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Unterhaltspflicht für Stiefvater?

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Christian Fuchs

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Jan 14, 1999, 3:00:00 AM1/14/99
to
Hallo,

könnte mir bitte jemand sagen, ob ich als Stiefvater einer Tochter (17;
nicht adoptiert) dazu verpflichtet bin, für sie Unterhalt zu
zahlen, wenn sie demnächst auszieht bzw. könnte mein Einkommen zum Teil
bei meiner Frau, die wegen unseres kleinen Sohnes nicht berufstätig ist,
angerechnet werden bei dem evtl.durch sie zu tragendem Unterhalt? Wir
ziehen weg, sie dagegen möchte
hier wohnen bleiben, aber wiederum auch nicht in das Haus ihres
leiblichen Vaters ziehen.

Merci,
Chris


Andreas Hornig

unread,
Jan 15, 1999, 3:00:00 AM1/15/99
to
Mitr der Stieftochter sind Sie nicht verwandt, sondern nur verschwägert.
Verschwägerte schulden einander keinen Unterhalt. Ob Ihre Frau
unterhaltspflichtig ist wird sich nur im Rahmen anwaltlicher Einzelberatung
klären lassen. Es sind mehrere Aspekte abzuklären,was den Rahmen dieser
Korrespondenz sprengen würde.
Andreas Hornig,RA

Christian Fuchs schrieb in Nachricht <369E3452...@t-online.de>...

Sabine Reimann

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Jan 16, 1999, 3:00:00 AM1/16/99
to
Hallo Chris ! Hallo Leute ! Dortmund am 16.01.99 14:54

Du hast am 15.01.99 zu Re: Unterhaltspflicht fnr Stiefvater? Deine Meinung geSu#ert. Hier nun meine
Meinung:

>Hallo,>
>k÷nnte mir bitte jemand sagen, ob ich als Stiefvater einer Tochter (17;
>nicht adoptiert) dazu verpflichtet bin, fnr sie Unterhalt zu
>zahlen,
> wenn sie demnSchst auszieht bzw. k÷nnte mein Einkommen zum Teil

Du bist als Stiefvater nicht dazu verpflichtet. Ich bin geschieden, hatte
neu geheiratet und habe eine 16 jShrige Tochter. Der Stiefvater mu# nicht
zahlen. Nur mu#te er schriftlich erklSren, da# er nicht zahlen tut. Das
mu# beim Jugendamt bzw. Sozialamt schriftlich gemacht werden. Den
Unterhalt mu# ich fnr meine Tochter aufkommen, da der Kindesvater nicht
zahlt und ich eigenes Einkommen habe.

Tnss und wech

_SPOOKY_

E-Mail: SPO...@MBD.ping.de
-------

## CrossPoint v3.11 R ##

Sabine Reimann

unread,
Jan 16, 1999, 3:00:00 AM1/16/99
to
Hallo hornig.andreas ! Hallo Leute ! Dortmund am 16.01.99 15:00

Du hast am 15.01.99 zu Re: Unterhaltspflicht fnr Stiefvater? Deine Meinung geSu#ert. Hier nun meine
Meinung:

> Mitr der Stieftochter sind Sie nicht verwandt, sondern nur verschwSgert.
> VerschwSgerte schulden einander keinen Unterhalt. Ob Ihre Frau


> unterhaltspflichtig ist wird sich nur im Rahmen anwaltlicher Einzelberatung

> klSren lassen. Es sind mehrere Aspekte abzuklSren,was den Rahmen dieser
> Korrespondenz sprengen wnrde.
> Andreas Hornig,RA

Tolle Information von einem RA. Wo hast Du Jura studiert??? Er ist doch
nicht mit der Stieftochter verschwSgert. Die Frau mu# natnrlich zum
Unterhalt beisteuern (nach Bundessozialhilfe-Gesetz), wenn sie ein eigenes
Einkommen hat, so wie ich, wenn der Kindesvater nicht zahlt. Und wenn das
Einkommen der Frau nicht ausreicht, zahlt das Sozialamt bzw. das Jugendamt
die Differenz. Bedingung ist aber, da# der Stiefvater schriftlich erklSrt,
da# er nicht bereit ist, fnr das Vergnngen eines anderen zu zahlen.

