. Neue Zählregel
Aufgrund der Best d § 106 Abs 3 ergibt sich, daß erst ab 1. 1. 1999 eine
pro-Kopf-Zählweise gilt; jedes Kind zählt dann als eine Person und kann
einen eigenen Sitzplatz beanspruchen.
9.1Bis zum Ablauf des 31. 12. 1998 ist es aber aufgrund der besonderen
Zählregel des § 106 Abs 3 auch (weiterhin) zulässig, mehr Kinder zu
befördern als genehmigte Sitzplätze vorhanden sind.
Kinder unter sechs Jahren sind nach wie vor nicht zu zählen und Kinder
zwischen sechs und 14 Jahren sind wie folgt zu zählen:
- bei der Beförderung auf Rücksitzbänken mit zwei Sitzplätzen zählen drei
Kinder als zwei Personen;
- bei der Beförderung auf Rücksitzbänken mit drei Sitzplätzen zählen vier
Kinder als drei Personen.
9.2 Außer bei Schülertransporten gem § 106 Abs 6 und bei Omnibussen und
Omnibusanhängern dürfen jedoch, abgesehen vom Lenker, nicht mehr als acht
Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden (§ 106
Abs 3 letzter Satz).

10. Faktische Unmöglichkeit
10.1 Durch diese besondere Zählregel ist es möglich, zulässigerweise auch
mehr Kinder als vorhandene Sitzplätze auf der Rücksitzbank zu befördern. Da
jedoch die Befestigung von mehr als drei Rückhalteeinrichtungen auf einer
Rücksitzbank (faktisch) nicht möglich ist, war diese Ausnahmebest im G zu
statuieren.
10.2 Die Sicherheit der Kinder ist zwar vorrangiges Ziel der neuen Gbest,
jedoch wurde keine zwingende Best über die Aufteilung der beförderten Kinder
aufgenommen. Es ist daher zulässig, vier Kinder ungesichert auf der
Rücksitzbank zu befördern, obwohl der Beifahrersitz leer bleibt. Aufgrund
der bestehenden Glage ist der Lenker nicht verhalten, zwingend ein Kind
vorne auf dem Beifahrersitz unter Verwendung einer Rückhalteeinrichtung und
die restlichen drei Kinder auf der Rücksitzbank unter Verwendung von
Rückhalteeinrichtungen zu befördern; der verantwortungsbewußte Lenker wird
von sich aus die für Kinder sicherste Beförderungsart wählen.
10.3 Hinsichtlich der besonderen Zählweise ist für den Fall der gemeinsamen
Beförderung von Kindern mit Erwachsenen folgendes festzuhalten:
- 3er Sitzbank, ein Erwachsener
es verbleibt eine 2er-Sitzbank, auf der drei Kinder zwischen sechs und
vierzehn als zwei Personen zählen, und somit ohne Rückhalteeinrichtung
befördert werden dürfen; für den Erwachsenen gilt die Gurtenpflicht;

- 3er-Sitzbank, zwei Erwachsene:
da nur ein freier Sitzplatz verbleibt, darf auch nur ein Kind zwischen
sechs und 14 Jahren befördert werden (mit Rückhalteeinrichtung, wenn unter
zwölf Jahren). Kinder unter sechs Jahren dürften aber - da diese nicht zu
zählen sind - noch zusätzlich befördert werden, was aber wiederum den
Entfall der Rückhalteeinrichtung zur Folge haben könnte (Ausnahme: wegen der
Anzahl der beförderten Kinder).

10.4 Hinsichtlich der faktischen Unmöglichkeit ist ergänzend festzuhalten,
daß nicht bloß die Anzahl der beförderten Kinder, sondern auch die
Gesamtzahl der beförderten Personen die Kindersicherung unmöglich machen und
somit die Ausnahme begründen kann.
Beispiel:
2 Kinder unter sechs Jahren + vier Erwachsene (inklusive Lenker). Beide
Kinder + zwei Erwachsene auf der hinteren Sitzbank. Nicht die Zahl der
beförderten Kinder, sondern die Gesamtzahl der beförderten und gesicherten
Personen machen hier die Kindersicherung unmöglich.

11. Air-Bag
Wenn das Fahrzeug auf der Beifahrerseite mit einem Air-bag ausgestattet ist,
so ist die Verwendung von speziellen Kindersitzen, die als Reboardsitze
gegen die Fahrtrichtung angebracht werden, aus Sicherheitsgründen
abzulehnen.

12. Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen
Da es sich bei der Verwendung von Rückhalteeinrichtungen bei der Beförderung
von Kindern eindeutig um eine Verhaltensvorschrift handelt, gelten diese
Best grundsätzlich auch für Lenker von Fahrzeugen mit ausländischen
Kennzeichen. Auch diese müssen somit vorhandene Rückhalteeinrichtungen
verwenden.

13. Schülertransporte
Hinsichtlich der Schülertransporte gem § 106 Abs 6 wurde vorerst (bis Ablauf
des 31. 12. 1998) lediglich eine geringfügige Änderung wirksam. Die
Beförderung von Kindern unter zwölf Jahren auf unmittelbar hinter der
Windschutzscheibe gelegenen Sitzplätzen, ist nur mit geeigneten
Rückhalteeinrichtungen zulässig (vgl § 106 Abs 1a lit c).

14. Sanktionen
Übertretungen der neuen Best d § 106 Abs 1b sind gem §134 strafbar. In
erster Linie sollte bei Zuwiderhandlung aber mit Organmandat in der Höhe von
S 200, - vorgegangen werden - BMöWV 24. 11. 1993, 179.716/56-I/7/93.


EB 97
Hier erfolgt die Ergänzung, daß auch in Spezialkraftwagen und LKW mit einem
hzG von nicht mehr als 3.500 kg entsprechende Rückhalteeinrichtungen für
Kinder verwendet werden müssen.

Der Lenker eines Kfz ist kraft seiner elterlichen Aufsichtspflicht nicht nur
gehalten, bei der Personenbeförderung von Kindern unter 12 Jahren, welche
kleiner als 150 cm sind, die in § 106 vorgeschriebenen
Rückhalteeinrichtungen zu deren Schutz zu verwenden, sondern hat
gleichermaßen auch für die vorgeschriebene Sicherheit eines am vorderen
Beifahrersitz mitgeführten (und über 150 cm großen) Kindes durch Anlegung
des Sicherheitsgurtes Sorge zu tragen; in beiden Fällen handelt es sich bei
Übertretung um die Verletzung eines Schutzgesetzes - OGH 23. 2. 1999, ZVR
1999/89.


Zu Abs 1c
EB 94
Die bisherigen Ausnahmen von der Verpflichtung bei der Beförderung von
Kindern, geeignete Rückhalteeinrichtungen zu verwenden, haben sich als zu
eng erwiesen. Daher sollen auch Fahrzeuge des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind sowie Rettungs- und
Krankentransporte ausgenommen werden.


20. KFG-Nov
Inkrafttreten: 1. 1. 1999


Zu Abs 3
ADE
Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit Kraftwagen und Anhängern
auf Grund d GenB befördert werden dürfen, sind die Personen, die gem Abs 2
auf der Ladefläche von LKW, Zugmaschinen und KKW oder auf deren Ladung
befördert werden dürfen, nicht mitzuzählen. Auf genehmigten Sitzen und auf
der Ladefläche oder auf der Ladung, von LKW, Zugmaschinen oder KKW dürfen
jedoch, außer bei Schülertransporten, abgesehen vom Lenker, zusammen nicht
mehr als acht Personen befördert werden.
Gem § 63 Abs 4 KDV sind Schülertransporte nur zulässig, wenn die Schüler auf
mit dem Fahrzeug fest verbundenen Sitzen befördert werden - BMV 29. 1. 1976,
65.850/5-IV/76.
Normadressaten der Vorschrift des § 106 Abs 3 sind der Lenker und die
beförderten Personen - OGH 18. 9. 1979, ZVR 1980/95.
Der Bf wurde bestraft (S 400,-), weil er mindestens 15 Kinder stehend
befördert habe, obwohl mangels ausgestatteter Stehplätze des Omnibusses ihre
Sicherheit nicht gewährleistet gewesen sei. Keinesfalls kann dem § 106 Abs 3
entnommen werden, Kinder unter 14 Jahren dürften erlaubterweise auch auf
nicht zulässigen Omnibus-Stehplätzen befördert werden, solange nur die
Gesamtanzahl der beförderten Personen unter Beachtung der Berechnungsregel d
§ 106 Abs 3 die Zahl der zulässigen Sitzplätze nicht übersteigt - VwGH 12.
4. 1985, ZfVB 1985/6/2207.
S a § 20 Abs 1 lit f KDV.


13. KFG-Nov
§ 106 Abs 3 zweiter Satz tritt mit 1. 9. 1990 in Kraft.


VA 90
Um Abhilfe zu schaffen, soll die Zählweise bei der Beförderung vom
Omnibussen dahingehend geändert werden, als 3 Kinder als 2 Personen zu
zählen sind. Diese Regelung gilt generell, also für Sitz- und Stehplätze.
Sie stellt einen auch ökonomisch vertretbaren Kompromiß zwischen dem Wunsch,
die Kinder wie Erwachsene zu zählen, und der derzeit geltenden Rechtslage
dar.


