Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Abstellen Kfz auf Privvatgelände

716 views
Skip to first unread message

Volker Tabeus

unread,
Jul 3, 2013, 5:16:40 AM7/3/13
to
Ich hoffe, dass das Thema hierher gehört, da es sich zwar um eine
Kfz-Sache, aber außerhalb des Straßenverkehrs auf einem Privatgelände
handelt. Eigentlich möchte ich auch nur wissen:
Welcher Tatbestand liegt vor, wenn jemand ein Fahrzeug trotz
(mehrfachen) schriftlich zugestellten Verbots auf einem privaten
Nachbargrundstück außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs abstellt
und dabei die Zufahrt des Eigentümers blockiert? Es besteht seitens des
"Falschparkers" keine Kontakt- oder Gesprächsbereitschaft.
Ich wäre geneigt das wegen der erfolgten Verbotsanweisung
Hausfriedensbruch zu nennen, aber ist das wirklich so und wie sollte der
Hauseigentümer vorgehen?

Meinungen / Tipps?

Gruß Volker

Bernd J. Kaup

unread,
Jul 3, 2013, 5:58:00 AM7/3/13
to
Am 03.07.2013 11:16, schrieb Volker Tabeus:
> Ich hoffe, dass das Thema hierher gehört, da es sich zwar um eine
> Kfz-Sache, aber außerhalb des Straßenverkehrs auf einem Privatgelände
> handelt. Eigentlich möchte ich auch nur wissen:
> Welcher Tatbestand liegt vor, wenn jemand ein Fahrzeug trotz
> (mehrfachen) schriftlich zugestellten Verbots auf einem privaten
> Nachbargrundstück außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs abstellt
> und dabei die Zufahrt des Eigentümers blockiert?

Bist du Eigentümer/Mieter des Grundstückes, auf dem das Fahrzeug
abgestellt ist? Oder geht es dir darum, dass du eine breitere Einfahrt
brauchst, als zu deinem Grundstück gehört und dass der daneben vor einem
fremden Grundstück Parkende deinen "großen Bogen" behindert? Und
womöglich den Eigentümer des Nachbargrundstückes es nicht stört, wenn
auf seinem Grundstück wer parkt?

Es besteht seitens des
> "Falschparkers" keine Kontakt- oder Gesprächsbereitschaft.

Ich rate mal: der steht"schon immer" da.

> Ich wäre geneigt das wegen der erfolgten Verbotsanweisung
> Hausfriedensbruch zu nennen, aber ist das wirklich so und wie sollte der
> Hauseigentümer vorgehen?

Vorgehen kann nur der Eigentümer des Grundstückes, auf dem geparkt wird.

mfg
bjk

Volker Tabeus

unread,
Jul 3, 2013, 7:24:41 AM7/3/13
to
Bernd J. Kaup schrieb:
> Bist du Eigentümer/Mieter des Grundstückes, auf dem das Fahrzeug
> abgestellt ist?

Ich wollte es eigentlich nicht so ausführlich darlegen und hatte
versucht die Situation in die Kurzform zu pressen.

a) Ja ich bin Eigentümer des Grundstückes auf dem das Fahrzeug dann steht

b) Es geht um einen Weg mit Wegerecht für die Durchfahrt über mein
Grundstück auf dem der "Falschparker" sein Fahrzeug abstellt, wenn sein
angrenzendes Grundstück durch andere parkende Fahrzeug belegt ist. Wenn
das geschieht, dann kann ich die Einfahrt zum umzäunten Teil meines
Grundstück nicht mehr oder nur unter Schwierigkeiten (Platz/Wendekreis)
erreichen.


>> Es besteht seitens des "Falschparkers" keine Kontakt- oder
>> Gesprächsbereitschaft.
>
> Ich rate mal: der steht"schon immer" da.

Nein, es handelt sich um den Käufer eines Insel-Grundstückes mit 1500qm
(Zufahrt nur über mein Grundstück), dass er 9/2012 gekauft und bis heute
(6/2013) nur einen Parkplatz für ein einziges Fahrzeug eingerichtet hat.
Was er da macht ist mir ja egal, aber trotz mehrfacher "Mahnung" stellt
er oder manchmal auch seine Besucher sporadisch immer wieder Fahrzeuge
auf meinem Grundstück ab und das will ich verhindern.

> Vorgehen kann nur der Eigentümer des Grundstückes, auf dem geparkt wird

Was in meinem Fall ja uneingeschränkt zutrifft - es geht alleine um den
Bereich auf meinem Grundstück. Mich interessiert nun, welchen Weg ich
gehen kann um diesen Zustand zu beenden.
Ich bin auch (noch) nicht bereit einen Anwalt einzuschalten und würde
das entsprechende Vorgehen gerne mit einer "unkomplizierten" Anzeige
würdigen (oder zumindest der Drohung damit), die dann auch die
erforderlichen Konsequenzen nach sich zieht.

Gruß Volker

Bernd J. Kaup

unread,
Jul 3, 2013, 8:29:12 AM7/3/13
to
Am 03.07.2013 13:24, schrieb Volker Tabeus:
> Bernd J. Kaup schrieb:

snip

> Ich bin auch (noch) nicht bereit einen Anwalt einzuschalten und würde
> das entsprechende Vorgehen gerne mit einer "unkomplizierten" Anzeige
> würdigen (oder zumindest der Drohung damit),

darüber lacht er, bei Hausfriedensbruch, was in Frage käme, ist nur der
Privatklageweg gegeben. Eine Eigentums/Besitzstörungsklage geht auch nur
"offiziell".


Hast du denn mal die Regelung über die Grundstückszufahrt genau gelesen,
was gibt die dir denn für Möglichkeiten. Normalerweise ist Duldung des
Überfahrens das einzige, was verlangt und gewährt wird.
(Leitungsrechte natürlich separat).

mfg
bjk

Volker Tabeus

unread,
Jul 3, 2013, 8:40:10 AM7/3/13
to
Bernd J. Kaup schrieb:
> Hast du denn mal die Regelung über die Grundstückszufahrt genau gelesen,
> was gibt die dir denn für Möglichkeiten. Normalerweise ist Duldung des
> Überfahrens das einzige, was verlangt und gewährt wird.

Naja sicher - ich bin ja der "Gewährende" des Wegerechts auf einem Teil
meines eigenen Grundstücks. Es ist einzig und alleine eine
"Über-/Durchfahrt" geregelt und genau darum geht es ja - der Nutzer
ignoriert und missbraucht die vereinbarte Regelung.

Gruß Volker

Bernd J. Kaup

unread,
Jul 3, 2013, 8:52:40 AM7/3/13
to
Meinst du wirklich, dass er sich mehr als einmal Abschleppen lassen
würde? Oder ist dir das Risiko auf 150€ sitzen zu bleiben, die Sache
nicht wert?.
mfg
bjk

Ulf Pr¡mus

unread,
Jul 3, 2013, 9:33:22 AM7/3/13
to
Am 03.07.2013 14:40, schrieb Volker Tabeus:
Ob man ohne Anwalt tätig werden sollte weiß ich natürlich nicht, aber
eine anwaltliche Erstberatung kostet auch nicht die Welt.

Davon unabhängig könnte man es zunächst mit einer Abmahnung versuchen,
in der im Falle einer (jeder) weiteren Zuwiderhandlung eine bestimmte
Summe gefordert wird.
Falls dies seitens des Störers nicht akzeptiert wird wäre wohl eine
Unterlassungsklage notwendig.

Meint Ulf

Bernd J. Kaup

unread,
Jul 3, 2013, 9:41:35 AM7/3/13
to
Am 03.07.2013 15:33, schrieb Ulf Pr¡mus:

snip

> Davon unabhängig könnte man es zunächst mit einer Abmahnung versuchen,
> in der im Falle einer (jeder) weiteren Zuwiderhandlung eine bestimmte
> Summe gefordert wird.
> Falls dies seitens des Störers nicht akzeptiert wird wäre wohl eine
> Unterlassungsklage notwendig.
>

wir sind hier nicht im Recht des unlauteren Wettbewerbs, wo deine
Rechtsbehelfe so gesetzlich geregelt sind, das allgemeine Zivilrecht
kennt das so nicht.
mfg
bjk

Harald Hengel

unread,
Jul 3, 2013, 9:54:06 AM7/3/13
to
Volker Tabeus schrieb:

> Es besteht seitens des "Falschparkers" keine Kontakt- oder
> Gesprächsbereitschaft.

Stell ihm eine angemessene Rechnung, er wird natürlich nicht zahlen,
klage es ein.

Grüße Harald

Ulf Pr¡mus

unread,
Jul 3, 2013, 10:15:35 AM7/3/13
to
Ja schade auch, jetzt bin ich schlauer.

Ulf

Stefan Schmitz

unread,
Jul 3, 2013, 11:25:07 AM7/3/13
to
Am Mittwoch, 3. Juli 2013 14:52:40 UTC+2 schrieb Bernd J. Kaup:

> Meinst du wirklich, dass er sich mehr als einmal Abschleppen lassen
> würde? Oder ist dir das Risiko auf 150 € sitzen zu bleiben, die Sache
> nicht wert?.

Wer seinen Nachbarn trotz mehrfacher Ansprache immer wieder zuparkt, wird auch die Abschleppkosten nicht freiwillig zahlen.

Ohne Anwalt bleibt der OP mit Sicherheit auf den Kosten sitzen.
Message has been deleted

Wolfgang Jäth

unread,
Jul 3, 2013, 12:16:11 PM7/3/13
to
Am 03.07.2013 11:16, schrieb Volker Tabeus:
IANAL, aber AFAIK handelt es sich dabei nicht um Hausfriedensbruch, denn
es handelt sich nicht um den umfriedeten Bereich des Grundstückes (sonst
könnte der Nachbar ja nicht einfach darüber fahren). Das Stichwort hier
lautet IMHO Besitzstörung (§ 862 BGB) bzw. Verbotene Eigenmacht (§ 858
BGB).

Siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Verbotene_Eigenmacht und
http://de.wikipedia.org/wiki/Besitzstörung .

> Meinungen / Tipps?

http://de.wikipedia.org/wiki/Unterlassungsanspruch

Aber wenn der Nachbar nicht gesprächsbereit ist, wie Du oben schreibst,
dann werden Dir juristische Schritte nicht erspart bleiben. Wenn Du eine
Rechtsschutzversicherung hast, dann ruf die doch mal an, und lass Dich
beraten (frag auch nach den Kosten und wer die unter welchen Umständen
tragen muss).

Wolfgang
--

Message has been deleted
Message has been deleted

Kurt Guenter

unread,
Jul 3, 2013, 1:31:24 PM7/3/13
to
"Bernd J. Kaup" <bjk...@internet-counsel.de> schrieb:


>wir sind hier nicht im Recht des unlauteren Wettbewerbs, wo deine
>Rechtsbehelfe so gesetzlich geregelt sind, das allgemeine Zivilrecht
>kennt das so nicht.

seit wann ist § 1004 BGB abgeschafft?

