Am 20.03.2016 um 08:05 schrieb Gernot Pr3nster:
> Hallo,
>
> folgenden Fall beobachte ich auf der A9 nördlich von Graz:
>
> Durch die elektronischen Verkehrszeichen (blödes Wort, finde kein
> besseres)
Die ASFINAG nent dies "Verkehrsbeeinflussungsanlagen". Deine
Lösung finde ich aber besser erklärend.
> wird Tempo 100 mit dem Zusatz "IG-L" angezeigt. Danach
> kommt aber ein reguläres Tempo 100 Schild mit dem Zusatz "bei
> Regen und Schnee" (Piktrogramm). Müsste dann nicht bei trockenem
> Wetter wieder 130 km/h gelten?
Ich sehe das so:
Wenn kein Regen oder Schnee vorhanden ist, so greift die
Verordnung nicht und das Verkehrszeichen zählt so, als sei es
nicht vorhanden. Anders wäre es, wenn stehen würde "100
aufgehoben, sofern Fahrbahn trocken".
Rechtlich verhält sich dieses Schild bei Trockenheit so, wie ein
zugedecktes Schild in einer Baustelle. Es entfaltet keine
Rechtswirkung. Dies deckt sich auch mit dem mutmaßlichen Willen
des Verordnungsgebers, bei Trockenheit keine abweichende Regelung
zu schaffen.
In diesem Zusammenhang stellt sich für mich jedoch die umgekehrte
Frage. Gilt bei Regen nun der 100-IGL oder der 100-StVO. Dies
spielt deshalb eine Rolle, weil die Verteilung der Strafgelder
zwischen Behörde, Bund, Land und ASFINAG abhängig von der
Rechtsgrundlage, IGL bzw StVO, anders stattfindet.
Es ist jedoch aufgrund des Doppelbestrafungsverbots
ausgeschlossen, einen Autofahrer doppelt zu bestrafen
Argumente für IGL:
Nach den Derogationsregeln "Neu vor alt" müsste IGL
Anwendungsvorrang entfalten, weil die IGL-Verordnung später
erlassen wurde.
Im (gerichtlichen) Strafrecht gilt der Grundsatz, dass die Strafe
mit der höchsten Drohung identische Taten konsumiert (Bsp Mord
inkludiert die Körperverletzung). Da IGL über einen höheren
Strafrahmen verfügt, stellt die IGL Verordnung jene Strafnorm mit
der höchsten Strafdrohung dar.
Argumente für StVO:
IGL erlaubt nur Geschwindigkeitsbeschränkungen, wenn damit eine
verbesserte Luftqualität erreicht werden kann. Wenn nun in einem
Gebiet bereits eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß StVO
erlassen wurde, so kann eine IGL Beschränkung auf die gleiche
Geschwindigkeit keine zusätzliche Luftgüteverbesserung erreichen.
Folglich ist die IGL Beschränkung zur Zielerreichung ungeeignet
und deshalb verfassungswidrig. Behörden (und deren
Strafabteilungen) sind verpflichtet, Gesetze verfassungskonform
zu interpretieren. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass
die IGL VO von der StVO VO verdrängt wird.
Andere Meinungen?
MfG Stefan