Zu Abs 4
ADE
Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf nur eine Person befördert werden,


gleichgültig, ob es sich um einen Erwachsenen oder um ein Kind handelt.

An einem Motorfahrrad darf ein Kindersitz angebracht werden (§ 26 Abs5). Auf
einem zweisitzigen Motorfahrrad darf im Kindersitz ein Kind dann nicht
transportiert werden, wenn die beiden Sitze besetzt sind. Bzgl § 106 Abs 4
gilt ein Kleinmotorrad als Motorrad. §106 Abs 4 gilt weiters auch für
mehrspurige Motorfahrräder - BMV 17. 6. 1980, 69.716/1-IV/3-80.


Anm
Abs 4 gilt nicht für vierrädrige Leichtkfz und vierrädrige Kfz, da diese ex
definitione keine Motorfahrräder bzw Motorräder sind.


Der Beifahrer auf einspurigen Kfz kann sich ohne weiteres in der Art

festhalten, daß er mit seinen Händen den Bauch des Lenkers umfaßt - OLG Wien
28. 2. 1977, ZVR 1977/291.
S a § 26 Abs 5 u 6.
Aufgrund der Best der §§ 106 Abs 4 und 26 Abs 6 dürfen mit Motorrädern


theoretisch zwei Personen im Beiwagen und eine Person auf dem Beifahrersitz
befördert werden. Jedoch kommen Beiwagen mit zwei Sitzplätzen (außer einigen
Oldtimern) praktisch kaum vor und Beiwagen werden daher nur mit einem Sitz

für eine beförderte Person genehmigt - BMöWV 22. 1. 1991, 170.303/18-I/7/90.


Für die Beförderung von Kindern im Beiwagen eines Motorrades existieren

keine speziellen rechtlichen Vorschriften - BMWV 15. 4. 1997,
170.303/3-II/B/7/97.


Zu Abs 5
§ 50 KDV
Lastkraftwagen zur Beförderung von mehr als acht Personen
(1) Für Lastkraftwagen, die gemäß § 106 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967
zur Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, verwendet
werden dürfen, gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 1
lit. a, b und d bis f und Abs. 2 und § 48 sinngemäß.

(2) Die Sitze (Sitzbänke) müssen gemäß § 43 Abs. 2 befestigt sein und, wenn
sie nicht unmittelbar an Wänden angebracht sind, feste Seiten- und
Rückenlehnen aufweisen. An umlegbaren Seiten- oder Rückwänden dürfen keine
Sitze befestigt sein.

(3) Die Ladefläche muß mit Seitenwänden oder einer Brüstung von mindestens
90 cm Höhe versehen sein; in einer Höhe von 120 cm muß eine Stützleiste von
ausreichender Festigkeit angebracht sein. Der durch das Überdecken der
Ladefläche gebildete Raum muß mindestens 160 cm hoch sein. Bei im Abs. 1
angeführten Lastkraftwagen mit kippbarer Ladefläche muß die Wirkung der
Kippvorrichtung aufgehoben werden können.


Anm
S a § 7 Abs 4 GelverkG.


Zu Abs 6
ADE
Vom Lenker eines Schülertransportes darf nicht verlangt werden, daß er sich
vor Beginn jeder Fahrt durch eine Kontrolle des Körpergewichtes jedes
einzelnen Schülers vergewissert, daß das höchste zulässige Gesamtgewicht des
Fahrzeuges durch das Gewicht der Gesamtheit der beförderten Schüler nicht
überschritten wird. Er darf jedoch nicht als von der Pflicht enthoben
angesehen werden, die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt bei der Vermeidung
von Überladungen anzuwenden.
Leerfahrten sind nicht als "Transporte" anzusehen - BMV 20. 12. 1976,
65.876/11-IV/3-76.

S § 58 Abs 1 Z 3 lit d KDV.