Volker Tabeus

unread,
Jul 3, 2013, 1:50:12 PM7/3/13
to
Wolfgang Jäth schrieb:
> Aber wenn der Nachbar nicht gesprächsbereit ist, wie Du oben schreibst,
> dann werden Dir juristische Schritte nicht erspart bleiben.

Erst schon einmal vielen Dank für die vielen Meinungen und Hinweise. Ich
habe da bereits eine Menge herauslesen können, natürlich keine Lust
jetzt einen dauernden Nachbarschafts-Streit vom Zaun zu brechen und
werde versuchen so besonnen wie möglich an das Thema heranzugehen.
Der Clou ist eigentlich, dass sich die Käufer im Zuge der billigen
Kredite für viel Geld ein Haus auf einem Inselgrundstück gekauft haben,
dass immer nur über ein Fremdgrundstück erreichbar ist (was ich für
ziemlich bescheuert halte). Nun zeigt es sich nach knapp 9 Monaten, dass
sie offensichtlich nicht gewillt sind ein paar notwendige Absprachen mir
ihren neuen Nachbarn zu treffen, diese auch einzuhalten und ein
wenigstens ein Minimum am sozialen Miteinander zu pflegen. Wir leben
hier in einer kleinen Ortschaft mit Dorfcharakter und gewachsenen
Ortsstrukturen und ich kann dieses Ignoranz in der Situation nicht
verstehen.

Mal sehen wie es weitergeht - aber gefallen lassen werde ich mir nichts.

Gruß Volker
Message has been deleted

Harald Hengel

unread,
Jul 3, 2013, 12:40:19 PM7/3/13
to
Stefan Schmitz schrieb:

> Wer seinen Nachbarn trotz mehrfacher Ansprache immer wieder zuparkt,
> wird auch die Abschleppkosten nicht freiwillig zahlen.
>
> Ohne Anwalt bleibt der OP mit Sicherheit auf den Kosten sitzen.

Das Problem ist, dass du dich nicht ohne Not an fremdem Eigentum
vergreifen darfst, auch nicht, wenn man dich bewusst stört.
Die Polizei hat auf Privatgelände keine Handhabe, du selbst darfst
praktisch nichts machen.
Allerdings, wenn du einen Schaden dadurch hast, kannst du den beim
Störer geltend machen, z.B. Taxikosten, weil du mit dem eigenen Fahrzeug
nicht vom Grundstück kamst.
Als einzige praktikable Abhilfe sehe ich das Anbringen einer Sperre.
Abschleppen kann als Schuss nach hinten losgehen.

Ist es möglich den Störer zuzuparken? Man brauchte eben Platz auf seinem
eigenen Grundstück.
Das hat aber das gleiche Problem wie das Abschleppen, der Störer könnte
Schadenersatz fordern.

Grüße Harald

Martin Schoenbeck

unread,
Jul 3, 2013, 3:05:09 PM7/3/13
to
Hallo Kathinka,

Kathinka Wenz schrieb:

> Martin Gerdes <martin...@gmx.de> wrote:
>
>> Hier liegt eindeutig der Tatbestand "Maschendrahtzaun" vor (und der
>> dürfte juristisch und tatsächlich unlösbar sein).
>
> Wenn jemand auf einem fremden Grundstück parkt und eine Einfahrt blockiert?
>
> Ich hab das Problem gelegentlich selber und weiß, wie ärgerlich sowas ist.
> Mit dem Maschendrahtzaun hat das nichts zu tun.

Martin vertritt die Ansicht, daß man generell auf sein Recht verzichten
sollte, wenn die Gegenseite nicht freiwillig klein begibt. Alles andere ist
ihm zu teuer. Oder er findet keine Anwälte, die solchen Kleinkram machen.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.

gUnther nanonüm

unread,
Jul 3, 2013, 4:21:51 PM7/3/13
to

"Volker Tabeus" <tab0...@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
news:b3ifvs...@mid.individual.net...

> Was er da macht ist mir ja egal, aber trotz mehrfacher "Mahnung" stellt er
> oder manchmal auch seine Besucher sporadisch immer wieder Fahrzeuge auf
> meinem Grundstück ab und das will ich verhindern.
>
>> Vorgehen kann nur der Eigentümer des Grundstückes, auf dem geparkt wird
>
> Was in meinem Fall ja uneingeschränkt zutrifft - es geht alleine um den
> Bereich auf meinem Grundstück. Mich interessiert nun, welchen Weg ich
> gehen kann um diesen Zustand zu beenden.
> Ich bin auch (noch) nicht bereit einen Anwalt einzuschalten und würde das
> entsprechende Vorgehen gerne mit einer "unkomplizierten" Anzeige würdigen
> (oder zumindest der Drohung damit), die dann auch die erforderlichen
> Konsequenzen nach sich zieht.

Hi,
wenn es wirklich Dein Grundstück ist, kannst Du dort provisorisch Maßnahmen
treffen, etwa "Nagelbretter" auslegen oder sonstwelchen Schrott anhäufeln.
Natürlich muß man Warnschilder aufstellen und die Einfahrt wirksam
blockieren, etwa mit einer Kette. Sofern der Typ Wegerecht hat, kriegt er
eben einen (einen) Schlüssel.

Als besonders wirksam erwies sich mal das Auslegen alter Betonpfosten. Die
sind gerade so groß, daß man drüberfahren kann, und danach "hängt" die Karre
drauf fest. Verdeckt schnell der Rasen, soeine Falle. Bordsteine tuns auch.
Sind nicht soo schwer wegzuschaffen, wenn man will, aber den gelegentlichen
Fehlparker schreckts ab.

--
mfg,
gUnther


gUnther nanonüm

unread,
Jul 3, 2013, 4:29:23 PM7/3/13
to

"Volker Tabeus" <tab0...@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
news:b3j6ip...@mid.individual.net...

> Mal sehen wie es weitergeht - aber gefallen lassen werde ich mir nichts.

Hi,
erstmal beginne damit, die vorhandenen "Stellplätze" temporär unbrauchbar zu
machen, etwa durch Anlegen flacher Gruben für "Frühbeete" oder Abstellen
Deiner eigenen Fahrzeuge. Dann organisiere den "Weg" über Dein Land anders,
markiere den Weg mit Pfosten und Bändern, möglichst lang und mit
Knicken/Kurven. An den Stellen der "wahrscheinlichen Abkürzung" stelle
Steine in den Weg. So kostet das nur Schweiß und dressiert den Typen
schnell, daß er woanders fahren möge. Als moderne Grenz-"Befestigung" bieten
sich diese neumodischen Drahtgitter-gefüllt-mit-Steinen an.

--
mfg,
gUnther


Thomas Hochstein

unread,
Jul 3, 2013, 4:49:13 PM7/3/13
to
Bernd J. Kaup schrieb:
In Deutschland schon ...

Thomas Hochstein

unread,
Jul 3, 2013, 4:49:13 PM7/3/13
to
Kathinka Wenz schrieb:

> "Bernd J. Kaup" <bjk...@internet-counsel.de> wrote:
>
>> darüber lacht er, bei Hausfriedensbruch, was in Frage käme, ist nur der
>> Privatklageweg gegeben. Eine Eigentums/Besitzstörungsklage geht auch nur
>> "offiziell".
>
> Heißt das nicht Landfriedensbruch, wenn es außerhalb eines Hauses passiert?

Nicht wirklich. Landfriedensbruch (§ 125 StGB) ist ein bißchen was
anderes:

| Wer sich an
| 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
| 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
| die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit
| gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter
| oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um
| ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit
| Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
| die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
| ist.

Also mehr Demo als zuparken.

-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>

Thomas Hochstein

unread,
Jul 3, 2013, 4:49:13 PM7/3/13
to
Harald Hengel schrieb:

> Das Problem ist, dass du dich nicht ohne Not an fremdem Eigentum
> vergreifen darfst, auch nicht, wenn man dich bewusst stört.

Anderer Ansicht: §§ 227 ff. BGB.

> Die Polizei hat auf Privatgelände keine Handhabe,

Anderer Ansicht: die allen Polizeigesetzen gemeine polizeiliche
Generalklausel.

> du selbst darfst praktisch nichts machen.

Anderer Ansicht: §§ 227 ff. BGB.

> Abschleppen kann als Schuss nach hinten losgehen.

Denn ...?

> Ist es möglich den Störer zuzuparken? Man brauchte eben Platz auf seinem
> eigenen Grundstück.
> Das hat aber das gleiche Problem wie das Abschleppen, der Störer könnte
> Schadenersatz fordern.

Nein, das ist *im Gegensatz* zum Abschleppen eine recht sichere
Lösung, sich selbst in eine zivilrechtlich nachteilige Position zu
bringen und sich zugleich strafbar zu machen.

Also so ungefähr das, was man in Deinem Fall von einem Rat erwarten
würde. :)

-thh

Stefan Schmitz

unread,
Jul 3, 2013, 5:25:32 PM7/3/13
to
Am Mittwoch, 3. Juli 2013 21:05:09 UTC+2 schrieb Martin Schoenbeck:

> Martin vertritt die Ansicht, daß man generell auf sein Recht verzichten
> sollte, wenn die Gegenseite nicht freiwillig klein begibt. Alles andere ist
> ihm zu teuer.

Nicht generell, nur bei (aus seiner Sicht) geringfügigen Problemen.

So ganz falsch kann ich die Einstellung nicht finden. Die Durchsetzung der eigenen Rechte muss nicht zu mehr Lebensqualität führen.

Harald Hengel

unread,
Jul 3, 2013, 6:46:00 PM7/3/13
to
Thomas Hochstein schrieb:

>> Das Problem ist, dass du dich nicht ohne Not an fremdem Eigentum
>> vergreifen darfst, auch nicht, wenn man dich bewusst stört.
>
> Anderer Ansicht: §§ 227 ff. BGB.

Notwehr?
Du machst dich lächerlich.

>> Die Polizei hat auf Privatgelände keine Handhabe,
>
> Anderer Ansicht: die allen Polizeigesetzen gemeine polizeiliche
> Generalklausel.

Erzähl.
Ich nehme an, die gibt nichts her für deine Auffassung.
Die Störung st reines Zivilrecht, das geht die Polizei nichts an.

>> du selbst darfst praktisch nichts machen.
>
> Anderer Ansicht: §§ 227 ff. BGB.

Sorry, welche Not?

Grüße Harald

Message has been deleted

Armin Wolf

unread,
Jul 4, 2013, 12:43:45 AM7/4/13
to
"Volker Tabeus" <tab0...@gmx.net> schrieb im
- Newsbeitrag news:b3i8fr...@mid.individual.net...
- Newsbeitrag news:b3ifvs...@mid.individual.net...

