Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Re: Schutzstreifen und § 45 Abs. 9 StVO

166 views
Skip to first unread message
Message has been deleted

Andreas Randolf

unread,
Feb 17, 2013, 1:15:24 PM2/17/13
to
Am 17.02.2013 12:12, schrieb Bernd Sluka:

> Indirekt bedeutet das, dass Radfahrstreifen
> selbstverständlich als benutzungspflichtige Wege der Überprüfung der
> zwingenden Erfordernis unterliegen.

Inwiefern? Und wieso sollten Radfahrstreifen benutzungspflichtig sein?

Grüße
Andreas

Ralph Angenendt

unread,
Feb 17, 2013, 2:09:57 PM2/17/13
to
Well, Andreas Randolf <mail....@liegerad-fernweh.de> wrote:
> Am 17.02.2013 12:12, schrieb Bernd Sluka:
>
>> Indirekt bedeutet das, dass Radfahrstreifen
>> selbstverstᅵndlich als benutzungspflichtige Wege der ᅵberprᅵfung der
>> zwingenden Erfordernis unterliegen.
>
> Inwiefern? Und wieso sollten Radfahrstreifen benutzungspflichtig sein?

Weil Radfahrstreifen mit dem Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet sind.
Ansonsten wᅵren es keine.

Ralph
--
Ich weiᅵ nicht wieso ich euch so hasse, Fahrradfahrer dieser Stadt.

Thomas Sçhlueter

unread,
Feb 17, 2013, 2:45:32 PM2/17/13
to
Am Sonntag, 17. Februar 2013 schrieb Ralph Angenendt:
> Well, Andreas Randolf wrote:
>
> > Inwiefern? Und wieso sollten Radfahrstreifen benutzungspflichtig sein?
>
> Weil Radfahrstreifen mit dem Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet sind.
> Ansonsten wären es keine.

Sagt wer? Die StVO bestimmt nicht. Dort kommen "Radfahrstreifen" nämlich weder
mit noch ohne Schild vor.

Ich verstehe nicht, wieso ausgerechnet erklärte Gegner der benutzungspflicht beim
RFSt so sehr auf einer vermeintlich nötigen Beschilderung herumreiten.

Tho"lasst sie doch machen"mas

Christoph Maercker

unread,
Feb 18, 2013, 12:44:07 PM2/18/13
to
Thomas S�hlueter wrote:
[Radfahrstreifen mit Verkehrszeichen 237 "gekennzeichnet"]

> Sagt wer? Die StVO bestimmt nicht. Dort kommen "Radfahrstreifen" n�mlich weder
> mit noch ohne Schild vor.

Seltsamerweise ist in der StVO tats�chlich nur von "Radwegen" die Rede.
Lediglich die VwV zu � 2 (4) stellen einiges klar:

8 1. Benutzungspflichtige Radwege sind mit Zeichen 237
gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und
Radfahrstreifen, mit Zeichen 240 gekennzeichnete
gemeinsame Geh- und Radwege sowie die mit Zeichen 241
gekennzeichneten f�r den Radverkehr bestimmten Teile von
getrennten Rad- und Gehwegen.

10 3. Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237
gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn
abgetrennter Sonderweg. ...

Da Verkehrsteilnehmer die VwV nix angehen, ergibt sich freilich die
Frage, wo Radfahrer denn nun fahren m�ssen, wenn VZ237 ohne baulich (von
der Fahrbahn) getrennten Radweg angeordnet ist. Erstaunlicherweise hat
das noch nirgends zu Irritationen gef�hrt. d;-)

> Ich verstehe nicht, wieso ausgerechnet erkl�rte Gegner der benutzungspflicht beim
> RFSt so sehr auf einer vermeintlich n�tigen Beschilderung herumreiten.

