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Wohnungskauf nicht zustande gekommen - wer zahlt NOTAR? [lang]

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Bernd Tilly

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Aug 4, 2001, 1:18:52 AM8/4/01
to
Hallihallo alle,

kurze Schilderung der Vorgeschichte:
meiner einer möchte über einen Makler eine Eigentumswohnung kaufen.
Trotz vom Makler nur spärlich übergebenen Informationen (spez.
Protokolle der Eigentümerversammlungen) Entschluß zum Kauf, da Wohnung
augenscheinlich in gutem Zustand.
Makler läßt von Notar Vertragsentwurf erstellen, in dem plötzlich
steht, daß dem Käufer bekannt sei, daß das Dach des Gebäudes undicht
sei. Notartermin sehr kurzfristig nach Zugang des Vertragsentwurfes.
Makler wird von mir per Fax darauf hingewiesen, daß entweder die
entsprechende Passage aus dem Vertrag genommen werden müßte, da mir
kein solcher Sachverhalt bekannt sei, oder der Kaufpreis entsprechend
reduziert werden müßte.
Weiterhin waren laut Vertragsentwurf des Maklers/Notars alle
Protokolle der Miteigentümerversammlungen übergeben worden, in
Wahrheit jedoch nur eines. Auch auf diesen Umstand wurde Makler per
Fax wurde hingesiesen.
Makler vertröstet auf Besprechungstermin beim Notar.
Bei Vertragsverhandlung beim Notar stellt sich anfangs heraus, daß
Verkäufer, Makler und Notar recht gut miteinander bekant sind.
Verkäufer und Makler weigern sich, einen Preisnachlass zu geben. Eine
Streichung des entsprechenden Satzes komme nicht in Frage, da laut dem
(plötzlich auftauchenden) Protokoll einer älteren
Miteigentümerversammlung ja schon Wasserschäden durch Dachmängel der
Wohnanlage aufgetaucht seien.
Daraufhin wurde von mir die Vertragsverhandlung als gescheitert
erklärt und beendet.

Nun bekam ich vom Notar eine Rechnung über die kompletten ihm
entstandenen Kosten für den Vertragsentwurf.

Ich habe diesem widersprochen, da ich nicht sein Auftraggeber sei,
und an den Makler als Auftraggeber und Lieferant der strittigen
Textpassagen verwiesen. Weiterhin habe ich ihn daran erinnert, daß der
Vertrag weder vollständig verhandelt noch unterschreiben worden sei.

Nun schreibt der Notar, daß ich trotzdem seine Kosten zu tragen habe,
da ich zum Beurkundungstermin erschienen sei. Weiterhin beruft er sich
auf einen Paragraphen des Vertragsentwurfes, laut dem ich mich
verpflichtet habe, seine Kosten zu tragen. Letzendlich droht er mit
Zwangsvollstreckung.

Frage:
Bin ich wirklich verpflichtet, die Notargebühren zu zahlen?

Wenn nein: sollte ich unter Vorbehalt zahlen, um einer
Zwangsvollstreckung entgegenzuwirken?

Wenn ja: wie rechtfertigt sich die Forderung des Notars?
Ich habe weder bei Ihm den Vertragsentwurf in Auftrag gegeben, noch
bin ich für die letztendlich zum Scheitern der Kaufverhandlung
führenden Texte verantwortlich. Kann der Notar Rechte gegen mich an
einem nicht abschließend verhandelten Vertragsentwurf festmachen, der
weder von mir in Auftrag gegeben noch unterschrieben wurde?


Vorab schon vielen Dank für Eure Meinungen - bin im Moment *sehr*
verwirrt

Bernd

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Frank Schubert

unread,
Aug 4, 2001, 5:20:03 AM8/4/01
to
Hallo Bernd,

vielleicht wäre es mal den Versuch wert mit der zuständigen Notarkammer
Kontakt aufzunehmen und da mal nachzufragen. Soweit ich weiß ist es eine
Aufgabe der Kammer zu vermitteln.
Gruß
Frank Schubert

>

Peter Kolb

unread,
Aug 4, 2001, 6:18:31 AM8/4/01
to bti...@gmx.de
Hi Bernd,

Notar "gebühren" sind was öffentlich-rechtliches, kommen also nicht
aufgrund eines "Vertragsschlusses" mit dem Notar zustande. Wegen der
Kosten für den Entwurf kommt es letztlich darauf an, wer das Tätigwerden
des Notars veranlaßt hat.