Frank Heuser

unread,
Jan 17, 1999, 3:00:00 AM1/17/99
to

Sabine Reimann schrieb

>
>> Mitr der Stieftochter sind Sie nicht verwandt, sondern nur verschwSgert.
>> VerschwSgerte schulden einander keinen Unterhalt. Ob Ihre Frau
>> unterhaltspflichtig ist wird sich nur im Rahmen anwaltlicher
Einzelberatung
>> klSren lassen. Es sind mehrere Aspekte abzuklSren,was den Rahmen dieser
>> Korrespondenz sprengen wnrde.
>> Andreas Hornig,RA
>
>Tolle Information von einem RA. Wo hast Du Jura studiert???

Deine ?-Taste prellt:-)

>Er ist doch
>nicht mit der Stieftochter verschwSgert.

Doch, § 1590 BGB: Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen
Ehegatten verschwaegert.

>Die Frau mu# natnrlich zum
>Unterhalt beisteuern (nach Bundessozialhilfe-Gesetz), wenn sie ein eigenes
>Einkommen hat, so wie ich, wenn der Kindesvater nicht zahlt.

Nicht nach BSHG, sondern nach §§ 1601ff. BGB

Gruß,

Frank

Andreas Hornig

unread,
Jan 17, 1999, 3:00:00 AM1/17/99
to

Sabine Reimann schrieb in Nachricht <78xBeJ$u8...@spooky.mbd.ping.de>...

>Hallo hornig.andreas ! Hallo Leute ! Dortmund am
16.01.99 15:00
>
>Du hast am 15.01.99 zu Re: Unterhaltspflicht fnr Stiefvater? Deine Meinung
geSu#ert. Hier nun meine
>Meinung:
>
>> Mitr der Stieftochter sind Sie nicht verwandt, sondern nur verschwSgert.
>> VerschwSgerte schulden einander keinen Unterhalt. Ob Ihre Frau
>> unterhaltspflichtig ist wird sich nur im Rahmen anwaltlicher
Einzelberatung
>> klSren lassen. Es sind mehrere Aspekte abzuklSren,was den Rahmen dieser
>> Korrespondenz sprengen wnrde.
>> Andreas Hornig,RA
>
>Tolle Information von einem RA. Wo hast Du Jura studiert??? Er ist doch

>nicht mit der Stieftochter verschwSgert.

Vor Aufreissen der Klappe merke: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die
Rechtsfindung; vorliegend
§ 1590 BGB.
Andreas Hornig, RA


Sabine Reimann

unread,
Jan 18, 1999, 3:00:00 AM1/18/99
to
Hallo Wolf ! Hallo Leute ! Dortmund am 18.01.99 00:21

Du hast am 02.01.99 zu Re: Unterhaltspflicht fnr Stiefvater? Deine Meinung geSu#ert. Hier nun meine
Meinung:

> > >k÷nnte mir bitte jemand sagen, ob ich als Stiefvater einer Tochter (17;


> > >nicht adoptiert) dazu verpflichtet bin, fnr sie Unterhalt zu
> > >zahlen,
> > wenn sie demnSchst auszieht bzw. k÷nnte mein Einkommen zum Teil

> > >bei meiner Frau, die wegen unseres kleinen Sohnes nicht berufstStig ist,


> > >angerechnet werden bei dem evtl.durch sie zu tragendem Unterhalt? Wir

> > >ziehen weg, sie dagegen m÷chte


> > >hier wohnen bleiben, aber wiederum auch nicht in das Haus ihres
> > >leiblichen Vaters ziehen.

> StiefvSter brauchen NIE fnr Stiefkinder Unterhalt zahlen. Nur die
> leiblichen Eltern k÷nnen dazu herangezogen werden. In Deinem Fall stellt
> sich nur die Frage, ob Deine Frau ein eigenes Einkommen hat, z.B. Rente.
> Dann k÷nnte Deine Frau einen Teil abtreten. Ich habe selber zwei
> Stiefkinder, wobei eines davon bereits eine eigene Wohnung hat. Der
> leibliche Vater darf allerdings zahlen, sofern er es kann.

StiefvSter k÷nnen in einigen FSllen zu Unterhalt herangezogen werden, z.B.
bei Namensgebung oder Adoption der Stiefkinder. Nur wSren StiefvSter ja
bl÷d, wenn sie das tun wnrden. Der leibliche Vater freut sich dann ein
Loch in den Hintern, wenn er aus der Unterhaltspflicht herauskommt. Ich
bin der Meinung, wer rammeln kann, mu# auch zahlen...