Anm
D Best über Schülertransporte in der BO sind nur auf gewerbemäßige
Schülertransporte anzuwenden. Zur Lenkung eines Schulbusses benötigen
Führerscheinbesitzer der Gruppen B oder C seit 1. 9. 1977 einen
Sonderausweis, der Gruppe D ab 1. 4. 1995. Inhaber eines Führerscheines der
Gruppe D benötigen dann keinen Sonderausweis, wenn sie die
Berufskraftfahrerausbildung erfolgreich absolviert haben und sich diese
Tatsache von der Behörde in den Führerschein eintragen lassen.
Der betreffende Kraftfahrer muß in den letzten drei Jahren ein Fahrzeug
dieser Kategorie ohne schwere Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften
gelenkt haben und muß außerdem die geistige und körperliche Eignung als
Schulbuslenker aufweisen. Diesen Nachweis hat er durch ein ärztliches GA und
einem verkehrspsych Befund.
Die Erleichterung hinsichtlich der Personenanzahl für Schülertransporte kann
nur für die in § 106 Abs 6 lit a, b und c genannten Personenkreise in
Anspruch genommen werden und nicht auch für eine "gemischte Beförderung" von
Schülern und älteren (behinderten) Personen in geschützte Werkstätten -
BMöWV 18. 12. 1989, 170.303/26-I/7/89.


17. KFG-Nov
Inkrafttreten d letzten Satzes: 1. 1. 1995

D BMöWV teilt zur Frage der Anbringung von gelbroten Warnleuchten an
Omnibussen für Schülerbeförderungen nachstehendes mit:

1. Gem § 106 Abs 6 letzter Satz müssen am Dach des Omnibusses zwei von
hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht angebracht sein. Diese
Best tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft.
Nach Ansicht des BMöWV kommt diesem gesetzlichen Erfordernis auch eine
Anbringung an der hinteren oberen Kante des Fahrzeuges bzw dort, wo der
Dachaufsatz beginnt, gleich. Auch eine Anbringung im Inneren des Fahrzeuges
ist zulässig.

2. Bei diesen Warnleuchten handelt es sich gem § 2 Abs 1 lit f KDV 1967 um
genehmigungspflichtige Leuchten.
3. ISd Erl 25. 11. 1994, 190.500/3-I/8/94, betreffend Prüfvorschriften für
Warnleuchten kommen für Omnibusse, die für Schülerbeförderungen iSd § 106
Abs 6 eingesetzt werden, folgende Warnleuchten in Betracht:
3.1. Gelbrote Warnleuchten mit Rundumlicht (Drehlicht) - Warnleuchten der
Kategorie I. Die Erfüllung der Genehmigungspflicht ist bei Vorliegen des
Genehmigungszeichens auf der Leuchte (A1 oder A2, E und Ländernummer im
Kreis, lfd Zahl) gegeben.
3.2 Leuchten mit Blitzlicht - Warnleuchten der Kategorie II.
3.3 Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht speziell für Schülertransporte mit
Omnibussen - Warnleuchten der Kategorie III: diese müssen intermittierend
(dh links- und rechtsseitig abwechselnd) gelbrotes Licht mit einer
Lichtstärke von mindestens 700 cd ausstrahlen.

4. Diese Warnleuchten (Kat I - III) können außen am Fahrzeug angebaut oder
in die Karosserie integriert, oder im Inneren (an der inneren Seite der
Heckscheibe) angebracht werden.
Auch bei einer Anbringung im Inneren muß bei Warnleuchten der Kategorie III
die außen gemessene Lichtstärke aber mindestens 700 cd betragen.
Am Heck des Omnibusses rechts und links oben angebrachte herkömmliche
zusätzliche Blinkleuchten sind daher nicht als die vom Gesetz geforderten
Warnleuchten anzusehen. Es muß sich um zusätzlich angebrachte Warnleuchten
handeln, die zusätzlich zur Alarmblinkanlage eingeschaltet werden können.

5. Als Schülertransporte iSd § 106 Abs 6 lit a gelten auch Fahrten zu
Schulveranstaltungen. Daher werden auch Fahrten zum Turnunterricht, Fahrten
zum Schwimmunterricht, Schullandwochen, Schikurse, Wandertage oder andere
Schulausflüge als Schülertransporte iSd G angesehen werden müssen.

6. Die näheren Best hinsichtlich der Warnleuchten werden mit der nächsten
Nov in die KDV aufgenommen werden - BMöWV 7. 12. 1994, 179.715/10-I/7/94. S
§ 15a KDV.


Zu Abs 7
S a §§ 26 Abs 3 KFG, 63 KDV.


Zu Abs 8
§ 63 KDV
Personenbeförderung
(1) Mit Anhängewagen, die mit Zugmaschinen oder Motorkarren gezogen werden,
und mit Einachszugmaschinen, die mit einem Anhänger so verbunden sind, daß
sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, dürfen im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von und zu der Arbeitsstätte bis
zu einer Entfernung von 10 km vom Betrieb höchstens acht Personen befördert
werden. An zugelassenen Anhängewagen muß hinten die Aufschrift "25 km"
vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6
sinngemäß. Werden zwei Anhänger gezogen, so muß auf jedem Anhänger ein
Bremser mitgeführt werden.