Wurde hierzugroups ja schon einige Male diskutiert: Radfahrstreifen
*ohne* VZ237 werden weder in den StVO noch in den VwV erw�hnt. Daraus
schlie�en Beh�rden messerscharf, sie seien nicht zul�ssig. �hnlich wurde
gegen VZ239 + "Radfahrer frei" als echte linksseitige Freigabe
argumentiert, diese Kombi gab es in den VwV-StVO vor 2010 nicht und in
den aktuellen ist sie durch ZZ "Radfahrer frei" blanko ersetzt worden.


--


CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue F�chse fahren Fahrbahn.

Christoph Maercker

unread,
Feb 18, 2013, 12:48:32 PM2/18/13
to
Bernd Sluka wrote:
> Durch die StVO-Novelle, die am 2013-04-01 in Kraft treten wird, werden
> Schutzstreifen und Fahrradstraᅵen ausdrᅵcklich von ᅵ 45 Abs. 9 StVO
> ausgenommen. Indirekt bedeutet das, dass Radfahrstreifen
> selbstverstᅵndlich als benutzungspflichtige Wege der ᅵberprᅵfung der
> zwingenden Erfordernis unterliegen. Auf diese Rechtslage wollte ich
> hiermit nochmal hinweisen. Radfahrstreifen sind also in gleicher Weise
> "wegklagbar" wie benutzungspflichtige Radwege.

Die Amtsschimmel wird's "freuen", Radfahrstreifen ohne blaue
"Kennzeichnung" werden in keiner Vorschrift auch nur erwᅵhnt.

> Unter den Anwesenden beim Seminar der Fahrradakademie sorgte die
> dargestellte Rechtslage fᅵr einigen Widerspruch. Besonders seitens eines
> Berliner Verkehrsplaners wurde vorgebracht, dass nun der relativ
> sicherere Radfahrstreifen den gleichen Vorschriften unterliege wie der
> benutzungspflichtige Radweg. Schutzstreifen wᅵren ungeeigneter, weil auf
> ihnen gehalten werden darf.

Einen weniger gewichtigen Grund gegen Schutzstreifen konnte er kaum finden.
--


CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Fᅵchse fahren Fahrbahn.

Hans Holbein

unread,
Feb 18, 2013, 1:11:38 PM2/18/13
to
Am 17.02.2013 12:12, schrieb Bernd Sluka:
>
> Meine Vorschlᅵge, stattdessen einen Seitenstreifen oder einen
> Schutzstreifen anzulegen und das Halten durch ein absolutes Haltverbot
> (Zeichen 283) zu untersagen, fand er nicht so toll. Besonders gegenᅵber
> der Seitenstreifen mit Fahrradsymbolen, die in Passau gut funktionieren,
> bestanden Vorbehalte.
>
Wie sind diese Streifen in Passau ausgefᅵhrt?
Wo dᅵrfen sie angelegt werden?
Wir haben derzeit in Wien eine recht heftige Diskussion, da diese
Streifen die in ᅵsterreich ja nach $68 Benutzungspflichtig sind, meist
viel zu schmal ausgefᅵhrt sind, in vielen Fᅵllen in der Dooring Zone
gefᅵhrt werden und ohne weitere Maᅵnahmen einfach von einem "normalen"
Fahrsteifen abgemalt werden, dann einfach nur eine Provokation
darstellen die Sicherheitsabstandsklausel ausser Acht zu lassen.

Wie sehen im Falle einer Benutzungspflich die Bestimmungen dazu aus?
Darf der Streifen verlassen werden bzw so befahren werden daᅵ Teile das
Rades ᅵber ihn hinausragen?

Holger Müller

unread,
Feb 19, 2013, 7:06:33 AM2/19/13
to
Ralph Angenendt <ihr....@strg-alt-entf.org> wrote:
> Weil Radfahrstreifen mit dem Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet sind.
> Ansonsten wᅵren es keine.

