Meine Frage lautet:
Hat ein Handelsvertreter bei einem Vorstellungsgespräch (bei einem möglichen
"Arbeitgeber") ebenfalls Anspruch auf Bewerbungskostenerstattung nach §§662,
670BGB, wenn auch hier eine ausdrückliche schriftliche Einladung vorliegt?
Gruß
Sören Solger