(2) Der Landeshauptmann kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
nach Anhörung der zuständigen Landwirtschaftskammer die im Abs. 1 angeführte
Personenbeförderung für größere Entfernungen bewilligen.

(3) Die Beförderung von Personen mit zum Verkehr zugelassenen Anhängern, die
zur Verwendung für Möbeltransporte bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn
a) der Anhänger ein Anhängewagen oder ein Sattelanhänger ist,
b) die Personen auf Sitzen befördert werden, die mit dem Fahrzeug fest
verbunden sind und die dem § 26 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967
entsprechen,
c) der Anhänger eine Bremsanlage aufweist, die vom Lenker des Zugfahrzeuges
ohne Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit unmittelbar betätigt
werden kann,
d) zwischen den beförderten Personen und dem Lenker des Zugfahrzeuges eine
Verständigungsmöglichkeit gegeben ist und
e) bei geschlossenen Anhängern der für die Beförderung von Personen
bestimmte Raum gut lüftbar und gegen das Eindringen von Staub, Rauch und
Dämpfen geschützt ist.

(4) Schülertransporte mit geschlossenen Personenkraftwagen oder
Kombinationskraftwagen, bei denen bei der Genehmigung als größte zulässige
Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht Personen festgesetzt
wurde (§106 Abs. 6 KFG 1967) sind nur zulässig, wenn

1. die Schüler auf mit dem Fahrzeug fest verbundenen Sitzen befördert
werden,
2. der Lenker von seinem Platz aus anhand einer Leuchte erkennen kann, daß
alle Türen ordnungsgemäß geschlossen sind,
3. das Fahrzeug mit zwei Hauptaußenspiegeln gemäß Anhang III der Richtlinie
71/127/EWG über Rückspiegel an Kraftfahrzeugen ausgerüstet ist, die dem
Lenker ein einwandfreies Einsehen des Sichtfeldes nach hinten und der
hinteren Einstiegsbereiche einschließlich des sich darunter befindlichen
Fahrbahnteiles ermöglichen; ist dies mit den herkömmlichen zwei
Hauptaußenspiegeln nicht möglich, so muß das Fahrzeug mit zusätzlichen
Rückblickspiegeln (Anfahrspiegeln im Sinne des Anhanges III der Richtlinie
71/127/EWG) mit einer Mindestgröße vom 200 cmausgerüstet sein, die ein
einwandfreies Einsehen der hinteren Einstiegsbereiche einschließlich des
sich darunter befindlichen Fahrbahnteiles ermöglichen.


Zu § 63 Abs 1 KDV
S a § 104 Abs 3.


Zu § 63 Abs 4 KDV
44. KDV-Nov
§ 63 Abs 4 KDV tritt mit 1. 9. 1998 in Kraft.

1.) Die gesetzliche Grundlage ist mit der 44. Nov gegeben:
(§ 63 Abs 2 KDV)

2.) ad Sichtfeld:
Die Formulierung der 44. Nov zielt darauf ab, daß die am Fz montierten
Spiegel in der Lage sind, die in der erwähnten RL definierten
Mindestsichtfenster abzudecken, wobei insb der rechten Fzseite bei
Schülertransporten bes Bedeutung zukommt.
2.1.) Das Sichtfeld für den rechten Hauptaußenspiegel ergibt sich aus einem
mindestens einsehbaren Bereich auf der Fahrbahn von 4 m Breite ab
Seitenkante des Fz, beginnend 20 Meter hinter der Kopfposition des Fahrers
bis ins Unendliche reichend.
2.2.) Zusätzlich ist auf der rechten Seite ein Sichtfeld auf Fahrbahnniveau
von mindestens 1 m Breite ab Seitenkante des Fz, beginnend ab Kopfposition
des Fahrers bis 1 m nach der Hinterkante des Fz notwendig.
Versuche an gängigen Fztypen haben gezeigt, daß das unter 2.2.) genannte
zusätzlich erforderliche Sichtfeld auch mit Spiegeln vom 200 cmMindestgröße
und einem Krümmungsradius von 250 mm erreicht werden kann.
Bei variablen Krümmungsradien ist es mit einem Spiegel möglich, die
Sichtfelder nach 2.1.) und 2.2.) abzudecken. Diese Spiegel müssen jedoch gen
(am Prüfzeichen ersichtlich) sein.
Videoanlagen, welche das genannte Sichtfeld nach 2.2.) abdecken, sind
ebenfalls zulässig. Das Ersetzen des Hauptaußenspiegels durch eine
Videoanlage ist jedoch nicht zulässig.
Normalerweise sind die Sichtfelder nur für die Fzseite einzuhalten, wo aus-
und einzusteigen ist, das ist grundsätzlich rechtsseitig. Ergibt sich im
Sonderfall die Notwendigkeit, Schüler auch auf der linken Fzseite aus- und
einsteigen zu lassen, so müssen auch auf dieser Seite die entsprechenden
Sichtfelder eingehalten werden.