Was aber diverse KFZ-Fᅵhrer nicht davon abhᅵlt Radfahrer mittels schneidens
und Hupen auf nicht mit Zeichen 237 gekennzeichnete rote Spuren mit
durchgezogener Linie zu nᅵtigen...

ciao
Holger
--
http://holger.outgesourced.org/blog/

Sepp Ruf

unread,
Feb 20, 2013, 8:36:09 AM2/20/13
to
Am 18.02.13 schrieb Hans Holbein:

> Wir haben derzeit in Wien eine recht heftige Diskussion, da diese
> Streifen die in ᅵsterreich ja nach $68 Benutzungspflichtig sind, meist
> viel zu schmal ausgefᅵhrt sind, in vielen Fᅵllen in der Dooring Zone
> gefᅵhrt werden und ohne weitere Maᅵnahmen einfach von einem "normalen"
> Fahrsteifen abgemalt werden, dann einfach nur eine Provokation
> darstellen die Sicherheitsabstandsklausel ausser Acht zu lassen.
>
> Wie sehen im Falle einer Benutzungspflich die Bestimmungen dazu aus?
> Darf der Streifen verlassen werden bzw so befahren werden daᅵ Teile das
> Rades ᅵber ihn hinausragen?

Ist doch eine Sperrlinie(AT), oder? Dann muesste man rechtzeitig davor
vollstaendig auf geeignetere Fahrbahnteile wechseln oder, falls zu
spaet bemerkt, absteigen und drueberschieben.

--
http://www.youtube.com/watch?v=F_hU-BOCLrw

Hans Holbein

unread,
Feb 20, 2013, 2:05:18 PM2/20/13
to
Radstreifen haben eine Sperrlinie, Mehrzweckstreifen eine unterbrochene
Linie.
Das Problem das ich bei vielen zu schmalen Streifen sehe, ist die
unvereinbarkeit von ᅵ68 der mir die Benutzung vorschreibt, und dem
Rechtsfahrgebot, das ausdrᅵcklich darauf hinweist, daᅵ ich nur so weit
rechts fahren darf, daᅵ ich weder mich in gefahr bringe noch Gefahr
laufe, fremdes Eigentum zu beschᅵdigen.

Wenn man so will kann man viele der Mehrzweckstreifen hier demzufolge
als Radfahrverbot auslegen, wenn man sich nicht fᅵr die Befolgung einer
der beiden Paragraphen entscheiden will.

HC Ahlmann

unread,
Feb 20, 2013, 3:42:05 PM2/20/13
to
Hans Holbein <Hans.H...@gmx.at> wrote:

> Wenn man so will kann man viele der Mehrzweckstreifen hier demzufolge
> als Radfahrverbot auslegen, wenn man sich nicht f�r die Befolgung einer
> der beiden Paragraphen entscheiden will.

Gibt es im �sterreichischen Recht nicht so etwas wie Nichtigkeit, weil
sich die Gebote der Benutzung und des Abstands nicht gleichzeitig
erf�llen lassen? Es wird doch nicht das erste Mal sein, das zwei
unvereinbare Forderungen gegen�berstehen.
--
Munterbleiben
HC

<http://hc-ahlmann.gmxhome.de/> Bordkassen, Kochen an Bord, T�rnberichte

Clemens Zauner

unread,
Feb 21, 2013, 5:07:08 PM2/21/13
to
HC Ahlmann <hc.ah...@gmx.de> wrote:
> Gibt es im ᅵsterreichischen Recht nicht so etwas wie Nichtigkeit, weil
> sich die Gebote der Benutzung und des Abstands nicht gleichzeitig
> erfᅵllen lassen? Es wird doch nicht das erste Mal sein, das zwei
> unvereinbare Forderungen gegenᅵberstehen.

So nicht; Es gibt die Zumutbarkeit. Ich erachte solche Fᅵhrungen i.a.
fᅵr micht als nicht zumutbar. Ausjudiziert habe ich das bisher nicht.
Nicht zuletzt wegen der Untᅵtigkeit der Rennleitung.

