Stefan Schmitz schrieb:
> Da hast du dir IMHO den falschen Satz ausgesucht. Da geht es offenbar
> um juristische Personen, denn natürliche Personen haben keinen Sitz,
> keine Niederlassung und keine Dienststelle.
>
> Im Satz davor heißt es aber:
> " Örtlich zuständig ist, [...], die Behörde des Wohnorts, [...],
> mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder
> Betroffenen, [...]."
> Es ist also explizit geregelt, wo Menschen ohne Wohnort ihr Fahrzeug
> anmelden müssen.
Hallo und Danke für die Antwort!
Ich fühle mich, was das richtige Interpretieren dieser Regelung
angeht, noch immer nicht sicher:
Ich habe in meinem Initialposting den Absatz 2 des Paragraphen 46
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S.
139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar
2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, erwähnt und den
Schluss gezogen, dass man als Privatperson auch ohne Wohnsitz
im Inland ein Auto anmelden kann, wenn man einen
Empfangsberechtigten benennt.
Der besagte Paragraph 46 lautet:
| § 46 Zuständigkeiten
|
| [...]
|
| (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben
| ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes
| der Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes, mangels
| eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers
Es ist also bei Privatpersonen ohne Wohnsitz im Inland wohl
die Behörde am Aufenthaltsort (wohl zum Zeitpunkt des Autokaufs)
zuständig und solche Leute können ihr Auto dort zulassen, wo sie
es kaufen, weil sie sich eben dort aufhalten, wo sie es kaufen?
| oder
| Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und
| Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde
| des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder
| Dienststelle.
Okay - Privatpersonen ohne inländischen Wohnsitz sind wohl nichts
dergleichen.
| Besteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung
| oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder
| des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig.
Bei diesem Satz stellt sich mir die Frage, ob man "mathematisch" zu
interpretieren hat, oder nach irgendeiner anderen Hermeneutik:
"Sitz", "Niederlassung" oder "Dienststelle" sind Ausdrücke, welche
normalerweise nur bezogen auf "juristische Personen" wie Firmen oder
Behörden oder dergleichen angewandt werden.
Als "Mathematiker" sage ich nun: Da mit "Privatperson" keine juristische,
sondern eine natürliche Person gemeint ist, ist die Bedingung, dass
bezogen auf solche Privatpersonen im Inland kein Sitz, keine Niederlassung
oder keine Dienststelle besteht, auf jeden Fall erfüllt und es wird ein
"Empfangsberechtigter" benötigt. Daraus ergibt sich dann, dass zwecks
Anmeldung des Kfz als Aufenthaltsort der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des
Empfangsberechtigten zu wählen ist, derjenige, der das Kfz auf sich
zugelassen haben will, sich also dorthin begeben muss.
Bei etwas anderer Hermeneutik kann ich aber auch sagen: Da Ausdrücke
wie "Sitz", "Niederlassung" oder "Dienststelle" auf "juristische
Personen" angewandt werden, ist dieser ganze Passus bezogen auf
natürliche Personen obsolet und natürliche Personen brauchen keinen
Empfangsberechtigten zu benennen.
Es könnte sein, dass dieser ganze Satz nur auf den zweiten
Halbsatz des vorhergehenden Satzes bezogen zu sehen ist, in welchem
explizit nur von "juristischen Personen" und dergleichen die Rede ist.
Ich bin kein Jurist und frage nun in die Runde, ob eine der beiden
Interpretationen richtig ist und wenn ja, welche.
(Ich frage auch in Hinblick auf das nochmal nach, was unter
http://www.frag-einen-anwalt.de/Auto-Halter-Eigentuemer-in-Deutschland,-von-USA-ausgehend-__f69995.html
zu lesen ist.)
(Wenn ich Dich, Stefan Schmitz, richtig verstanden habe, gehst
Du von der zweiten Interpretationsvariante aus.)
(Würde man endlich dazu übergehen, Rechtsvorschriften
mithilfe von Symbolen aus der Quantorenlogik statt mithilfe
von Worten darzustellen, hätte ich wohl keine solchen
Deutungsprobleme...)
| Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen
| Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen
| Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden
| oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
| Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt
| werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges
| Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde
| jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen
| auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
Besten Dank
W. U.