> Ich wäre geneigt das wegen der erfolgten Verbotsanweisung
> Hausfriedensbruch zu nennen, aber ist das wirklich so und wie sollte der
> Hauseigentümer vorgehen?

> b) Es geht um einen Weg mit Wegerecht für die Durchfahrt über mein
> Grundstück auf dem der "Falschparker" sein Fahrzeug abstellt, wenn sein
> angrenzendes Grundstück durch andere parkende Fahrzeug belegt ist. Wenn
> das geschieht, dann kann ich die Einfahrt zum umzäunten Teil meines
> Grundstück nicht mehr oder nur unter Schwierigkeiten (Platz/Wendekreis)
> erreichen.
>
> Meinungen / Tipps?

Es ist doch dein Grundstück.

Dann stelle doch dein Fahrzeug neben das andere Fahrzeug, so
daß der Störer sein Fahrzeug bewegen muß, um andere Fahr-
zeige aus seinem Grundstück freizubekommen.

Er hat Durchfahrtsrecht, und wen er im Durchfahrtsrecht parkt,
dann ist es zu eng für weitere Durchfahrten.

Vielleicht ist es aber einfacher, wenn Du ihm einen Platz zum Par-
ken zuweist, wo er weniger stört, und dafür ein geringfügiges fi-
nanzielles Dankeschön erhälst.

Alternativ: Laß deine Kinder mit dem Hund Ballie- Schmeiss in
der Durchfahrt spielen. Ein Sabberball beschädigt kein Auto ;-)

Wolfgang Jäth

unread,
Jul 4, 2013, 1:35:29 AM7/4/13
to
<sarkastisch> Du erwartest tatsächlich noch freiwillige Rücksichtnahme,
in der heutigen Ellenbogengesellschaft? :-/ </sarkastisch>

> Mal sehen wie es weitergeht - aber gefallen lassen werde ich mir nichts.

Ich würde unter solchen Umständen mal darüber nachdenken, einen Anwalt
zu fragen, unter welchen Umständen Du eine Chance hättest, das Wegerecht
aufheben zu lassen; oder zumindest mal dem betreffenden Nachbarn
gegenüber eine beiläufige Bemerkung diesbezüglich fallen zu lassen ...

Wolf '... und auf alle Fälle anfangen, zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit,
Dauer, Kennzeichen, genaue Lokalität, ggf. Art der Behinderung, am
besten mit Foto)' gang
--

Martin Schoenbeck

unread,
Jul 4, 2013, 2:58:06 AM7/4/13
to
Hallo Stefan,

Stefan Schmitz schrieb:
Da gebe ich Dir vollkommen recht. Jedenfalls im Grundsatz. Und erst recht
dann, wenn man der Gegenseite keinen Vorsatz unterstellen muß. Folgt man
aber diesem Grundsatz regelmäßig auch dann, wenn die Gegenseite vorsätzlich
und genau mit dem Hintergedanken, daß eine Durchsetzung der eigenen
Ansprüche nicht lohnt, gegen Rechte oder Verträge verstößt, dann führt das
insgesamt zu einer Aushöhlung des Rechts. Und das auch noch zu propagieren
ist für mich eine gesellschaftsfeindliche Einstellung.
Message has been deleted
Message has been deleted

gUnther nanonüm

unread,
Jul 4, 2013, 6:27:25 AM7/4/13
to

"Armin Wolf" <AW...@Lavabit.com> schrieb im Newsbeitrag
news:kr2u6o$t7t$1...@dont-email.me...

> Dann stelle doch dein Fahrzeug neben das andere Fahrzeug, so
> daß der Störer sein Fahrzeug bewegen muß, um andere Fahr-
> zeige aus seinem Grundstück freizubekommen.
>
> Er hat Durchfahrtsrecht, und wen er im Durchfahrtsrecht parkt,
> dann ist es zu eng für weitere Durchfahrten.

Hi,
wenn er das aber nicht bemerkt und Deine Karre beschädigt? Mußt dann eben
24/7 wachen, mit Kamera und Zeugen...

>
> Vielleicht ist es aber einfacher, wenn Du ihm einen Platz zum Par-
> ken zuweist, wo er weniger stört, und dafür ein geringfügiges fi-
> nanzielles Dankeschön erhälst.

Eher "baue um" und kippe den Sandhaufen dahin, wo es stört.

>
> Alternativ: Laß deine Kinder mit dem Hund Ballie- Schmeiss in
> der Durchfahrt spielen. Ein Sabberball beschädigt kein Auto ;-)

Der Hund aber. Naja, bist ja versichert...für jeden klitzekleinen Kratzer.

--
mfg,
gUnther


Christoph Brüninghaus

unread,
Jul 4, 2013, 7:50:17 AM7/4/13
to
Am 03.07.2013 22:49, schrieb Thomas Hochstein:

[...]

> Nein, das ist *im Gegensatz* zum Abschleppen eine recht sichere
> Lösung, sich selbst in eine zivilrechtlich nachteilige Position zu
> bringen und sich zugleich strafbar zu machen.
>
> Also so ungefähr das, was man in Deinem Fall von einem Rat erwarten
> würde. :)

Punktlandung!
:-)

Harald Hengel

unread,
Jul 4, 2013, 9:06:13 AM7/4/13
to
Christoph Brüninghaus schrieb:

>> Also so ungefähr das, was man in Deinem Fall von einem Rat erwarten
>> würde. :)
>
> Punktlandung!
> :-)

Und aus welcher Rechtslage heraus darf man ein fremdes Auto abschleppen
lassen?
Notwehr ist wohl Unsinn.

Grüße Harald

Kathinka Wenz

unread,
Jul 4, 2013, 9:28:00 AM7/4/13
to
On Thursday, July 4, 2013 3:06:13 PM UTC+2, Harald Hengel wrote:
>
> Und aus welcher Rechtslage heraus darf man ein fremdes Auto abschleppen
> lassen?

§ 858 BGB
§ 1004 BGB
§§ 677, 683 BGB

AG Essen, Az. 136C 159/01
AG Düsseldorf, Az. 25C 12300/00

Aufgrund der Schadensminderungspflicht würde ich, bevor ich den
Abschlepper rufe, den Fahrzeug-Besitzer auffordern, das Fahrzeug zu
entfernen. Macht er dieses nicht, ist man seiner Pflicht nachgekommen
und darf das Fahrzeug entfernen lassen.

Gruß, Kathinka

Ulf Pr¡mus

unread,
Jul 4, 2013, 9:50:27 AM7/4/13
to
Am 03.07.2013 15:41, schrieb Bernd J. Kaup:
> Am 03.07.2013 15:33, schrieb Ulf Pr¡mus:
>
> snip
>
>> Davon unabhängig könnte man es zunächst mit einer Abmahnung versuchen,
>> in der im Falle einer (jeder) weiteren Zuwiderhandlung eine bestimmte
>> Summe gefordert wird.
>> Falls dies seitens des Störers nicht akzeptiert wird wäre wohl eine
>> Unterlassungsklage notwendig.
>>
>
> wir sind hier nicht im Recht des unlauteren Wettbewerbs, wo deine
> Rechtsbehelfe so gesetzlich geregelt sind, das allgemeine Zivilrecht
> kennt das so nicht.
> mfg
> bjk
>

Hier ein Fall, bei dem es um das behindernde Abstellen auf einer
Stichstraße geht. Sicher nur bedingt vergleichbar, es wird aber der
§1004 BGB herangezogen: BGH, 01.07.2011, V ZR 154/10

Ulf

Hartmut Kraus

unread,
Jul 4, 2013, 10:23:19 AM7/4/13
to
Am 04.07.2013 12:00, schrieb Martin Gerdes:
> Wie schon angedeutet: Hier in der Straße wohnt auch so ein Typ
> (genauer eine Typin), die ganz bewußt auf andere keine Rücksicht
> nimmt. Wenn sie im Garten irgendwelche Pflänzchen rauszieht, schmeißt
> sie die regelmäßig über den Zaun in die Nachbargärten. Einer der
> betroffenen Nachbarn hat sie daraufhin angesprochen, als sie mal auf
> der Terrasse saß. Ganz offensichtlich hat sie ihn auf die 5 Meter
> Distanz nicht gehört (bzw. hören wollen). Ins Gesicht habe sie ihm
> zwar kurz geschaut, sagte er, aber sofort den Blick wieder abgewendet
> und auch kein zweites Mal aufgeschaut. Die behandelt alle Leute hier
> in der Straße wie Luft. Der andere Nachbar berichtet, er finde alle
> Werbeprospekte doppelt in seinem Briefkasten. Die holt das Zeug aus
> ihrem Briefkasten und entsorgt das Altpapier umgehend im Briefschlitz
> des Nachbarn. Die ganze Nachbarschaft liebt sie natürlich heiß und
> innig, sie selbst läßt das völlig unberührt.
Lass' sie nur machen - Hochmut kommt vor dem Fall. ;)

Stefan Schmitz

unread,
Jul 4, 2013, 11:20:30 AM7/4/13
to
Am Donnerstag, 4. Juli 2013 02:00:02 UTC+2 schrieb Martin Gerdes:

> Will man einen Streit mit einem bereits als merkresistent bekannten
> Nachbarn wirklich per Gericht ausfechten?

Ich könnte mir vorstellen, dass sich die Merkfähigkeit durch eine Verurteilung verbessert.
Solange sich jeder seine Unverschämtheiten bieten lässt, hat er keinen Anlass zur Verhaltensänderung.

Stefan Schmitz

unread,
Jul 4, 2013, 11:24:12 AM7/4/13
to
Am Donnerstag, 4. Juli 2013 00:46:00 UTC+2 schrieb Harald Hengel:
> Thomas Hochstein schrieb:

> > Anderer Ansicht: § 227 ff. BGB.
>
> Sorry, welche Not?

Steht in Absatz 2: Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.
Ein solcher ist das Zuparken der Einfahrt.

Christoph Brüninghaus

unread,
Jul 4, 2013, 12:05:13 PM7/4/13
to
Am 04.07.2013 15:28, schrieb Kathinka Wenz:
> On Thursday, July 4, 2013 3:06:13 PM UTC+2, Harald Hengel wrote:
>>
>> Und aus welcher Rechtslage heraus darf man ein fremdes Auto abschleppen
>> lassen?
>
> § 858 BGB
> § 1004 BGB
> §§ 677, 683 BGB

Nicht ganz:

1. §§ 227ff. BGB (Notwehr/resp. Nothilfe);
2. §§ 862, 859 BGB (aber "sofort");
3. §§ 823 Abs. 1,2 BGB (Abs. 2 i.V.m. z.B. §§ 123, 240 StGB), 1004 BGB;
4. § 1004 oder §§ 1004, 906 BGB;
5. die relevanten der jeweiligen PolG, wenn und weil man davon ausgeht,
dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit besteht bzw. wenn bei
einem privaten Rechts die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung
desselben erschwert oder vereitelt wird bzw. wenn eine Straftat vorliegt.