IANAL. Aber die Streifen sind per se nicht nichtig. Es kᅵnnte ja auch
kein Auto parken. Somit wᅵre ja auch ausreichend Abstand nach rechts
gegeben. Allerdings ist die Benutzung bei parkenden Fahrzeugen halt
m.E. nicht zumutbar (siehe z.B. seitlicher Abstand). Man kann sich
natᅵrlich die Frage stellen, inwieweit im stᅵdtischen Raum die Parkspuren
jemals wirklich frei sind. Aber das ist ein anderes Kapitel.

Im besonderen ist das ja auch ganz amᅵsant, weil im Masterplan hypsche
Zeichnungen drinnen sind, lt. denen es die Sachen gar nicht geben
dᅵrfte. Die haben aus der RaST gegutenbergt. Und da wᅵren
Sicherheitsstreifen drinnen ...
Eventuell sollte das jemand den Strassenmalern mal mitteilen. Allerdings
scheinen die in Wien ein hohes Maᅵ an kᅵnstlerischer Freiheit zu
geniessen.

cu
Clemens.

Hans Holbein

unread,
Feb 23, 2013, 10:59:50 AM2/23/13
to
Am 21.02.2013 23:07, schrieb Clemens Zauner:
> HC Ahlmann <hc.ah...@gmx.de> wrote:
>> Gibt es im ᅵsterreichischen Recht nicht so etwas wie Nichtigkeit, weil
>> sich die Gebote der Benutzung und des Abstands nicht gleichzeitig
>> erfᅵllen lassen? Es wird doch nicht das erste Mal sein, das zwei
>> unvereinbare Forderungen gegenᅵberstehen.
>
> So nicht; Es gibt die Zumutbarkeit. Ich erachte solche Fᅵhrungen i.a.
> fᅵr micht als nicht zumutbar. Ausjudiziert habe ich das bisher nicht.
> Nicht zuletzt wegen der Untᅵtigkeit der Rennleitung.

Die Rennleitung wᅵrde ich nicht bemᅵhen.
Nur nicht streifen an den Streifen.
Polizisten haben leider, so wie ich das herausgefunden habe, vor Ort ein
recht weitreichendes Weisungsrecht und sehen die Diskrepanz auch
ᅵberwiegend aus Autofahrerperspektive, sind selten alleine (im Gegensatz
zum Radfahrer) und kᅵnnen daher behaupten was sie wollen, was sie uU
auch vᅵllig unumwunden zugeben, ohne daᅵ du besondere Chancen hast, da
vor Ort oder nachher auf der Dienststelle oder vor Gericht
erfolgversprechend zu widersprechen.
Und sie kennen mittlerweile Dashcams, auch die Schlᅵsselanhᅵngerkameras,
die kannst du gleich abschalten, bevor amtsgehandelt wird.
>
> IANAL. Aber die Streifen sind per se nicht nichtig. Es kᅵnnte ja auch
> kein Auto parken. Somit wᅵre ja auch ausreichend Abstand nach rechts
> gegeben. Allerdings ist die Benutzung bei parkenden Fahrzeugen halt
> m.E. nicht zumutbar (siehe z.B. seitlicher Abstand). Man kann sich
> natᅵrlich die Frage stellen, inwieweit im stᅵdtischen Raum die Parkspuren
> jemals wirklich frei sind. Aber das ist ein anderes Kapitel.

Das stellt sich hier als das Kernproblem dar.
>
> Im besonderen ist das ja auch ganz amᅵsant, weil im Masterplan hypsche
> Zeichnungen drinnen sind, lt. denen es die Sachen gar nicht geben
> dᅵrfte. Die haben aus der RaST gegutenbergt. Und da wᅵren
> Sicherheitsstreifen drinnen ...
> Eventuell sollte das jemand den Strassenmalern mal mitteilen. Allerdings
> scheinen die in Wien ein hohes Maᅵ an kᅵnstlerischer Freiheit zu
> geniessen.
>
Die MA46 ist jetzt nicht durchgehend von Radfahrern unterwandert wie man
in gut unterrichteten Kreise schon lange munkelt.
Aber das Diktat der Politik verlangt ein grᅵnes Mᅵntelchen und das soll
mit Radverkehrsanlagenkilometern transportiert werden. Die kann man sich
nicht aus dem Toches ziehen, also muss man die irgendwo aufmalen.
Da trifft sich die unheilige Allianz von Weisung und Inkompetenz.
Volia, und wieder ein paar Strecken weniger fᅵr den Familienausflug oder
einfach nur die entspannte Fahrt.

