ein Bekannter von mir arbeitet als IT-Techniker bei einem kleinen
EDV-Dienstleister, der u.a. auch Druckerwartungen und -reparaturen
durchführt.
Vor drei Wochen war er unterwegs zu einem Kunden, um einen reparierten
Drucker auszuliefern. Auf dem Weg vom Parkplatz zum Kunden (normaler Gehweg)
geriet er auf Glatteis und stürzte, wobei er sich eine Außenknöchelfraktur
zuzog.
Soweit zur Vorgeschichte. Die Frage ist nun, ob mein Bekannter den
Grundstückseigentümer (es handelt sich hierbei nicht um den oben genannten
Kunden), der seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist, auf Schadenersatz
bzw. Schmerzensgeld verklagen kann? Wie sind die Erfolgsaussichten in einem
solchen Fall?
Schon mal im voraus vielen Dank!
Liebe Grüße,
Linda
Linda Sauter schrieb:
>
> Soweit zur Vorgeschichte. Die Frage ist nun, ob mein Bekannter den
> Grundstückseigentümer (es handelt sich hierbei nicht um den oben genannten
> Kunden), der seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist, auf Schadenersatz
> bzw. Schmerzensgeld verklagen kann? Wie sind die Erfolgsaussichten in einem
> solchen Fall?
Es gab gerade ein neues Urteil. Wenn man sieht das es glatt ist muss man sich
zumindest eine erhebliche Mittschuld anrechnen lassen. Google mal danach.
MFG
Matthias
"Linda Sauter" <tsc...@gmx.net> schrieb:
>Die Frage ist nun, ob mein Bekannter den Grundstückseigentümer,
>der seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist, auf Schadenersatz
>bzw. Schmerzensgeld verklagen kann?
Ist denn ein Schaden entstanden, bzw. hatte Dein Bekannter Schmerzen?
>(es handelt sich hierbei nicht um den oben genannten Kunden)
Wäre es ein Problem, wenn sich im Laufe eines Prozesses herausstellt,
dass der Kunde für Streuen und Räumen verantwortlich gewesen wäre und
nicht der Eigentümer des Grundstücks?
Grüße
Florian
--
European Law Students' Association Bremen -- http://www.elsa-bremen.de/
> [Quoting gestückelt]
>
> "Linda Sauter" <tsc...@gmx.net> schrieb:
>>Die Frage ist nun, ob mein Bekannter den Grundstückseigentümer,
>>der seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist, auf Schadenersatz
>>bzw. Schmerzensgeld verklagen kann?
>
> Ist denn ein Schaden entstanden, bzw. hatte Dein Bekannter Schmerzen?
Nö, so ne Außenknöchelfraktur is harmlos, da pustet man 1-2 mal drüber, dann
is wieder gut.
> Ist denn ein Schaden entstanden, bzw. hatte Dein Bekannter
> Schmerzen?
Knöchelfraktur kann eine ziemlich langwierige Sache sein. Hatten
wir vor einem halben Jahr in der Familie. Ich als Nichtarzt:
Schmerzen ja, Schaden ja.
Grüße
Matthias
>nachgekommen ist, auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld
>verklagen kann?
Welcher Schaden?
Arbeitsunfall bei der BG gemenldet?
viele Grüsse
Markus P.
--
"Nur weil man paranoid ist, heisst das noch lange nicht,
daß man nicht wirklich verfolgt wird."
> Es gab gerade ein neues Urteil. Wenn man sieht das es glatt ist muss man
sich
> zumindest eine erhebliche Mittschuld anrechnen lassen. Google mal danach.
Okay, danke, dann werd ich mich mal auf die Suche begeben!
Gruß
Linda
> Wäre es ein Problem, wenn sich im Laufe eines Prozesses herausstellt,
> dass der Kunde für Streuen und Räumen verantwortlich gewesen wäre und
> nicht der Eigentümer des Grundstücks?
Nein, ich habe das nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
Gruß
Linda
> Welcher Schaden?
Naja, ein kaputter Fuß und mindestens 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit?
> Arbeitsunfall bei der BG gemenldet?
Ja, hat er bzw. der Arzt gemacht.
Gruß
Linda
> Vor drei Wochen war er unterwegs zu einem Kunden, um einen reparierten
> Drucker auszuliefern. Auf dem Weg vom Parkplatz zum Kunden (normaler Gehweg)
> geriet er auf Glatteis und stürzte, wobei er sich eine Außenknöchelfraktur
> zuzog.