Notwehr und Selbsthilfe des Besitzers drängen sich gerade auf.
Nr. 3 und 4 sind allerdings keine "Soforthilfe".
Teilweise kann Anspruchskonkurrenz bestehen.

§§ 677, 683 BGB betrifft nur die Frage der Kostentragung.





Volker Neurath

unread,
Jul 3, 2013, 4:50:05 PM7/3/13
to
Harald Hengel wrote:

> Ist es möglich den Störer zuzuparken? Man brauchte eben Platz auf seinem
> eigenen Grundstück.
> Das hat aber das gleiche Problem wie das Abschleppen, der Störer könnte
> Schadenersatz fordern.

Schlimmer: der könnte auf "Nötigung" verklagen.
Daher würde ich das lassen; DER Schuss geht nach hinten los.

Der OP kommt hier nicht ohne juristischen Beistand weiter, soviel ist klar.

Volker
--
Im übrigen bin ich der Meinung, dass TCPA/TCG verhindert werden muss

Wenn es vom Himmel Zitronen regnet, dann lerne, wie man Limonade macht

P-Liedermann

unread,
Jul 4, 2013, 12:37:30 PM7/4/13
to
Am 03.07.2013 22:49, schrieb Thomas Hochstein:
Auch, wenn beide Fahrzeuge auf dem eigenen Privatgrundstück stehen? Wer
kann dann von wem was auf welcher Grundlage zivilrechtlich fordern?
Welcher Straftatbestand wird dann erfüllt?

Harald Hengel

unread,
Jul 4, 2013, 2:00:17 PM7/4/13
to
Kathinka Wenz schrieb:
Was ist, wenn die Störung gering einzuschätzen ist und der Störer nicht
erreichbar ist?
Wie weit ist zumutbar den Störer (auf)zu suchen?

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Jul 4, 2013, 1:57:07 PM7/4/13
to
Stefan Schmitz schrieb:

>>> Anderer Ansicht: § 227 ff. BGB.
>>
>> Sorry, welche Not?
>
> Steht in Absatz 2: Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.
> Ein solcher ist das Zuparken der Einfahrt.

Die Einfahrt ist nicht zugeparkt.
Nach Aussage des OP gibt es eine Behinderung, mehr nicht.

Ausserdem nehme ich stark an, dass die Auslegung auf direkte
Schadensabwehr zielt. Das sehe ich hier nicht.

Lies mal § 230 BGB
Die Absätze lassen aber, wie auch in den vorangehenden Paragrafen
annehmen, dass es sich Personen und nicht um Dinge handelt, bzw. um
unmittelbare Gefahrabwehr und keineswegs für eine Störung gilt.

Notwehr ist Gefahrabwehr und nicht Störungsbseitigung.

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Jul 4, 2013, 2:04:19 PM7/4/13
to
Volker Neurath schrieb:

> Der OP kommt hier nicht ohne juristischen Beistand weiter, soviel ist
> klar.

Alles was ich sehe ist eine Klage auf Unterlassung, evtl. eine
Abmahnung.
Alles andere, Abschleppen ohne zwingenden Grund, den ich nicht sehe,
fällt unter Selbstjustiz.
Die Idee mit der Notwehr halte ich geradezu für lächerlich und düfte nur
von juristisch völlig unbeleckten vertreten werden.

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Jul 4, 2013, 2:07:02 PM7/4/13
to
Martin Gerdes schrieb:

>> Ohne Anwalt bleibt der OP mit Sicherheit auf den Kosten sitzen.
>
> Will man einen Streit mit einem bereits als merkresistent bekannten
> Nachbarn wirklich per Gericht ausfechten?

Wo sonst?
Willst du ihm auf die Fresse hauen?
Ok, als bekannter Gruppenkasper kann ich mir das bei dir vorstellen.

> Einer meiner Nachbarn hier ist allgemein als als egoistisch und
> rücksichtslos bekannt. Ich werde ihn nicht ändern und lebe daher per
> saldo ruhiger, wenn ich Konfrontationen nach Möglichkeit vermeide.

Wenn du damit leben kannst.
Es bleibt die Frage welche Balästigungen du dir gefallen lässt?
Oder gehst du ihm nur aus dem Weg und er stört dich sonst nicht?

Wie belästigt der dich ständig?

Grüße Harald

Martin Schoenbeck

unread,
Jul 4, 2013, 3:17:55 PM7/4/13
to
Halllo Martin,

Martin Gerdes schrieb:

> Du schreibst, daß man Dich zwar nicht direkt zuparkt, Dir aber wohl den
> Rangierraum nimmt. Die genaue Situation hast Du nicht beschrieben, so
> läßt sich nur vermuten, ob Du bei Dir vielleicht baulich was ändern
> kannst, daß Du trotzdem vernünftig rauskommst.

So langsam gleiten Deine Vorschläge ins Absurde ab.

Stefan Schmitz

unread,
Jul 4, 2013, 3:55:26 PM7/4/13
to
Am Donnerstag, 4. Juli 2013 20:04:19 UTC+2 schrieb Harald Hengel:

> Die Idee mit der Notwehr halte ich geradezu für lächerlich und dürfte nur
> von juristisch völlig unbeleckten vertreten werden.

Welchen Abschluss hast du eigentlich, dass du ausgerechnet Thomas und Christoph als juristisch völlig unbeleckt bezeichnest?

Harald Hengel

unread,
Jul 4, 2013, 5:33:47 PM7/4/13
to
Stefan Schmitz schrieb:
Du meinst also ernsthaft du darfst das Farhzeug aus Notwehr abschleppen
lassen?
ROTFL

Grüße Harald

Frank Müller

unread,
Jul 4, 2013, 6:08:25 PM7/4/13
to
Hallo
>
> Alternativ: Laß deine Kinder mit dem Hund Ballie- Schmeiss in
> der Durchfahrt spielen. Ein Sabberball beschädigt kein Auto ;-)

Wer haftet eigentlich, wenn ein deliktunfähiges Kind ein Auto
beschädigt, dass dort hätte gar nicht parken dürfen?

MfG Frank
Message has been deleted

Laszlo Lebrun

unread,
Jul 4, 2013, 6:31:06 PM7/4/13
to
On 03.07.2013 11:16, Volker Tabeus wrote:
> Ich hoffe, dass das Thema hierher gehört, da es sich zwar um eine
> Kfz-Sache, aber außerhalb des Straßenverkehrs auf einem Privatgelände
> handelt. Eigentlich möchte ich auch nur wissen:
> Welcher Tatbestand liegt vor, wenn jemand ein Fahrzeug trotz
> (mehrfachen) schriftlich zugestellten Verbots auf einem privaten
> Nachbargrundstück außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs abstellt
> und dabei die Zufahrt des Eigentümers blockiert? Es besteht seitens des
> "Falschparkers" keine Kontakt- oder Gesprächsbereitschaft.
> Ich wäre geneigt das wegen der erfolgten Verbotsanweisung
> Hausfriedensbruch zu nennen, aber ist das wirklich so und wie sollte der
> Hauseigentümer vorgehen?
>
> Meinungen / Tipps?
>
> Gruß Volker

Wohnst Doch auf dem Land, gelle?
Ein gut platzierten Misthaufen macht das Aussteigen aus dem dort
geparkten Fahrzeug nicht besonders angenehm...

--
One computer and three operating systems, not the other way round.
One wife and many hotels, not the other way round ! ;-)

HC Ahlmann

unread,
Jul 4, 2013, 6:52:07 PM7/4/13
to
Martin Schoenbeck <ms.usene...@schoenbeck.de> wrote:

> Da gebe ich Dir vollkommen recht. Jedenfalls im Grundsatz. Und erst recht
> dann, wenn man der Gegenseite keinen Vorsatz unterstellen muß. Folgt man
> aber diesem Grundsatz regelmäßig auch dann, wenn die Gegenseite vorsätzlich
> und genau mit dem Hintergedanken, daß eine Durchsetzung der eigenen
> Ansprüche nicht lohnt, gegen Rechte oder Verträge verstößt, dann führt das
> insgesamt zu einer Aushöhlung des Rechts. Und das auch noch zu propagieren
> ist für mich eine gesellschaftsfeindliche Einstellung.

Das ist die Langfassung von "Der Klügere gibt nach bis er der Dumme
ist", odr?
--
Munterbleiben
HC

<http://hc-ahlmann.gmxhome.de/> Bordkassen, Kochen an Bord, Törnberichte

Volker Hahn

unread,
Jul 5, 2013, 3:23:00 AM7/5/13
to
In article <fgrbt81bbk0cu8chb...@4ax.com>, Martin Gerdes
wrote:
> Es soll schon vorgekommen sein, daß der Richter eine Sachlage, die der
> Kläger als sonnenklar eingeschätzt hat, als sonnenklar eingeschätzt hat,
> aber für die Gegenseite.

Das kommt gar nicht mal so selten vor, deren juristische Berater
selbstverständlich jeweils eingeschlossen. Aber ganz grundsätzlich ist es
ja ohnehin so - von Vergleichen ohne Urteile einmal abgesehen -, dass
ungefähr die Hälfte der Rechts- und Staatsanwälte regelmäßig
Fehleinschätzungen der Sachlage unterliegen. ;-)
--
"Es wird versucht, mit dem Totschlagargument der Terrorismusbekämpfung den
Rechtsstaat abzuschaffen..."
(Rolf Schwedhelm, ehem. Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im
Deutschen Anwaltsverein)

Message has been deleted

Christoph Brüninghaus

unread,
Jul 5, 2013, 3:58:56 AM7/5/13
to
Am 05.07.2013 09:23, schrieb Volker Hahn:
> In article <fgrbt81bbk0cu8chb...@4ax.com>, Martin Gerdes
> wrote:
>> Es soll schon vorgekommen sein, daß der Richter eine Sachlage, die der
>> Kläger als sonnenklar eingeschätzt hat, als sonnenklar eingeschätzt hat,
>> aber für die Gegenseite.
>
> Das kommt gar nicht mal so selten vor, deren juristische Berater
> selbstverständlich jeweils eingeschlossen.

Quelle für diese Behauptung?

> Aber ganz grundsätzlich ist es
> ja ohnehin so - von Vergleichen ohne Urteile einmal abgesehen -, dass
> ungefähr die Hälfte der Rechts- und Staatsanwälte regelmäßig
> Fehleinschätzungen der Sachlage unterliegen. ;-)

Quelle für diese Behauptung?

Ich mag aus Angst vor einer Antwort gar nicht fragen, in welchem
Zusammenhang "die Fehleinschätzung der Sachlage" und Vergleiche stehen
sollen, was Staatsanwälte mit Vergleichen zu tun haben, welche
Größenordnung in Bezug auf Fälle die Angabe "ungefähr die
Hälfte...regelmäßig" bedeutet (ungefähr 50 % irren in über 90% ihrer
Fälle, also fast immer?) und, und, und....


