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Wer" muss" hier wen verklagen?

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Achim Matzke

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Apr 29, 2003, 6:42:31 PM4/29/03
to
Hallo!

Hatte vor einiger Zeit hier in der Gruppe den Fall beschrieben, dass ich
über den UPS-Account meines Arbeitgebers einen von privat an privat
versteigerten DVD-Player versendet habe, der Empfänger nach Erhalt aber ein
defektes Gerät als Lieferschaden mir gegenüber angezeigt hat. UPS hat
zwischenzeitlich die Übernahme des Schadens unter Hinweis auf eine angeblich
unzureichende Innenverpackung kombiniert mit Hinweisen auf ihre AGB
verweigert. Soweit die Ausgangssituation:

Folgende Fragen stellen sich mir:

(1) Der Player war bestens mit Luftpolstertaschen und vielem anderen vor
Schäden im Rahmen normalen Umgangs mit dem Paket geschützt. Wie aber will
ein UPS-Versender dies jemals nachträglich gegenüber dem
Transportunternehmen nachweisen können?

(2) Vorweg: Ich will dem Käufer im Rahmen meiner Möglichkeiten gerne helfen;
nur wie?

2.1 Der Käufer und Empfänger des Players wird vermutlich nicht selbst
als Antragsteller gegen UPS auf Schadenersatz klagen können, da zwischen ihm
und UPS kein Liefervertrag zustande kam, oder?
2.2 Dies würde bedeuten, ich müsste UPS verklagen? Wobei: "Ich" bin ja
auch de facto kein Vertragspartner von UPS geowrden sondern ja eigentlich
mein Arbeitgeber; demnach müsste in dessem Namen eine Schadenersatzklage
eingereicht werden? Wenn ja: oh dear............ das macht der doch nie!
2.3 Wenn wie in der beschriebenen Ebay-Auktion Postversand zwischen den
Parteien vereinbart war (Schickschuld), könnte ich mich dann notfalls
gegenüber dem Käufer "dumm" stellen und darauf verweisen, dass der
Gefahrenübergang bei Übergabe an UPS erfolgte und somit er (der Käufer) nun
der Dumme ist und er sein Geld für ein während des Transportes äußerlich
(Beulen) und von der Funktionalität her (spielt keine DVDs mehr ab)
beschädigtes Gerät abschreiben kann? Was dann natürlich u.U. zur Folge haben
könnte, dass er mich zunächst einmal auf Schadenerstaz verklagen würde.
:-(((( Mit welcher Aussicht auf Erfolg?

Ich fände es echt schlimm, wenn mein Ebay-Partner nun unter UPS zu leiden
hätte und 300 Euro zum Fenster rausgeschmissen worden wären.

Würde mich dennoch über klärende Antworten sehr freuen.

Gruß

Achim


Holger Pollmann

unread,
Apr 29, 2003, 7:23:47 PM4/29/03
to
"Achim Matzke" <nores...@hotmail.com> schrieb:

> 2.1 Der Käufer und Empfänger des Players wird vermutlich nicht
> selbst als Antragsteller gegen UPS auf Schadenersatz klagen
> können, da zwischen ihm und UPS kein Liefervertrag zustande kam,
> oder?

1. Doch, denn § 421 I 2 HGB gibt ihm dieses Recht (und ja, das HGB
findet Anwendung).
2. Selbst, wenn nicht: tritt ihm einfach deinen Anspruch gegen UPS ab,
dann hat er einen Anspruch und einen Schaden.

> 2.2 Dies würde bedeuten, ich müsste UPS verklagen? Wobei: "Ich"
> bin ja auch de facto kein Vertragspartner von UPS geowrden sondern
> ja eigentlich mein Arbeitgeber; demnach müsste in dessem Namen
> eine Schadenersatzklage eingereicht werden? Wenn ja: oh
> dear............ das macht der doch nie!

Ich erinnere mich nicht an deinen Fall... bedeutet, daß du das ganze
über den Account des AGeb gemacht hast, daß der AGeb offiziell
Auftraggeber ist?

Dann kannst du ja vielleich tmit deinem Chef reden, daß der Anspruch an
den Käufer abgetreten wird.

> 2.3 Wenn wie in der beschriebenen Ebay-Auktion Postversand
> zwischen den Parteien vereinbart war (Schickschuld), könnte ich
> mich dann notfalls gegenüber dem Käufer "dumm" stellen und darauf
> verweisen, dass der Gefahrenübergang bei Übergabe an UPS erfolgte

> [...]?

Ja, wenn du das ordnungsgemäße Abschicken beweisen kannst.

> Was dann natürlich u.U. zur Folge haben könnte, dass er mich
> zunächst einmal auf Schadenerstaz verklagen würde.
>:-(((( Mit welcher Aussicht auf Erfolg?