3.) Montage der Spiegel:
Der sog Anfahrspiegel ist zusätzlich zum Hauptaußenspiegel entweder auf der
gleichen Befestigungsvorrichtung wie der Hauptaußenspiegel anzubringen oder
gesondert zu montieren. Diese Anbringungsart ist jedoch nicht
anzeigepflichtig.
Eine günstige Montageposition für den Anfahrspiegel ergibt sich am oberen
Teil des Türrahmens der Beifahrertür.
Zur Verhinderung von Verletzungen muß die Befestigungseinrichtung
zusätzlicher Anfahrspiegel bei einer Montagehöhe unter 2 m wegklappbar und
ohne scharfe Kanten ausgeführt sein.

4.) Als Hinweis für die Betriebsordnungen wären jene Fälle anzuführen, wo
die Einstiegsstelle eventuell unbeleuchtet ist und der Anfahrspiegel
unwirksam sein könnte. Dort wären gesonderte Absicherungsmaßnahmen
vorzusehen - BMWV 10. 6. 1998, 190.500/9-II/A/5-98.


Zu Abs 8a
EB 97
Im Rahmen von Fremdenverkehrsattraktionen und Veranstaltungen werden häufig
sog Freizeit-Bummelzüge oder Liliputbahnen eingesetzt. Die Beförderung von
Personen mit solchen Fahrzeugen ist im KFG nicht entsprechend abgedeckt (zB
dürfen mit Zugmaschinen keine besetzten Omnibusanhänger gezogen werden,
weiters ist die Personenbeförderung auf Anhängern nur in wenigen Fällen
zulässig). Es soll daher eine Möglichkeit für den LH geschaffen werden,
derartige Beförderungen zu bewilligen und Ausnahmen von eventuell
entgegenstehenden kraftfahrrechtlichen Best zu erteilen.


Mit CTRL-P kann man das ausdrucken, wenn man mag.

Peter Kuhm

unread,
Apr 1, 2000, 3:00:00 AM4/1/00
to
Anuschka Samsinger <a.sam...@netwing.at> wrote:

[ab welchem Lebenjahr darf ein Kind auf einem Moped mitfahren?]

>>"Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere

>>Person befördert werden; diese muss bei Motorrädern das zehnte Lebensjahr
^^^^^^
>>vollendet haben.

>>Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder unter acht Jahren nur auf Kindersitzen

>>[...] befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen." § 106 Abs. 4
>>KFG

>>Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf also nur eine Person befördert


>>werden, gleichgültig, ob es sich um einen Erwachsenen oder um ein Kind

>>handelt. Der Beifahrer muss sich anhalten können und die Fußrasten
>>erreichen.

irgendwie hab ich von meiner Fahrschulzeit (good ol' days?)
*zusaetzlich* noch in Erinnerung, dass der Beifahrer dazu die
entsprechende "geistige Reife" haben muss, also waehrend der Fahrt
keine unkontrollierten Bewegungen macht und sich in der Kurve nicht in
die falsche Richtung legt bla bla

>Hmm. Irgendwie bin ich nicht schlauer. Das Kind ist wie gesagt
>(vorheriges Posting) 8 Jahre alt und erreicht die Fußleiste locker,
>kann sich prima festhalten und ist natürlich mit Helm auf dem Moped
>(Motorfahrrad).

>Nun werden wurde ich jedoch schon zweimal von der Polizei angehalten
>und nach dem Alter gefragt. Einmal sagte der Beamte, das Kind müsse 8
>Jahre sein .. ging also o.k., der zweite jedoch erklärte es müsse 10
>Jahre alt sein.

der zweite hatte das wohl mit der Altersbeschraenkung beim Motorrad
verwechselt (s.o.). Solange das Gefaehrt das rote Taferl hat, liegt
die Altersgrenze bei 8 Jahren.

>Ich hätte gerne einen Gesetzestext dazu, den ich ausdrucken und mit
>mir mitführen kann.

http://www.ris.bka.gv.at/ ist im Moment leider unerreichbar, aber dort
kannst Du Dir Absatz 4 des von Alexander zitierten § 106 KFG separat
abrufen und ausdrucken. Sieht vielleicht etwas "offizieller" aus.