Rudolf Macke

unread,
Jan 27, 1999, 3:00:00 AM1/27/99
to
Hallo,

mit Erstaunen habe ich diesen Thread gelesen. Ich bin ebenfalls ein
Stiefvater und komme schon seit Mai 1994 für den Unterhalt der beiden
unehelichen Kinder (2 Mädchen, 9 und 7 Jahre alt) meiner Ehefrau auf.
Der Vater dieser Kinder lebte nur ca. zwei/drei Jahre in "wilder Ehe"
mit meiner Frau zusammen. Während dieser Zeit ging meine Frau arbeiten -
Ausnahme nur die Babypausen - und der Kindsvater war fast durchgängig
arbeitslos, bis auf wenige kurzzeitig angenommene Jobs, die er sehr
schnell, - wie meine Frau berichtet - durch vorsätzliches "blöd
Anstellen" bzw. sogar Selbstverstümmelung und permanentes "Krankfeiern"
wieder loswurde. Bereits Monate vor Geburt ihrer zweiten (!)Tochter,
trennte sich meine Frau von diesem Mann, der sich ihr gegenüber
mittlerweile auch extrem agressiv und gegenüber den Kindern als völlig
intressenlos gab und wurde als alleinerziehende Mutter abhängig vom
Sozial- und Jugendamt.

Der Vater der beiden Mädels kam dann - und das ist der aktuelle Stand
bis heute immer noch - niemals auch nur einen einzigen Monat seinen
Unterhaltsverpflichtungen nach, d.h. daß seit Geburt dieser Kinder nur
meine Frau, das Jugendamt und ich für den Unterhalt aufgekommen sind.
Man muß sich daß mal vorstellen, neun Jahre Unterhaltspflichtverletzung!
Gerichtlich festgestellte Vaterschaftsanerkenntnisse liegen seit Jahren
vor. Deshalb erhielt meine Frau Unterhaltsvorschuß vom Jugendamt und
zwar bis exakt zum Datum unserer Eheschließung. Dann stellte das
Jugendamt die Zahlungen mit dem Vermerk ein, daß meine Frau geheiratet
habe. Das traf mich völlig unvorbereitet, im Leben hätte ich nicht
gedacht, daß die Last der Unterhaltsleistungen zur Gänze von mir
aufzubringen sind. Man riet uns einen Rechtsanwalt zu nehmen, um den
Unterhalt beim Kindsvater einzutreiben bzw. einzuklagen. Der erste
Anwalt ließ die Amtspflegschaft, die das Jugendamt bis dahin ausübte
aufheben, um - wie er schrieb - überhaupt tätig werden zu können. Ist
das i.O.?

Dieses Vorhaben verlief bis zum heutigen Tage im Sande, weil bei dem
guten Mann, - bis Anfang 1998 immer noch, wie die meiste Zeit seines
Lebens arbeitslos und zwischenzeitlich auch noch straffällig geworden -
nichts zu holen war. Zwischenzeitlich hat der Kerl sich "selbständig"
gemacht, das Geschäft welches er "betreibt" (Second Hand Laden), ist
aber schon seit Wochen geschlossen. Wahrscheinlich ist die Unterstützung
des Arbeitsamtes, die ja an Selbständigmacher für 6 Monate gezahlt wird,
abgelaufen. Mitte letzten Jahres bemühte meine Frau nun schon zum
wiederholten Male die Saatsanwaltschaft, erneut Ermittlungen in Sachen
Unterhaltspflichtverletzung aufzunehmen. Man begnügte sich mit der
Aussage des Kindsvaters, daß das Einkommen lediglich beim unpfändbaren
Selbstbehalt zu liegen käme. Belege hierüber gibt´s keine und für die
Staatsanwaltschaft war´s das dann auch schon wieder einmal gewesen.

Mittlerweile schuldet mir der gute Papi fast f ü n f Jahre den
Unterhalt für seine Kinder. Weiß jemand wie und wo dies rechtlich
geltend gemacht werden kann bzw. wie erlange ich einen Titel dafür.
Meine zweite Frage hat sich fast erübrigt, trotzdem daß wir nun schon
mehrere Anwälte in dieser Angelegenheit beschäftigt haben, hat uns noch
nie einer gesagt, daß ich als Stiefvater schriftlich beim Jugend- bzw.
Sozialamt hinterlegen bzw. erklären kann, daß ich weder willens noch in
der Lage bin, an Stelle des leiblichen Vaters für den Unterhalt dieser
Kinder aufzukommen.

Sogar Mitte 1995, als ich zwei Herzinfarkte erlitt und ich aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeiten konnte und wir in
Folge dieses Umstandes immense finanzielle Probleme hatten; uns an das
Jugendamt, Sozialamt und sogar an die Ministerin für Soziales im
Bayerischen Staatsministerium wandten und dort geradezu um Hilfe
schrien, gab es von allen Seiten nur bedauernde, aber dennoch ablehnende
Bescheide.

