Am 06.07.2013 10:20, schrieb Rupert Haselbeck:
[...]
>
>>> Die Idee mit der Notwehr halte ich geradezu für lächerlich und düfte nur
>>> von juristisch völlig unbeleckten vertreten werden.
>
> Das hört sich beinahe an wie übliches sinnfreies Hengelsches Geschwafel.
Genau das habe ich auch gedacht. :-)
Und das ist genau das ja auch.
> Bist du dir wirklich nicht zu schade, auf diesem Niveau gegen die Ansicht
> ausgewiesener Fachleute zu "argumentieren"?
>
>> Notwehr ist natürlich Unsinn.
>
> Wieso hältst du das für Unsinn?
Die Diskussion ist leider eine typische.
Die Bezeichnung als Unsinn wird kaum das Ergebnis eines Denkvorgangs
sein, sondern eher eine rein emotional geprägte Antwort einer bestimmten
Art von Teilnehmern hier. Wenn diese Menschen ernsthaft diskutieren
wollten, dann würden sie von Anfang an und von selbst am Gesetz
argumentieren, was aber nicht geht, wenn man offenbar gar keine Ahnung
vom Gesetz und dessen Anwendung hat.
> Nach der Sachverhaltsdarstellung des OP scheint eine Notwehrlage nicht
> wirklich fernliegend sondern im Gegenteil recht deutlich gegeben. Ein
> Angriff auf Besitz und/oder Eigentum ist gegenwärtig, solange das fremde
> Fahrzeug den OP an der ungehinderten Nutzung seines Grundstückes hindert.
Ein menschlicher Angriff als Voraussetzung der allgemeinen Notwehr aus §
227 Abs. 1, 2 BGB geht im Falle des Falschparkens allerdings nicht von
dem falsch geparkten Kraftfahrzeug aus, sondern unmittelbar von dem
widerrechtlich parkenden Fahrer. Die Aufrechterhaltung dieses
rechtswidrigen Zustands kann man als gegenwärtiger Angriff einstufen,
wenn und soweit es sich bei dem Verhalten um ein Dauerdelikt handelt.
Die Störung des Eigentums bzw. Besitzrechts verkürzt die Möglichkeiten
des Berechtigten aus diesen Rechten fortlaufend. Es handelt es sich um
den abrupten Entzug eines Grundstücksteils und gleichzeitig um eine
fortdauernde Störung der Rechts aus dem Gesamtgrundstück.
> Das Abschleppen ist geeignet und erforderlich, um diesen Zustand zu beenden.
> Ein Recht des Fahrzeugbesitzers zum Abstellen dessselben auf dem Grundstück
> des OP ist nicht ersichtlich.
> Erläutere doch bitte mal, an welchem Punkt der Subsumtion du feststellst,
> daß § 227 BGB nicht eingreifen kann und warum das so ist
Das Problem ist, dass Laien oft eine eigene und falsche Vorstellung von
rechtlichen Instituten und Zusammenhängen haben. Im Falle der Notwehr
geht gern und nur in Richtung "Notwehr ist, wenn mich einer
angreift...ich darf ihn dann niederschlagen".
Diese Laien prüfen natürlich auch nicht die gesetzlichen
Tatbestandsmerkmale, sondern vergleichen, ob das was sie als Sachverhalt
erfahren, "gefühlsmäßig" Notwehr sein könnte. Entsprechend falsch sind
hier zahlreiche Aussagen von Herrn Hengel zur Notwehr.