Weltanschauliche Neutralität des Staates [Bearbeiten]
Aus Art. 4 GG wird eine Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität abgeleitet. Diese Pflicht gilt allerdings nur für den Staat. So wäre die Einführung eines Kopftuchverbots für Schülerinnen verfassungswidrig, da diese sich gegenüber dem Staat auf ihre Religionsfreiheit berufen könnten. Im Gegensatz dazu müssen Lehrer als Vertreter des Staates dessen religiöse Neutralität beachten, nur Nonnen dürfen weiterhin Kopftuch (Habit) tragen. Personen, die sich verbeamten lassen, begeben sich freiwillig in die staatliche Sphäre und können daher nicht mehr dasselbe Maß an „Freiheit vom Staat“ geltend machen wie andere Bürger.
Den Konflikt, dass Beamte einerseits Bürger und anderseits Funktionsträger des Staates sind, versucht Art.33 Abs.3 GG zu regeln. Es ist Gegenstand teils heftig geführter Debatten, ob etwa von Lehrerinnen verlangt werden kann, ohne Kopftuch zu unterrichten. Nach dem Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts ist hierfür jedenfalls eine landesgesetzliche Regelung notwendig.
--
gruesse von den helfenden Engel