Message has been deleted

Volker Tabeus

unread,
Jul 5, 2013, 4:32:35 AM7/5/13
to
Laszlo Lebrun schrieb:
> Wohnst Doch auf dem Land, gelle?
> Ein gut platzierten Misthaufen macht das Aussteigen aus dem dort
> geparkten Fahrzeug nicht besonders angenehm...

Das Problem dabei wäre nur, dass ich den Misthaufen auf dem eigenen
Grundstück platzieren müsste und der (wie jede andere Form von Sperre)
mich dann genau wie der "Falschparker" bei der Einfahrt in meinem
umzäunten Bereich behindern würde.

Bei der Gelegenheit fällt mir aber eine andere Frage ein (Betreff
angepasst):

Es handelt sich bei dem Wegerecht um einen im Grundbuch eingetragenen
(2,5-3,5m breiten) Korridor ohne weitere vertragliche Regelungen, der
über mein Grundstück führt und sowohl Links als auch Rechts physikalisch
durch Zaun, Mauern einer abgesperrten Zufahrt zu meinem Bereich begrenzt
ist. Diesen könnte ich am Anfang (Auffahrt zu meinem Grundstück)
und/oder am Ende (Ausfahrt zu Nachbargrundstück) mit einer Pforte oder
einem Tor versehen.

Dürfte ich so eine Begrenzung (sofern diese für den Nachbarn problemlos
mit einigen Handgriffen zu öffnen und zu schließen ist) installieren
oder bedeutet das Wegerecht in diesem Fall (ohne Vertrag) "ungehinderte
Durchfahrt"?

Es würde mir zwar selbst die Zufahrt zu meinem Bereich erschweren, aber
könnte z.B. einen Torflügel so positionieren, dass dieser im geöffneten
Zustand den Platz belegt an dem immer wieder Fahrzeuge in der Zuwegung
abgestellt werden.

Zugegeben, das wäre eine reine Schikane-Maßnahme ohne praktische
Notwendigkeit - deshalb die Frage: "Dürfte ich das so machen, wenn sich
die Nachbarn weiterhin quer stellen?"

Randinformation zum nicht vorhandenen Wegerechts-Vertrag:
Es handelte ich ursprünglich um ein Gesamtgrundstück meiner Mutter, dass
mit 2 Häusern bebaut war. Sie hat das Grundstück 09/2012 geteilt, der
hintere Teil wurde verkauft und der vordere Teil mit Gebäude auf meinen
Namen überschrieben (als vorgezogenes Erbe). Das Wegerecht, als Korridor
festgelegt, wurde in das Grundbuch bei der Teilung auf (jetzt) meinem
Grundstück eingetragen.
Ich habe das eingeräumte Wegerecht bei der Überschreibung auf meinen
Namen also bereits übernommen und hatte auf eine Vertragsgestaltung (die
auch nicht stattfand) keinen Einfluss.

Gruß Volker

Armin Wolf

unread,
Jul 5, 2013, 5:24:17 AM7/5/13
to
"Frank Müller" <postf...@tokaito.de> schrieb

> Wer haftet eigentlich, wenn ein deliktunfähiges Kind ein Auto beschädigt,
> dass dort hätte gar nicht parken dürfen?

Der Eigentümer des Grundstücks ;-)

nein, es kommt darauf an.

Christoph Brüninghaus

unread,
Jul 5, 2013, 6:35:02 AM7/5/13
to
Das kommt darauf an, u.a. darauf

- ob ein ggf. Aufsichtspflichtiger seine Aufsichtspflicht verletzt hat,

- ob eine Ersatzpflicht trotzdem aus Billigkeit besteht.

Schon mal in Gesetz geschaut? Das ist für solche Fragen zuständig. ;-)

Joerg Meier

unread,
Jul 5, 2013, 6:54:23 AM7/5/13
to
On Fri, 05 Jul 2013 09:58:56 +0200, Christoph Brüninghaus wrote:

> Am 05.07.2013 09:23, schrieb Volker Hahn:
>> In article <fgrbt81bbk0cu8chb...@4ax.com>, Martin Gerdes
>> wrote:
>>> Es soll schon vorgekommen sein, daß der Richter eine Sachlage, die der
>>> Kläger als sonnenklar eingeschätzt hat, als sonnenklar eingeschätzt hat,
>>> aber für die Gegenseite.
>> Das kommt gar nicht mal so selten vor, deren juristische Berater
>> selbstverständlich jeweils eingeschlossen.
> Quelle für diese Behauptung?

>> Aber ganz grundsätzlich ist es
>> ja ohnehin so - von Vergleichen ohne Urteile einmal abgesehen -, dass
>> ungefähr die Hälfte der Rechts- und Staatsanwälte regelmäßig
>> Fehleinschätzungen der Sachlage unterliegen. ;-)
> Quelle für diese Behauptung?

Gesunder Menschenverstand ? Im typischen (zivilrechtlichen) Szenario gibt
es pro Streit jeweils ca. zwei Parteien, von denen dann am Ende ca. einer
Recht zugesprochen wird. Die jeweils unterliegende Partei wird vermutlich
nicht vor Gericht gegangen sein, obwohl ihnen klar war, dass sie falsch
laegen, sondern vorher auch gedacht haben, im Recht zu sein.

Liebe Gruesse,
Joerg

--
Ich lese meine Emails nicht, replies to Email bleiben also leider
ungelesen.

Christoph Brüninghaus

unread,
Jul 5, 2013, 9:54:39 AM7/5/13
to
Am 05.07.2013 12:54, schrieb Joerg Meier:

[...]

>>> Aber ganz grundsätzlich ist es
>>> ja ohnehin so - von Vergleichen ohne Urteile einmal abgesehen -, dass
>>> ungefähr die Hälfte der Rechts- und Staatsanwälte regelmäßig
>>> Fehleinschätzungen der Sachlage unterliegen. ;-)
>> Quelle für diese Behauptung?
>
> Gesunder Menschenverstand ?

Kaum.

> Im typischen (zivilrechtlichen) Szenario gibt
> es pro Streit jeweils ca. zwei Parteien, von denen dann am Ende ca. einer
> Recht zugesprochen wird. Die jeweils unterliegende Partei wird vermutlich
> nicht vor Gericht gegangen sein, obwohl ihnen klar war, dass sie falsch
> laegen, sondern vorher auch gedacht haben, im Recht zu sein.

Einen Prozeß zu betreiben, bedeutet immer ein Risiko des ganz oder
teilweisen Unterliegens aus Gründen, die man nicht beeinflussen kann.
Die Realisierung dieses Risikos bedeutet natürlich nicht zwingend, dass
die "Sachlage" fehleingeschätzt wurde. Dazu könnte man nur was sagen,
wenn wüßte, wie und ob das Risiko realistisch eingeschätzt wurde, wie
also die konkrete Prognose war.

Volker Hahn

unread,
Jul 5, 2013, 12:34:04 PM7/5/13
to
In article <i2e6h5qgo6df$.o54hb451...@40tude.net>, Joerg Meier wrote:
> Gesunder Menschenverstand ? Im typischen (zivilrechtlichen) Szenario gibt
> es pro Streit jeweils ca. zwei Parteien, von denen dann am Ende ca. einer
> Recht zugesprochen wird. Die jeweils unterliegende Partei wird vermutlich
> nicht vor Gericht gegangen sein, obwohl ihnen klar war, dass sie falsch
> laegen, sondern vorher auch gedacht haben, im Recht zu sein.

Genauso ist es. Und das war auch ziemlich einfach. ;-)

Volker Hahn

unread,
Jul 5, 2013, 12:38:03 PM7/5/13
to
In article <b3o1gm...@mid.individual.net>, Christoph Brüninghaus
wrote:
> Einen Prozeß zu betreiben, bedeutet immer ein Risiko des ganz oder
> teilweisen Unterliegens aus Gründen, die man nicht beeinflussen kann.
> Die Realisierung dieses Risikos bedeutet natürlich nicht zwingend, dass
> die "Sachlage" fehleingeschätzt wurde. Dazu könnte man nur was sagen,
> wenn wüßte, wie und ob das Risiko realistisch eingeschätzt wurde, wie
> also die konkrete Prognose war.

Du brauchst es gar nicht so kompliziert zu machen. Zwei Beteiligte im
Prozess, von denen jeder meint, ihn gewinnen zu können. Einer von beiden -
derjenige, der unterliegt - hat die Sachlage fehleingeschätzt. Warum,
spielt für diese Tatsache keine Rolle. Und nein, dafür braucht es weder
juristische Winkelzüge oder Spitzfindigkeiten noch eine Suche nach
irgendwelchen "Quellen".

Stefan Schmitz

unread,
Jul 5, 2013, 12:54:24 PM7/5/13
to
Am Freitag, 5. Juli 2013 00:00:07 UTC+2 schrieb Martin Gerdes:

> Ganz konkret: Was würdest Du gegen den Zuparkernachbarn unternehmen (und
> wie)?

Abschleppen androhen, beim nächsten Mal nach Beweissicherung durchführen lassen und dann die Kosten einklagen.

Alternativ: Ein paar kräftige Kumpels zusammentrommeln und das Auto so wegtragen, dass das Ergebnis den Besitzer stört, aber nicht illegal ist.

Christoph Brüninghaus

unread,
Jul 5, 2013, 1:21:13 PM7/5/13
to
Am 05.07.2013 18:38, schrieb Volker Hahn:
> In article <b3o1gm...@mid.individual.net>, Christoph Brüninghaus
> wrote:
>> Einen Prozeß zu betreiben, bedeutet immer ein Risiko des ganz oder
>> teilweisen Unterliegens aus Gründen, die man nicht beeinflussen kann.
>> Die Realisierung dieses Risikos bedeutet natürlich nicht zwingend, dass
>> die "Sachlage" fehleingeschätzt wurde. Dazu könnte man nur was sagen,
>> wenn wüßte, wie und ob das Risiko realistisch eingeschätzt wurde, wie
>> also die konkrete Prognose war.
>
> Du brauchst es gar nicht so kompliziert zu machen. Zwei Beteiligte im
> Prozess, von denen jeder meint, ihn gewinnen zu können.

Genau. Es besteht die Einschätzung gewinnen zu KÖNNEN.

> Einer von beiden -
> derjenige, der unterliegt - hat die Sachlage fehleingeschätzt.

Nein.
Es ist nur eine Fehleinschätzung von einer Partei, wenn die Prognose ein
unmögliches Ergebnis enthält, also z.B. der Prozess für eine Partei
tatsächlich nicht hätte gewonnen werden können. Eine Prognose mit
Wahrscheinlichkeiten wird aber nicht deshalb zu einer
"Fehleinschätzung", weil das unerwünschte oder unwahrscheinlicher
gehaltene Ergebnis eintritt.

