Rupert Haselbeck <
mein-re...@gmx.de> wrote:
> Du hast geschrieben, es sei offensichtlich so. Das lässt natürlich erkennen,
> dass es sich um eine Vermutung handelt.
Gut. Ich verstehe unter "offensichtlich": Alternativannahmen sind
vernachlässigbar.
> >> Nein, das ist natürlich nicht ausreichend.
> >
> > Woher weisst Du das?
> > Ich behaupte wenn der Eigentümer eine gewisse Zeit verstreichen lässt,
> > erklärt er damit Besitz- und Eigentumsaufgabe.
>
> Gut. Aber warum fragst du dann hier nach, wenn dich die Rechtslage überhaupt
> nicht interessiert?
Sie interessiert mich durchaus, deswegen meine Nachfrage woher du das
weisst. Du könntest ja Hinschreiben warum die von mir aufgebrachte Idee
mit der Besitz- bzw. Eigentumsaufgabe evident unsinnig ist.
Es ist ja nun mal so: mit je mehr Absolutheitsanspruch eine
Rechtsmeinung geäußert wird, desto wahrscheinlicher ist sie falsch.
Keine Rechtsordnung der Welt würde verlangen, dass man zB fremden
Sperrmüll kostenträchtig einlagert, obwohl auch Sperrmüll einen
Eigentümer und auch einen gewissen Wert hat, wie die vielen
Sperrmüllsammler belegen.
Auch Schuster oder Reinigungen dürfen nicht abgeholtes Kundeneigentum
nach einer gewissen Frist verwerten oder entsorgen. Auch in meinem Fall
muss ein Grenze geben, weil es ohne nicht geht. Weder die
Besitzentziehung noch das Einlagern bei Dritten ist dauerhaft zumutbar.
Auch dann nicht wenn die Sache mehr als nur Schrottwert hat.
Tatsächlich hatte ich erwartet, dass der von mir geschilderte Fall
relativ häufig vorkommt und es so etwas wie ein gängiges Verfahren gibt.
Das scheint aber nicht der Fall zu sein.
Ist ja auch nicht schlimm, ich wollte ja keinen verbindliches
Rechtsgutachten.
>
> Der Begriff "Zweifel" beinhaltet, dass man sich gerade nicht sicher ist. Mit
> "lustig" hat das meines Erachtens eher wenig zu tun.
Natürlich habe ich subjektiv wahrscheinlich keinen Beseitigungsanspruch,
bin ja nur Miteigentümer. Sorry dachte das wäre von vornherein klar.
>
> > Daran ist überhaupt nichts abstrus. Das Abstellen des Fzgs ist eine
> > Besitzstörung und daraus resultiert per Gesetz ein
> > Beseitigungsanspruch. Jede weitere Erläuterung dazu ist überflüssig und
> > überflüssiges ist falsch.( 2. Regel der Falllösung)
>
> Warum fragst du dann nach, wenn das für dich alles derart selbstverständlich
> ist?
Das war ja nicht meine Frage.
Langsam komme ich dahinter warum Dich meine unmittelbare persönliche
Betroffenheit interessiert.
Für mich war das hier teilweise nicht mehr erkennbar, welche Äußerungen
sich auf die allgemeine Rechtslage und welche auf meinen konkreten Fall
bezogen haben.
Für mich war eigentlich klar, dass mir hier keiner einen konkreten Fall
löst.
Ich schrieb ja auch ob "man" sich schadenersatzpflichtig macht.
Damit wollte ich eigentlich deutlich machen, dass mich die allgemeine
Rechtslage interessiert.
Ich hoffe ich kriege jetzt keine Prügel, aber ich hatte nie ernsthaft
vor, dass Auto eigenmächtig zu entsorgen.
Das ich mit einem Schrotthändler darüber gesprochen habe, war ein Wunsch
der Verwaltung
> Er kann später sogar vollen Schadenersatz verlangen, wenn die Annahme, es
> sei "Abfall" gewesen, auf allzu tönernen Füssen stand.
Genau. Die Rechtsprechung hat da ein Verhältnis zwischen Fzg-Zustand,
behördlichen Aufwand, Fristen usw herausgearbeitet.
Und mich hätte halt interessiert, ob es analoges im Zivilrecht gibt.
>
> Bereits im OP gehst du davon aus, dass ein nichtzugelassenes Auto problemlos
> zu entsorgender "Abfall" sei,
Naja ich schrob "so weit ich weiß" und wenn ich es für problemlos hielte
hätte ich mich ja nicht erkundigt.
> obgleich du im selben Absatz erwähnst, das
> Fahrzeug sei in manierlichem Zustand, keineswegs wertlos und sogar
> ordnungsgemäß geparkt. Was Abfall im Sinne des Gesetzes ist, definiert sich
> vor allem auch über die Ansicht des Eigentümers des "Abfalls".
> Auch wenn es dir einfacher und billiger erscheinen mag, so ist die
> Behandlung als Abfall hier eher als eigenwillig zu erachten. Und was die
> angesprochene Geschäftsbesorgung ohne Auftrag betrifft, so wird man durchaus
> dieser Ansicht anhängen können, wenn jemand sein Fahrzeug in deine Garage
> oder den einzigen Stellplatz auf deinem Grundstück stellt und dich damit an
> der Nutzung, am Parken deines eigenen Fahrzeugs dort hindert. Nachdem aber
> die Plätze dort nach deinen Worten üblicherweise frei zu sein scheinen, wird
> man nicht mit absoluter Sicherheit davon ausgehen können, dass jedes Gericht
> sich deiner Meinung anschliesst.
> Hättest du eigentlich auch dann ein Problem mit dem Fahrzeug, wenn ein
> gültiges Nummernschild dran wäre?
Ja.
Für mich ist das Thema jetzt zu Ende. Aber ich gebe och ein paar Infos
dazu, die ich bisher bewusst weggelassen habe, um die sache nicht noch
weiter zu zerfasern.
Die Stellplätze werden zwar von den Bewohnern kaum genutzt (außer mir
und einigen anderen die wie ich, Sonderflächen in deren Nähe besitzen),
was aber nicht bedeutet, dass sie nicht heiß begehrt bei den Bewohnern
von Nachbargrundstücken wären. Der Stellplatzstreifen markiert nicht die
Ortsgrenze.
Aus diesem Grund gibt es für die Fläche eine Sonderregelung, dass man
sich dort mit einem Parkausweis legitimieren muss, um Fremdparker
schnell zu identifizieren.
Es hat sich im Laufe der Jahre bewährt, die Fremdparker unverzüglich und
nachhaltig zu piesacken, sonst strebt die Zahl der freien Plätze schnell
gegen Null. Die sind natürlich immer sauer "Mööh da ist doch immer alles
frei", aber laissez-faire taugt nun mal nicht.
Es ist übrigens auch nicht das erste mal, dass dort ein nicht
zugelassenes Fahrzeug für ein paar Tage abgestellt wird. Nur konnte die
bisher immer Bewohnern zugeordnet werden (auch vor der Ausweispflicht)
oder sie verschwanden gleich wieder.
Ich wollte mich einfach nur mal informieren welche man Optionen man hat,
wenn der Wagen zB in 2 Mionaten da immer noch steht.
Was die Hausordnung betrifft dürfen auch Bewohner keine abgemeldeten
Fahrzeuge abstellen. Aber das nur am Rande.
Axel