Für diese Frage ist die Notarkammer nicht zuständig, die kümmert sich
z.B. um Dienstvergehen von Notaren. Für diese Kostenfragen sind die
Landgerichte zuständig. Das Rechtsmittel heißt "Kostenbeschwerde". Dafür
braucht man keinen Anwalt und kosten tut es auch nix - selbst wenn man
die Kostenbeschwerde verliert.

Gruß, Peter

Thorsten Kuthe

unread,
Aug 4, 2001, 12:27:40 PM8/4/01
to
Peter Kolb <kemp...@t-online.de> gab die nachfolgende Information
kund:

> Für diese Frage ist die Notarkammer nicht zuständig, die kümmert sich
> z.B. um Dienstvergehen von Notaren.

Würde ich schon als gegeben ansehen, wenn der Notar sich für seinen
Kostenanspruch auf eine entsprechende Klausel in dem Vertragsentwurf
zwischen Verkäufer und Käufer beruft und dies als Grundlage ansieht um
sich selber einen Titel zu schaffen.

Thorsten

--
FAQ Mietrecht, Musikrätsel, CD-Cover-Datenbank, Kochrezepte
http://www.softnews.de
E-Mail: Kuxx...@softnews.de (Del xxx)

Florian Kleinmanns

unread,
Aug 4, 2001, 2:29:38 PM8/4/01
to
THK...@web.de (Thorsten Kuthe) schrieb:

>> Für diese Frage ist die Notarkammer nicht zuständig, die kümmert sich
>> z.B. um Dienstvergehen von Notaren.
>
>Würde ich schon als gegeben ansehen, wenn der Notar sich für seinen
>Kostenanspruch auf eine entsprechende Klausel in dem Vertragsentwurf
>zwischen Verkäufer und Käufer beruft und dies als Grundlage ansieht um
>sich selber einen Titel zu schaffen.

Ich kann mir das nur dadurch erklären, dass der OP das entweder falsch
verstanden oder falsch dargestellt hat.

Grüße
Florian
--
Es gibt kein richtiges Leben im falschen.
- Theodor W. Adorno

Bernd Tilly

unread,
Aug 6, 2001, 12:49:21 AM8/6/01
to
On Sat, 04 Aug 2001 18:29:38 GMT, florian.k...@gmx.de (Florian
Kleinmanns) wrote:

>THK...@web.de (Thorsten Kuthe) schrieb:


>>Würde ich schon als gegeben ansehen, wenn der Notar sich für seinen
>>Kostenanspruch auf eine entsprechende Klausel in dem Vertragsentwurf
>>zwischen Verkäufer und Käufer beruft und dies als Grundlage ansieht um
>>sich selber einen Titel zu schaffen.
>
>Ich kann mir das nur dadurch erklären, dass der OP das entweder falsch
>verstanden oder falsch dargestellt hat.

Nee, ausnahmsweise mal nicht :)

Originalzitat aus dem Schreiben des Notars:
"Gemäß § 10 des zur Verhandlung gelangten Kaufvertrages haben Sie sich
zur Übernahme der Kosten verpflichtet."
Wie geschreiben: der Vertrag wurde nicht unterzeichnet.

>Grüße
>Florian

Danke, auch an Dich
Bernd

Bernd Tilly

unread,
Aug 6, 2001, 12:53:59 AM8/6/01
to
On Sat, 04 Aug 2001 10:52:04 +0200, Alex Juncker
<alex.j...@gmx.net> wrote:

>
> [sehr viel sehr hilfreiches]

Hi Alex

Vielen Dank, das beleuchtet die Situation sehr gut.