Die Hauptaufgabe eines Rechtsanwalts ist es übrigens, den Mandanten über
das Risiko eines Prozesses aufzuklären und dieses in jeder Hinsicht zu
minimieren.

> Warum,
> spielt für diese Tatsache keine Rolle.

Doch, natürlich.

> Und nein, dafür braucht es weder
> juristische Winkelzüge oder Spitzfindigkeiten noch eine Suche nach
> irgendwelchen "Quellen".

Ne, das stimmt, das braucht es. Deine Aussage ist einfach falsch.




Frank Müller

unread,
Jul 5, 2013, 1:30:20 PM7/5/13
to
> Das Kind. Wer denn sonst?

Haftung trotz Deliktunfähigkeit. Seit wann denn das?

>Straßenverkehrsrecht hat doch damit nichts zu tun.

Stimmt.

MfG Frank

Frank Müller

unread,
Jul 5, 2013, 1:26:50 PM7/5/13
to
Hallo
>>>
>>> Alternativ: Laß deine Kinder mit dem Hund Ballie- Schmeiss in
>>> der Durchfahrt spielen. Ein Sabberball beschädigt kein Auto ;-)
>>
>> Wer haftet eigentlich, wenn ein deliktunfähiges Kind ein Auto
>> beschädigt, dass dort hätte gar nicht parken dürfen?
>
> Das kommt darauf an, u.a. darauf
>
> - ob ein ggf. Aufsichtspflichtiger seine Aufsichtspflicht verletzt hat,

Wie groß ist den die Aufsichtsflicht im eigenen Garten?

>
> - ob eine Ersatzpflicht trotzdem aus Billigkeit besteht.

§ 829 BGB der Millionärsparagraph
Das dürfte aber eher selten zutreffen.
>
> Schon mal in Gesetz geschaut? Das ist für solche Fragen zuständig. ;-)

http://de.wikipedia.org/wiki/Rhetorische_Frage

MfG Frank

Volker Hahn

unread,
Jul 5, 2013, 1:35:00 PM7/5/13
to
In article <b3odk0...@mid.individual.net>, Christoph Brüninghaus
wrote:
> > Einer von beiden -
> > derjenige, der unterliegt - hat die Sachlage fehleingeschätzt.
>
> Nein.

Doch, natürlich. Nimm es einfach wie ein Mann.
Message has been deleted

Christoph Brüninghaus

unread,
Jul 5, 2013, 2:05:00 PM7/5/13
to
Am 05.07.2013 19:26, schrieb Frank Müller:
> Hallo
>>>>
>>>> Alternativ: Laß deine Kinder mit dem Hund Ballie- Schmeiss in
>>>> der Durchfahrt spielen. Ein Sabberball beschädigt kein Auto ;-)
>>>
>>> Wer haftet eigentlich, wenn ein deliktunfähiges Kind ein Auto
>>> beschädigt, dass dort hätte gar nicht parken dürfen?
>>
>> Das kommt darauf an, u.a. darauf
>>
>> - ob ein ggf. Aufsichtspflichtiger seine Aufsichtspflicht verletzt hat,
>
> Wie groß ist den die Aufsichtsflicht im eigenen Garten?

Das läßt sich nicht sagen ohne Kenntnis der weiteren umstände des
Einzelfalls, insbesondere des Alters des Kindes, sein individuelles
Verhalten und die Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens.

>>
>> - ob eine Ersatzpflicht trotzdem aus Billigkeit besteht.
>
> § 829 BGB der Millionärsparagraph
> Das dürfte aber eher selten zutreffen.

Ja, aber es ist eine Antwort auf Deine Frage.


>>
>> Schon mal in Gesetz geschaut? Das ist für solche Fragen zuständig. ;-)
>
> http://de.wikipedia.org/wiki/Rhetorische_Frage

Ich gehe davon aus, dass es hier wesentlich interessanter, effektiver
und spaßiger wäre, wenn man wenigstens den Gesetzestext als bekannt
voraussetzen könnte oder die Leute wenigstens nach dem Gesetz fragen
würden, wenn sie es nicht kennen und nicht suchen wollen.
Ich möchte hier nicht das Gesetz abschreiben, sondern mitteilen, was ich
zu den Gesetzen weiß.





Christoph Brüninghaus

unread,
Jul 5, 2013, 2:14:17 PM7/5/13
to
Am 05.07.2013 19:35, schrieb Volker Hahn:
> In article <b3odk0...@mid.individual.net>, Christoph Brüninghaus
> wrote:
>>> Einer von beiden -
>>> derjenige, der unterliegt - hat die Sachlage fehleingeschätzt.
>>
>> Nein.
>
> Doch, natürlich. Nimm es einfach wie ein Mann.

Was ist eigentlich deine Muttersprache?


Message has been deleted

Harald Hengel

unread,
Jul 5, 2013, 7:23:15 PM7/5/13
to
Thomas Meyering schrieb:

>> Die Idee mit der Notwehr halte ich geradezu für lächerlich und düfte
>> nur von juristisch völlig unbeleckten vertreten werden.
>
> Notwehr ist natürlich Unsinn. Kein Unsinn iat § 858f BGB

Thomas Hochstein hat aber nur Notwehr genannt, was ich kritisiert habe.

Grüße Harald

Christoph Brüninghaus

unread,
Jul 6, 2013, 2:51:15 AM7/6/13
to
Am 04.07.2013 21:23, schrieb Thomas Meyering:

>>> Der OP kommt hier nicht ohne juristischen Beistand weiter, soviel ist
>>> klar.
>>
>> Alles was ich sehe ist eine Klage auf Unterlassung, evtl. eine
>> Abmahnung.
>> Alles andere, Abschleppen ohne zwingenden Grund, den ich nicht sehe,
>> fällt unter Selbstjustiz.
>> Die Idee mit der Notwehr halte ich geradezu für lächerlich und düfte nur
>> von juristisch völlig unbeleckten vertreten werden.
>
> Notwehr ist natürlich Unsinn. Kein Unsinn iat § 858f BGB
>

An welchem Tatbestandsmerkmal scheitert es denn so offensichtlich?




Christoph Brüninghaus

unread,
Jul 6, 2013, 2:59:31 AM7/6/13
to
An welchem Tatbestandsmerkmal scheitert es so offensichtlich?




Rupert Haselbeck

unread,
Jul 6, 2013, 4:20:01 AM7/6/13
to
Thomas Meyering schrieb:

> In article <51d5bf48$2$6563$9b4e...@newsspool4.arcor-
> online.net>, raldo-...@freenet.de says...
>> Alles was ich sehe ist eine Klage auf Unterlassung, evtl. eine
>> Abmahnung.

Das wären sämtlich Möglichkeiten, welche dem OP nicht unmittelbar helfen.
Darauf muß er sich nicht verweisen lassen

>> Alles andere, Abschleppen ohne zwingenden Grund, den ich nicht sehe,
>> fällt unter Selbstjustiz.

Ja, und zwar erlaubte "Selbstjustiz"

>> Die Idee mit der Notwehr halte ich geradezu für lächerlich und düfte nur
>> von juristisch völlig unbeleckten vertreten werden.

Das hört sich beinahe an wie übliches sinnfreies Hengelsches Geschwafel.
Bist du dir wirklich nicht zu schade, auf diesem Niveau gegen die Ansicht
ausgewiesener Fachleute zu "argumentieren"?

> Notwehr ist natürlich Unsinn.

Wieso hältst du das für Unsinn?
Nach der Sachverhaltsdarstellung des OP scheint eine Notwehrlage nicht
wirklich fernliegend sondern im Gegenteil recht deutlich gegeben. Ein
Angriff auf Besitz und/oder Eigentum ist gegenwärtig, solange das fremde
Fahrzeug den OP an der ungehinderten Nutzung seines Grundstückes hindert.
Das Abschleppen ist geeignet und erforderlich, um diesen Zustand zu beenden.
Ein Recht des Fahrzeugbesitzers zum Abstellen dessselben auf dem Grundstück
des OP ist nicht ersichtlich.
Erläutere doch bitte mal, an welchem Punkt der Subsumtion du feststellst,
daß § 227 BGB nicht eingreifen kann und warum das so ist

MfG
Rupert

Laszlo Lebrun

unread,
Jul 6, 2013, 6:17:52 AM7/6/13
to
On 05.07.2013 10:32, Volker Tabeus wrote:
> Es handelt sich bei dem Wegerecht um einen im Grundbuch eingetragenen
> (2,5-3,5m breiten) Korridor ohne weitere vertragliche Regelungen, der
> über mein Grundstück führt und sowohl Links als auch Rechts physikalisch
> durch Zaun, Mauern einer abgesperrten Zufahrt zu meinem Bereich begrenzt
> ist.

Wie machen's die Laden mit dem Parkplatz?
Darfst Du nicht auf Dein eigenes Grundstück ein Halteverbot verhängen
(hier gelten dir StVO) und die Parkenden mit Fotobeweis anzeigen?
Ist aber nur eine Frage, keine Empfehlung.



--
One computer and three operating systems, not the other way round.
One wife and many hotels, not the other way round ! ;-)

Horst Stolz

unread,
Jul 6, 2013, 6:32:03 AM7/6/13
to
Am Thu, 4 Jul 2013 23:33:47 +0200 schrieb Harald Hengel:

> Stefan Schmitz schrieb:
>
>> Am Donnerstag, 4. Juli 2013 20:04:19 UTC+2 schrieb Harald Hengel:
>>
>>> Die Idee mit der Notwehr halte ich geradezu für lächerlich und
>>> dürfte nur von juristisch völlig unbeleckten vertreten werden.
>>
>> Welchen Abschluss hast du eigentlich, dass du ausgerechnet Thomas und
>> Christoph als juristisch völlig unbeleckt bezeichnest?
>
> Du meinst also ernsthaft du darfst das Farhzeug aus Notwehr abschleppen
> lassen?
> ROTFL
>
Unter
http://www.jurablogs.com/thema/falschparker

werden einige Urteile genannt.

Gruß, Horst



--
Die Mailadresse ist zwar lang, aber ohne Änderung gültig.
Durch die Länge wurde Spam drastisch reduziert.

Christoph Brüninghaus

unread,
Jul 6, 2013, 7:39:46 AM7/6/13
to
Am 06.07.2013 10:20, schrieb Rupert Haselbeck:

[...]

>
>>> Die Idee mit der Notwehr halte ich geradezu für lächerlich und düfte nur
>>> von juristisch völlig unbeleckten vertreten werden.
>
> Das hört sich beinahe an wie übliches sinnfreies Hengelsches Geschwafel.

Genau das habe ich auch gedacht. :-)
Und das ist genau das ja auch.

> Bist du dir wirklich nicht zu schade, auf diesem Niveau gegen die Ansicht
> ausgewiesener Fachleute zu "argumentieren"?
>
>> Notwehr ist natürlich Unsinn.
>
> Wieso hältst du das für Unsinn?

