Axel Diedrich schrieb:
> Auch bei grober Fahrlässigkeit, (zb alkoholisiertes Führen eines KFZ),
> wird idR bei einem Ersttäter nur eine Bewährungsstrafe verhängt.
Das ist falsch. Wer aufgrund seines alkoholisiertem Zustands einen tödlichen
Verkehrsunfall verursacht, ist in der Regel zu einer Freiheitsstrafe zu
verurteilen, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt werden darf.
> In
> diesem Fall (div. rote Ampeln + extreme Geschwindigkeit + sinnlosem
> Schwanzvergleich) wäre vermutlich auch eine Haftstrafe ohne Bewährung
> verhängt worden.
> Was ich meinte ist, dass bei fahrlässiger Tötung auch immer Bewährug
> drin ist.
Das Kriterium bei der Feststellung des Tatbestandes ist aber nicht die
daraus resultierende REchtsfolge sondern die Frage, ob der Täter die
Tatbestandsmerkmale der einen oder der anderen (oder ggfls. beider)
Vorschriften verwirklicht hat
> Bei Mord hat der Richter dagegen keinerlei
> Strafzumessungsspielraum mehr und *muss* auf lebenslang erkennen.
Ack
> Der Richter hätte genausogut den Argumenten der Verteidigung folgen
> können, dann wären selbst bei Verhängung der Höchsstrafe und guter
> Führung lediglich etwas mehr als 3 Jahre Haft abzusitzen (2/3 von 5
> Jahren) .
Nein, das hätte er eben nicht. Wenn die Kammer überzeugt ist, dass der
Tatbestand des § 212 StGB gegeben ist, dann ist sie (natürlich!)
verpflichtet, die daraus resultierende Rechtsfolge zu verhängen
> Also in etwa ein Fünftel der z Zt. verhängten Strafe.
> Ich finde diesen Unterschied der ja nur auf dem vom Richter vermuteten
> Wissen und Wollen der Täter basiert (diese haben sich dazu nicht
> geäußert) ziemlich extrem für einen Rechtsstaat.
Die Feststellung des subjektiven Tatbestandes beruht nicht auf Vermutungen.
Sie muß vielmehr zur Überzeugung der Richter feststehen. Ebenso wie ja auch
in jedem anderen Fall kann der bzw. die Richter nicht in den Kopf des
Angeklagten hineinsehen. Die Kammer musste sich also auch hier die
Überzeugung vom Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente anhand
äusserer Kriterien bilden. Allein die Tatsachen sprechen hier ja bereits
eine deutliche Sprache. Es bedarf keiner Diskussion, um zu erkennen, dass
jeder, der auf einer innerörtlichen Straße mit Geschwindigkeiten jenseits
von 100 km/h unterwegs ist und dabei sogar noch mehrere rote Ampeln
ignoriert, damit rechnen wird müssen, dass es zu einem Verkehrsunfall kommen
kann, welcher dann angesichts der extremen Geschwindigkeit mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu schweren Verletzungen oder Tod eines anderen Menschen
führen kann. Wer sich dennoch so verhält, muss sich wohl den Vorwurf
gefallen lassen, dass er damit den Tod eines Menschen in Kauf nimmt, (nur um
seinem Ego, auf recht archaische Weise, Bestätigung zu verschaffen)
MfG
Rupert