Andreas Randolf

unread,
Feb 23, 2013, 11:36:27 AM2/23/13
to
Am 23.02.2013 16:59, schrieb Hans Holbein:

> Polizisten haben leider, so wie ich das herausgefunden habe, vor Ort ein
> recht weitreichendes Weisungsrecht

Mᅵssen sie Weisungen im Nachgang schriftlich begrᅵnden,
wenn die disziplinierte dieses wᅵnscht?

A.

H0Iger SchuIz

unread,
Feb 23, 2013, 1:10:53 PM2/23/13
to
Bernd Sluka <bernd_...@gmx.de> wrote:

> Fahrradsymbolen, die in Passau gut funktionieren,

Was funktioniert denn an den Symbolen gut? Sind die beleuchtet?

hs

Hans Holbein

unread,
Feb 23, 2013, 1:10:49 PM2/23/13
to
Ich bin noch nicht so weit vorgedrungen, das herauzufinden.
Eventuell mᅵssen sie das gegenᅵber ihrer Behᅵrde, aber ob du davon etwas
mitbekommst, ist fraglich. Ohne Anwaltsbeistand ziemlich sicher nicht,
aber da werde ich mal vorsichtig bohren gehen.

Die Rechtslage ᅵber Polizeibefungnisse ist etwas unᅵbersichtlich uns so
wie sich mir das eingangs erschliesst auch tw widersprᅵchlich.

Seid ihr alleine, bist du von seiner Goodwillness abhᅵngig, sind sie zu
zweit oder noch mehr, entscheiden momentane gruppendynamische Prozesse.
Das kann von ganz ᅵbel vom Zaun gebrochener Amtshandlung bis hin zu
leicht verunsicherbarer Mannschaft gehen.
Recht gut bist du dran, wenn sich mehrere MTBiker eine einhellige
Rechtsmeinung gegenᅵber einer Streifenwagenbesatzung teilen.
Haben wir auch schon gemacht, als wir eine deutsche Rechtslage
vorᅵbergehend in ᅵsterreich einfᅵhrten.
Ist hier nicht so daᅵ eine grᅵᅵere Gruppe von Radfahrern die
offensichtlich einen Verband darstellen wie ein Fahrzeug zu behandeln
sind. Also wenn der Frontmann einer 20 Fahrer Gruppe eine ausreichende
Lᅵcke im Gegenverkehr ausmacht, daᅵ dann selbstverstᅵndlich alle in
einer Wurst links abbiegen kᅵnnen.
Aber sie haben es dann gefressen.


Johann Mayerwieser

unread,
Feb 23, 2013, 4:08:06 PM2/23/13
to
Am Sat, 23 Feb 2013 17:36:27 +0100 schrieb Andreas Randolf:

> Am 23.02.2013 16:59, schrieb Hans Holbein:
>
>> Polizisten haben leider, so wie ich das herausgefunden habe, vor Ort
>> ein recht weitreichendes Weisungsrecht
>
> Müssen sie Weisungen im Nachgang schriftlich begründen,
> wenn die disziplinierte dieses wünscht?

Man kann im Nachhinein eine Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat
machen, da wurden Handlungen oder WEisungen des Polizisten im Nachhinein
schon für rechtswidrig erklärt, hat aber dann natürlich keine
Konsequzenzen mehr.

Hannes

--
Signatur dringend gesucht
0 new messages