Die Diskussion ist leider eine typische.
Die Bezeichnung als Unsinn wird kaum das Ergebnis eines Denkvorgangs
sein, sondern eher eine rein emotional geprägte Antwort einer bestimmten
Art von Teilnehmern hier. Wenn diese Menschen ernsthaft diskutieren
wollten, dann würden sie von Anfang an und von selbst am Gesetz
argumentieren, was aber nicht geht, wenn man offenbar gar keine Ahnung
vom Gesetz und dessen Anwendung hat.

> Nach der Sachverhaltsdarstellung des OP scheint eine Notwehrlage nicht
> wirklich fernliegend sondern im Gegenteil recht deutlich gegeben. Ein
> Angriff auf Besitz und/oder Eigentum ist gegenwärtig, solange das fremde
> Fahrzeug den OP an der ungehinderten Nutzung seines Grundstückes hindert.

Ein menschlicher Angriff als Voraussetzung der allgemeinen Notwehr aus §
227 Abs. 1, 2 BGB geht im Falle des Falschparkens allerdings nicht von
dem falsch geparkten Kraftfahrzeug aus, sondern unmittelbar von dem
widerrechtlich parkenden Fahrer. Die Aufrechterhaltung dieses
rechtswidrigen Zustands kann man als gegenwärtiger Angriff einstufen,
wenn und soweit es sich bei dem Verhalten um ein Dauerdelikt handelt.
Die Störung des Eigentums bzw. Besitzrechts verkürzt die Möglichkeiten
des Berechtigten aus diesen Rechten fortlaufend. Es handelt es sich um
den abrupten Entzug eines Grundstücksteils und gleichzeitig um eine
fortdauernde Störung der Rechts aus dem Gesamtgrundstück.

> Das Abschleppen ist geeignet und erforderlich, um diesen Zustand zu beenden.
> Ein Recht des Fahrzeugbesitzers zum Abstellen dessselben auf dem Grundstück
> des OP ist nicht ersichtlich.
> Erläutere doch bitte mal, an welchem Punkt der Subsumtion du feststellst,
> daß § 227 BGB nicht eingreifen kann und warum das so ist

Das Problem ist, dass Laien oft eine eigene und falsche Vorstellung von
rechtlichen Instituten und Zusammenhängen haben. Im Falle der Notwehr
geht gern und nur in Richtung "Notwehr ist, wenn mich einer
angreift...ich darf ihn dann niederschlagen".
Diese Laien prüfen natürlich auch nicht die gesetzlichen
Tatbestandsmerkmale, sondern vergleichen, ob das was sie als Sachverhalt
erfahren, "gefühlsmäßig" Notwehr sein könnte. Entsprechend falsch sind
hier zahlreiche Aussagen von Herrn Hengel zur Notwehr.



Thomas Hochstein

unread,
Jul 6, 2013, 8:33:25 AM7/6/13
to
Volker Tabeus schrieb:

> Was in meinem Fall ja uneingeschränkt zutrifft - es geht alleine um den
> Bereich auf meinem Grundstück. Mich interessiert nun, welchen Weg ich
> gehen kann um diesen Zustand zu beenden.

Der entsprechende Anspruch - nämlich, nicht auf dem mit dem Wegerecht
belasteten Grundstück zu parken, sondern es nur zum Befahren zu nutzen
- ist auf dem Rechtsweg durchsetzbar. Wenn sich das Problem nicht im
nachbarschaftlichen Gespräch gütlich lösen lässt, ist der Rechtsweg
der Weg, den Du einschlagen kannst.

> Ich bin auch (noch) nicht bereit einen Anwalt einzuschalten und würde
> das entsprechende Vorgehen gerne mit einer "unkomplizierten" Anzeige
> würdigen (oder zumindest der Drohung damit), die dann auch die
> erforderlichen Konsequenzen nach sich zieht.

Zum einen führt eine Anzeige zwar möglicherweise zur Ahndung von
Verstößen, nicht aber notwendig zu deren Abstellung für die Zukunft,
zum anderen ist es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, Dir
Deine privaten Rechte durchzusetzen, weil Du Dir den damit
möglicherweise verbundenen Aufwand ersparen möchtest, und schließlich
ist mir ein Straftatbestand nicht ersichtlich.

Grüße,
-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>

Thomas Hochstein

unread,
Jul 6, 2013, 8:04:49 AM7/6/13
to
Harald Hengel schrieb:

> Thomas Hochstein hat aber nur Notwehr genannt, was ich kritisiert habe.

Dass Dir nicht bekannt ist, was "ff." bedeutet, hatte ich nicht
erwartet, hätte allerdings damit rechnen müssen - da hast Du
sicherlich recht.
Message has been deleted

Thomas Hochstein

unread,
Jul 6, 2013, 8:46:14 AM7/6/13
to
P-Liedermann schrieb:

> Welcher Straftatbestand wird dann erfüllt?

Nötigung.

Thomas Hochstein

unread,
Jul 6, 2013, 8:58:44 AM7/6/13
to
Harald Hengel schrieb:

> Stefan Schmitz schrieb:
>> Steht in Absatz 2: Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.
>> Ein solcher ist das Zuparken der Einfahrt.
>
> Die Einfahrt ist nicht zugeparkt.
> Nach Aussage des OP gibt es eine Behinderung, mehr nicht.

Und? Es ist trotzdem ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein
notwehrfähiges Rechtsgut, nämlich das Besitzrecht. Im Zweifelsfall
würde man den Anspruch eher auf §§ 858, 859 BGB (verbotene Eigenmacht)
stützen, letztlich ist das aber egal.

> Lies mal § 230 BGB

§ 230 BGB bezieht sich auf § 229 BGB, die Selbsthilfe, nicht aber auf
die Notwehr.

> Notwehr ist Gefahrabwehr und nicht Störungsbseitigung.

Du irrst.

Thomas Hochstein

unread,
Jul 6, 2013, 8:58:44 AM7/6/13
to
Harald Hengel schrieb:

> Thomas Hochstein schrieb:
>
>>> Das Problem ist, dass du dich nicht ohne Not an fremdem Eigentum
>>> vergreifen darfst, auch nicht, wenn man dich bewusst stört.
>>
>> Anderer Ansicht: §§ 227 ff. BGB.
>
> Notwehr?

Und Selbsthilfe, ja.

> Du machst dich lächerlich.

Das Risiko gehe ich gerne ein; argumentativ ist eine solche Behauptung
allerdings nicht so wirklich überzeugend.

>>> Die Polizei hat auf Privatgelände keine Handhabe,
>> Anderer Ansicht: die allen Polizeigesetzen gemeine polizeiliche
>> Generalklausel.
>
> Erzähl.

Was soll ich dazu erzählen? Wenn Du nicht weißt, was die polizeiliche
Generalklausel - die wesentliche und allgemeine Grundlage für das
polizeiliche Tätigwerden - ist und was innerhalb der Generalklausel
Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist, dann wirst Du Dich
entsprechend belesen müssen.

> Ich nehme an, die gibt nichts her für deine Auffassung.
> Die Störung st reines Zivilrecht, das geht die Polizei nichts an.

Das ist offenbar einer Deiner Irrtümer, ja.

>>> du selbst darfst praktisch nichts machen.
>> Anderer Ansicht: §§ 227 ff. BGB.
>
> Sorry, welche Not?

Zwar kommt in dem Begriff "Notwehr" der Wortbestandteil "Not" vor;
eine "Not" oder "Notlage" ist dennoch keine Voraussetzung für Notwehr.

Harald Hengel

unread,
Jul 6, 2013, 10:46:43 AM7/6/13
to
Thomas Hochstein schrieb:

>>>> Die Polizei hat auf Privatgelände keine Handhabe,
>>> Anderer Ansicht: die allen Polizeigesetzen gemeine polizeiliche
>>> Generalklausel.
>>
>> Erzähl.
>
> Was soll ich dazu erzählen? Wenn Du nicht weißt, was die polizeiliche
> Generalklausel - die wesentliche und allgemeine Grundlage für das
> polizeiliche Tätigwerden - ist und was innerhalb der Generalklausel
> Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist, dann wirst Du Dich
> entsprechend belesen müssen.

Du wirst albern.
Natürlich hat die Polizei Rechte auf Privatgelände, wenn es um
öffentliche Sicherheit geht.

Nur welches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit siehst du im konkreten
Fall?
Du musst meine Aussage nicht aus dem Zusammenhang reissen.
Im Konkreten Zusammenhang behaupte ich, die Polizei hat keine Handhabe
und kein Recht einzuschreiten.

>> Ich nehme an, die gibt nichts her für deine Auffassung.
>> Die Störung st reines Zivilrecht, das geht die Polizei nichts an.
>
> Das ist offenbar einer Deiner Irrtümer, ja.

Keineswegs, Privatstreitereien gehen die Polizei nichts an.
Natürlich müssen sie ausrücken, wenn es in Schlägereien ausartet, wenn
es zu ruhestörendem Lärm kommt und ähnlichem.
Aber den Ball vom Nachbarn auf deinem Grundstück wird sie nicht
interessieren.

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Jul 6, 2013, 11:27:28 AM7/6/13
to
Christoph Brüninghaus schrieb:

>> Notwehr ist natürlich Unsinn. Kein Unsinn iat § 858f BGB
>>
>
> An welchem Tatbestandsmerkmal scheitert es denn so offensichtlich?

Fehlende Not.

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Jul 6, 2013, 10:58:46 AM7/6/13
to
Thomas Hochstein schrieb:

> Zum einen führt eine Anzeige zwar möglicherweise zur Ahndung von
> Verstößen, nicht aber notwendig zu deren Abstellung für die Zukunft,

Was willst du denn anzeigen?

> zum anderen ist es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, Dir
> Deine privaten Rechte durchzusetzen, weil Du Dir den damit
> möglicherweise verbundenen Aufwand ersparen möchtest, und schließlich
> ist mir ein Straftatbestand nicht ersichtlich.

So ist es, daher gibt es auch nichts anzuzeigen.

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Jul 6, 2013, 11:45:44 AM7/6/13
to
Christoph Brüninghaus schrieb:

>> Das hört sich beinahe an wie übliches sinnfreies Hengelsches
>> Geschwafel.
>
> Genau das habe ich auch gedacht. :-)
> Und das ist genau das ja auch.

Ach ja dich habe ich als Schafeler in der Antwort an Rupert völlig
vergessen.

> Wenn diese Menschen ernsthaft
> diskutieren wollten, dann würden sie von Anfang an und von selbst am
> Gesetz argumentieren, was aber nicht geht, wenn man offenbar gar
> keine Ahnung vom Gesetz und dessen Anwendung hat.

Nun, man muss dann auch die richtigen Gesetze und den Zusammenhang von
Gesetzen erkennen können, alles bezogen auf den Fall.