Nunja, zu einem gewissen Grad ist sowas einfach allgemeines
Lebensrisiko. Bei entsprechender Wetterlage hat man sich durchaus
entsprechend vorsichtig zu bewegen und mit Glatteis oder Schnee zu
rechnen, ne? :-)
> Soweit zur Vorgeschichte. Die Frage ist nun, ob mein Bekannter den
> Grundstückseigentümer (es handelt sich hierbei nicht um den oben genannten
> Kunden), der seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist, auf Schadenersatz
> bzw. Schmerzensgeld verklagen kann? Wie sind die Erfolgsaussichten in einem
> solchen Fall?
Die Frage ist, ob denn überhaupt eine Räum- bzw. Streupflicht verletzt
wurde und wenn ja, von wem. Man kann von keinem Räumpflichtigen
verlangen, alle 10 Minuten rauszurennen und zu streuen oder den Gehweg
freuzuräumen, ebenso muß auch der Fußgänger sich trotz geräumter und
gestreuter Wege im Winter entsprechend vorsichtig bewegen.
Er wird also
1. jemanden ausfindig machen müssen, der da überhaupt Räum- oder
Streupflichtig ist - möglicherweise hat er sich gar nicht auf einem
räumpflichtigen Weg bewegt.
2. nachweisen müssen, daß derjenige seine Pflicht schuldhaft oder grob
fahrlässig verletzt hat (wenn er z.B. gerade mal eben 2h außer Haus war
und das Glatteis in der Zeit überhaupt erst entstanden ist, dürfte das
schwierig bzw. maximal als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können).
3. sodann nachweisen müssen, daß der Unfall auf einem "ordnungsgemäß"
geräumten bzw. gestreuten Weg nicht oder doch zumindest sehr viel
unwahrscheinlicher passiert wäre, d.H. daß das Verletzen der
Räum-/Streupflicht erheblichen Anteil am Schaden hat.
Das ist IMHO nicht so ganz trivial, IANAL, aber ich würde ernsthaft
darüber nachdenken, den Unfall schlicht und ergreifend unter "Pech" bzw.
"Nicht angemessen bewegt/angezogen" zu verbuchen. Auch wenns weh tun mag.
--
Erhard Schwenk
Akkordeonjugend Baden-Württemberg - http://www.akkordeonjugend.de
K-ITX Webhosting - http://webhosting.k-itx.net
Und, macht der Arbeitgeber diesen Schaden geltend? (bei seinem Kunden
vielleicht eher nicht)
>>Arbeitsunfall bei der BG gemenldet?
>
> Ja, hat er bzw. der Arzt gemacht.
Und, macht die BG diesen Schaden geltend?
Das Schmerzensgeld dürfte da der geringste Posten sein.
E.D.
Das Schmerzensgeld ist aber der einzige Posten, den der Geschädigte
selbst geltend machen darf/kann/soll/muss.
> Das Schmerzensgeld ist aber der einzige Posten, den der Geschädigte
> selbst geltend machen darf/kann/soll/muss.
>
Schon, aber die Rechtsfragen sind die Gleichen. Und wenn schon eine
große öffentlich-rechtliche Versicherung mit umfangreicher Erfahrung zum
Thema Unfall damit befaßt ist, würde ich als Betroffener erst mal
Akteneinsicht nehmen. Trittbrettfahren ist nicht verboten.
E.D.
>Das ist IMHO nicht so ganz trivial, IANAL, aber ich würde ernsthaft
>darüber nachdenken, den Unfall schlicht und ergreifend unter "Pech" bzw.
>"Nicht angemessen bewegt/angezogen" zu verbuchen. Auch wenns weh tun mag.
>
Deine Glaskugel möchte ich haben. Du führst oben einige Dinge an, bei
der letztlich rauskommt, dass es eine Einzelfallentscheidung ist.
Ich kenne nur einen Glatteisunfall in meiner persönlichen Umgebung.
Und dort wurde vom Grundstückseigner sehr kräftig gezahlt.
Grüße
Stephan
--
Ein Experiment. Eine Übedatenbank
http://www.uebedatenbank.musiklehrer-fuer-musiklehrer.de/
Kritik, Verrisse, Vorschläge zur Verbesserung erwünscht.
> Nunja, zu einem gewissen Grad ist sowas einfach allgemeines
> Lebensrisiko. Bei entsprechender Wetterlage hat man sich durchaus
> entsprechend vorsichtig zu bewegen und mit Glatteis oder Schnee zu
> rechnen, ne? :-)
>
>
> Die Frage ist, ob denn überhaupt eine Räum- bzw. Streupflicht verletzt
> wurde und wenn ja, von wem. Man kann von keinem Räumpflichtigen
> verlangen, alle 10 Minuten rauszurennen und zu streuen oder den Gehweg
> freuzuräumen, ebenso muß auch der Fußgänger sich trotz geräumter und
> gestreuter Wege im Winter entsprechend vorsichtig bewegen.