Hab zusätzlich das Problem, daß ich derzeit im Urlaub bin, und der
Notar den Zahlungstermin auf nur 2 Tage nach meiner Rückkehr
festgesetzt hat.

Wäre es sinnvoll, erstmal ne Überweisung zu veranlassen (mit Bemerkung
"unter Vorbehalt"), um einer Zwangsvollstreckung zu entkommen?

Oder besser das Risiko in Kauf nehmen?

>MfG
>A. Juncker

Dir auch beste Grüße

der in solchen Sachen verflucht unsichere
Bernd

Message has been deleted

Peter Kolb

unread,
Aug 6, 2001, 4:16:25 AM8/6/01
to

Alex Juncker schrieb:

> Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Titel.
> Dazu müßte man (hier) einen Mahnbescheid gegen Dich erwirken auf dessen
> Grundlage nach Ablauf einer zweiwöchigen Widerspruchs-/Leistungsfrist (ab
> Zustellung) ein Vollstreckungsbescheid ergeht.

>
> Gruß
> A.J.
> P.S.: Natürlich alles AFAIK.

Nein, es bedarf keines Mahnbescheides, der Notar blufft auch nicht. Notare
können ihre Kostenrechnungen selbst vollstreckbar machen.

Gruß, Peter

Christian E. Naundorf

unread,
Aug 6, 2001, 5:05:02 AM8/6/01
to

Peter Kolb schrieb:

> Nein, es bedarf keines Mahnbescheides, der Notar blufft auch nicht. Notare
> können ihre Kostenrechnungen selbst vollstreckbar machen.

Man lernt doch wirklich nie aus. Tatsache, in § 155 KostO
steht's geschrieben.

Trotzdem wüsste ich gerne, auf wessen "Erfordern" im Sinne
von § 145 I 1 KostO (oder was wäre die richtige Nummer?)
abgestellt wird.

Es erscheint mir auch so, dass es "nicht richtig sein kann",
wenn ich in eine Beurkundung gehe, dort den Text zum ersten
Mal sehe, sage: Nein, _diesen_ Vertrag schließe ich nicht,
und trotzdem die Kosten tragen soll. Seltsam fürwahr.

--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN

"In der Diktatur darf man nicht sagen, was man will.
In der Demokratie darf man, aber keiner hört zu." (unbek.)


Ulf Volmer

unread,
Aug 12, 2001, 7:40:37 AM8/12/01
to
Hallo Bernd.

> Daraufhin wurde von mir die Vertragsverhandlung als gescheitert
> erklärt und beendet.
>
> Nun bekam ich vom Notar eine Rechnung über die kompletten ihm
> entstandenen Kosten für den Vertragsentwurf.
>
> Ich habe diesem widersprochen, da ich nicht sein Auftraggeber sei,

ACK

> Nun schreibt der Notar, daß ich trotzdem seine Kosten zu tragen habe,
> da ich zum Beurkundungstermin erschienen sei. Weiterhin beruft er sich
> auf einen Paragraphen des Vertragsentwurfes, laut dem ich mich
> verpflichtet habe, seine Kosten zu tragen.

Diese hast du ja nicht unterschrieben.

Du hast auch keine mündliche Vereinbarung mit dem Notar.

Auftraggeber ist erstmal der bisherige Eigentümer.


Alles IMHO,
mfg
ulf

Ulf Volmer

unread,
Aug 12, 2001, 7:42:35 AM8/12/01
to
Hallo Alex.

> Leider bin ich in Bezug auf Notare nicht besonders firm. Ich meine aber,
> anfallende Gebühren müßten demjenigen in Rechnung gestellt werden, welcher
> die Dienste des Notars in Anspruch nimmt. Was den im Vorfeld erstellten
> Vertragsentwurf betrifft, sollte die Rechnung des Notars also zunächst an
> den Makler gehen.

Ich tippe eher auf den Eigentümer.

Der könnte sich allerdings bei groben Fehlverhalten ggf. den Betrag
vom Makler zurückholen.

mfg
ulf

--
u.vo...@u-v.de
http://www.u-v.de/

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