Wenn du beweisen kannst, daß du die Kaufsache in einwandfreiem Zustand
und ordnungsgemäß verpackt losgeschickt hast, ohen Aussicht auf Erfolg.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Im Krieg trifft es immer die falschen - die Militärs nennen sowas
'Schade'. Sozusagen 'Kollateralschade'." -- Thomas Pommer, n-tv
Nachschlag, 07.03.2003

Achim Matzke

unread,
Apr 30, 2003, 6:21:57 PM4/30/03
to

> > 2.1 Der Käufer und Empfänger des Players wird vermutlich nicht
> > selbst als Antragsteller gegen UPS auf Schadenersatz klagen
> > können, da zwischen ihm und UPS kein Liefervertrag zustande kam,
> > oder?
>
> 1. Doch, denn § 421 I 2 HGB gibt ihm dieses Recht (und ja, das HGB
> findet Anwendung).


Ehm, was steht in dem Paragraphen? Steht das irgendwo einlesbar im Netz?


> 2. Selbst, wenn nicht: tritt ihm einfach deinen Anspruch gegen UPS ab,
> dann hat er einen Anspruch und einen Schaden.

Welchen Anspruch kann man denn in diesem Fall abtreten?


Danke & Gruß

Achim

Holger Pollmann

unread,
Apr 30, 2003, 6:47:51 PM4/30/03
to
"Achim Matzke" <nores...@hotmail.com> schrieb:

>>> 2.1 Der Käufer und Empfänger des Players wird vermutlich nicht
>>> selbst als Antragsteller gegen UPS auf Schadenersatz klagen
>>> können, da zwischen ihm und UPS kein Liefervertrag zustande
>>> kam, oder?
>>
>> 1. Doch, denn § 421 I 2 HGB gibt ihm dieses Recht (und ja, das
>> HGB findet Anwendung).
>
> Ehm, was steht in dem Paragraphen? Steht das irgendwo einlesbar im
> Netz?

http://dejure.org/

>> 2. Selbst, wenn nicht: tritt ihm einfach deinen Anspruch gegen
>> UPS ab, dann hat er einen Anspruch und einen Schaden.
>
> Welchen Anspruch kann man denn in diesem Fall abtreten?

Den Schadensersatzanspruch. Abtreten heißt: der alte Gläubiger der
Forderung gibt diese an den anderen ab, so daß der jetzt Gläubiger der
Forderung wird und der alte Gläubiger seine Gläubigerstellung verliert.

Achim Matzke

unread,
May 1, 2003, 6:16:23 AM5/1/03
to

> > Welchen Anspruch kann man denn in diesem Fall abtreten?
>
> Den Schadensersatzanspruch. Abtreten heißt: der alte Gläubiger der
> Forderung gibt diese an den anderen ab, so daß der jetzt Gläubiger der
> Forderung wird und der alte Gläubiger seine Gläubigerstellung verliert.


Oh, hätte nicht gedacht, dass das geht, da ich ja "nur meine" einen
Schadenersatzanspruch zu besitzten, den es aber wegen der Weigerung von UPS
zunächst einmal gerichtlich geltend zu machen gilt. Wenn dass aber auch der
Empfänger des Paketes kann, soll mir das natürlich Recht sein, da ich den
Klageweg nicht beschreiten will.

Gibt es formale Voraussetzungen für die Abtretung? Was müsste hierfür dem
Empfänger des Paketes schriftlich an die Hand gegeben werden?

Gruß & danke für deine klärenden Ausführungen,

Achim


Holger Pollmann

unread,
May 1, 2003, 7:24:40 AM5/1/03
to
"Achim Matzke" <nores...@hotmail.com> schrieb:

>> Den Schadensersatzanspruch. Abtreten heißt: der alte Gläubiger
>> der Forderung gibt diese an den anderen ab, so daß der jetzt
>> Gläubiger der Forderung wird und der alte Gläubiger seine
>> Gläubigerstellung verliert.
>
> Oh, hätte nicht gedacht, dass das geht, da ich ja "nur meine"
> einen Schadenersatzanspruch zu besitzten, den es aber wegen der
> Weigerung von UPS zunächst einmal gerichtlich geltend zu machen
> gilt.

Na ja, wenn keiner existiert, dann wird auch nichts abgetreten, aber
auch das ist nicht dein Problem - der andere hat dann genauso umsonst
geklagt wie du es getan hättest, wenn du statt dessen geklagt hättest.

> Wenn dass aber auch der Empfänger des Paketes kann, soll mir
> das natürlich Recht sein, da ich den Klageweg nicht beschreiten
> will.
>
> Gibt es formale Voraussetzungen für die Abtretung? Was müsste
> hierfür dem Empfänger des Paketes schriftlich an die Hand gegeben
> werden?

Ihr schließt einen shcriftlichen Vertrag, wo drin steht, daß du ihm
alle Schadensersatzansprüche, die dir aus deinem Vertragsverhältnis mit
UPS zur Versendung des Pakets Nr. x entstanden sind, abtrittst.

Wenn ihr beide das Dingen unterschrieben habt (oder jeder ein Exemplar
für den anderen), hat er den Anspruch und kann ihn verfolgen.

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