Das mag schon sein, aber ich denke doch daß mein Bekannter sich mit einem
größeren Drucker in der Hand notgedrungen langsam und vorsichtig bewegt hat!
> Er wird also
> 1. jemanden ausfindig machen müssen, der da überhaupt Räum- oder
> Streupflichtig ist - möglicherweise hat er sich gar nicht auf einem
> räumpflichtigen Weg bewegt.
>
> 2. nachweisen müssen, daß derjenige seine Pflicht schuldhaft oder grob
> fahrlässig verletzt hat (wenn er z.B. gerade mal eben 2h außer Haus war
> und das Glatteis in der Zeit überhaupt erst entstanden ist, dürfte das
> schwierig bzw. maximal als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können).
>
> 3. sodann nachweisen müssen, daß der Unfall auf einem "ordnungsgemäß"
> geräumten bzw. gestreuten Weg nicht oder doch zumindest sehr viel
> unwahrscheinlicher passiert wäre, d.H. daß das Verletzen der
> Räum-/Streupflicht erheblichen Anteil am Schaden hat.
Im näheren Umkreis des Unfallortes befinden sich eine Volksbank, eine
Apotheke, ein griechisches Lokal und der Kunde, ironischerweise eine
Arztpraxis. Es gibt außer dem Weg, auf dem der Unfall passiert ist, keine
andere Möglichkeit, vom Parkplatz zur Arztpraxis zu gelangen. Ich kann mir
nicht vorstellen, daß dafür niemand zuständig sein soll. An diesem Tag hat
es vormittags angefangen zu schneien und der Unfall ist am Nachmittag
passiert, es gab also Zeit genug, zumindest etwas Rollsplitt zu streuen.
Kurz nach dem Unfall war ich übrigens selbst vor Ort und habe zum Beweis
einige Fotos gemacht, dabei hätte es mich auch fast hingelegt!
> Das ist IMHO nicht so ganz trivial, IANAL, aber ich würde ernsthaft
> darüber nachdenken, den Unfall schlicht und ergreifend unter "Pech" bzw.
> "Nicht angemessen bewegt/angezogen" zu verbuchen. Auch wenns weh tun mag.
Mein Bekannter will in den nächsten Tagen einen Anwalt hinzuziehen,
Rechtsschutzversicherung ist vorhanden also warum nicht?
Gruß
Linda
> Das mag schon sein, aber ich denke doch daß mein Bekannter sich mit einem
> größeren Drucker in der Hand notgedrungen langsam und vorsichtig bewegt hat!
Da stellt sich schon die Mitverschuldensfrage, weswegen er das Gerät
nicht auf einem Rollwägelchen gezogen hat.
> An diesem Tag hat
> es vormittags angefangen zu schneien und der Unfall ist am Nachmittag
> passiert, es gab also Zeit genug, zumindest etwas Rollsplitt zu streuen.
Schlichter Schnee ist eigentlich wegzufegen/-schippen, nicht gegen ihn
anzustreuen. Da stellt sich schon die Verschuldensfrage, wann letzt-
malig vor dem Ereignis geräumt wurde und ob der Niederschlag ggf. noch
andauerte.
> Mein Bekannter will in den nächsten Tagen einen Anwalt hinzuziehen,
> Rechtsschutzversicherung ist vorhanden also warum nicht?
Allein das Vorhandensein von Eis- oder Schneeglätte auf einem grund-
sätzlich winterdienstpflichtigen Weg lässt nicht den Anscheinsbeweis
auf ein Verschulden des Streupflichtigen zu. Jede Aussage hier, die
mehr auf die entscheidungserheblichen (in deinen Postings nicht
genannten) Umstände des Einzelfalls eingeht, ist im Zweifel schon
unerlaubte Rechtsberatung. In knapp zwanzig Jahren Tätigkeit als
Haftpflichtsachbearbeiter habe ich nur eines gelernt: kein einziger
Winterglätteunfall ist vergleichbar mit einem anderen; es lassen sich
keine generellen Aussagen machen. Die Idee, zum örtlich kundigen
Anwalt des Vertrauens zu gehen, ist das einzig Vernünftige.
--
mfg Matthias Dörfler
Diese Nachricht stellt nur meine persönliche Meinung dar.
> Es gab gerade ein neues Urteil. Wenn man sieht das es glatt ist muss man
sich
> zumindest eine erhebliche Mittschuld anrechnen lassen. Google mal danach.
Ist schon seit längerem ständige Rechtsprechung jedenfalls des OLG München
(und im Übrigen ja auch nicht weiter überraschend). Regelmäßig wird etwa
hälftiges Mitverschulden vorliegen.
--
Wolfgang Kopp <w...@wolfgang-kopp.de> . http://www.wolfgang-kopp.de/ . PGP