Re: Antidiskriminierungsgesetz [~ANWALT.de] - Auswirkungen im Arbeitsrecht

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Frank Kalder

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Mar 8, 2008, 7:02:00 AM3/8/08
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Antidiskriminierungsgesetz I: Auswirkungen im Arbeitsrecht

- Exzerpt -

Gemäß § 1 AGG darf niemand wegen seiner "Rasse" bzw. ethnischer
Herkunft, wegen seinem Geschlecht, seiner Religion und Weltanschauung,
wegen seiner Behinderung und seiner sexuellen Identität benachteiligt
werden. Erstmals in der deutschen Rechtsgeschichte wurde auch ein
Benachteiligungsverbot für das Alter in einem Gesetz verankert.

Im Arbeitsrecht zählen zu dem geschützten Personenkreis neben
Auszubildenden, Arbeitnehmern, arbeitnehmerähnlichen Personen (z.B.
Heimarbeiter) und ehemalig Beschäftigte, nun erstmals auch Bewerber,
Organmitglieder (Vorstand, Geschäftsführer etc.) und sogar freie
Mitarbeiter.

Arten der Diskriminierung

§ 3 AGG verbietet verschiedene Diskriminierungsformen: unmittelbare
und mittelbare Benachteiligung, Belästigung, sexuelle Belästigung und
die Anweisung zur Benachteiligung.

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn der Betroffene eine
weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in
vergleichbarer Situation, wobei die Behandlung durch Tun, Unterlassen
oder auch schriftlich erfolgen kann. Beispiele: gestaffeltes Gehalt
nach Lebensalter, Stellenausschreibung als Sekretärin nur für
Frauen.

Bei der mittelbaren Benachteiligung liegen auf den ersten Blick
neutrale Kriterien vor, die vorgeschoben werden, obwohl die
Diskriminierung tatsächlich auf anderen Gründen beruht. Beispiel:
Kopftuchverbot für Mitarbeiter. [...]

(c) anwalt.de [Rechtstipp vom 06.03.08]



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Frank Kalder

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Mar 14, 2008, 4:06:02 AM3/14/08
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Antidiskriminierungsgesetz II: Auswirkungen im Zivilrecht

- Exzerpt -


Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), umgangssprachlich auch
Antidiskriminierungsgesetz genannt, gehört zu einem der umstrittensten
Gesetze, die in den letzten Jahren in Kraft traten...

Zivilrechtliche Vorschriften im AGG

Im Privatrecht finden die §§ 1 bis 5 AGG und die §§ 19 bis 21 AGG
Anwendung. § 19 AGG verbietet die Benachteiligung aus Gründen der
Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, wegen einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Identität im Rahmen eines
privatrechtlichen Schuldverhältnisses (z.B. Vertrag). Das
Diskriminierungsverbot gilt bereits für die Begründung sowie für die
Durchführung und Beendigung des Schuldverhältnisses. Ausgenommen vom
Verbot der Benachteiligung sind lediglich familien- und erbrechtliche
Schuldverhältnisse.

Privatrechtliche Massengeschäfte [...]

Privatrechtliche Versicherungen [...]

Mietrechtliche Schuldverhältnisse [...]
_ _ _

Rechtfertigungsgründe

Gemäß § 19 Absatz 2 AGG gilt das Diskriminierungsverbot wegen Rasse
und ethnischer Herkunft generell für alle sonstigen privatrechtlichen
Schuldverhältnisse, bei denen der Vertragsschluss öffentlich angeboten
wird (z.B. in einer Zeitungsannonce). Rechtfertigungsgründe für solche
Benachteiligungen sieht das Gesetz nicht vor.
Leistungen aus dem Gesundheits- und Bildungsbereich müssen ebenso
diskriminierungsfrei angeboten werden. Dies gilt beispielsweise für
Reha-Kliniken, Ärzte, Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen und
sogar Fahrschulen.

Eine Benachteiligung kann zulässig sein, wenn sie aus tatsächlichen
Gründen gerechtfertigt ist, die mit ihr unmittelbar zusammenhängen.
Zur Gefahrenvermeidung sind etwa das Zugangsverbot für Männer zu einem
Frauenhaus, die altersmäßige Begrenzung des Zugangs zu einem
Fahrgeschäft auf der Kirmes oder auch Frauenparkplätze zulässig. Als
Rechtfertigungsgrund kommt auch der Schutz der Intimsphäre in Betracht
(z.B. getrennte Badezeiten im Schwimmbad). Außerdem können besondere
Vorteile aus sozialadäquaten Gründen gewährt werden, zum Beispiel
Rabatte für Studenten, Schüler, Behinderte und Rentner.

Geltendmachung der Benachteiligung

Diskriminierte können ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten
geltend machen. Vorsicht: Die zusätzliche Frist von drei Monaten im
Arbeitsrecht gilt für die übrigen Bereiche des Privatrechts nicht.
Nach Ablauf der Frist kann der Betroffene nur noch rechtlich gegen die
Benachteiligung vorgehen, wenn er sie schuldlos versäumt hat.

Das Diskriminierungsverbot spielt also bei einer Vielzahl völlig
unterschiedlicher Lebensbereiche eine Rolle. Gerade im Zivilrecht sind
in diesem Zusammenhang noch viele Rechtsprobleme ungeklärt. Darum
empfiehlt die anwalt.de-Redaktion Diskriminierungsopfern, möglichst
schnell anwaltlichen Rechtsrat einzuholen.

(c) anwalt.de - Rechtstipp vom 13.03.2008
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