Menschenrechte der Vereinten Nationen , UN > http://www.unric.org/html/german/menschenrechte/UDHR_dt.pdf, insbesonders freie Religionsausuebung

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Dax? Dachs?

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Oct 29, 2012, 8:05:38 AM10/29/12
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Menschenrechte der Vereinten Nationen , UN > http://www.unric.org/html/german/menschenrechte/UDHR_dt.pdf
Hier besonders Religion, Freiheit der Rede und Schrift
und Freiheit vor Zwang , einer Vereinigung anzugehoeren:
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen unge-hindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußer-lichen Rechte aller Mitglieder der Gemein-schaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubens-freiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Auf-stand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschen-rechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Ein-haltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen,
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rechtlichen oder internationalen Stellung
des Landes oder Gebietes, dem eine Person
angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig
ist, unter Treuhandschaft steht, keine
Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner
Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und
Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft
gehalten werden; Sklaverei und
Sklavenhandel in allen ihren Formen sind
verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen
werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig
anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
und haben ohne Unterschied Anspruch auf
gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle
haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen
jede Diskriminierung, die gegen diese
Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung
zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen
Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen
Gerichten gegen Handlungen,
durch die seine ihm nach der Verfassung
oder nach dem Gesetz zustehenden
Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in
Haft gehalten oder des Landes verwiesen
werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte
und Pflichten sowie bei einer gegen ihn
erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung
in voller Gleichheit Anspruch auf ein
gerechtes und öffentliches Verfahren vor
einem unabhängigen und unparteiischen
Gericht.
Artikel 11
(1) Jeder, der einer strafbaren Handlung
beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig
zu gelten, solange seine Schuld
nicht in einem öffentlichen Verfahren, in
dem er alle für seine Verteidigung notwendigen
Garantien gehabt hat, gemäß
dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung
oder Unterlassung verurteilt werden, die
zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem
oder internationalem Recht
nicht strafbar war. Ebenso darf keine
schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der
Begehung der strafbaren Handlung angedrohte
Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein
Privatleben, seine Familie, seine Wohnung
und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen
seiner Ehre und seines Rufes
ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf
rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe
oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb
eines Staates frei zu bewegen und seinen
Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land,
einschließlich seines eigenen, zu verlassen
und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
(1) Jeder hat das Recht, in anderen
Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und
zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch
genommen werden im Falle einer
Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund
von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf
Grund von Handlungen erfolgt, die gegen
die Ziele und Grundsätze der Vereinten
Nationen verstoßen.
Artikel 15
(1) Jeder hat das Recht auf eine
Staatsangehörigkeit.
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(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und unein-geschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche Grund-einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigen-tum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigen-tums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen unge-hindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
(1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regel-mäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahl-verfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der mensch-lichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünf-tige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebens-standard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, ein-
- 4 -
schließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unver-schuldete Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, ge-nießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschul-unterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hoch-schulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen-stehen.
(2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschen-rechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissen-schaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Frei-heiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demo-kratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzu-nehmen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Übersetzung: Deutscher Übersetzungsdienst, Vereinte Nationen, New York
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