Mitte 1997 waren wir so überschuldet, daß wir gezwungen waren, unseren
Wohnsitz in München aufzugeben. Ich hatte einen Job als
Betriebsorganisations- und DV-Leiter in einem kleinen
Großhandelsbetrieb, der allerdings so mieserabel bezahlt war, daß ich
vorher immer zusätzlich noch freiberuflich, nebenberuflich, selbständig
in Sachen EDV für andere Betriebe tätig war. Dieses zusätzliche
Einkommen fehlte nach meiner Erkrankung, weil ich einfach nicht mehr
dazu in der Lage war zwei Jobs gleichzeitig auszuüben. Mein Gehalt
reichte gerade für die laufenden fixen Kosten wie M i e t e
(München!!!), KfZ, Versicherungen, KIGA etc., unser Lebensunterhalt
mußte zum Großteil mit Hilfe der 2. Tätigkeit erwirtschaftet werden.

Der Haushalt in München war nicht mehr zu halten, da jeder neue Monat
unseren Schuldenberg nur noch anwachsen ließ. Seit Juli 1997 leben wir
wieder in meinem Heimatort, einer Kleinstadt in Ostriesland. Zunächst
krochen wir in meinem Elternhaus unter und mußten wenigstens keine Miete
zahlen. Seit langem stottere ich jetzt meine Schulden aus dem
Schicksalsjahr 1995 und 1996 an das Finanzamt und meine damalige
Hausbank ab und dies wird noch einige Jahre so bleiben. Hier vor Ort
habe ich natürlich - sehr strukturschwache Region -, trotz sehr hoher
Qualifikation, aber natürlich Handicap Herzinfarkt und
Behindertenausweis, keinen Job wieder bekommen und erhielt bis Mitte
1998 Arbeitslosenunterstützung. Seit Herbst 1998 nehme ich an einer
Qualifizierungsmaßnahme (Novell und Microsoft Zertifizierungen) des
Arbeitsamtes teil und bin nur deshalb von den noch geringeren Bezügen
aus Arbeitslosenhilfe herunter, die ich von Juli bis September 1998
bekam.

Wir knappsen allerdings immer noch am Existenzminimum (Eltern und
Geschwister mußten schön des öfteren finanziell helfen) und deshalb wäre
es wunderbar, wenn mir irgend jemand in diesem Forum kurz antworten
könnte, ob eine Chance besteht, daß wenigstens wieder das Jugendamt oder
das Sozialamt künftig Unterhaltsvorschuß zahlt; schließlich haben d i
e ganz andere Möglichkeiten und nutzen diese auch, um sich das Geld
vom Kindsvater zurückzuholen. Gibt es Präzedenzfälle, die man zur
Beschleunigung bzw. zur Manifestierung der Ernsthaftigkeit der Anträge
benennen kann? Wir haben das nämlich schon mehrmals, allerdings völlig
erfolglos versucht. Es kamen immer nur ablehnende Bescheide. Seit
einigen Monaten allerdings erhalten wir vom Sozialamt ganze DM 297,--
Sozialhilfe "Hilfe zum Lebensunterhalt" im Monat für die beiden Kinder
zusammen (Regelbedarf § 22 Abs. 1 und Unterkunft § 12 BSHG abzüglich
Kindergeld). Das ist bei weitem noch nicht einmal der
Regelunterhaltssatz (oder wie das heißt) für e i n Kind und
Berechnungsgrundlage für die Gewährung dieser Leistungen waren natürlich
wieder einmal m e i n e Einkommensverhältnisse! Ist das i.O. so?

Vielen Dank denjenigen, die die Geduld und das Interesse aufgebracht
haben, meinen Roman bis hierhin zu lesen. Wäre wirklich schön, wenn
jemand unter Ihnen hilfreiche Tips, Urteile, Adressen von RA´s mit
speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet etc. geben könnte. Unsere
bisherigen RA´s haben außer Rechnungstellungen absolut nothing zustande
gebracht.

Nochmals tausend Dank und entschuligen Sie bitte die etwas ausufernde
Schilderung, meine hilflose und manchmal sehr verzweifelte Seele mußte
sich einfach entladen, bei dem Strohalm den ich zu ergattern hoffte,
nachdem ich alle Postings in diesem Thread gelesen habe.

MfG

Rudolf Macke

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