Am 28.02.2017 um 10:11 schrieb Carsten Thumulla:
Lieber Carsten,
ich kenne Deine persönlichen Probleme nicht, aber ich würde Dich bitten,
sachlich zu antworten und beim Thema zu bleiben.
Du hast keinerlei Ahnung von Gesetzen, das ist grundsätzliche nichts
böses. Posaunst Du aber Deine Meinung frei heraus und unterstellst der
Justiz eine wie auch immer geartete Gesinnung, die dazu führt, dass in
Deinen Augen mindestens Rechtsbeugung bedeutet, so informiere Dich-. die
Gesetze sind nämlich nachlesbar.
> Lars Wilhelm schrieb:
>> Am 27.02.2017 um 21:32 schrieb Carsten Thumulla:
>>>
>>> Ich bin nur dagegen, das Mord zu nennen.
>>>
>> Was natürlich an Deiner Grundeinstellung und absoluter Ahnungslosigkeit
>> liegt.
>> Die Mordbegründung ist doch im Urteil bereits genannt worden:
>> a) Für einen Mord reicht ein bedingter Vorsatz aus. Bedingter Vorsatz
>> bedeutet, dass der Täter zumindest ahnt, dass er gerade etwas Dummes mit
>> üblen Ausgang vorhat - und es ihm egal ist.
>
> Dann nenne Deine Bedingung.
>
> Ahnungslosigkeit ist doch, was diese Leute auszeichnet.
Mich interpretier mal dieses dürftige geschwurbel wie folgt:
Die beiden Täter waren Ahnungslos ob der Gefährlichkeit?
Ich habe keine Bedingungen- was soll dieses persönlich Abgleiten?
Nein, die die beiden Täter waren seben nicht ahnungslos.
>> Beide Täter wurden begutachtet. Im Rahmen dieses Gutachtens
>
> Wer begutachtet die Gutachter?
Du lenkst mal wieder ab. Daher gehe ich da nicht weiter drauf ein.
> Wenn ich keine Ahnung habe bestelle ich einen Gutachter -- und dann
> natürliche einen, der meiner Meinung ist. Das mit dem Gutachter läßt Du
> besser.
Auch Aluhutträger: Was soll den wieder diese Unterstellung? nein: Es war
eine Schweizerin, eine renommierte Verkehrspsychoologin, die so nebenbei
die Deutsche gesetzliche Situation scharf kritisierte.
>> ließ der
>> Haupttäter den Satz fallen, dass sein Kumpel ja auch wusste, dass es
>> gefährlich ist. Und da reicht es nicht aus, laut Gutachten an
>> gnadenloser Selbstüberschätzung zu leiden.
>
> Der Gutachter leidet nicht unter Selbstüberschätzung? Nein, wie kann
> einer unter Selbstüberschätzung LEIDEN, das schließt sich doch aus.
Auch dies ist unsachlich, wirr und daher werde ich keine Antwort dazu
schreiben.
>
>> b) Für einen Mord reicht ein Merkmal aus, in diesem Fall eine
>> gemeingefährliche Waffe. Und ein Auto ist eine solche, da sie dazu
>> geeignet ist, eine unbestimmte Anzahl an Personen mitzuschädigen.
>
> TÖTUNGSABSICHT
>
> Sturheit oder Ahnungslosigkeit -- ist mir wurscht bei Dir.
Bei mir ist gar nichts wurscht. Tatsache ist nun einmal, dass Du wieder
mal wirre Verschwörungstheorien verbreitest ohne auch nur den Hauch des
Schimmers einer Ahnung zu haben.
ich habe aber heute meinen netten, daher erkläre ich noch einmal kurz
die Beurteilung was beim Tod eines Menschen juristisch geklärt werden muss:
Ausgangslage: Ein Mensch ist tot.
Folgende Delikte kommen dafür infrage:
Körperverletzung mit Todesfolge
fahrlässige Tötung
Totschlag
Mord
Für eine Veurteilung wegen Totschlags muss ein Vorsatz nachgewiesen
werden. Im Gegensatz zu deiner falschen Ansicht, bedeutet der Vorsatz
nicht, dass man mit Tötungsabsicht etwas macht, sondern auch, wenn man
weiß, dass es tödliche Folgen haben kann *und* es einem egal ist. Dies
nennt sich bedingter Vosatz und ist dem Vorsatz "isch bring Dich jetzt
um" Vorsatz gleichgestellt.
Davon unterschiedlich gibt es auch noch die bewusste Fahrlässigkeit.
Hier wird dem Täter aber zugute gehalten, dass er zwar weiß, das sein
Tun tödliche Folgen haben kann, er aber glaubt, dass schon nichts schief
gehen will. So zum Beispiel der Fahrdienstleiter im Falle des
eisenbahnunglücks, der mit seinem Handy spielte.
In diesem Fall stützte das Gutachten eigentlich die These, dass es sich
nicht um eine bedingten Vorsatz handelte, wenn der Angeklagte nicht
ausgesagt hätte, dass auch seinem Gegner bewusst war, dass man Leute
gefährdet. Also: Der Typ hat hat trotz erkannter Gefahr das Rennen
mitgemacht.
Das Gericht hat also den bedingten Vorsatz festgestellt. Damit scheidet
die Körperverletzung mit Todesfolge wie auch fahrlässige Tötung aus.
Bleibt also Totschlag oder Mord. Im Gegensatz zu deiner irrigen Annahme,
ist im Paragraphen genau definiert, wann ein Totschlag ein Mord
darstellt und somit ist klar, dass dann lebenslang zwingend verhängt
werden muss.
Also nix gesinnung, sondern Logik.
Strittig ist, ob der bedingte Vorsatz auch wirklich einer war und ob ein
Mordmerkmal erfüllt wurde. In der Revision wird geprüft werden, ob der
Sachverhalt richtig gewürdigt wird.
Es findet kein neues Verfahren statt.