Bye,
Peter

Anuschka Samsinger

unread,
Apr 1, 2000, 3:00:00 AM4/1/00
to
On Sat, 1 Apr 2000 13:35:34 +0200, "Alexander Seger"
<alexand...@fuerboeck.at> wrote:

Anuschka Samsinger:


>> Ich hätte gerne einen Gesetzestext dazu, den ich ausdrucken und mit
>> mir mitführen kann.

Alexander Seger:


>§ 106 KFG
>Personenbeförderung
>
>(1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden,
>wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur so befördert werden,
>daß dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers
>beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte
>Personen sonst gefährdet werden.

......

Öhm... danke für die 17 Seiten:-)))))))
Ich fand aber den relevanten Teil.

>Mit CTRL-P kann man das ausdrucken, wenn man mag.

LOL und ROTFL. Aber das hast Du sicher gut gemeint.

Anuschka Samsinger

unread,
Apr 1, 2000, 3:00:00 AM4/1/00
to
On Sat, 01 Apr 2000 13:26:02 GMT, peter...@plus.at (Peter Kuhm)
wrote:

>der zweite hatte das wohl mit der Altersbeschraenkung beim Motorrad


>verwechselt (s.o.). Solange das Gefaehrt das rote Taferl hat, liegt
>die Altersgrenze bei 8 Jahren.

Muß wohl so sein. Dafür hat er dann auch noch das gesamte
Motorfahrzeug ( wie es so schön heißt) inspiziert und tatsächlich
NICHTS gefunden. Ätsch!

>>Ich hätte gerne einen Gesetzestext dazu, den ich ausdrucken und mit
>>mir mitführen kann.

>http://www.ris.bka.gv.at/ ist im Moment leider unerreichbar, aber dort
>kannst Du Dir Absatz 4 des von Alexander zitierten § 106 KFG separat
>abrufen und ausdrucken. Sieht vielleicht etwas "offizieller" aus.

Super, danke. Die 17 Seiten hätten doch etwas.. tja.. *überfrachtet*
gewirkt:-))

BTW: Ich möcht mal wissen, warum in den Gesetzen nie drin steht was
erlaubt ist, sondern nur was verboten ist, sodaß man immer den
Umkehrschluß ziehen muß.

In at. gesellschaft.politik könnten ein paar Juristen zum Thema
*Sozialhilfe* auch nicht schaden:-)


Heribert Slama

unread,
Apr 1, 2000, 3:00:00 AM4/1/00
to
On Sat, 01 Apr 2000 11:32:09 +0200, in at.gesellschaft.recht, Anuschka
Samsinger <a.sam...@netwing.at> wrote:

>[...]
>
>[...] Das Problem war Folgendes, ein fast 9 jähriges Kind,


>das nur einen Park ( ca. 500m) per Fahrrad zur Schule durchqueren
>mußte, bekam dies von der Schuldirektion verboten und die Drohung, das
>Fahrrad einzubehalten. Wir lösten das Problem damit, daß das Kind das
>Fahrrad nun im Park und nicht vor der Schule abstellt, waren uns
>jedoch rechtlich nicht ganz sicher.

Mir kommen da 2 _bedenkliche_ Sachen in den Sinn:

1) Mit 8 Jahren könnte das Kind noch zu jung sein, um alleine auf der
Strasse Rad fahren zu dürfen. (Ich kenne die heute gültigen
Vorschriften in AT leider nicht; "zu meiner Zeit" musste man 12 Jahre
alt sein.)

2) Probleme mit der _Unfallversicherung_.
Ich _glaube_ (bin mir aber nicht sicher), dass alle Schulkinder -
durch den Schulträger - auf dem Schulweg gegen Unfälle versichert
sind. Diese Versicherung wird natürlich Verbote der Schulleitung als
bindend betrachten, was zu Leistungskürzungen und/oder
Regressforderungen an die Eltern führt. Ich kann mir vorstellen, dass
auch eine von den _Eltern_ abgeschlossene private Unfallversicherung
ähnlich reagiert, wenn das Verbot der Schulleitung irgendwie mit
"Sicherheit" begründet wurde.