Da können hier weder du, noch Thomas, noch Rupert.
Allein Gesetztexte zu kennen und sie zusammanhangslos auf eigenwillige
Art zu interpretieren wie ihr es macht, hilft niemanden.
Ich bestreite nicht einmal, dass ihr Glück haben könnt und einen Richter
findet, der dem folgt.
Aber es braucht Glück.

> Die Störung des Eigentums bzw. Besitzrechts verkürzt die Möglichkeiten
> des Berechtigten aus diesen Rechten fortlaufend. Es handelt es sich um
> den abrupten Entzug eines Grundstücksteils und gleichzeitig um eine
> fortdauernde Störung der Rechts aus dem Gesamtgrundstück.

Ja, das ist wohl der Fall.
Die Frage ist nur, wie man rechtssicher dagegen vorgehen kann.
Eine Notlage ist nicht erkennbar, eher sogar könnte man sehen, dass es
dem OP nur nicht passt, ohne dass eine ernste Störung vorliegt.

Das ist aber keine Grundlage für eine Notwehr, sondern eher für eine
Unterlassungsklage oder auch Abmahnung.

Meine vorgehensweise wäre.
Per Einschreiben auf Unterlassung drängen.
Dann per Anwalt eine Klage androhen, wenn er keine Unterlassung erklärt.
Vermutlich reicht der 2. Schritt.

Grüße Harald, der es schlimm findet wie dürftig sich hier Leute äussern,
die sich vermutlich im Jurastudium befinden und sich nun einbilden das
Recht selbst zu sein. Ja, du, Rupert und Thomas gehören dazu.


Harald Hengel

unread,
Jul 6, 2013, 10:33:52 AM7/6/13
to
Thomas Hochstein schrieb:

> Harald Hengel schrieb:
>
>> Stefan Schmitz schrieb:
>>> Steht in Absatz 2: Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.
>>> Ein solcher ist das Zuparken der Einfahrt.
>>
>> Die Einfahrt ist nicht zugeparkt.
>> Nach Aussage des OP gibt es eine Behinderung, mehr nicht.
>
> Und? Es ist trotzdem ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein
> notwehrfähiges Rechtsgut, nämlich das Besitzrecht.

Was wird dir gestohlen?
Dein Eigentum wird gestört, das darf der andere nicht, das steht nicht
infrage.
Nur die Abwehr einer Störung ist nicht durch Notwehr gedeckt.
Notwehr ist nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr zulässig.

Welche unmittelbare Gefahr siehst du?

> Im Zweifelsfall
> würde man den Anspruch eher auf §§ 858, 859 BGB (verbotene Eigenmacht)
> stützen, letztlich ist das aber egal.

Das könnte klappen.
Ich möchte "könnte", gannz besonders betonen.

>> Lies mal § 230 BGB
>
> § 230 BGB bezieht sich auf § 229 BGB, die Selbsthilfe, nicht aber auf
> die Notwehr.

Richtig.

>------------------------
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der
Gefahr erforderlich ist.
<------------------------

Könnte es sein, dass dieser Bezug auch auf §§ 858, 859 anwendbar ist?`
Paragrafen gelten ja nicht für sich allein und auch nicht zwingend im
Zusammenhang mit Nummernmässig nahestehenden.

>> Notwehr ist Gefahrabwehr und nicht Störungsbseitigung.
>
> Du irrst.

Kannst du das begründen, kennst du Urteile?

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Jul 6, 2013, 11:26:55 AM7/6/13
to
Thomas Hochstein schrieb:
Auch die ff geben nichts für deine These her, bisher gefundene Urteile
ebenfalls nicht.

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Jul 6, 2013, 11:32:17 AM7/6/13
to
Rupert Haselbeck schrieb:

>>> Alles was ich sehe ist eine Klage auf Unterlassung, evtl. eine
>>> Abmahnung.
>
> Das wären sämtlich Möglichkeiten, welche dem OP nicht unmittelbar
> helfen. Darauf muß er sich nicht verweisen lassen

Und warum nicht, warum gehen die Urteile über entsprechende Fälle genau
in diese Richtung?

>>> Alles andere, Abschleppen ohne zwingenden Grund, den ich nicht sehe,
>>> fällt unter Selbstjustiz.
>
> Ja, und zwar erlaubte "Selbstjustiz"

Kannst du es belegen?

>>> Die Idee mit der Notwehr halte ich geradezu für lächerlich und
>>> düfte nur von juristisch völlig unbeleckten vertreten werden.
>
> Das hört sich beinahe an wie übliches sinnfreies Hengelsches
> Geschwafel. Bist du dir wirklich nicht zu schade, auf diesem Niveau
> gegen die Ansicht ausgewiesener Fachleute zu "argumentieren"?

ROTFL, wo sind denn die Fachleute.
Halsebeck, Hochstein und ein paar andere sind hier die Schwafler, die
ihre eigene Meinung in Gesetze hineininterpretieren.

>> Notwehr ist natürlich Unsinn.
>
> Wieso hältst du das für Unsinn?

Weil die Not fehlt.

> Ein Angriff auf Besitz und/oder Eigentum ist gegenwärtig, solange das
> fremde Fahrzeug den OP an der ungehinderten Nutzung seines
> Grundstückes hindert.

Nach den Aussagen des OP ist Behinderung relativ gering.

> Das Abschleppen ist geeignet und erforderlich,
> um diesen Zustand zu beenden. Ein Recht des Fahrzeugbesitzers zum
> Abstellen dessselben auf dem Grundstück des OP ist nicht ersichtlich.

Das hat hier auch niemand behauptet.

Grüße Harald

Harald Hengel

unread,
Jul 6, 2013, 10:56:00 AM7/6/13
to
Horst Stolz schrieb:

>> Du meinst also ernsthaft du darfst das Farhzeug aus Notwehr
>> abschleppen lassen?
>> ROTFL
>>
> Unter
> http://www.jurablogs.com/thema/falschparker
>
> werden einige Urteile genannt.

Ich sehe:
In der Entscheidung vom 21.09.2012 stellt der BGH klar, dass der Halter
Zustandstörer ist, da er die Quelle des Eingriffs beherrsche, das Risiko
des Falschparkens erkennbar sei und durch die Herausgabe des KFZ an
Dritte mittelbar die Störung auf den Halter zurückgehe. Folglich könne
dieser als Zustandstörer abgemahnt werden (falls natürlich
Wiederholungsgefahr gegeben ist)
Ich sehe: (private Feuerwehrzufahrt)
Ein jüngst vom Bundesgerichtshof entschiedener Fall (BGH, Urteil vom 6.
Juli 2012 - V ZR 268/11) hinsichtlich der Kostenproblematik von
Abschleppvorgängen, sollte nun insbesondere die Opfer von
Gebührenabzocke beruhigen. Oft kann der betroffene Falschparker nicht
erkennen, ob der Grundstückseigentümer durch eigene Angestellte oder
herbei gerufene Unternehmen die Störung seines Besitzes beseitigen
lässt. Umso positiver wirkt sich die vorgenannte Entscheidung zukünftig
aus, da sich insbesondere die abgezockten Falschparker nun nicht mehr
vom berechtigten Grundstücksbesitzer/ - eigentümer an den
"Inkasso-Abschlepper" verweisen lassen müssen.
Ich sehe:
Das Selbsthilferecht berechtigt den Inhaber des Parkplatzes nur, die
Beseitigung der Störung zu verlangen.

Kannst du konkrete Urteile nennen, wonach man ohne massive Störung
abschleppen lassen darf.
Bei Kundenparkplätzen geht es regelmässig um eine Störung des
Geschäftsbetriebes, welche mit Kundenverlust einhergeht, das ist wieder
eine andere Baustelle, nur falls du solche Urteile herauskramst.

Ich sehe auf der Seite, meine Auffassung bestätigt, dass du auf
Unterlassung klagen oder abmahnen kannst, ich sehe nichts was das Recht
auf abschleppen begründet.
Zwar kann die mehrfache mündliche Aufforderung so gesehen werden, ist
aber kaum beweisbar.

Grüße Harald

Wolfgang Jäth

unread,
Jul 6, 2013, 1:11:35 AM7/6/13
to
Am 05.07.2013 19:30, schrieb Frank Müller:
>
>>>> Alternativ: Laß deine Kinder mit dem Hund Ballie- Schmeiss in
>>>> der Durchfahrt spielen. Ein Sabberball beschädigt kein Auto ;-)
>>>
>>> Wer haftet eigentlich, wenn ein deliktunfähiges Kind ein Auto
>>> beschädigt, dass dort hätte gar nicht parken dürfen?
>>>
>> Das Kind. Wer denn sonst?
>
> Haftung trotz Deliktunfähigkeit. Seit wann denn das?

Schon immer; Schadenersatz ist Privatrecht, und nicht an Deliktfähigkeit
oder andere Bestimmungen aus dem Strafrecht gebunden.

Das größere Problem ist i. d. R. die Verjährungsfrist. Ohne einem
rechtskräftigem Gerichtsurteil mit seiner dreißigjährigen
Vollstreckungsfrist bleiben dem Geschädigten nur die gesetzlichen 3 Jahre.

Wolfgang
--

Wolfgang Jäth

unread,
Jul 6, 2013, 1:03:57 AM7/6/13
to
Am 06.07.2013 01:23, schrieb Harald Hengel:
>
>>> Die Idee mit der Notwehr halte ich geradezu für lächerlich und düfte
>>> nur von juristisch völlig unbeleckten vertreten werden.
>>
>> Notwehr ist natürlich Unsinn. Kein Unsinn iat § 858f BGB
>
> Thomas Hochstein hat aber nur Notwehr genannt, was ich kritisiert habe.

Du hengelst mal wieder.

Hint: Thomas hat '§§ 227 ff. BGB' geschrieben; und das 'ff.' bedeutet
'und folgende'.

Wolfgang
--

Wolfgang Jäth

unread,
Jul 6, 2013, 2:41:22 PM7/6/13
to
Du hengelst mal wieder.

Hint: In dem genannten Urteil bzw. der zugehörigen Klage ging es um den
*überhöhten* Anteil überhöhter Abschleppkosten. Die /normalen/
Abschleppkosten waren weder Bestandteil der Klage, noch wurden sie -
oder der Abschleppvorgang an sich - vom Gericht in Frage gestellt.

Wolfgang
--

Harald Hengel

unread,
Jul 6, 2013, 2:33:17 PM7/6/13
to
Wolfgang Jäth schrieb:

> Hint: Thomas hat '§§ 227 ff. BGB' geschrieben; und das 'ff.' bedeutet
> 'und folgende'.

Was interessieren die ff, wenn bereits 227 nicht zutrifft.
Inzwischen gibt es ein paar Verweise auf Urteile, seltsamerweise
bestätigt keines die Sicht, im Gegenteil, Unterlassungsklage ist das
rechtlich einsetzbare Mittel. Die Not fehlt, daher auch keine Notwehr.

Grüße Harald

It is loading more messages.
0 new messages