Grüsse,
-Heribert

--
Heribert Slama
Auslandsoesterreicher
Muttenz, Schweiz
(for e-mail use *reply* address only)

Anuschka Samsinger

unread,
Apr 2, 2000, 4:00:00 AM4/2/00
to
On Sat, 01 Apr 2000 21:22:53 GMT, sla...@gmx.net (Heribert Slama)
wrote:

>On Sat, 01 Apr 2000 11:32:09 +0200, in at.gesellschaft.recht, Anuschka
>Samsinger <a.sam...@netwing.at> wrote:

>>[...] Das Problem war Folgendes, ein fast 9 jähriges Kind,
>>das nur einen Park ( ca. 500m) per Fahrrad zur Schule durchqueren
>>mußte,

>Mir kommen da 2 _bedenkliche_ Sachen in den Sinn:


>
>1) Mit 8 Jahren könnte das Kind noch zu jung sein, um alleine auf der
>Strasse Rad fahren zu dürfen. (Ich kenne die heute gültigen
>Vorschriften in AT leider nicht; "zu meiner Zeit" musste man 12 Jahre
>alt sein.)

Siehe bitte oben. Es fährt durch einen Park, nicht auf einer Strasse!

>2) Probleme mit der _Unfallversicherung_.
>Ich _glaube_ (bin mir aber nicht sicher), dass alle Schulkinder -
>durch den Schulträger - auf dem Schulweg gegen Unfälle versichert
>sind. Diese Versicherung wird natürlich Verbote der Schulleitung als
>bindend betrachten, was zu Leistungskürzungen und/oder
>Regressforderungen an die Eltern führt. Ich kann mir vorstellen, dass
>auch eine von den _Eltern_ abgeschlossene private Unfallversicherung
>ähnlich reagiert, wenn das Verbot der Schulleitung irgendwie mit
>"Sicherheit" begründet wurde.

Hmm... Keine Ahnung.


Nikey

unread,
Apr 2, 2000, 4:00:00 AM4/2/00
to

Anuschka Samsinger <anus...@samsinger.netwing.at> schrieb in im
Newsbeitrag: 7g1des8g64upi3olh...@4ax.com...

> On Sat, 01 Apr 2000 21:22:53 GMT, sla...@gmx.net (Heribert Slama)
> wrote:
>
> >On Sat, 01 Apr 2000 11:32:09 +0200, in at.gesellschaft.recht, Anuschka
> >Samsinger <a.sam...@netwing.at> wrote:
>
> >>[...] Das Problem war Folgendes, ein fast 9 jähriges Kind,
> >>das nur einen Park ( ca. 500m) per Fahrrad zur Schule durchqueren
> >>mußte,
>
> >Mir kommen da 2 _bedenkliche_ Sachen in den Sinn:
> >
> >1) Mit 8 Jahren könnte das Kind noch zu jung sein, um alleine auf der
> >Strasse Rad fahren zu dürfen. (Ich kenne die heute gültigen
> >Vorschriften in AT leider nicht; "zu meiner Zeit" musste man 12 Jahre
> >alt sein.)
>
> Siehe bitte oben. Es fährt durch einen Park, nicht auf einer Strasse!

Gem. § 1STVO ist eine Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr
bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr
dienenden baulichen Anlagen.

Somit sine die Gehwege im Park auch eindeutig ein Teil der Straße und es
gilt die STVO!!!

Nikey


--
********************************************
Was bringt ein Realname wenn auch der falsch sein kann?
Ni...@aon.at Fast fertig: www.helwa.org
********************************************

Reinhard Gonaus

unread,
Apr 2, 2000, 4:00:00 AM4/2/00
to
On Sat, 01 Apr 2000 21:48:53 +0200, Anuschka Samsinger
<anus...@samsinger.netwing.at> wrote:

>
>BTW: Ich möcht mal wissen, warum in den Gesetzen nie drin steht was
>erlaubt ist, sondern nur was verboten ist, sodaß man immer den
>Umkehrschluß ziehen muß.
>

Das ist leicht erklärt:
Weil eben prinzipiell alles erlaubt ist. Nur das extra Genannte ist
verboten. Umgekehrt wär's ja fürchterlich! Eine Extra Bewilligung für
jeden Atemzug.

Reinhard
--
Hin und her schwingt das
Pendel der Uhr. Wer kann sagen:
Jetzt ist es da?

Clemens Haupt

unread,
Apr 2, 2000, 4:00:00 AM4/2/00
to
Einen wunderschoenen Tag wuensch ich, Anuschka!

am Samstag, 01 April 2000 schrieb Anuschka Samsinger an All:

AS> Der Irrtum wurde von erkannt und ich hab sogar eine Antwort von
AS> Peter Kuhm mit der ich als Laie was anfangen kann;-)

:-)

AS> BTW: Gibt es eine weibliche Sprachform von *Laie*? -+-

Leihschwester?

Mit den besten
Empfehlungen
Clemens Haupt

... Was man im Zug Ueberfuellung nennt, heisst in Kneipen Atmosphaere!

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